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   BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56   

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BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56 (https://dejure.org/1963,6)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.1963 - 1 BvR 78/56 (https://dejure.org/1963,6)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 1963 - 1 BvR 78/56 (https://dejure.org/1963,6)
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Werkfernverkehr

Art. 12, 3 GG, Sonderbesteuerung;

§ 90 BVerfGG, Verfassungsbeschwerde durch Interessenverband

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Werkfernverkehr

  • opinioiuris.de

    Werkfernverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; GüKG § 48 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des BefStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 07.06.1963)

    An der Grenze des Verfassungsrechtes - Zu dem Urteil über die Sondersteuer für den Werkfernverkehr

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 16, 147
  • NJW 1963, 1243
  • MDR 1963, 737
  • DVBl 1963, 644
  • DVBl 1964, 111
 
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Wird zitiert von ... (264)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
    Bleibt somit die zu prüfende Norm trotz ihres verkehrspolitischen Hauptzweckes eine Norm des Steuerrechts (BVerfGE 3, 407 [436]; 7, 244 [251]), so ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus der Spezialnorm des Art. 105 GG zu entnehmen (vgl. BVerfGE 13, 181 [196 f.]; 14, 76 [99]).

    In diesen Freiheitsraum können auch Steuernormen eingreifen, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181 [186]).

    a) Eine rechtliche Verknüpfung der Steuerpflicht mit der Befugnis, den Beruf auszuüben (BVerfGE 13, 181 [186]), besteht nicht.

    Vielmehr ist eine Rückwirkung auf die freie Berufswahl nur dann rechtlich beachtlich, wenn eine Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach den von ihr Betroffenen in aller Regel den gewählten Beruf wirtschaftlich unmöglich macht (BVerfGE 13, 181 [187]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
    Zwar schützt die Freiheit der Berufswahl auch die Wahl untypischer Berufe (BVerfGE 7, 377 [397]).

    Dann kann der Eingriff nicht mehr mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden (BVerfGE 7, 377 [405]; 9, 73 [79]; 11, 30 [43]), sondern nur mit Interessen des Gemeinwohls, die so schwer wiegen, daß sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung der Unternehmer verdienen.

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
    Dann kann der Eingriff nicht mehr mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden (BVerfGE 7, 377 [405]; 9, 73 [79]; 11, 30 [43]), sondern nur mit Interessen des Gemeinwohls, die so schwer wiegen, daß sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung der Unternehmer verdienen.
  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
    Daß die in der Steuernorm enthaltene Lenkungsmaßnahme als generalisierende Regelung von dem je verschiedenen Grade der wirtschaftlichen Entbehrlichkeit des Werkfernverkehrs für den einzelnen Betrieb absehen muß, widerstreitet nicht grundsätzlich der Bedeutung der Berufsfreiheit für die Freiheit jeder einzelnen Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 9, 338 [347]).
  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
    Dann kann der Eingriff nicht mehr mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden (BVerfGE 7, 377 [405]; 9, 73 [79]; 11, 30 [43]), sondern nur mit Interessen des Gemeinwohls, die so schwer wiegen, daß sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung der Unternehmer verdienen.
  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
    Die durch eine staatliche Auflage erzwungene Minderung der Rentabilität wird nicht dadurch, daß sie zu Betriebseinschränkungen führt, in eine unzulässige Enteignung verwandelt (BVerfGE 13, 225 [230]).
  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
    Bleibt somit die zu prüfende Norm trotz ihres verkehrspolitischen Hauptzweckes eine Norm des Steuerrechts (BVerfGE 3, 407 [436]; 7, 244 [251]), so ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus der Spezialnorm des Art. 105 GG zu entnehmen (vgl. BVerfGE 13, 181 [196 f.]; 14, 76 [99]).
  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
    Bleibt somit die zu prüfende Norm trotz ihres verkehrspolitischen Hauptzweckes eine Norm des Steuerrechts (BVerfGE 3, 407 [436]; 7, 244 [251]), so ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus der Spezialnorm des Art. 105 GG zu entnehmen (vgl. BVerfGE 13, 181 [196 f.]; 14, 76 [99]).
  • BVerfG, 14.10.1959 - 1 BvR 28/58

    Keine Beschwerdebefungnis einer Anwaltskammer hinsichtlich der Grundrecht der

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
    Dieser Beschwerdeführer betreibt keinen Werkfernverkehr, ist also durch die angegriffene Regelung nicht selbst betroffen und deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert (BVerfGE 2, 292 [294]; 10, 134 [136]; vgl. 11, 30 [35]).
  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 93/52

    Voraussetzungen für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
    Dieser Beschwerdeführer betreibt keinen Werkfernverkehr, ist also durch die angegriffene Regelung nicht selbst betroffen und deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert (BVerfGE 2, 292 [294]; 10, 134 [136]; vgl. 11, 30 [35]).
  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in Deutschland zwischen Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit unterschieden (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 16, 194 ; 30, 292 ; 45, 187 ; 63, 88 ; 67, 157 ; 68, 193 ; 81, 156 ; 83, 1 ; 90, 145 ; 91, 207 ; 95, 173 ; 96, 10 ; 101, 331 ; 120, 274 ; 141, 220 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Ein Beschwerdeführer, der das Gesetz selbst angreift, muss deshalb geltend machen können, gerade durch die angegriffene Rechtsnorm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 68, 287 ).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Eine Verfassungsverletzung könnte unter diesem zweiten Gesichtspunkt überhaupt erst dann festgestellt werden, wenn sich die Beurteilung der Sachlage durch den Gesetzgeber und die von ihm für geboten erachteten Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren unter Berücksichtigung der Komplexität der Problematik als "offensichtlich fehlsam" erwiesen hätten (vgl. dazu etwa BVerfGE 7, 377 (412); 16, 147 (187 f.); 24, 367 (406); 30, 250 (262 f.)).
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