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   BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62   

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https://dejure.org/1962,43
BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62 (https://dejure.org/1962,43)
BGH, Entscheidung vom 01.08.1962 - 4 StR 122/62 (https://dejure.org/1962,43)
BGH, Entscheidung vom 01. August 1962 - 4 StR 122/62 (https://dejure.org/1962,43)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten bei der Verhandlung über die Berufung des Staatsanwalts - Statthaftigkeit eines Abwesenheitsverfahrens nach § 329 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) - Zweck der Vorschrift des § 329 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 391
  • NJW 1962, 2020
  • MDR 1962, 1005
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.11.1961 - 4 StR 407/61

    Rechtszug im Strafverfahren - Strafvorwurf - Erschöpfende Erörterung -

    Auszug aus BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62
    Abgesehen davon, daß er bereits im ersten Rechtszug alles vorbringen konnte und sollte (vgl. BGHSt 16, 389), was ihm zu seiner Verteidigung dienlich erscheint, erfordert die Notwendigkeit des rechtlichen Gehörs nicht mehr, als daß ihm Gelegenheit gegeben wird, in der Berufungsverhandlung erneut zu Wort zu kommen und sich zur Sach- und Rechtslage und den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  • BGH, 23.11.1960 - 4 StR 265/60
    Auszug aus BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62
    Der Senat hat bereits in seinem in BGHSt 15, 287 ff veröffentlichten Beschluß, der allerdings den Fall einer vom Angeklagten eingelegten Berufung betraf, ausgesprochen, daß das Verfahren nach § 329 Abs. 1 StPO mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist (a.a.O. S. 289).
  • RG, 03.01.1929 - II 1007/28

    Hat das Berufungsgericht im Falle des § 329 Abs. 1 StPO. etwaige

    Auszug aus BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62
    Dabei ist grundsätzlich eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten (vgl. RGSt 62, 420 bis 422; BayObLG HJW 1956, 838, 839).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 2366/06

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Erschöpfung des Rechtswegs gegen ein

    Zwar garantiert Art. 103 Abs. 1 GG nur die Äußerungsmöglichkeit und ist nicht beeinträchtigt, wenn der Beteiligte ihm eingeräumte prozessuale Möglichkeiten nicht ausschöpft (vgl. BVerfGE 74, 220 ), weil er etwa - wie im Fall des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO - ohne genügende Entschuldigung der Berufungshauptverhandlung fernbleibt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. August 1962 - 4 StR 122/62 -, NJW 1962, S. 2020 ).

    § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, der das Nichterscheinen des Angeklagten mit dem Verlust des Rechtsmittels sanktioniert, ist allerdings nur vor dem Hintergrund der Rechtsvermutung zu rechtfertigen, dass der Angeklagte durch sein Ausbleiben zeige, dass er das Rechtsmittel nicht mehr weiterverfolgen wolle und damit auf rechtliches Gehör und eine sachliche Nachprüfung des gegen ihn ergangenen Urteils verzichte (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. August 1962 - 4 StR 122/62 -, NJW 1962, S. 2020 ; Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. September 2000 - 5St RR 259/00 -, juris; vgl. auch BVerfGE 41, 246 ; 89, 120 ).

    Der hierbei möglicherweise eintretende endgültige Verlust der Äußerungsmöglichkeit gebietet eine enge Auslegung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. August 1962 - 4 StR 122/62 -, NJW 1962, S. 2020 ).

    b) Aus dieser von Verfassungs wegen gebotenen engen Auslegung von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt eine Pflicht des Gerichts, Anhaltspunkten für ein entschuldigtes Ausbleiben des Angeklagten durch Ermittlungen im Freibeweis nachzugehen (vgl. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Oktober 1997 - 3 St RR 54/97 -, NJW 1998, S. 172; Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Oktober 1998 - 3 St RR 114/98 -, NStZ-RR 1999, S. 143; Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. September 2000 - 5St RR 259/00 -, juris; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1987 - 1 Ss 468/86 -, NJW 1988, S. 2965), das Verbot, die Berufung bei bloßen Zweifeln an der Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens des Angeklagten und an der Beweiskraft der vorgelegten Urkunden zu verwerfen (vgl. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Oktober 1997 - 3 St RR 54/97 -, NJW 1998, S. 172; Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Oktober 1998 - 3 St RR 114/98 -, NStZ-RR 1999, S. 143; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1987 - 1 Ss 468/86 -, NJW 1988, S. 2965), und das generelle Gebot, bei der Verschuldensfrage eine weite Auslegung zu Gunsten des Angeklagten vorzunehmen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. August 1962 - 4 StR 122/62 -, NJW 1962, S. 2020 ; Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Februar 2001 - 2 St RR 17/2001 -, NJW 2001, S. 1438 m.w.N.; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1987 - 1 Ss 468/86 -, NJW 1988, S. 2965).

  • OLG Bamberg, 06.03.2013 - 3 Ss 20/13

    Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung:

    Bloße Zweifel an einer "genügenden Entschuldigung" dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gehen (Festhaltung u.a. an BGHSt 17, 391/396 f.; BGHR StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 Ladung 1; BayObLGSt 2001, 14/16; 1998, 79/81; BayObLG, Beschluss vom 19.10.2004 - 1 Ob OWi 442/04; OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 sowie [jeweils zu § 74 Abs. 2 OWiG] OLG Bamberg wistra 2007, 79 f. und NStZ-RR 2009, 150; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2010 - 3 Ss (OWiZ) 37/10 [bei Juris]; KG DAR 2011, 146 f. und OLG Bamberg NZV 2011, 409 f.).

    Den Angeklagten trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis; vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen (st.Rspr., vgl. z.B. BGHSt 17, 391/396 f.; BGHR StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 Ladung 1; BayObLGSt 2001, 14/16; 1998, 79/81; BayObLG, Beschluss vom 19.10.2004 - 1 Ob OWi 442/04; OLG Stuttgart DAR 2004, 165 f.; Senatsurteil vom 26.02.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 sowie [jeweils zur vergleichbaren Konstellation im Rahmen eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG]: OLG Bamberg VRR 2007, 74 ff. = wistra 2007, 79 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08 = NStZ-RR 2009, 150 = NZV 2009, 303 f. sowie OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2010 - 3 Ss (OWiZ) 37/10 [bei Juris] = NStZ-RR 2010, 352 [Ls]; KG DAR 2011, 146 f. und OLG Bamberg NZV 2011, 409 f., jeweils m.w.N.).

  • BayObLG, 05.04.2023 - 203 StRR 95/23

    Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit

    Es genügt vielmehr, dass eine beim Vorhandensein von Anhaltspunkten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass das Fernbleiben des Angeklagten genügend entschuldigt ist (BGHSt 17, 391 zitiert nach juris Rn. 15; KK-Paul, 9. Aufl., § 329 Rn. 7 ff., 14 m.w.N.).

    Liegen in der Berufungshauptverhandlung Anhaltspunkte für einen Entschuldigungsgrund vor, hat das Gericht im Freibeweis zu prüfen, ob er zutrifft (BGHSt 17, 391; BayObLG, Beschluss vom 31. März 2020 - 202 StRR 29/20 -, juris Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2000 - 5 StRR 259/00 -, juris Rn. 9) und das Ergebnis der Abklärung im Urteil darzulegen.

    In der Revision hingegen ist die Frage, ob der Angeklagte unentschuldigt im Sinne von § 329 StPO gefehlt hat, so dass das Gericht seine Berufung ohne weiteres verwerfen durfte, also ob der Tatrichter den Begriff der Entschuldigung zutreffend angewandt oder verkannt hat und ob er der Art und den Auswirkungen der Erkrankung weiter nachgehen musste, nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf eine zulässig erhobene Verfahrensrüge (BayObLG, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 206 StRR 286/22 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; BGHSt 17, 391 zitiert nach juris Rn. 15; KK-Paul, a.a.O. Rn. 7 ff., 14 m.w.N.).

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