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   BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59   

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BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 (https://dejure.org/1961,8)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 (https://dejure.org/1961,8)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 (https://dejure.org/1961,8)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 181
  • NJW 1961, 2299
  • MDR 1962, 25
  • DVBl 1961, 880
  • DÖV 1962, 222
 
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Wird zitiert von ... (324)Neu Zitiert selbst (13)

  • RG, 17.09.1901 - VII 189/01

    1. Inwiefern sind die Vorschriften der Landesgesetze über die Zuständigkeit der

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59
    Das Reichsgericht hat diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß eine Abgabe nur dann für den Betrieb eines Gewerbes erhoben werde, wenn "zwischen der Befugnis zum Betrieb des Gewerbes und der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe eine Wechselbeziehung stattfindet, so daß jene Befugnis nur unter der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe besteht und diese Verpflichtung den Preis für die Befugnis zum Gewerbebetrieb bildet" (RGZ 6, 90 [92]; vgl. auch RGZ 49, 66 [71]).

    Unter Übernahme einer Formulierung in RGZ 49, 66 (71) hat es ausgesprochen, § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO stehe der Erhebung der Schankerlaubnissteuer deswegen nicht entgegen, weil zwischen der Entrichtung der Abgabe und der Zulassung zum Betrieb kein Abhängigkeitsverhältnis derart bestünde, daß der "Beginn oder der Fortbetrieb des Gewerbes von der Entrichtung der Abgabe abhängig ist" (PrOVG 52, 7 [9]).

    Andererseits fallen unter § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO auch Geldleistungen, die weder Steuern noch Gebühren oder Beiträge im heutigen Sinne sind (vgl. RGZ 6, 90; 49, 66 [71]; RG in Reger Bd. 4, 385; Bd. 32, 199).

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59
    Als spezielle Ausprägung des in Art. 12 Abs. 1 WRV enthaltenen allgemeinen Grundsatzes für das Steuerrecht (BVerfGE 7, 244 [259]) galt das Verbot der Erhebung gleichartiger Steuern nicht nur für solche Steuern, deren Ertrag das Reich für sich in Anspruch nahm; vielmehr muß unter "Inanspruchnahme von Steuern für das Reich" dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 LStG (FAG) entsprechend auch die Inanspruchnahme zur gesetzlichen Regelung, also die Aufstellung von Vorschriften darüber verstanden werden, in welcher Weise bestimmte Steuerquellen durch die Länder oder Gemeinden ausgeschöpft werden sollten (vgl. Art. 11 WRV).

    Der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände der Gewerbesteuer und der Schankerlaubnissteuer, von dem im Rahmen der Prüfung der Gleichartigkeit auszugehen ist (BVerfGE 7, 244 [260 ff.]), ergibt, daß beide Steuern insoweit wesentlich verschieden sind.

    Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat (BVerfGE 7, 244 [259]), ist das in § 2 Abs. 1 FAG ausgesprochene Verbot nur eine spezielle Ausprägung des in Art. 72 Abs. 1 GG (Art. 12 Abs. 1 WRV) enthaltenen allgemeinen Grundsatzes für das Steuerrecht.

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59
    Der Gesetzgeber ist an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt (BVerfGE 6, 55 [70]).

    Er kann sich in der Ausübung seines Steuererfindungsrechts z.B. von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 6, 55 [81]).

  • RG, 18.01.1882 - I 645/81

    In einem Erbpachtvertrage zum Teil für die Wahlberechtigung versprochener Kanon

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59
    Das Reichsgericht hat diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß eine Abgabe nur dann für den Betrieb eines Gewerbes erhoben werde, wenn "zwischen der Befugnis zum Betrieb des Gewerbes und der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe eine Wechselbeziehung stattfindet, so daß jene Befugnis nur unter der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe besteht und diese Verpflichtung den Preis für die Befugnis zum Gewerbebetrieb bildet" (RGZ 6, 90 [92]; vgl. auch RGZ 49, 66 [71]).

    Andererseits fallen unter § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO auch Geldleistungen, die weder Steuern noch Gebühren oder Beiträge im heutigen Sinne sind (vgl. RGZ 6, 90; 49, 66 [71]; RG in Reger Bd. 4, 385; Bd. 32, 199).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59
    Wie das Bundesverfassungsgericht im Apotheken-Urteil ausgesprochen hat, muß angesichts des Wertes der freien menschlichen Persönlichkeit die Berufswahl als ein Akt der wirtschaftlichen Selbstbestimmung des Einzelnen von Eingriffen der öffentlichen Gewalt möglichst unberührt bleiben (BVerfGE 7, 377 [403, 405]).

    Da bei solchen Ausübungsregelungen in welchem Umfang Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit zur Geltung kommen (BVerfGE 7 377 [405 f.]), müssen also Interessen der Gemeinschaft es zweckmäßig erscheinen lassen, die Steuernorm so zu gestalten, daß sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und eine berufsregelnde Tendenz verfolgt.

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59
    Die Anwendung dieser Grundrechtsnorm beruht jedoch stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind, und es ist Sache des gesetzgeberischen Ermessens zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfGE 9, 3 [10 f.]; 6, 273 [280]).
  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59
    Die Anwendung dieser Grundrechtsnorm beruht jedoch stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind, und es ist Sache des gesetzgeberischen Ermessens zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfGE 9, 3 [10 f.]; 6, 273 [280]).
  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59
    Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, kann diese Bestimmung auf Ermächtigungen aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages nicht angewandt werden (BVerfGE 2, 307 [328]).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59
    Diese verfassungsrechtlichen Einwendungen sind am Grundrecht der freien Berufswahl und nicht an Art. 2 Abs. 1 GG zu prüfen, weil die Schankerlaubnissteuer selbst an dem besonderen Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG gemessen wurde und jede Regelung, die diese Bestimmung erlaubt, immer auch in sonstiger Hinsicht verfassungsmäßig sein muß, sofern sie Bestand haben soll (vgl. BVerfGE 9, 83 [88]; 6, 32 [37]).
  • BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53

    Gaststättenbedürfnis und Grundrechtsauslegung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59
    An diesem Steuerobjekt hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts dadurch geändert, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 48 und 269) die Erteilung der Betriebserlaubnis nicht mehr von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden darf.
  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BVerwG, 06.12.1957 - VII C 54.57

    Schankerlaubnissteuer mit Bundesrecht vereinbar

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 425/52

    Strafbarkeit der Arzneiproduktion

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    b) Die Zuordnung einer gesetzlichen Regelung zu einem Kompetenztitel von Art. 73, Art. 74 oder Art. 105 GG erfolgt anhand ihres (unmittelbaren) Regelungsgegenstands (vgl. BVerfGE 48, 367 ; 78, 249 ; 116, 202 ; 121, 30 ; 121, 317 ), ihrer Wirkungen und Adressaten sowie des Normzwecks (vgl. BVerfGE 8, 143 ; 13, 181 ; 13, 367 ; 14, 76 ; 106, 62 ; 111, 226 ; 121, 30 ; 135, 155 ).

    Ob sich eine Regelung unter einen Kompetenztitel subsumieren lässt, hängt davon ab, ob der dort genannte Sachbereich unmittelbar oder lediglich mittelbar Gegenstand dieser Regelung ist (vgl. BVerfGE 8, 104 ; 9, 185 ; 13, 181 ; 28, 119 ; 34, 139 ; 36, 193 ; stRspr).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    aa) Der besondere Freiheitsraum, den das Grundrecht der Berufsfreiheit sichern will, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch durch Vorschriften ohne primär berufsregelnde Zielrichtung dann berührt sein, wenn ihre tatsächlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führen (vgl. BVerfGE 13, 181 ; 36, 47 ; 61, 291 ).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Vertrags- und Deliktsrecht gehören jedoch nicht zu den Normen, die nur in Randbereichen auch nicht berufsmäßig Handelnde betreffen und daher in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen; sie haben objektiv keine berufsregelnde Tendenz (vgl. BVerfGE 13, 181 ; 52, 42 ; 70, 191 ; 95, 267 ).
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