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   BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59   

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https://dejure.org/1960,52
BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59 (https://dejure.org/1960,52)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1960 - V ZR 124/59 (https://dejure.org/1960,52)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1960 - V ZR 124/59 (https://dejure.org/1960,52)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 373
  • NJW 1961, 602
  • MDR 1961, 217
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 10.01.1910 - IV 81/09

    Pflichtteil; Leibrente; Aufnahme des Nachlasses

    Auszug aus BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59
    Dadurch, daß der Erbe bereits durch ein Privatverzeichnis Auskunft erteilt hat, wird das Verlangen nach einem amtlichen Verzeichnis nicht ausgeschlossen (Bestätigung von RGZ 72, 379).

    Nach allem wird dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf amtliche Verzeichnung wegen ihrer größeren Richtigkeitsgarantien mit Recht besondere Bedeutung beigelegt (RGZ 72, 379, 384; RG DJ 1940, 1248).

    Das ist insbesondere anerkannt für den praktisch wichtigsten und hier in Betracht kommenden Fall, daß der Erbe ein privates Verzeichnis vorlegt und der Pflichtteilsberechtigte danach noch ein amtliches Verzeichnis verlangt; das Reichsgericht hat dieses Verlangen sogar in Fällen für begründet erachtet, wo der Gläubiger bei der Herstellung des Privatverzeichnisses zugezogen und das Privatverzeichnis im Klagweg erzwungen war (RGZ 72, 379, 384; RG DJ 1940, 1248).

    Im Regelfall ist jedoch ein Rechtsmißbrauch zu verneinen; zur Bejahung bedarf es besonderer Umstände im Einzelfall (RGZ 72, 379, 384; RG DJ 1940, 1248).

  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 53/58

    Pflichtteilsrecht und Auskunftsanspruch

    Auszug aus BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59
    In gegenständlicher Hinsicht legt der Zweck des Auskunftsanspruchs, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, nicht eine enge, sondern eine weite Grenzziehung nahe (ebenso in einer anderen Richtung BGHZ 28, 177): Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören nicht nur die (beim Erbfall) tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände (reale Nachlaßaktiva), sondern auch die sonstigen Berechnungsfaktoren, die der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde zu legen sind, nämlich einerseits - als fiktive Nachlaßaktiva - die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (Analogie zu § 2057 BGB im Hinblick auf § 2316 BGB; RGZ 73, 372) und seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (vgl. § 2325 BGB; RGZ 73, 369), andererseits die Nachlaßverbindlichkeiten (RGZ 129, 239, 242/43).
  • RG, 07.03.1910 - IV 113/09

    Pflichtteilsergänzung.; Auskunftspflicht.

    Auszug aus BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59
    In gegenständlicher Hinsicht legt der Zweck des Auskunftsanspruchs, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, nicht eine enge, sondern eine weite Grenzziehung nahe (ebenso in einer anderen Richtung BGHZ 28, 177): Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören nicht nur die (beim Erbfall) tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände (reale Nachlaßaktiva), sondern auch die sonstigen Berechnungsfaktoren, die der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde zu legen sind, nämlich einerseits - als fiktive Nachlaßaktiva - die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (Analogie zu § 2057 BGB im Hinblick auf § 2316 BGB; RGZ 73, 372) und seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (vgl. § 2325 BGB; RGZ 73, 369), andererseits die Nachlaßverbindlichkeiten (RGZ 129, 239, 242/43).
  • RG, 12.05.1910 - IV 411/09

    Pflichtteil.; Auskunftspflicht.

    Auszug aus BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59
    In gegenständlicher Hinsicht legt der Zweck des Auskunftsanspruchs, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, nicht eine enge, sondern eine weite Grenzziehung nahe (ebenso in einer anderen Richtung BGHZ 28, 177): Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören nicht nur die (beim Erbfall) tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände (reale Nachlaßaktiva), sondern auch die sonstigen Berechnungsfaktoren, die der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde zu legen sind, nämlich einerseits - als fiktive Nachlaßaktiva - die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (Analogie zu § 2057 BGB im Hinblick auf § 2316 BGB; RGZ 73, 372) und seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (vgl. § 2325 BGB; RGZ 73, 369), andererseits die Nachlaßverbindlichkeiten (RGZ 129, 239, 242/43).
  • RG, 23.06.1930 - IV 59/30

    1. Wann liegt in der letztwilligen Zuwendung des Pflichtteils die Anordnung eines

    Auszug aus BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59
    In gegenständlicher Hinsicht legt der Zweck des Auskunftsanspruchs, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, nicht eine enge, sondern eine weite Grenzziehung nahe (ebenso in einer anderen Richtung BGHZ 28, 177): Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören nicht nur die (beim Erbfall) tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände (reale Nachlaßaktiva), sondern auch die sonstigen Berechnungsfaktoren, die der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde zu legen sind, nämlich einerseits - als fiktive Nachlaßaktiva - die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (Analogie zu § 2057 BGB im Hinblick auf § 2316 BGB; RGZ 73, 372) und seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (vgl. § 2325 BGB; RGZ 73, 369), andererseits die Nachlaßverbindlichkeiten (RGZ 129, 239, 242/43).
  • OLG Koblenz, 18.03.2014 - 2 W 495/13

    Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses

    Ausweislich der notariellen Urkunde, die entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeurkG über eigene Wahrnehmungen des Notars zu dem Bestand des Nachlasses nichts enthält, hat der Notar lediglich Erklärungen der Schuldnerin entgegengenommen, aber keine eigenen Feststellungen zu dem Bestand des Nachlasses getroffen, obwohl er hierzu nicht nur berechtigt, sondern im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch verpflichtet war (vgl. BGHZ 33, 373 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 2026).
  • BGH, 25.07.2017 - VI ZR 222/16

    Allgemeiner Auskunftsanspruch: Verjährung vor dem Hauptanspruch

    Hieraus wurde geschlossen, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht schon deshalb verjährt ist, weil der Hauptanspruch verjährt ist, mag er nach der Verjährung des Hauptanspruchs auch regelmäßig, allerdings nicht zwingend (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1989, aaO; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83; aaO; jeweils zu § 2314 BGB), am fehlenden Informationsbedürfnis des die Auskunft Verlangenden scheitern (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, aaO; vom 4. Oktober 1989, aaO [zu § 2314 BGB]; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83, aaO; ferner Urteile vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, BGHZ 177, 319 Rn. 42 - Sammlung Ahlers; vom 24. April 2002 - IV ZR 126/01, juris Rn. 8; vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, aaO; anders noch BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 379 [zu § 2314 BGB]).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZB 109/17

    Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen

    Außerdem soll mit der Bezugnahme auf § 260 BGB sichergestellt werden, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch in einer klaren und übersichtlichen Form befriedigt wird (BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 374 [juris Rn. 13]).

    Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (BGHZ 33, 373, 377).

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