Weitere Entscheidung unten: BAG, 08.02.1962

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   BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61   

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BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61 (https://dejure.org/1962,94)
BAG, Entscheidung vom 10.05.1962 - 5 AZR 452/61 (https://dejure.org/1962,94)
BAG, Entscheidung vom 10. Mai 1962 - 5 AZR 452/61 (https://dejure.org/1962,94)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung - Eigene Kündigung - Rückzahlungsklausel - Grundsätze der Vertragsfreiheit - Zeitliche Vereinbarung - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers - Gesetzesumgehung - Monatsbezug - Kündigungsmöglichkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungsklausel

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 13, 129
  • NJW 1962, 1537
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 31.05.1960 - 5 AZR 505/58

    Freiwillig gewährte Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung -

    Auszug aus BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61
    Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer bei Entgegennahme einer vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Weihnachtsgratifikation zu deren Rückzahlung für den Fall, daß er im darauffolgenden Jahr vor einem bestimmten Termin auf Grund eigener Kündigung ausscheidet (sog. Rückzahlungsklausel), so ist eine solche Absprache nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit an sich statthaft (Bestätigung von BAG 9, 250 ff. - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG AP Nr. 20 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Anderenfalls sind sie wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und aus dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung nichtig (vgl. ebenfalls BAG 9, 250 ff. = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG, AI' Nr. 20 zu 611 BGB Gratifikation).

    a) Erhält der Arbeitnehmer einen Monatsbezug, und hat er bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nur eine Kündigungsmöglichkeit wie das z. B. nach § 66 HGB in der Regel für Handlungsgehilfen der Fall ist, dann ist ihm in aller Regel zuzumuten, diese eine Kündigungsmöglichkeit auszulassen, wenn er die Gratifikation behalten will (vgl. BAG 9, 250 ff. = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Der erkennende Senat hat es in seinem Urteil vom 31. Mai 1960 5 AZR 505/58 - BAG 9, 250 ff. - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation - grundsätzlich für zulässig erachtet, eine freiwillig gewährte Weihnachtsgratifikation in gewissen Grenzen mit einer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall zu verbinden, daß der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Termin des folgenden Jahres kündigt.

    Das ist in BAG 9, 250 [252, 253] = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation bereits ausführlich dargelegt worden, worauf hier verwiesen werden kann.

    Rechtslehre und Rechtsprechung haben demgemäß die .Ansicht des Senates auch im Grundsatz fast einhellig gebilligt, Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. 1, 3. Aufl., 1961, § 49 IV 1 S. 716 zu Fußnote 41; Herschel, AuR 1961, 32; Molitor, AR-Blattei, Kündigung VII Entscheidungen 4; Hefermehl, Anm. zu AP Nr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation; G. Hueck, Anm. zu AP Nr. 20 zu § 611 BGB Gratifikation; Schlessmann, Betrieb 1960, 1335 [1338]; Schmidt, Betrieb 1961, 1355 ff.; Falkenstein, Betrieb 1962, 570; Wlotzke, BABI.

    Der Senat hat aber auch in seinen Entscheidungen in BAG 9, 250 [255] = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation und AP Nr. 20 zu § 611 BGB Gratifikation bereits nachdrücklich darauf hingewiesen, daß derartige Rückzahlungsklauseln keineswegs für den Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnen, einen Gratifikationsempfänger für unbestimmte oder ungebührlich lange Zeit der Rückzahlungspflicht für den Fall der Kündigung zu unterwerfen.

    Die Rechtslehre und Rechtsprechung stehen, wenn auch mit teilweise anderen Begründungen, jedenfalls im Ergebnis und im Grundsätzlichen auf dem gleichen Standpunkt (vgl. Herschel, AuR 1961, 32; Molitor, AR-Blattei, Kündigung VII, Entscheidungen 4; Hefermehl, Anm. zu AP Nr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation; G. Huedt, Anm. zu AP Nr. 20 zu § 611 BGB Gratifikation; Schlessmann, Betrieb 1960, 1335 [1338]; Schmidt, Betrieb 1961, 1355ff.; Hohn, Ziffer 111 4 der Beilage 29 zu BB 1961; Gumpert, BB 1961, 1202; Trieschmann, AuR 1962, 137 ff. [144 ff.]; LAG Baden-Württemberg (Tübingen), BB 1961, 1009; LAG Hamm, BB 1961, 1010 und BB 1962, 49; LAG Düsseldorf, BB 1961, 1166; LAG Düsseldorf (Köln) BB 1961, 1274; LAG Berlin, BB 1961, 1202; ArbG Harnburg, BB 1960, 1131 und BB 1961, 1166; vgl. auch Nikisch, aaO, § 49 IV 1 S. 716 zu Fußnote 14; zweifelnd Marienhagen, BB 1962, 49 ff.; a. A.: Falkenstein, Betrieb 1962, 570).

    a) Erhält der Arbeitnehmer einen Monatsbezug, und hat er bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nur eine Kündigungsmöglichkeit, wie das z. B. nach § 66 HGB in der Regel für Handlungsgehilfen der Fall ist, dann ist ihm in aller Regel zuzumuten, diese eine Kündigungsmöglichkeit auszulassen, wenn er die Gratifikation behalten will (vgl. den in BAG 9, 250 ff. - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation entschiedenen Fall).

  • BAG, 08.12.1960 - 5 AZR 535/59

    Künftige Bindung des Arbeitnehmers - Nachträgliche Jahreserfolgsprämien -

    Auszug aus BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61
    Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer bei Entgegennahme einer vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Weihnachtsgratifikation zu deren Rückzahlung für den Fall, daß er im darauffolgenden Jahr vor einem bestimmten Termin auf Grund eigener Kündigung ausscheidet (sog. Rückzahlungsklausel), so ist eine solche Absprache nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit an sich statthaft (Bestätigung von BAG 9, 250 ff. - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG AP Nr. 20 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Der Arbeitgeber hat vielmehr bei der Vereinbarung eines solchen Rückzahlungsvorbehaltes nur die Grenzen zu beachten, die ihm durch §§ 134, 138 BGB und durch seine Fürsorgepflicht gezogen sind (vgl. auch BAG AP Nr. 20 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Rechtslehre und Rechtsprechung haben demgemäß die .Ansicht des Senates auch im Grundsatz fast einhellig gebilligt, Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. 1, 3. Aufl., 1961, § 49 IV 1 S. 716 zu Fußnote 41; Herschel, AuR 1961, 32; Molitor, AR-Blattei, Kündigung VII Entscheidungen 4; Hefermehl, Anm. zu AP Nr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation; G. Hueck, Anm. zu AP Nr. 20 zu § 611 BGB Gratifikation; Schlessmann, Betrieb 1960, 1335 [1338]; Schmidt, Betrieb 1961, 1355 ff.; Falkenstein, Betrieb 1962, 570; Wlotzke, BABI.

    Der Senat hat aber auch in seinen Entscheidungen in BAG 9, 250 [255] = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation und AP Nr. 20 zu § 611 BGB Gratifikation bereits nachdrücklich darauf hingewiesen, daß derartige Rückzahlungsklauseln keineswegs für den Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnen, einen Gratifikationsempfänger für unbestimmte oder ungebührlich lange Zeit der Rückzahlungspflicht für den Fall der Kündigung zu unterwerfen.

    Die Rechtslehre und Rechtsprechung stehen, wenn auch mit teilweise anderen Begründungen, jedenfalls im Ergebnis und im Grundsätzlichen auf dem gleichen Standpunkt (vgl. Herschel, AuR 1961, 32; Molitor, AR-Blattei, Kündigung VII, Entscheidungen 4; Hefermehl, Anm. zu AP Nr. 15 zu § 611 BGB Gratifikation; G. Huedt, Anm. zu AP Nr. 20 zu § 611 BGB Gratifikation; Schlessmann, Betrieb 1960, 1335 [1338]; Schmidt, Betrieb 1961, 1355ff.; Hohn, Ziffer 111 4 der Beilage 29 zu BB 1961; Gumpert, BB 1961, 1202; Trieschmann, AuR 1962, 137 ff. [144 ff.]; LAG Baden-Württemberg (Tübingen), BB 1961, 1009; LAG Hamm, BB 1961, 1010 und BB 1962, 49; LAG Düsseldorf, BB 1961, 1166; LAG Düsseldorf (Köln) BB 1961, 1274; LAG Berlin, BB 1961, 1202; ArbG Harnburg, BB 1960, 1131 und BB 1961, 1166; vgl. auch Nikisch, aaO, § 49 IV 1 S. 716 zu Fußnote 14; zweifelnd Marienhagen, BB 1962, 49 ff.; a. A.: Falkenstein, Betrieb 1962, 570).

  • BAG, 18.10.1961 - 1 AZR 75/61

    Arbeitsbedingungen - Kollektivrechtliche Regelung - Gesamtheitliche Festlegung -

    Auszug aus BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61
    Es ist heute allgemeine Ansicht, daß sie, auch wenn sie freiwillig gewährt wird, Arbeitsvergütung und keine Schenkung ist (vgl. statt aller: BAG AP Nr. 21 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 11, 338 ff. = AP -Nr. 69 zu Art. 3 GG; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. 1, 3. Aufl., 1961, § 32 IV 1 S. 410 zu Fußnote 37; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. 1, 6. Aufl., 1959, § 42 IV 1 S. 281 Fußnote 38).

    Bei ihrer Gewährung müssen die Regeln des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. statt aller: BAG AP Nr. 7 zu § 611 BGB Gratifikation; Hueck-Nipperdey, aaO, § 42 IV 2 c S. 284 ff.) ebenso beachtet werden wie das Grundrecht der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) und das Verbot der Bevorzugung und der Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. BAG 11, 338 ff. AP Nr. 69 zu Art. 3 GG).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61
    Rückzahlungspflichten für eine unüberschaubare Zeit sind dagegen wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, aber auch aus dem Gesichtspunkt der objektiven Gesetzesumgehung (vgl. BAG [Gr. S] 10, 65 [70] = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) unwirksam, weil mit ihnen eine Vertragsgestaltung vorgenommen wird, für die im Gefüge der Grundsätze des deutschen Arbeitsrechts ein verständiger Arbeitgeber keine sachliche Rechtfertigung beanspruchen kann.
  • BAG, 25.04.1989 - 3 AZR 35/88

    Bestimmtheit des Klageantrages bei Betriebsgeheimnissen

    Auszug aus BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61
    Bei ihrer Gewährung müssen die Regeln des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. statt aller: BAG AP Nr. 7 zu § 611 BGB Gratifikation; Hueck-Nipperdey, aaO, § 42 IV 2 c S. 284 ff.) ebenso beachtet werden wie das Grundrecht der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) und das Verbot der Bevorzugung und der Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. BAG 11, 338 ff. AP Nr. 69 zu Art. 3 GG).
  • ArbG Oldenburg, 25.05.2021 - 6 Ca 141/21

    Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung von Vergütung durch Aufrechnung mit einem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, benachteiligt eine Rückzahlungsverpflichtung den Vertragspartner im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn sie in einem solchen Fall eine Bindung über das nachfolgende Quartal hinaus vorsieht (BAG, Urteil vom 21.05.2003, 10 AZR 390/02, NZA 2003, 1032, 1033; im Ergebnis so bereits BAG, Urteil vom 10.05.1962, 5 AZR 452/61, NJW 1962, 1537, 1538 f.).
  • BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02

    Gratifikation in Teilbeträgen - Rückzahlungsvorbehalt

    Nur wenn die Gratifikation einen Monatsbezug erreicht, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über diesen Termin hinaus zulässig (schon: BAG 10. Mai 1962 - 5 AZR 452/61 - BAGE 13, 129).
  • BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92

    Vertragliche Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungsklausel

    Bei Gratifikationen, die - wie vorliegend - über 200,- DM, aber unter einem Monatsbezug liegen, kann dem Arbeitnehmer danach zugemutet werden, eine Rückzahlungsklausel einzuhalten, die bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres reicht (BAG Urteil vom 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - aaO; BAGE 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 10. Mai 1962 - 5 AZR 353/61 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Das bedeutet, daß ein Arbeitnehmer, der eine Gratifikation über 200,- DM, aber unter einem Monatsgehalt erhält, so kündigen kann, daß er mit Ablauf des 31. März ausscheidet (BAG Urteil vom 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 13, 129 = AP, aaO; Palandt/Putzo, BGB, 51. Aufl., § 611 Anm. 90), ohne den Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation zu verlieren.

  • BAG, 28.04.2004 - 10 AZR 356/03

    Zulässige Bindungsfrist bei Sonderzahlung

    Der Klägerin war es in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur zuzumuten, über den 31. März 2001 hinaus zu bleiben und erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin nach dem 31. März 2001 zu kündigen (vgl. BAG 10. Mai 1962 - 5 AZR 452/61 - BAGE 13, 129; 10. Mai 1962 - 5 AZR 353/61 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 23; 27. Oktober 1978 - 5 AZR 754/77 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 99 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 61; 9. Juni 1993 -10 AZR 529/92 - BAGE 73, 217; 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 250 = EzA BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Dörner/Luczak/Wildschütz Arbeitsrecht in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis 2. Aufl. C Rn. 691; MünchArbR/Hanau § 69 Rn. 49; Kittner/Zwanziger/Schoof Arbeitsrecht § 54 Rn. 42).
  • ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14761/12

    Rückzahlung eines "Sign-On-Bonus" - Bindungsklausel - Grenzen der

    Lässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Bindung an das Unternehmen gegen die Zusage einer Rückerstattung bei Ausscheiden diesseits bestimmter Zeitpunkte einen Bonus zukommen (hier: "Sign-On Bonus"), so gelten die Grundsätze der Gerichte für Arbeitssachen zu den Grenzen wirksamer Bindungsdauer je nach Höhe des zugewandten Geldbetrages (s. ständige Rechtsprechung seit BAG 10.5.1962 - 5 AZR 452/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 22 = NJW 1962, 1537; 10.5.1962 - 5 AZR 353/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 23 = JZ 1963, 173).

    Hierzu hat der Fünfte Senat mit wegweisenden Urteilen vom 10. Mai 1962 65 S. BAG 10.5.1962 - 5 AZR 452/61 - BAGE 13, 129 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 22 = NJW 1962, 1537 = SAE 1962, 177; 10.5.1962 - 5 AZR 353/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 23 = JZ 1963, 173 = BB 1962, 758.

    S. BAG 10.5.1962 - 5 AZR 452/61 - BAGE 13, 129 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 22 = NJW 1962, 1537 = SAE 1962, 177; 10.5.1962 - 5 AZR 353/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 23 = JZ 1963, 173 = BB 1962, 758.

    65) S. BAG 10.5.1962 - 5 AZR 452/61 - BAGE 13, 129 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 22 = NJW 1962, 1537 = SAE 1962, 177; 10.5.1962 - 5 AZR 353/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 23 = JZ 1963, 173 = BB 1962, 758.

  • BAG, 27.10.1978 - 5 AZR 754/77

    Wirksamkeit und Reichweite eines dog. Rückzahlungsklausel

    Dem Arbeitnehmer darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur eine Betriebsbindung für bestimmte Zeit räume zugemutet werden (BAG 13, 129 und 2o4 = AP Nr. 22 und 24 zu § 611 BGB Gratifikation; zuletzt AP Nr. 82 aaO [unter 1 der Gründe]).

    Mit der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsbezugs kann eine Rückzahlungsklausel verbunden werden, die eine Betriebsbindung längstens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vorsieht (vgl. die grundlegende Entscheidung BAG 13, 129 [136] = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation [unter 4 a der Gründe]).

    b) In seiner Grundsatzentscheidung BAG 13, 129 r136] = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation (zu 4 b der Gründe) hat der Senat auch danach unterschieden, ob der Arbeitnehmer während des Bindungszeitraumes nur eine oder mehrere Kündigungsmöglichkeiten hat.

  • BAG, 17.03.1982 - 5 AZR 1250/79

    Zulässigkeit einer Gratifikations-Rückzahlungspflicht

    »Seit 1978 kann mit der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation eine Rückzahlungsverpflichtung nur verbunden werden, wenn die Gratifikation mehr als 200,-- DM beträgt (Fortentwicklung der Entscheidung BAG 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation).«.

    a) Der Senat hat in der grundlegenden Entscheidung BAG 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation vom 10. Mai 1962 ausgesprochen, bei einer im Jahre 1960 gezahlten Weihnachtsgratifikation von 100,-- DM und weniger sei eine Rückzahlungsverpflichtung unzulässig.

    Richtig ist zwar, daß in der grundlegenden Entscheidung BAG 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation auch gesagt ist, ein Weihnachtsgeld von 100,-- DM belaufe sich nur auf einen Betrag, den die Steuergesetzgebung jedem Arbeitnehmer ohne Rücksicht darauf, ob er Weihnachtsgeld erhält oder nicht, als lohnsteuerfreien Betrag beläßt.

  • BAG, 15.03.1973 - 5 AZR 525/72

    Gratifikationen und Rückgewährklauseln

    b) Ohne Rechtsirrtum ist das Landesarbeitsgericht weiter davon ausgegangen, daß einzelvertraglich vereinbarte Urlaubsgratifikationen mit Rückzahlungsvorbehalt sich an die für Weihnachtsgratifikationen entwickelten und inzwischen allgemein praktizierten Grundsätze halten müssen (vgl. BAG 13, 129 ff. = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Dies kann grundsätzlich jedenfalls so lange nicht beanstandet wer den, als die Gesamtbindungsdauer dem Arbeitnehmer etwa so viele freie Kündigungsmöglichkeiten beläßt, wie sie nach der Entscheidung des Senats in BAG 13, 129 ff. bei der einmaligen Zahlung einer Gratifikation in Höhe eines vollen Monatsbezuges gewahrt bleiben müssen.

  • BAG, 25.06.1975 - 5 AZR 261/74

    Anspruch auf Jahressonderzuwendung von Dienstordnungs-Angestellten

    Darin spricht sich eine allgemein anerkannte Rechtsüberzeugung von der Zulässigkeit entsprechender Bindungsklauseln aus, wie sie grundsätzlich der erkennende Senat in BAG 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation ausgesprochen hat.

    Es besteht danach auch kein Anlaß, die genannte Bindungsfrist unter Hinweis auf die Grundsätze zu rechtfertigen, die der Senat in der oben genannten Entscheidung BAG 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung für die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln aufgestellt hat; danach wäre bei Zahlung einer vollen Monatsvergütung eine Bindung bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.

  • BAG, 11.06.1964 - 5 AZR 472/63

    Weihnachtsgratifikation

    Nach der Rechtsprechung des Senats (statt aller: BAG 13, 129 ff. [136] = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation; AP Nr. 23 zu § 611 EGB Gratifikation; BAG 13, 204 [209, 210] = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 3» Oktober 1963 - 5 AZR 456/62 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 3 .Oktober 1963 - 5 AZR 131/63 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation; Urteil vom 6 .

    Die R e c h t s g ü l t i g k e i t einer solchen Vereinbarung auf Erstattung der vollen Gratifikation kann nicht mit der Begründung angegriffen werden, sie verstoße gegen das "w e s e n der G r a t i f i k a t i o n " , 72 1. Wie der Senat bereits in BAG 13 > 129 [132,133] - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation eingehend ausgeführt hat, ist die freiwillig gewährte Weihnachtsgratifikation k e i n I n s t i t u t , das den Grundsatz der Vertragsfreiheit beseitigt.

  • BAG, 19.07.1973 - 2 AZR 464/72

    Ordentliche Kündigung - Sittenwidrigkeit - Abtretung der Gehaltsansprüche -

  • BAG, 17.03.1982 - 5 AZR 1185/79

    Zulässigkeit einer Gratifikations-Rückzahlungspflicht

  • BAG, 17.10.1968 - 5 AZR 281/67

    Gratifikation - Betriebsbindung

  • BAG, 07.09.1967 - 5 AZR 80/67

    Urlaubsgeld - Rückzahlungsvereinbarung - Weihnachtsgratifikation - Abschlußprämie

  • BAG, 26.02.1964 - 5 AZR 524/63

    Freiwillig gewährte Gratifikation - Rückzahlungsklausel - Divergenz

  • BAG, 26.02.1964 - 5 AZR 525/63

    Freiwillig gewährte Gratifikation - Rückzahlungsklausel - Divergenz

  • BAG, 30.11.1989 - 6 AZR 21/88

    Anspruch auf Jahresabschlussvergütung - Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel für

  • BAG, 31.03.1966 - 5 AZR 516/65

    Gratifikationszahlung - Rückzahlungsklausel

  • BAG, 10.07.1974 - 5 AZR 494/73

    Gratifikation - Weihnachtsgeld - Vorbehalt einer Rückzahlungsklausel -

  • BAG, 20.02.1975 - 3 AZR 514/73

    Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbarkeit von Ruhegehaltsansprüchen bei

  • BAG, 21.02.1974 - 5 AZR 302/73

    Gratifikation - Sonderzahlung - Abschlußvergütung - Ausscheiden vor dem Stichtag

  • BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 324/62

    Wirksamkeit und Reichweite eines dog. Rückzahlungsklausel

  • LAG Düsseldorf, 28.01.1998 - 17 Sa 1715/97

    Arbeitsentgelt: Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation bei Eigenkündigung -

  • BAG, 20.03.1974 - 5 AZR 327/73

    Gratifikation - Dauer der Betriebsbindung - Weihnachtsgratifikation - Höhe des

  • BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 846/78

    Gratifikation

  • BAG, 23.02.1967 - 5 AZR 234/66

    Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungspflicht

  • BAG, 13.07.1962 - 5 AZR 498/61

    Kündigungsfrist - Weihnachtsgratifikation - Treueprämie - Rückzahlungsklausel

  • BAG, 26.05.1992 - 10 AZR 199/90

    Verpflichtung zur Rückzahlung von Jahressonderzahlung nach Manteltarifvertrag -

  • BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 221/67

    Abschlußvergütung - Gratifikation

  • BAG, 06.12.1963 - 5 AZR 169/63

    Gratifikation - Abschlußprämie - Rückzahlungsklausel

  • LAG Hamm, 26.08.1988 - 16 Sa 525/88

    Arbeitsverhältnis; Kündigung; Vorzeitige Kündigung; Frist; Abfindung;

  • BAG, 18.03.1981 - 5 AZR 952/78

    Stammarbeiterzulage

  • BAG, 03.05.1994 - 9 AZR 516/92

    Zahlung einer einzelvertraglichen Umsatzbeteiligung - Auslegung einer

  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 646/89

    Anspruch auf eine Gratifikation bei Kündigung - Die Grundsätze der Tarifauslegung

  • LAG Nürnberg, 28.05.2003 - 3 Sa 321/02

    Arbeitnehmer-Gratifikation: Zulässigkeit Rückzahlungsklausel

  • BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63

    Urlaubsgratifikation - Rückzahlungsklausel - Kündigung

  • BAG, 05.08.1992 - 10 AZR 329/90

    Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung - Wahrung einer tariflichen

  • BAG, 25.02.1974 - 5 AZR 225/73

    Gratifikation - Anspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 19.11.1992 - 10 AZR 256/91

    Anspruch auf Rückzahlung des Weihnachtsgeldes aufgrund Rückzahlungsklausel in

  • BAG, 26.03.1991 - 3 AZR 98/90

    Einordnung einer Erfolgsbeteiligung als Gratifikation oder leistungsbezogene

  • BAG, 07.12.1983 - 5 AZR 74/82
  • BAG, 26.02.1964 - 5 AZR 523/63

    Freiwillig gewährte Gratifikation - Rückzahlungsklausel - Divergenz

  • BSG, 26.10.1978 - 3 RK 66/77

    Umfang des Aufsichtsrechts der Versicherungsbehörden ; Gewährung von

  • ArbG Freiburg, 10.10.1989 - 2 Ca 201/89

    Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung; Rückforderung gezahlten

  • LAG Baden-Württemberg, 12.11.1963 - 7 Sa 57/63
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Rechtsprechung
   BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,446
BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60 (https://dejure.org/1962,446)
BAG, Entscheidung vom 08.02.1962 - 2 AZR 252/60 (https://dejure.org/1962,446)
BAG, Entscheidung vom 08. Februar 1962 - 2 AZR 252/60 (https://dejure.org/1962,446)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwertung von Erfindungen - Entwicklung einer Maschine - Einheitlicher unteilbarer Dienstvertrag - Erfolgshonorar - Lizenzgebühr - Arbeitsvertrag - Ausschluß der Kündbarkeit - Außerordentliche Kündigung - Bearbeitung von Patentanmeldungen - Schwere Vertrauensbrüche - ...

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Arbeitnehmerstatus bei Entwicklung eines Maschine

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 12, 254
  • NJW 1962, 1537 (Ls.)
  • DB 1962, 843
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.07.1961 - 2 AZR 255/60

    Chefarzt als Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60
    Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Juli 1961 (2 AZR 255/60; zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) sogar die Tätigkeit eines Chefarztes in einem Krankenhaus als mögliche Arbeitnehmertätigkeit angesehen.

    Die Verurteilung des Klägers 16 zum Schadensersatz wegen der Annahme von Schmiergeldern entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Nr» 1 zu § 687 BGB)» Im Hinblick auf die von der Revision gerügte Verletzung des § 286 ZPO wegen Verkennung der Voraus Setzungen des Ausforschungsbeweises ist nun des weiteren auf BAG 2 AZR 255/60, Urteil vom 27« Juli 1961 (zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) zu verweisen» Bei dieser Gesamtsachlage ist nicht völlig auszuschließen, daß die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen den Betrag der vom Landesarbeitsgericht er forderlichenfalls auch neu zu errechnenden (vgl» oben) Er findungsvergütung erreichen.

  • BAG, 15.12.1955 - 2 AZR 239/54

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung, Begriff des "wichtigen Grundes",

    Auszug aus BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60
    Umgekehrt kann aber der Fall auch so liegen, und er liegt hier tatsächlich so, daß die Schwere und der Umfang der festgestellten Verfehlungen des Klägers, die Zerstörung des zu einer weiteren Zusammenarbeit erforderlichen Vertrauensverhältnisses und die vom Landesarbeitsgericht selbst mit Recht mehrfach hervorgehobene Empfindlichkeit des Vertragsverhältnisses gegen jeglichen Vertrauensbruch allenfalls eine kürzere Weiterbeschäftigung des Klägers als noch zumutbar erscheinen ließen, eine dauernde Weiterbeschäftigung jedoch nicht (vgl. BAG AP Nr. 6 zu § 626 BGB).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60
    Das gilt auch für die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien, da es hier darum geht, die festgestellten Tatsachen im Hinblick auf den Begriff des wichtigen Grundes zu würdigen und zu werten (BAG AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen).
  • ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12

    Sind kurzfristige Dienstplanänderungen erlaubt?

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; weit früher schon BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; weit früher schon BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; weit früher schon BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

  • ArbG Berlin, 25.05.2012 - 28 Ca 4449/12

    Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Äußerung in

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

  • ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14

    Verhaltensbedingte Kündigung - fristlose Kündigung - Aufhebungsvertrag -

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

  • ArbG Berlin, 09.05.2014 - 28 Ca 4045/14

    Abmahnungserfordernis - Kündigung wegen privater Internetnutzung

    - "Juris"-Rn. 20]; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    - "Juris"-Rn. 20]; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    - "Juris"-Rn. 20]; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

  • ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11

    Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip"

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

  • BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97

    Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Streitigkeiten zwischen einem Frachtführer

    a) Mit Recht hat die Vorinstanz in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 12, 254, 262; 25, 248, 251; 66, 113, 116; 80, 256, 264; zuletzt etwa BAG, Urteil vom 8. September 1997 - 5 AZB 3/97 = NJW 1998, 701 unter II 1 m.w.N.), der sich der Senat in der Sache bereits früher angeschlossen hat (BGHZ 68, 127, 130), darauf abgestellt, daß arbeitnehmerähnliche Personen wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maß persönlich abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit.
  • ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

  • ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12

    Anfechtung einer Eigenkündigung wegen rechtswidriger Drohung mit einer fristlosen

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

  • ArbG Berlin, 17.05.2013 - 28 Ca 3997/13

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

  • BAG, 26.02.1971 - 3 AZR 97/70

    Verkaufsleiter - Sonderprovision

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß sogenannte 11Schmiergelder" an den Geschäftsherrn nach §§ 687 Abs. 2, 68l Satz 2, 667 BGB herauszugeben sind (BAG 11, 208 = AP Nr. 1 zu § 687 BGB; BAG 12, 254 [274] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Erfinder [zu III 6]; AP Nr. 5 zu § 687 BGB [zu II 1]; AP Nr. 4 zu § 687 BGB).
  • BAG, 15.04.1970 - 3 AZR 259/69

    Sondervergütung - Schmiergelder

  • BAG, 22.08.1966 - 3 AZR 157/66

    Angestellter Betriebsberater - Verpflichtungen aus Arbeitsvertrag - Eigenes

  • LSG Hessen, 04.11.1971 - L 8 KR 1215/68
  • BAG, 27.06.1980 - 7 AZR 508/78
  • BGH, 16.12.1964 - V ZR 40/64

    Rechtsmittel

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