Rechtsprechung
BGH, 23.02.1961 - II ZR 147/58 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Pflichtverletzung, Prozessuales, Verlust der Pension und höheres Alter
Papierfundstellen
- NJW 1961, 1306 (Ls.)
- MDR 1961, 574
Wird zitiert von ... (4)
- LG Frankfurt/Main, 22.04.2014 - 5 O 8/14
Abberufung eines Vorstandsmitgliedes der Commerzbank für nichtig erklärt
Der Aufsichtsrat sollte dem Vorstand die Unternehmensleitung nicht durch Androhung freier Abberufung "aus den Händen winden" und ihn "zu seinem ausführenden Organ" machen können (vgl. BGH NJW 1961, 1306;… Fleischer aaO Rn 99, ders. DStR 2006, 1507 mwN). - BGH, 08.12.1977 - II ZR 219/75
Widerruf der Bestellung in den Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) als …
Diese bedarf vielmehr einer besonderen Begründung nach § 626 BGB (BGHZ 15, 71, 74; Urt. d. Sen. v. 23.2.61 - II ZR 147/58, WM 1961, 569, 570).Es erübrigt sich hiernach, auf die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts einzugehen, daß zu den nachgeschobenen Entlassungsgründen nicht, wie erforderlich, ein neuer Aufsichtsratsbeschluß vorliegt (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.2.61 - II ZR 147/58, LM AktG § 75 Nr. 14/15 = WM 1961, 569, 574; zur Genossenschaft: BGHZ 60, 333).
- BGH, 16.11.1961 - II ZR 81/60
Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung - Grobe Pflichtwidrigkeiten als …
Aus diesen Erwägungen hat der erkennende Senat - II ZR 147/58 vom 23. Februar 1961 S. 79 (WM 1961, 569) - die Feststellungsklage eines fristlos gekündigten Vorstandsmitgliedes zugelassen, mit der die Verpflichtung der Aktiengesellschaft festgestellt werden sollte, dem gekündigten Vorstandsmitglied allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fristlosen Kündigung noch entstehen werde.Der Beklagten zu 1) mußte insbesondere ohne die Gefahr eines Rechtsverlustes die Möglichkeit eingeräumt werden, die Vorwürfe durch eine fachlich geeignete Stelle prüfen zu lassen, um der Gefahr zu entgehen, sich durch eine fristlose Kündigung für den Fall schadensersatzpflichtig zu machen, daß sich in einem späteren Verfahren die Unwirksamkeit dieser Kündigung herausstellen sollte (vgl. BGH II ZR 147/58 vom 23. Februar 1961 S. 79, WM 1961, 569).
- BGH, 30.05.1960 - II ZR 162/58
Ausschluss einer Vollstreckungsgegenklage gegenüber einer einstweiligen Verfügung …
Über die Berechtigung dieser Maßnahme streiten die Parteien in der Sache 5 O 316/53 LG Düsseldorf = II ZR 147/58.
Rechtsprechung
BGH, 27.03.1961 - II ZR 24/60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 34, 392
- NJW 1961, 1306
- MDR 1961, 574
- DB 1961, 637
- JR 1961, 379
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05
Abberufung eines Vorstandsmitglieds auf Verlangen der Hausbank bei Insolvenzreife …
Anders als in der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHZ 34, 392 geht es hier nicht um die Kündigung des Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds, sondern um den Widerruf seiner Bestellung zum Organmitglied. - BGH, 04.12.2006 - II ZR 298/05
Abberufungsforderung hinsichtlich Vorstandsmitglieds
Anders als in der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHZ 34, 392 geht es hier nicht um die Kündigung des Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds, sondern um den Widerruf seiner Bestellung zum Organmitglied. - ArbG Berlin, 01.07.2016 - 28 Ca 38/16
Anhörung vor Ausspruch einer Druckkündigung erforderlich
[131] S. dazu anschaulich schon BGH 27.3.1961 - II ZR 24/60 - AP § 626 BGB Druckkündigung Nr. 5 [I.2 a.]: "Schon bei der Druckkündigung eines sozial abhängigen Arbeitnehmers sträubt sich das sittliche Empfinden dagegen, dass letztlich Gewalt vor Recht gehen soll oder dass Druck imstande ist, eine ohne ihn gar nicht erreichbares, sachlich ungerechtfertigtes Ziel zu verwirklichen (...)"; s. im selben Sinne bereits Wilhelm Herschel , Anm. BAG [10.10.1957 - 2 AZR 32/56] AP § 626 BGB Druckkündigung Nr. 1: "Leider ist es aus praktischen Gründen unvermeidlich, in gewissen Ausnahmefällen Druckkündigung als berechtigt anzuerkennen.