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   BGH, 18.04.1963 - VII ZR 37/62   

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https://dejure.org/1963,448
BGH, 18.04.1963 - VII ZR 37/62 (https://dejure.org/1963,448)
BGH, Entscheidung vom 18.04.1963 - VII ZR 37/62 (https://dejure.org/1963,448)
BGH, Entscheidung vom 18. April 1963 - VII ZR 37/62 (https://dejure.org/1963,448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1397
  • MDR 1963, 583
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 08.11.1918 - VII 132/18

    Vermietung im Sinne eines Gewerbebetriebes nach § 191 Nr. 1 Bundesgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 18.04.1963 - VII ZR 37/62
    richtete berufsmäßige Geschäftsbetrieb zu verstehen (vgl« Uo3o BGHZ 33, 321, 324 ff; RGZ 74, 150; RG DR 1940, 161 > Erbaut ein Eigentümger ein oder mehrere Häuser, um darin geschaffene Wohnungen oder Läden gewinnbringend zu vermieten, so sind die für den Bau bewirkten Leistungen der Handwerker in aller Regel nicht für den Gewerbebetrieb des Bauherrn bestimmt« Denn die Errichtung von Wohn- oder Geschäftshäusern durch den Eigentümer, um sie ganz oder geteilt zu vermieten, ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung kein auf Gewinn gerichteter berufsmäßiger Betrieb des Vermieters, sondern eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück (RGZ 94, 162 f)« Im Vordergrund steht die gewinnbringende Nutzung des im Bau angelegten Kapitals«.

    Ob das Vermieten von Wohnungen und Geschäftsräumen durch den Eigentümer anders zu beurteilen ist, wenn dieser beabsichtigt, sich aus der Vermietung eine auf Ge-' winn gerichtete, dauernde, berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen (RGZ 74, 150; 94, 162 f; Staudinger-Going aaO Anm« 18; RGRK BGB aaO Anm« 13), bedarf keiner näheren Untersuchung« Für das Vorliegen derartiger besonderer Umstände hat die - hierfür beweispflichtige (Enneccerus- Nipperdey Allg« Teil 15«Auflo § 233 I t, So 1409; Erman aaO BGB 3o Aufl« Anm« 3 c ) - Klägerin in den Tatsacheninstanzen nichts dargetän« Vielmehr hat der Beklagte ohne ihren Widerspruch vorgebracht er habe das Haus str« erbaut, um daraus eine Versorgung für sein Alter zu haben«.

  • RG, 05.07.1910 - VII 252/10

    Kann das Weitervermieten einzelner Räume eines im ganzen gemieteten Hauses durch

    Auszug aus BGH, 18.04.1963 - VII ZR 37/62
    richtete berufsmäßige Geschäftsbetrieb zu verstehen (vgl« Uo3o BGHZ 33, 321, 324 ff; RGZ 74, 150; RG DR 1940, 161 > Erbaut ein Eigentümger ein oder mehrere Häuser, um darin geschaffene Wohnungen oder Läden gewinnbringend zu vermieten, so sind die für den Bau bewirkten Leistungen der Handwerker in aller Regel nicht für den Gewerbebetrieb des Bauherrn bestimmt« Denn die Errichtung von Wohn- oder Geschäftshäusern durch den Eigentümer, um sie ganz oder geteilt zu vermieten, ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung kein auf Gewinn gerichteter berufsmäßiger Betrieb des Vermieters, sondern eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück (RGZ 94, 162 f)« Im Vordergrund steht die gewinnbringende Nutzung des im Bau angelegten Kapitals«.

    Ob das Vermieten von Wohnungen und Geschäftsräumen durch den Eigentümer anders zu beurteilen ist, wenn dieser beabsichtigt, sich aus der Vermietung eine auf Ge-' winn gerichtete, dauernde, berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen (RGZ 74, 150; 94, 162 f; Staudinger-Going aaO Anm« 18; RGRK BGB aaO Anm« 13), bedarf keiner näheren Untersuchung« Für das Vorliegen derartiger besonderer Umstände hat die - hierfür beweispflichtige (Enneccerus- Nipperdey Allg« Teil 15«Auflo § 233 I t, So 1409; Erman aaO BGB 3o Aufl« Anm« 3 c ) - Klägerin in den Tatsacheninstanzen nichts dargetän« Vielmehr hat der Beklagte ohne ihren Widerspruch vorgebracht er habe das Haus str« erbaut, um daraus eine Versorgung für sein Alter zu haben«.

  • BGH, 07.07.1960 - VIII ZR 215/59

    Begriff des Gewerbebetriebes

    Auszug aus BGH, 18.04.1963 - VII ZR 37/62
    richtete berufsmäßige Geschäftsbetrieb zu verstehen (vgl« Uo3o BGHZ 33, 321, 324 ff; RGZ 74, 150; RG DR 1940, 161 > Erbaut ein Eigentümger ein oder mehrere Häuser, um darin geschaffene Wohnungen oder Läden gewinnbringend zu vermieten, so sind die für den Bau bewirkten Leistungen der Handwerker in aller Regel nicht für den Gewerbebetrieb des Bauherrn bestimmt« Denn die Errichtung von Wohn- oder Geschäftshäusern durch den Eigentümer, um sie ganz oder geteilt zu vermieten, ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung kein auf Gewinn gerichteter berufsmäßiger Betrieb des Vermieters, sondern eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück (RGZ 94, 162 f)« Im Vordergrund steht die gewinnbringende Nutzung des im Bau angelegten Kapitals«.
  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Zu den gewerblichen Betätigungen gehört daher nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BGHZ 63, 32, 33; 74, 273, 276; BGH, Urteil vom 18. April 1963 - VII ZR 37/62, NJW 1963, 1397), die auch dann grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt.
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2016 - 16 U 109/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschlusses eines

    Zu den gewerblichen Betätigungen gehört daher nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001, XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80-89, Rn. 23; BGH, Urteil vom 10.06.1974, VII ZR 44/73, BGHZ 63, 32-35, Rn. 15; 74, 273, 276; BGH, Urteil vom 18.04.1963 - VII ZR 37/62, NJW 1963, 1397), die auch dann grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt.
  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 97/78

    Begriff des Gewerbebetriebs im zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Sinne;

    Unter Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein berufsmäßiger Geschäftsbetrieb zu verstehen, der von der Absicht dauernder Gewinnerzielung beherrscht wird (BGHZ 33, 321, 324; 49, 258, 260; 53, 222, 223 [BGH 12.02.1970 - VII ZR 168/67]; 57, 191, 199 [BGH 28.10.1971 - VII ZR 15/70]; 63, 32, 33 [BGH 10.06.1974 - VII ZR 44/73]; BGH NJW 1963, 1397; 1967, 2353 Nr. 2; 1968, 1962 Nr. 1).

    Die Errichtung von Häusern und Eigentumswohnungen zum Zwecke späterer Vermietung und Verpachtung durch den Eigentümer ist in der Regel kein Gewerbebetrieb des Vermieters, sondern eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück (BGH NJW 1963, 1397; NJW 1968, 1962 Nr. 1; BGHZ 63, 32, 33) [BGH 10.06.1974 - VII ZR 44/73].

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