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   BGH, 04.05.1962 - 4 StR 71/62   

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BGH, 04.05.1962 - 4 StR 71/62 (https://dejure.org/1962,255)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1962 - 4 StR 71/62 (https://dejure.org/1962,255)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1962 - 4 StR 71/62 (https://dejure.org/1962,255)
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Bauingenieur

§ 263 StGB, Anstellungsbetrug, privater Dienstvertrag, Äquivalenz, Vermögensgefährdung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderung an die Feststellung eines Vermögensschadens bei einem durch privatrechtlichen Dienstvertrag verpflichteten Angestellten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    50 Jahre Lehrbuchfall zum Anstellungsbetrug

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 254
  • NJW 1962, 1521
  • MDR 1962, 833
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.07.1961 - 4 StR 93/61
    Auszug aus BGH, 04.05.1962 - 4 StR 71/62
    (Im Anschluß an BGH 4 StR 93/61 vom 21. Juli 1961, NJW 1961, 2027 Nr. 18).

    Bei derartigen Vertragsabschlüssen ist im allgemeinen darauf abzustellen, ob die von dem Dienstverpflichteten übernommenen geldlichen Leistungen wertmäßig die von dem Verpflichteten zugesagten und geleisteten Dienste übersteigen (vgl. BGH NJW 1961, 2027 [BGH 21.07.1961 - 4 StR 93/61] Nr. 18).

    Diese Grundsätze hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1961 - 4 StR 93/61 (NJW 1961, 2027 Nr. 18) zusammengefaßt.

  • BGH, 16.03.1954 - 5 StR 552/53
    Auszug aus BGH, 04.05.1962 - 4 StR 71/62
    Die für Beamte aufgestellten Grundsätze, wonach es nicht so sehr auf den geldlichen Wert der übernommenen Dienste, als vielmehr darauf ankommt, ob der Beamte die durch Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften bestimmten Anstellungs- oder Beförderungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausbildung erfüllt (vgl. BGHSt 5, 358, 361 f), sind nur dann auf Angestellte, mit, denen ein Privatdienstvertrag abgeschlossen worden ist, anwendbar, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern (vgl. RGSt 73, 268) oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge - ähnlich wie beim Beamten - eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Sauer früherer Beschäftigungen abhängen (vgl. RGSt 64, 33, 36 f).
  • RG, 18.03.1940 - 2 D 16/40

    Zur Frage der Vermögensbeschädigung bei einem Betruge, der bei Eingehung eines

    Auszug aus BGH, 04.05.1962 - 4 StR 71/62
    Die Frage, ob die beiden Stadtverwaltungen durch den Abschluß ihres privatrechtlichen Dienstvertrages mit dem Angeklagten einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erlitten haben, wird rechtlich zutreffend beantwortet, wenn man den Vermögensstand der Stadtverwaltungen vor dem Zustandekommen dieser Vereinbarungen mit dem Vermögensstand danach vergleicht (vgl. RGSt 74, 129).
  • RG, 02.12.1929 - II 1265/29

    1. Kann das Erschleichen einer Anstellung auf Privatdienstvertrag oder als

    Auszug aus BGH, 04.05.1962 - 4 StR 71/62
    Die für Beamte aufgestellten Grundsätze, wonach es nicht so sehr auf den geldlichen Wert der übernommenen Dienste, als vielmehr darauf ankommt, ob der Beamte die durch Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften bestimmten Anstellungs- oder Beförderungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausbildung erfüllt (vgl. BGHSt 5, 358, 361 f), sind nur dann auf Angestellte, mit, denen ein Privatdienstvertrag abgeschlossen worden ist, anwendbar, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern (vgl. RGSt 73, 268) oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge - ähnlich wie beim Beamten - eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Sauer früherer Beschäftigungen abhängen (vgl. RGSt 64, 33, 36 f).
  • RG, 13.07.1939 - 3 D 472/39

    Erschleicht jemand eine Anstellung auf Privatdienstvertrag, die eine besondere

    Auszug aus BGH, 04.05.1962 - 4 StR 71/62
    Die für Beamte aufgestellten Grundsätze, wonach es nicht so sehr auf den geldlichen Wert der übernommenen Dienste, als vielmehr darauf ankommt, ob der Beamte die durch Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften bestimmten Anstellungs- oder Beförderungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausbildung erfüllt (vgl. BGHSt 5, 358, 361 f), sind nur dann auf Angestellte, mit, denen ein Privatdienstvertrag abgeschlossen worden ist, anwendbar, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern (vgl. RGSt 73, 268) oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge - ähnlich wie beim Beamten - eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Sauer früherer Beschäftigungen abhängen (vgl. RGSt 64, 33, 36 f).
  • BGH, 24.05.2016 - 4 StR 440/15

    Freispruch des Oberbürgermeisters der Stadt Halle (Saale) vom Vorwurf der Untreue

    Im Übrigen verweist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schadensberechnung in derartigen Fällen (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Mai 1962 - 4 StR 71/62, BGHSt 17, 254, 256).
  • BGH, 21.08.2019 - 3 StR 221/18

    Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug (Eingehungsbetrug; Gefährdungsschaden;

    Ausnahmsweise sind die für Beamte entwickelten Grundsätze dann anzuwenden, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern und mit Rücksicht darauf die Bezahlung höher ausfällt oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge - ähnlich wie bei Beamten - eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Dauer früherer Beschäftigung abhängen (BGH, Urteile vom 21. Juli 1961 - 4 StR 93/61, NJW 1961, 2027, 2028; vom 4. Mai 1962 - 4 StR 71/62, BGHSt 17, 254, 256).

    Ebenso wenig stellen das Ansehen der Vollzugsanstalt oder die Lauterkeit ihrer Angestellten einen Vermögenswert dar (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1962 - 4 StR 71/62, BGHSt 17, 254, 258 f.).

  • BGH, 18.02.1999 - 5 StR 193/98

    Anstellungsbetrug durch Verschweigen von MfS-Tätigkeit

    Wenn der Wert des Anspruchs auf die Leistung des Täuschenden (hier: die von dem Angeklagten zu erbringende Amtsführung) hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten (hier: im wesentlichen der Wert des von der Behörde versprochenen Gehaltes) zurückbleibt, ist der Getäuschte geschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1954 5 StR 192/54 - BGH NJW 1961, 2027; BGHSt 17, 254, 256; BGH NJW 1978, 2042; BGHSt 30, 388, 389 m.w.N.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 33).

    Bei diesem Wertvergleich kann bei längerer Dauer des Dienstverhältnisses aber auch die spätere tatsächliche Leistung des Verpflichteten als Indiz für die bei Vertragsschluß bestehende Gefährdung herangezogen werden (BGHSt 17, 254, 256).

    Hätte er wegen des Fehlens solcher fachlicher Voraussetzungen schlechthin nicht angestellt werden dürfen, liegt grundsätzlich ein Vermögensschaden vor (BGHSt 1, 13; BGHSt 5, 358; BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 - 5 StR 353/60 - vgl. auch BGHSt 17, 254; BGH NJW 1961, 2027; BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - 5 StR 115/55 -).

    (9) In späteren Entscheidungen, die zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen ergangen sind (BGH NJW 1961, 2027; BGHSt 17, 254 und zuletzt BGH NJW 1978, 2042), hat der Bundesgerichtshof die zum Anstellungsbetrug durch Beamte ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung aufrechterhalten.

  • OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - 3 RVs 145/10

    Voraussetzung für die Verurteilung wegen Anstellungsbetrugs

    Im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses entsteht dem Arbeitgeber ein Schaden, wenn die Leistungen, die der Täter tatsächlich zu erbringen imstande ist, den bezahlten Lohn nicht wert sind ( BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGHSt 17, 254, 256; Cramer/Perron in Schönke/Schröder , aaO, Rdnr. 154; Fischer , aaO).

    Nach § 263 StGB strafbar ist daher, wer eine Stellung erschleicht, die ihm ohne die fälschlich vorgespiegelte Ausbildung möglicherweise überhaupt nicht oder nur gegen eine geringere Bezahlung übertragen worden wäre (vgl. RGSt 64, 33, 36 f.; RGSt 65, 273, 275; BGHSt 17, 254, 257; BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGH NJW 1978, 2042, 2043; Cramer/Perron in Schönke/Schröder , aaO).

    Zum Anderen hat der Bundesgerichtshof eine besondere Vertrauensstellung regelmäßig nur dann angenommen, wenn der Vermögensbereich des Arbeitgebers betroffen war, etwa bei der Anstellung als selbstständiger Einkäufer (vgl. BGH NJW 1978, 2042) oder bei der Anstellung als Bauingenieur mit der Möglichkeit, über Baustoffe und Baugeräte selbstständig zu verfügen (vgl. BGHSt 17, 254, 259 unter dem Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung).

    Aus diesem Grund scheidet auch der Eintritt eines Schadens durch eine Gefährdung des Vermögens des Arbeitgebers der Angeklagten aus (vgl. dazu BGHSt 17, 254, 259).

  • BGH, 01.06.2023 - 4 StR 225/22

    Betrug (Vermögensschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Eingehungsbetrug,

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 3 StR 221/18, NStZ 2020, 291, 293 Rn. 29; Urteil vom 12. März 1996 ? 1 StR 702/95, BGHSt 45, 1, 13; Urteil vom 4. Mai 1962 - 4 StR 71/62, BGHSt 17, 254, 255).
  • BVerfG, 20.05.1998 - 2 BvR 1385/95

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 2 durch eine strafgerichtliche Verurteilung

    Die für Beamte aufgestellten Grundsätze können aber dann auf Angestellte übertragen werden, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Dauer früherer Beschäftigungen abhängig sind (vgl. neben BGH, NJW 1961, S. 2027/2028 insbesondere BGHSt 17, 254 und BGH, NJW 1978, S. 2042/2043).
  • BGH, 26.04.2006 - 2 StR 515/05

    Verurteilung eines Landrats wegen Untreue rechtskräftig

    Eine Übertragung ist aber zulässig und geboten, wenn die von der betroffenen Person zu erfüllenden Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit voraussetzen (BVerfG aaO; BGHSt 17, 254, 256 f.; BGH NJW 1978, 2042, 2043; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 263 Rdn. 92; § 266 Rdn. 59; Cramer/Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 154; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 09.05.1978 - 1 StR 104/78

    Verurteilung wegen tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betruges -

    Über die Voraussetzungen des Anstellungsbetrugs bei Erschleichung eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses (Anschluß an BGHSt 17, 254, 259).

    So kann ein Vermögensschaden des Dienstberechtigten namentlich auch in der Gefährdung erblickt werden, die dadurch entsteht, daß ein in einem privaten Dienstverhältnis stehen der Angestellter, der wegen Vermögensstraftaten erlittene erhebliche Vorstrafen verschwiegen hat, in der für ihn vorgesehenen Stellung über Vermögen des Dienstberechtigten verfügen kann (BGHSt 17, 254).

    Unter diesen Umständen ist die für das Vorliegen eines Vermögensschadens wesentliche Annahme des Tatrichters, die Firma R. GmbH sei schon mit der Anstellung des für Vermögensstraftaten anfälligen Angeklagten der konkreten und ständigen Gefahr ausgesetzt gewesen, daß der Angeklagte bei günstiger Gelegenheit zu ihrem Nachteil verfügen werde (vgl. BGHSt 17, 254, 259), ausreichend durch Feststellungen belegt.

  • BGH, 09.01.1968 - 5 StR 603/67

    Beginn der Verjährung der Strafverfolgung des Betrugs - Vermögensschaden beim

    Nach der Überzeugung der Strafkammer brachte der Angeklagte ersichtlich nicht die fachliche Ausbildung und die damit jedenfalls bei einem "Facharzt" verbundene Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit mit, die den ihm übertragenen Aufgaben und der Höhe seiner Bezüge entsprachen (vergl. BGHSt 17, 254, 256 [BGH 04.05.1962 - 4 StR 71/62]-257; BGH NJW 1961, 2027 unter Hinweis auf RGSt 75, 8; 73, 268, 269).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2022 - 1 RVs 71/21

    Vorlage gefälschter Dokumente aus der ehemaligen Sowjetunion durch Lehrer als

    Bei fachlich einwandfreien Leistungen kommt - unter Anwendung der für Beamte entwickelten Grundsätze - ein Schaden dagegen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern und mit Rücksicht darauf die Bezahlung höher ausfällt oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge - ähnlich wie bei Beamten - eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Dauer früherer Beschäftigung abhängen (BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGHSt 17, 254, 256 f.).

    Die insoweit für Beamte entwickelten Maßstäbe wären nämlich nur dann auf die hier vorliegenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse übertragbar gewesen, wenn die Bezahlung gerade mit Rücksicht auf die besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit besonders hoch festgesetzt worden wäre (vgl. BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGHSt 17, 254, 259).

    Ebenso wenig stellen das Ansehen der Schule oder die Lauterkeit ihrer Angestellten einen Vermögenswert dar (vgl. BGHSt 17, 254, 258 f.).

  • BGH, 06.07.1993 - 1 StR 280/93

    Unbefugte Titelführung - Betrug zu Lasten der Krankenkasse bei erschlichener

  • BGH, 10.11.1964 - 5 StR 401/64

    Vermögensschaden als Voraussetzung eines Anstellungsbetrugs - Irrtumsverursachung

  • BGH, 13.04.1965 - 1 StR 87/65

    Betrug auf Grund des Abschlusses eines Anstellungsvertrages durch eine bewusst

  • BGH, 01.02.1966 - 1 StR 533/65

    Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen schweren Rückfalldiebstahls,

  • BGH, 22.01.1963 - 5 StR 558/62

    Rechtsmittel

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