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   BGH, 14.07.1961 - VIII ZR 121/60   

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BGH, 14.07.1961 - VIII ZR 121/60 (https://dejure.org/1961,973)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1961 - VIII ZR 121/60 (https://dejure.org/1961,973)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1961 - VIII ZR 121/60 (https://dejure.org/1961,973)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 1813
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.06.1958 - VIII ZR 203/57
    Auszug aus BGH, 14.07.1961 - VIII ZR 121/60
    Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 13- Juni 1958 - VIII ZR 203/57 - das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • RG, 19.10.1937 - II 59/37

    1. Muß der Kläger und Berufungsbeklagte, der im ersten Rechtszug obgesiegt hat,

    Auszug aus BGH, 14.07.1961 - VIII ZR 121/60
    Ihr Rechtsstandpunkt ist zwar hinsichtlich der zu dem Urteilsbetrage von 16 587 DM begehrten Zinsen, nicht aber hinsichtlich der Hauptsumme von (30 000 weniger 16 587 DM =0 13 413 DM nebst Zinsen gerechtfertigt. Der Revisionserv/iderung ist zuzugeben, daß hin sichtlich des vorstehend gekennzeichneten Zinsbegehrens keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, den Antrag vom 29" März I960 als eine zulässige Anschlußberufung anzusehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß eine Anschlußberufung auch dann noch eingelegt werden kann, wenn das Berufungsgericht nach Aufhebung seines Ur teils durch das Revisionsgericht wieder in die mündliche Verhandlung eintritt (RGZ 110, 231?233)« Der Antrag ist schriftlich eingereicht und in der mündlichen Verhandlung vom 29« März 1960>verlesen worden, so daß auch insoweit gegen die Zulässigkeit einer Anschlußberufung keine Bedenken bestehen (RGZ 156, 291"299"300).
  • RG, 24.02.1925 - III 411/24

    Anschlussberufung

    Auszug aus BGH, 14.07.1961 - VIII ZR 121/60
    Ihr Rechtsstandpunkt ist zwar hinsichtlich der zu dem Urteilsbetrage von 16 587 DM begehrten Zinsen, nicht aber hinsichtlich der Hauptsumme von (30 000 weniger 16 587 DM =0 13 413 DM nebst Zinsen gerechtfertigt. Der Revisionserv/iderung ist zuzugeben, daß hin sichtlich des vorstehend gekennzeichneten Zinsbegehrens keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, den Antrag vom 29" März I960 als eine zulässige Anschlußberufung anzusehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß eine Anschlußberufung auch dann noch eingelegt werden kann, wenn das Berufungsgericht nach Aufhebung seines Ur teils durch das Revisionsgericht wieder in die mündliche Verhandlung eintritt (RGZ 110, 231?233)« Der Antrag ist schriftlich eingereicht und in der mündlichen Verhandlung vom 29« März 1960>verlesen worden, so daß auch insoweit gegen die Zulässigkeit einer Anschlußberufung keine Bedenken bestehen (RGZ 156, 291"299"300).
  • RG, 06.06.1904 - VI 456/03

    Eintritt eines neuen Klägers; Rücktritt vom Verlöbnisse

    Auszug aus BGH, 14.07.1961 - VIII ZR 121/60
    Denn nach der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen Ansicht, der sich der erkennende Senat anschließt, ist es zulässig, daß das Revisionsgericht bei Verfahrensverstößen das Berufungsurteil auch dann in seinem ganzen Umfange aufhebt, wenn sich der Revisionsantrag nur auf den dem Revisionskläger ungünstigen Teil beschränkt (JW 1916, 495,498; RGZ 58, 248,256; Wieczorek ZPO § 564 Anm.8 II b)" Ist das Revisionsgericht so verfahren, so darf jedoch das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung zurückverwiesen worden ist, in der von ihm zu treffenden sachlichen Entscheidung nicht zu Ungunsten desjenigen Teiles, der das Berufungsurteil allein angefochten hat, von seiner früheren Entscheidung abweichen (RGZ 585 248, 256).
  • RG, 10.02.1915 - V 381/14

    Verfahrensaufnahme nach Konkurs; Grundbuchberichtigung im Konkurse

    Auszug aus BGH, 14.07.1961 - VIII ZR 121/60
    Zulässig ist auch eine Anschlußberufung, die nur eine Klageerweiterung bezweckt (RGZ 86, 235,239 ff)« Da auch sachlichrechtlich keine Bedenken gegen Grund und Höhe dieses Teiles des Zinsbegehrens bestehen, und, wie noch erörtert wird, das Berufungsgericht den Hauptanspruch in Höhe von 16 587 DM zu Recht bejaht hat, ist es kein Rechtsfehler, wenn es dem Kläger aus dem genannten Betrage 4 Zinsen seit dem 22. März 1957 zugesprochen hat.
  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 355/14

    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuerbestellung: Anforderungen an die

    Zu Unrecht stützt sich das Beschwerdegericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es im Einzelfall - etwa aufgrund der nach früherem Recht vorgeschriebenen Einheitlichkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder "um den Prozess in die richtige Lage zu bringen" - zulässig sein kann, dass das Revisionsgericht bei Verfahrensfehlern das Berufungsurteil auch dann in seinem ganzen Umfang aufhebt, wenn sich der Revisionsantrag nur auf den dem Revisionskläger ungünstigen Teil beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 28/88 - FamRZ 1989, 957, 958 und BGH Urteil vom 14. Juli 1961 - VIII ZR 121/60 - NJW 1961, 1813, 1814).
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 80/84

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen bei Prüfung seiner

    In einem solchen Falle darf jedoch das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung zurückverwiesen worden ist, in einer von ihm zu treffenden sachlichen Entscheidung nicht zu Ungunsten desjenigen Teiles, der das Berufungsurteil allein mit der Revision angefochten hat, von seiner früheren Entscheidung abweichen (BGH Urteil vom 14. Juli 1961 - VIII ZR 121/60 - NJW 1961, 1813, 1814 und Senatsurteil vom 8. April 1981 aaO. S. 542, jeweils m.w.N.), hier also den Kläger nicht mit höheren als den im ersten Berufungsurteil erkannten Unterhaltsverpflichtungen belasten.
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter

    Allerdings darf das BerGer., an das die Sache zur anderweiten Verhandlung zurückverwiesen wird, in der von ihm zu treffenden sachlichen Entscheidung nicht zuungunsten der Partei, die das Berufungsurteil allein angefochten hat, von seiner früheren Entscheidung abweichen (RGZ 58, 248 (256); RG, JW 1916, 496 (498); RG, LZ 1926, 331 (334); BGH, NJW 1961, 1813, (1814); vgl. auch Blomeyer, ZPO, § 99 II 3 = S. 531).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers

    Das Berufungsgericht, an das zurückverwiesen worden ist, hat keine größere Entscheidungsfreiheit als das Revisionsgericht (vgl. Eichberger/Bier in Schoch/Schneider, VwGO, § 144 Rn. 114; zu § 563 ZPO: BGH, Beschluss vom 24.05.1989 - IVb ZB 28/88 - NJW-RR 1989, 1404; Urteil vom 11.12.1985 - IVb ZR 80/84 - NJW-RR 1986, 428 ; Urteil vom 08.04.1981 - IVb ZR 559/80 - NJW 1981, 2462 ; Urteil vom 14.07.1961 - VIII ZR 121/60 - NJW 1961, 1813 ; Krüger in MünchKommZPO, 6. Aufl., § 563 Rn. 15).
  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 28/88

    Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, wenn er bei Verfahrensverstößen das Berufungsurteil in vollem Umfange aufgehoben hat, "um den Prozeß in die richtige Lage zu bringen", obwohl sich der Revisionsantrag nur auf den dem Revisionskläger ungünstigen Teil beschränkte (BGH Urteil vom 14. Juli 1961 - VIII ZR 121/60 - NJW 1961, 1813, 1814; Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 255).
  • LG Kleve, 12.06.2014 - 4 T 441/14

    Verwertung eines unbrauchbaren Sachverständigengutachtens in Betreuungssachen als

    Bei Verfahrensverstößen ist eine Aufhebung und Zurückverweisung selbst dann in vollem Umfange zulässig, wenn der Rechtsmittelführer ausdrücklich nur die Aufhebung des für ihn ungünstigen Teils der angefochtenen Entscheidung beantragt hat (BGH NJW 1961, 1813, 1814).
  • BSG, 17.01.1991 - 7 RAr 70/90

    Mangelnde Verfügbarkeit eines Ausländers wegen Verschlossenheit des

    Das Verböserungsverbot hat zur Folge, daß bei Aufhebung und Zurückverweisung die neue Entscheidung für den Rechtsmittelführer nicht ungünstiger ausfallen darf als die aufgehobene (vgl BGH NJW 1961, 1813).
  • BGH, 25.09.1978 - VII ZR 281/77

    Rechtskraftwirkung eines Urteils - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Daraus folgt, daß die Rechtskraft über einen Teilanspruch nur diesen Teil des Anspruchs erfaßt und sich nicht auf den nicht eingeklagten Rest erstreckt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHZ 34, 337, 339 f; 36, 365, 367; BGH NJW 1961, 1813; 1967, 1231).
  • BGH, 14.06.1962 - VII ZR 250/60
    Er darf deshalb Anweisungen des Bauherrn nicht blindlings befolgen, vielmehr muß er, wenn hierdurch Schäden oder Mängel entstehen können, den Bauherrn auf die möglichen Folgen hinweisen (BGH in NJW 1961, S. 1813).
  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 303/81

    Vorliegen einer die Berichtigung ermöglichenden offenbaren Unrichtigkeit eines

    Der Wortlaut der Urteilsformel steht einer Auslegung, daß allein der von der Revision angegriffene Teil des Berufungsurteils aufgehoben und die Sache nur in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1961 - VIII ZR 121/60 - NJW 1961, 1813).
  • BGH, 06.03.1963 - VIII ZR 8/62
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