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   BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60   

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BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60 (https://dejure.org/1961,68)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1961 - VI ZR 242/60 (https://dejure.org/1961,68)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1961 - VI ZR 242/60 (https://dejure.org/1961,68)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Recht am Gewerbebetrieb - Unbegründeter Konkursantrag - Fahrlässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Stellung eines unbegründeten Konkursantrags

Papierfundstellen

  • BGHZ 36, 18
  • NJW 1961, 2254
  • MDR 1962, 44
  • DB 1961, 1515
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.11.1952 - I ZR 21/52

    Schwarze Listen

    Auszug aus BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60
    Verbreitet der Gläubiger in der Öffentlichkeit, daß er gegen den Schuldner einen Konkursantrag gestellt habe, so kann hierin ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb liegen, insbesondere dann, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Prüfungspflicht und Aufklärungspflicht verletzt hat (Vergleiche BGH, 1952-11-28, I ZR 21/52, BGHZ 8, 142 und BGH, 1951-10-26, I ZR 8/51, BGHZ 3, 270).

    Denn in den dort entschiedenen Fällen hatte der Schädiger nicht ein objektives, seiner Willkür entzogenes und mit gesetzlichen Sicherungen ausgestattetes Verfahren in Gang gesetzt, sondern selbst und unmittelbar in eine freie gewerbliche Betätigung eingegriffen, wie durch öffentliches Abraten von dem Bezug einer Zeitschrift (BGHZ 3, 270) oder durch Warnung beteiligter Handelskreise vor der "langsamen" Zahlungsweise eines Abnehmers (BGHZ 8, 142).

    Die Bekanntgabe einer wahren Tatsache kann jedoch eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (vgl BGHZ 8, 142).

    Eine solche Mitteilung ist noch konkreter und gefährlicher als die in BGHZ 8, 142 behandelte, ebenfalls an sich wahre Nachricht, daß ein Unternehmen ein "langsamer Zahler" sei.

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60
    Verbreitet der Gläubiger in der Öffentlichkeit, daß er gegen den Schuldner einen Konkursantrag gestellt habe, so kann hierin ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb liegen, insbesondere dann, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Prüfungspflicht und Aufklärungspflicht verletzt hat (Vergleiche BGH, 1952-11-28, I ZR 21/52, BGHZ 8, 142 und BGH, 1951-10-26, I ZR 8/51, BGHZ 3, 270).

    Denn in den dort entschiedenen Fällen hatte der Schädiger nicht ein objektives, seiner Willkür entzogenes und mit gesetzlichen Sicherungen ausgestattetes Verfahren in Gang gesetzt, sondern selbst und unmittelbar in eine freie gewerbliche Betätigung eingegriffen, wie durch öffentliches Abraten von dem Bezug einer Zeitschrift (BGHZ 3, 270) oder durch Warnung beteiligter Handelskreise vor der "langsamen" Zahlungsweise eines Abnehmers (BGHZ 8, 142).

    Den Gläubiger, der sie verbreiten will, trifft deshalb die in dieser Entscheidung und schon in BGHZ 3, 270 geforderte Prüfungs- und Aufklärungs*-pflicht.

  • BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77

    Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der

    Zur Haftung eines Rechtsanwalts, der die im Gläubigerauftrag eingeleitete Zwangsvollstreckung versehentlich nach Tilgung der Schuld weiterbetrieben hat, für daraus dem Schuldner entstandene Schäden (Abgrenzung zu BGHZ 36, 18).

    Hinweis: BGHZ 36, 18.

    Das Oberlandesgericht hat die Klage unter Berufung auf dasSenatsurteil vom 3. Oktober 1961 - VI ZR 242/60 = BGHZ 36, 18 abgewiesen, weil, wie es meint, die Grundsätze dieser Entscheidung Jedenfalls dann anzuwenden seien, wenn - wie hier - das in Frage stehende gerichtliche Verfahren dem Betroffenen ausreichende Handhaben zur Wahrung seiner Rechte und zur Abwehr eines unbegründeten Antrages gebe, dem Gläubiger hinsichtlich des Fehlers nur Fahrlässigkeit anzulasten sei, und an der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung aus seiner Sicht ein Rechtsschutzinteresse bestanden habe.

    Dies gilt vor allem für das vom Berufungsgericht herangezogene Senatsurteil vom 3. Oktober 1961 (BGHZ 36, 18).

    Diese Entscheidung, die sich allerdings nur mit der Frage des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Schuldners zu befassen hatte, hat neben Zustimmung (etwa Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungsrecht 9. Aufl. 1978 § 1 VI 5 b S. 6; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts 2. Aufl. 1974, § 4 V 6; KG NJW 1973, 860) vielfach auch Ablehnung erfahren (Baur JZ 1962, 95 [BGH 03.10.1961 - VI ZR 242/60]; Zeiß NJW 1967, 703, 704; JZ 1970, 198; Weitnauer AcP 170.437 f; am ausführlichsten Hopt, Schadensersatz aus unberechtigter Verfahrenseinleitung 1968 S. 165 ff; ferner Schultz/Süchtdng, Dogmatische Untersuchungen zur Frage des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens, jur. Diss. Hamburg 1972, insbes. S. 56 und 106 ff;u.a.m.).

    Beschränkt man sich zunächst auf die Tatsache, daß das Vollstreckungsverfahren deshalb weitergeführt worden ist, weil die Bürovorsteherin des Beklagten den Eingang der Zahlungen des Rechtsschutzversicherers nicht verbucht hatte, dann haben in dem so eingeschränkten Umfang die Grundsätze des umstrittenen Urteils in BGHZ 36, 18 sinngemäß Bestand.

    Abgesehen von solchen Ausnahmefällen und dem Sonderbereich der gewerblichen Schutzrechtsverwarnung muß aber bei der wertenden Abgrenzung des einem Verfahrensbeteiligten Erlaubten an den im Senatsurteil BGHZ 36, 18 (insbes. S. 22) aufgestellten Grundsätzen festgehalten werden, wonach der Rechtsschutz Begehrende seinem Gegner nicht außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nach dem sachlichen Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet.

    Diese Vorschriften lassen sich indessen nicht (zu Unrecht anders Baur JZ 1962, 95 [BGH 03.10.1961 - VI ZR 242/60]) auf Verfahren entsprechend ausdehnen, in denen wie im üblichen Vollstreckungsverfahren dem in Anspruch Genommenen einfache und sichere Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

    Damit entfallen die meisten Einwendungen, die gegen das Senatsurteil BGHZ 36, 18 vorgebracht worden sind.

    Ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist zwar in der Entscheidung BGHZ 36, 18 wohl eher deshalb verneint worden, weil es unter den konkreten Umständen nach der Ansicht des Senats an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs fehlte (vgl. Hauß a.a.O.).

  • BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15

    Kein Pfändungsschutz für auf Weisung des Schuldners auf ein Konto eines Dritten

    Denn nach ständiger Rechtsprechung werden die Folgen bestimmter Verhaltensweisen in gerichtlichen Verfahren durch die jeweilige Verfahrensordnung geregelt (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BGHZ 36, 18 ; 74, 9 ; 95, 10 ; Wagner, in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 826 Rn. 190; Schaub, in: Prütting/ Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 826 Rn. 46).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 175/02

    Haftung einer Prozeßpartei für Schäden des Prozeßgegners aufgrund des Einleitens

    Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege kann lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung begründen, wenn es sittenwidrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 36, 18, 20 ff.; 74, 9, 13 ff.; 118, 201, 206; vgl. auch BGHZ 95, 10, 18 ff.).

    Grundsätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Gegner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 18 ff., insbesondere S. 21 f.).

    Das wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn die Partei das staatliche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter mißbraucht, etwa indem sie - wie im Falle des Prozeßbetrugs oder des Erschleichens gerichtlicher Handlungen - das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 18, 21).

    Er war zur Meidung eines Anspruchs aus § 826 BGB nicht verpflichtet, die durch die Klageerhebung verfolgten, von ihm vorrangig zu wahrenden (vgl. BGHZ 148, 252, 258) Interessen der Konkursgläubiger gegen das Interesse der Klägerin an der Durchsetzung ihres bedingten Kostenerstattungsanspruchs abzuwägen (vgl. BGHZ 36, 18, 21).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 371/02

    Voraussetzungen der Haftung für Schäden durch die Verteidigung in einem

    Grundsätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Gegner daher außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (vgl. Senatsurteile BGHZ 36, 18, 21 f.; 74, 9, 13 ff.; 118, 201, 206 und vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - VersR 2003, 653, 654; vgl. noch BGHZ 95, 10, 18 ff.).

    Hiernach ist ein Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhebung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechtigung seines Begehrens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Beklagten abzuwägen (vgl. BVerfGE 74, 257, 259 ff.; Senatsurteile BGHZ 36, 18, 21 f.; 74, 9, 15, 17 und vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - aaO).

    Sittenwidrigkeit wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er das staatliche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter mißbraucht, indem er etwa - wie im Falle des Prozeßbetrugs oder des Erschleichens gerichtlicher Handlungen - das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt (vgl. für die klagende Partei Senatsurteile BGHZ 36, 18, 21 und vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - aaO).

  • BGH, 10.06.2020 - 5 ARs 17/19

    Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Stellung eines

    Es ist anerkannt, dass ein derartiges Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, fortwirkender Diskriminierung oder tiefgreifenden Grundrechtseingriffen anzunehmen ist; die Absicht der Erhebung einer - in der vorliegenden Konstellation ohnehin von geringen Erfolgsaussichten geprägten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1961 - VI ZR 242/60, BGHZ 36, 18; Pape ZIP 1995, 623) - Amtshaftungsklage soll aufgrund des subsidiären Charakters des Rechtszuges nach §§ 23 ff. EGGVG (vgl. § 23 Abs. 3 EGGVG) hierfür nach ganz überwiegender Ansicht indes nicht ausreichen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 8; LRStPO/Böttcher, 26. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 9 ff.; MüKoStPO/Ellbogen, § 28 EGGVG Rn. 11 f.; KKStPO/Mayer, 8. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 19 f.; BeckOKGVG/Köhnlein, § 28 EGGVG Rn. 25, je mwN).
  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 257/91

    Deliktische Ansprüche bei Vollstreckung in Sicherungseigentum eines Dritten

    Daher haftet der Rechtsschutz Begehrende seinem Gegner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem sachlichen Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 9, 14 f. im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 36, 18, 20 f.; ferner BGHZ 95, 10, 19).
  • BGH, 26.06.2001 - IX ZR 209/98

    Pflichten des Konkursverwalters bei Führung eines Aktivprozesses

    Das Mittel der Klage zur Durchsetzung einer streitigen Rechtsposition ist freilich im allgemeinen rechtlich nicht zu mißbilligen (vgl. BGHZ 36, 18, 21; 74, 9, 12, 14; 95, 10, 19; 118, 201, 206), so daß ohne Hinzutreten besonderer Umstände eine materielle persönliche Kostenhaft nach § 826 BGB bei Aktivprozessen des Konkursverwalters ausscheidet.
  • BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61

    Kindernähmaschinen

  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 322/03

    Ansprüche des Erben des Vorkaufsberechtigten wegen Stellung eines

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84

    Schadensersatzanspruch des Gläubigers bei ungerechtfertigter einstweiliger

  • BGH, 22.06.1977 - VIII ZR 5/76

    Zulässigkeit der Feststellungsklage des Drittschuldners

  • AG Brandenburg, 19.12.2022 - 34 C 20/20

    Friseur - Aufklärung und Vorsichtsmaßnahmen: Haare chlorieren

  • OLG Düsseldorf, 29.12.2004 - Kart 17/04

    Vertragsgestaltung bei getrennten Erfassungssystemen im Hol- und Bringsystem für

  • OLG Frankfurt, 20.01.2023 - 19 U 120/22

    Kein "Maklerprovision" ohne vergütungspflichtige Maklertätigkeit

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 83/86

    Kostenerstattungsanspruch unter Ehegatten

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 220/08

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für einen

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 193/82

    Schutz eines Planungsträgers (hier: Deutsche Bundesbahn) wegen öffentlicher

  • OLG Köln, 18.03.2008 - 22 U 98/07

    Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung der "Russen- Siedlung" in Köln zulässig

  • OLG Koblenz, 17.11.2005 - 10 W 705/05

    Insolvenz: Anspruch auf Unterlassen der Stellung eines Insolvenzantrags

  • BGH, 07.10.1982 - III ZR 148/81

    Erstattung der dem Antragsgegner eines unzulässigen Beweissicherungsantrags

  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 293/88

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen Stellung eines unberechtigten Konkursantrages

  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2017 - 13 S 17/16

    Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende

  • OLG Hamm, 31.01.1984 - 4 REMiet 7/83

    Schadensersatzpflicht des Vermieters für Kündigungsfolgeschäden des Mieters unter

  • BGH, 30.01.1989 - II ZR 175/88

    Schadensersatzanspruch aufgrund diffamierender Äußerungen - Nichterhebung eines

  • OLG Saarbrücken, 27.09.2007 - 8 U 694/05

    Auszahlung der Darlehensvaluta als Annahme des Kreditantrags - Mehrheit von

  • BGH, 11.12.1980 - III ZR 38/79

    Abfindungsvertrag mit einer "Bürgerinitiative"

  • LAG Sachsen-Anhalt, 16.11.1993 - 2 Sa 241/93

    Gesamtvollstreckung gegen Arbeitgeber wegen Lohnansprüchen und Gehaltsansprüchen;

  • OLG Köln, 31.05.1995 - 2 U 182/94

    Keine Haftung des Bürgers für falsche Rechtsauffassung

  • LG Stuttgart, 31.08.2004 - 10 T 79/03

    Kostenentscheidung im Insolvenzverfahren: Vergütung des vorläufigen

  • OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01

    Anspruch auf Ersatz des Vollziehungsschadens nach einstweiliger Verfügung;

  • LG Köln, 29.08.2019 - 15 O 365/18
  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 284/79

    Rechtmäßigkeit der Pfändung einer Schiffsladung - Verkörperung eines

  • AG Dortmund, 24.06.2016 - 410 C 10064/15

    Ersatz von vorprozessualen Rechtsverteidigungskosten wegen Verletzung

  • AG Clausthal-Zellerfeld, 12.01.2012 - 4 C 52/11

    WEG - Beschlussanfechtung - Verwalterbefugnis zur Beauftragung eines

  • OLG Koblenz, 23.05.2002 - 5 U 1620/01

    Ansprüche des Grundstückseigentümers gegenüber dem zivilrechtlich nicht

  • OLG München, 26.04.2002 - 1 W 1116/02

    Keine Rechtswidrigkeit bei gutgläubigem Einleiten eines gesetzlichen Verfahrens;

  • LG Stuttgart, 14.07.2004 - 10 T 79/03

    Kostentragungslast bei Rücknahme des Insolvenzantrages mangels Masse

  • LG Dortmund, 08.08.2008 - 3 O 556/07

    Eingriff in den geschützten Rechtskreis eines Schuldners durch Stellung eines

  • LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 4b O 130/08

    Patent

  • BGH, 03.01.1968 - V ZR 219/64

    Entschädigung bei Moselausbau

  • LG Erfurt, 07.07.2022 - 8 O 1231/18
  • OLG Naumburg, 09.09.2010 - 2 U 153/08

    Schadensersatz wegen Erhebung einer unbegründeten Drittwiderspruchsklage:

  • OLG Nürnberg, 10.03.1992 - 1 U 2754/91

    Pflicht zur Sicherung der Bürgerrechte aus dem Verbot der Privatgewalt und der

  • BGH, 17.09.1979 - VIII ZR 193/78

    Gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung der

  • BGH, 05.12.1963 - KVR 1/63

    Beeinträchtigung von Rechten i. S. des § 75 Abs. 1 GWB

  • OLG Saarbrücken, 05.01.1983 - 1 U 154/82

    Berufungsverfahren; Unterlassungsanspruch wegen beanstandeter Werbemaßnahme;

  • BGH, 28.05.1963 - VI ZR 156/62
  • BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 216/62

    Anspruch auf Ersatz entgangener Nutzungen - Abtretung einer Forderung -

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