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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58, 1 BvL 25/58   

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BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58, 1 BvL 25/58 (https://dejure.org/1960,70)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1960 - 1 BvL 10/58, 1 BvL 25/58 (https://dejure.org/1960,70)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1960 - 1 BvL 10/58, 1 BvL 25/58 (https://dejure.org/1960,70)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden Versicherungen - Sterbegeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 221
  • NJW 1960, 1803
  • NJW 1960, 2235 (Ls.)
  • MDR 1960, 818
  • DVBl 1961, 253
  • DÖV 1963, 627
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58
    Wenn die niedrigen Beiträge der Zusatzsterbegeldversicherung eine der sozialen Krankenversicherung strukturfremde, prinzipiell nicht auf äquivalenten Beiträgen beruhende "Wohltat" gewesen wären, so würde sie das rechtlich in die Nähe staatlicher Fürsorgemaßnahmen rücken, für die das Bundesverfassungsgericht die Anwendbarkeit von Art. 14 GG bereits verneint hat (BVerfGE 2, 380 (402)); der Gedanke des Rechtsschutzes aus Art. 14 GG würde durch diese Erwägung also nicht verstärkt, sondern fragwürdiger werden.
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58
    Der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt gehören also zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen, für die der Schutz des Art. 14 GG nicht schlechthin, sondern nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffes tragen (BVerfGE 1, 264 (278, 279); vgl. auch 2, 380 (402) und 4, 219 (241)).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Geschützt ist neben dem eigentlichen Rentenanspruch auch die zuvor erworbene Anwartschaft, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs aufweist (vgl. BVerfGE 11, 221 ; 14, 288 ; 22, 241 ; 24, 220 ).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Gleiches muß auch deshalb gelten, weil in Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 [226]; 22, 241 [253]; 58, 81 [110]; 70, 101 [111]).
  • BVerfG, 13.12.2016 - 1 BvR 713/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der

    Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 11, 221 ; 22, 241 ).

    Der Beschwerdeführer setzt sich insofern auch nicht mit der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach in Rentenanwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 ; 22, 241 ).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    So ist im Beschluß vom 21. Juni 1960 (BVerfGE 11, 221, 226) darauf hingewiesen worden, daß der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls und die als Anwartschaft bis zu diesem Zeitpunkt bezeichnete Position zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen gehörten, die vom Schutz des Art. 14 GG dann erfaßt würden, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs trügen.
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    Mit der Entscheidung zur Anwartschaft auf Sterbegeld in der sozialen Krankenversicherung (BVerfGE 11, 221 = SozR GG Art. 14 Nr. 7) wurden die bis dahin entwickelten Grundsätze auf das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungssystem übertragen (aaO S 226), ein Eigentumsschutz im konkreten Zusammenhang jedoch weiterhin dahingestellt gelassen.

    Im Beschluß vom 19. Juli 1967 (BVerfGE 22, 214) wies das Gericht unter erneut formelhafter Bezugnahme auf BVerfGE 11, 221, 226 und BVerfGE 14, 288, 293 zunächst abermals darauf hin, daß der Anspruch aus der Sozialversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen gehörten, für die der Schutz des Art. 14 GG nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn sie nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung, sondern auf eigener Leistung beruhten.

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 11, 221 [226]; 22, 241 [253]).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Eine solche Verfestigung hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls dann bejaht, wenn die vom öffentlichen Recht eingeräumte Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist; es hat sie verneint, wenn sie ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. BVerfGE 1, 264 (278); 11, 221 (226); 22, 241 (253); 36, 281 (290); 42, 263 (292 ff.); 2, 380 (402); 14, 288 (294 ff.); 16, 94 (113)).
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    Mit der Entscheidung zur Anwartschaft auf Sterbegeld in der sozialen Krankenversicherung (BVerfGE 11, 221 = SozR GG Art. 14 Nr. 7) wurden die bis dahin entwickelten Grundsätze auf das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungssystem übertragen (aaO S 226), ein Eigentumsschutz im konkreten Zusammenhang jedoch weiterhin dahingestellt gelassen.

    Im Beschluß vom 19. Juli 1967 (BVerfGE 22, 214) wies das Gericht unter erneut formelhafter Bezugnahme auf BVerfGE 11, 221, 226 und BVerfGE 14, 288, 293 zunächst abermals darauf hin, daß der Anspruch aus der Sozialversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen gehörten, für die der Schutz des Art. 14 GG nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn sie nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung, sondern auf eigener Leistung beruhten.

  • BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18

    Nichtannahmebeschluss: Ersetzung des Anspruchs auf "Deputatkohle" durch Leistung

    Es steht zudem mit verfassungsrechtlichen Maßgaben in Einklang, denn grundsätzlich sind zur Anpassung an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse auch versicherungsrechtliche Positionen angleichbar und austauschbar, wenn der Grund ihrer Leistung entfallen ist (vgl. BVerfGE 11, 221 ).

    Hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass in Anwartschaften die Möglichkeit der Änderung bereits in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 ; 128, 138 ).

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgesprochen, daß auch bei freiwilliger Beteiligung an der Sozialversicherung "der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt ... zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen (gehören), für die der Schutz des Art. 14 GG nicht schlechthin, sondern nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffes tragen" (BVerfGE 11, 221 [226]; vgl. auch BVerfGE 1, 264 [278 f.]; 2, 380 [402]; 4, 219 [241]).

    Freilich können diese Elemente nicht derart losgelöst voneinander behandelt werden, als wären sie selbständige Ansprüche; vielmehr muß die gesamte Rechtsposition gewürdigt werden (vgl. BVerfGE 11, 221 [226 ff.]; in gleichem Sinne das Bundessozialgericht z.B. in BSGE 5, 40 [44]; 3, 77 [81 f.]; 14, 133 [137]).

  • BGH, 31.01.2019 - III ZR 186/17

    Enteignungsentschädigung wegen vorläufigen Besitzentzugs an landwirtschaftlichen

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - L 5 KR 152/00

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 164/00

    Krankenversicherung

  • BVerfG, 20.07.2011 - 1 BvR 2624/05

    Verfassungsbeschwerde gegen die stufenweise Abschaffung des Sterbegeldes durch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 153/00

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 166/00

    Krankenversicherung

  • BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 172/04

    Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf Flugdienstuntauglichkeitsrente

  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 119.64

    Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebührenanteilen - Verteilung der Einnahmen aus

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99

    Krankenversicherung

  • BSG, 07.08.1991 - 1 RK 3/91

    Fortbestand der Zusatzsterbegeldversicherung nach dem 1.8.1956

  • BSG, 23.04.1981 - 1 RA 111/79

    Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und

  • LAG Hamburg, 14.06.2001 - 1 Sa 7/01

    Rechtswirksamkeit und Verfassungsmäßigkeit der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer

  • BSG, 23.04.1981 - 1 RA 125/79

    Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und

  • BSG, 17.12.1964 - 3 RK 13/61
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2022 - L 17 R 22/22

    Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem nach 1936

  • LAG Hamburg, 15.05.2001 - 2 Sa 102/00

    Zahlungspflicht für Beitrage zu den Versorgungsaufwendungen nach dem Gesetz über

  • LSG Bayern, 29.07.2020 - L 14 R 102/20

    Rentenversicherung: keine Anwednuing des FRG auf vor dem Mauerfall aus der DDR

  • LAG Hamburg, 18.12.2001 - 2 Sa 52/01

    Zustzliche Eigenbeteiligung als zusätzliche Alters- und

  • LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/01
  • BVerfG, 16.05.1966 - 1 BvR 473/65

    Verfassungsmäßigkeit der persönlichen Bemessungsgrundlage i.S. von § 32 Abs. 1

  • VGH Hessen, 01.08.1985 - 3 TH 1267/85

    Widerruf einer rechtswidrigen Baugenehmigung - Enteignungsentschädigung -

  • BFH, 18.08.1972 - VI R 383/70

    Kumulationsverbot - Ehegatten - Sparprämien - Wohnungsbau-Prämien - Gleichzeitige

  • LAG Hamburg, 18.12.2001 - 2 Sa 58/01

    Einführung einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an den Versorgungsausgaben als

  • LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/02

    Dynamische Verweisung der Arbeitsvertragsparteien auf die Regelungen des

  • BSG, 30.10.1964 - 2 RU 114/62

    Außerdienstlicher Arbeitsunfall nach § 537 Nr. 10 RVO aF - Ungleichbehandlung von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2003 - 2 L 327/00

    Unzulässigkeit eines Boxenlaufstalls im Dorfgebiet

  • LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 1384/17
  • BSG, 26.11.1975 - 5 RKn 11/75

    Familienzusatzsterbegeld - Kürzung - Sterbegeld

  • BSG, 16.09.1965 - 1 RA 204/63
  • BSG, 04.05.1965 - 1 RA 2/62

    Grundrechtswidrigkeit von Rentenvorschriften - Begrenzung der

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 30.09.1960 - 81-VII-59   

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https://dejure.org/1960,1204
VerfGH Bayern, 30.09.1960 - 81-VII-59 (https://dejure.org/1960,1204)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30.09.1960 - 81-VII-59 (https://dejure.org/1960,1204)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30. September 1960 - 81-VII-59 (https://dejure.org/1960,1204)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 2235 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.1960 - VI ZR 187/59   

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https://dejure.org/1960,1255
BGH, 20.09.1960 - VI ZR 187/59 (https://dejure.org/1960,1255)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1960 - VI ZR 187/59 (https://dejure.org/1960,1255)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1960 - VI ZR 187/59 (https://dejure.org/1960,1255)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 2235
  • MDR 1961, 42
  • VersR 1959, 537
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Saarbrücken, 09.04.2010 - 13 S 15/09

    Verkehrsunfallhaftung: Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem

    Vielmehr wird es durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme eingeschränkt, §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO (vgl. KG VRS 61, 328; Geigel/Zieres aaO Kap. 27 Rdn. 289; Kuckuk aaO; Jagow/Burmann aaO § 9 Rdn. 39; s. auch BGH NJW 1960, 2235).
  • KG, 26.10.2006 - 22 U 193/05

    Überqueren einer Straße durch Fußgänger trotz Rotphase der Fußgängerampel als

    Ein Fußgänger hat die Fahrbahn gemäß § 25 Abs. 3 StVO an einer Lichtzeichenanlage und nur bei grünem Ampellicht innerhalb der Markierungen auf dem kürzesten Weg zu überqueren und muss dabei auf sich erkennbar nähernden Fahrzeugverkehr selbst dann achten, wenn er die Fahrbahn bei grünem Ampellicht betritt (vgl. etwa KG Urteil vom 29.06.1989 - 12 U 2779/88; BGH NJW 1960, 2235; Hentschel, a.a.O., § 25 StVO Rdn. 44; sowie ferner zu Sorgfaltspflichten von Fußgängern beim Überqueren der Fahrbahn KG Urteil vom 03.01.2002 - 12 U 4708/00 - KGR Berlin 2002, 366 f).
  • BGH, 20.04.1966 - III ZR 184/64

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg bei

    Der VI. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 20. September 1960 - VI ZR 187/59 = NJW 1960, 2235 einem Fußgänger ein Mitverschulden angelastet, der auf das Zeichen des Verkehrspostens "Straße frei" sofort die Fahrbahn betreten hatte, obwohl er bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen hätte erkennen können, daß die Teilnehmer des bisher fließenden Verkehrs das für sie gegebene Zeichen "Halt" leicht übersehen konnten.
  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 34/60

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Radfahrers mit einem

    Das Berufungsgericht geht zwar unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 11, 296, der sich der III. Zivilsenat und der erkennende Senat angeschlossen haben (Urteile vom 16. Februar 1959 - III ZR 227/59, VersR 1959, 537 = NJW 1959, 1366 Nr. 6; vom 100 November 1959 - VI ZR 187/59, VersR 1960, 83 = LM § 17 StVO Nr. 4 a), zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin vor dem Einbiegen nach links zur Straßenmitte hin einordnen durfte, und dass sie diese Fahrbewegung auch ohne Verstoß gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten durchgeführt hat.
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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1960 - VI ZR 181/59   

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https://dejure.org/1960,2658
BGH, 12.07.1960 - VI ZR 181/59 (https://dejure.org/1960,2658)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1960 - VI ZR 181/59 (https://dejure.org/1960,2658)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1960 - VI ZR 181/59 (https://dejure.org/1960,2658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirkungslosigkeit von Abfindungsvergleichen mit dem Schädiger gegenüber dem Rentenversicherungsträger - Gesundheitliche Besserung i.S.d. Herabsetzung des Grades der Erwerbsunfähigkeit hinsichtlich eines Ersatzanspruches wegen künftigen Erwerbsschadens - Einrede der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 2235
  • MDR 1960, 918
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 122/59

    Zeitpunkt des Rechtsübergangs bei gesetzlichen Erweiterungen der Leistungspflicht

    Auszug aus BGH, 12.07.1960 - VI ZR 181/59
    Wenn der Beklagte schließlich meint, die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber B. sei durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom 23. Februar 1957 im Sinne einer Systemänderung und daher in einer gegenüber dem Beklagten unbeachtlichen Weise erweitert worden, sottrifft das nicht zu (vgl. Urteil des erkennenden Senats VI ZR 122/59 vom 12. Juli 1960); im übrigen war die gesetzliche Rentenänderung bereits vor Abschluß des Vergleichs bekanntgegeben worden und in Wirkung getreten.
  • BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Klägerin den Vergleich daher gegen sich gelten lassen" c) Allerdings würden sich die Beklagten der Klägerin gegen über nicht auf die Begrenzung ihrer Schadensersatzpflicht durch den Vergleich berufen können, wenn der Revision darin beizustimmen wäre, daß sich für den Versicherungsträger aus der Gewährung der Witwenrente in der Zeit bis Oktober 1946 und aus der nach damaligem Recht mit der Vollendung des 65o lebens wahres wiedereinsetzenden Rentenberechtigung der Witwe M S B eine fortdauernde Schutzwirkung des Forderungsübergangs ergeben habe, kraft deren der Borderungsübergang auch hinsichtlich derhier in Rede stehenden Leistungen auf den Zeitpunkt des Unfalltodes des Ehemannes zurückzubeziehen sei" Für diese Auffassung bezieht sich die Revision aber zu Unrecht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12 Juli I960 - VI ZR 181/59 (LE Nr. 31 zu § 1542 RVO = NJW 1960, 2235 - VersR I960, 833).
  • BGH, 25.02.1964 - VI ZR 6/63
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Juli 1960 - VI ZR 181/59 - (LM Nr. 31 zu § 1542 RVO = NJW 1960, 2235 = VersR 1960, 833) vertritt sie die Ansicht, es sei das Wesen das gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1542 RVO, daß zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers, der auf Grund des Unfalls dem Verletzten Leistungen zu gewähren habe, ein Verfügungsverbot im Sinne des § 135 BSB Platz greife; soweit der Verletzte seine Schadensersatzforderung dem Schädiger gegenüber geltend mache, seien seine Rechtshandlungen nur relativ - dem Sozialversicherungsträger gegenüber - unwirksam.
  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 240/60

    Rechtsmittel

    Der Forderungsübergang nach § 136 HBG (= § 168 BBG a.F.) setzt aber - ebenso wie im Falle des § 1542 RVO - nicht nur Artgleichheit der Leistungen, sondern auch zeitliche Kongruenz voraus (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 - VersR 1960, 85, 86; vom 12. Juli 1960 - VI ZR 181/59 - LM Nr. 31 zu § 1542 RVO = VersR 1960, 833, 834; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 1135).
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