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   BGH, 20.03.1963 - V ZR 89/62   

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BGH, 20.03.1963 - V ZR 89/62 (https://dejure.org/1963,910)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1963 - V ZR 89/62 (https://dejure.org/1963,910)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1963 - V ZR 89/62 (https://dejure.org/1963,910)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1602
  • MDR 1963, 578
  • DNotZ 1964, 232
  • DB 1963, 1537
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 118/07

    Verjährung von gesetzlichen Ansprüchen

    Der Revisionserwiderung ist auch zuzugeben, dass die Verpflichtung, ein Grundstück keinem anderen als dem Versprechensempfänger zu veräußern, nicht nach § 313 Satz 1 BGB a. F. (oder § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) beurkundungspflichtig ist (Senat, BGHZ 31, 13, 19; BGHZ 103, 235, 238; Senat, Urt. v. 20. März 1963, V ZR 89/62, NJW 1963, 1602, 1603; Erman/Grziwotz, aaO, § 311b Rdn. 8).
  • BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 268/86

    Beurkundungsbedürftigkeit einer Reservierungsvereinbarung

    Es ist jedoch in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß auch ein Eigentümer ein solches Veräußerungsverbot formfrei mit einem Dritten vereinbaren kann (BGH Urteil vom 20. März 1963 - V ZR 89/62 - NJW 1963, 1602 unter I Abs. 2; ebenso Heinrichs bei Palandt, BGB 47. Aufl. § 137 Anm. 1 c a.E., § 313 Anm. 3 d; Brox bei Erman, BGB 7. Aufl. § 137 Rdn. 6; Krüger-Nieland/Zöller in BGB-RGRK 12. Aufl. § 137 Rdn. 24; Dilcher bei Staudinger BGB 12. Aufl. § 137 Rdn. 17; Vollkommer bei Jauernig, BGB 4. Aufl. § 313 Anm. 2 b aa).
  • BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66

    Schuldrechtliche Vereinbarung zum Ausschluß der Verfügungsfreiheit des Erblassers

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 204; 31, 13 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58] ; BGH NJW 1963, 1602; vgl. auch BGHZ 36, 65 und 36, 115) hat zu Rechtsfällen, in denen ein Nachlaßgrundstück oder ein Übernahmerecht vermacht war, ausgeführt: Ein Erblasser, der einen bestimmten Gegenstand seines Vermögens einer anderen Person durch Erbvertrag vermacht, wird dadurch allein zwar nur an anderweitigen Verfügungen über den Vermächtnisgegenstand von Todes wegen gehindert (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), sein Recht zu Verfügungen unter Lebenden wird jedoch durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB).

    Die Form des Erbvertrages (§ 2276 BGB) müßte nur gewahrt werden, wenn der Erbvertrag und das Verpflichtungsgeschäft unter Lebenden eine rechtliche Einheit bilden sollten; eine solche Annahme kann nur durch besondere Umstände im Einzelfall gerechtfertigt werden (BGHZ 36.65, 71); die zeitliche und inhaltliche Beziehung des Verpflichtungsgeschäfts zum Erbvertrag reicht hierfür nicht aus (BGH NJW 1963, 1602).

    Beweispflichtig ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf eine derartige Verpflichtung beruft (BGHZ 31, 13, 19 [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58] ; BGH NJW 1963, 1602), hier der Kläger.

    Der Hinweis der Revision, die Rechtsprechung habe in einem vergleichbaren Fall eine Veräußerung zur Abwendung einer Notlage zugelassen, ist in diesem Zusammenhang belanglos; denn dort (vgl. BGH NJW 1963, 1602) war in tatrichterlicher Vertragsauslegung festgestellt worden, daß der Verpflichtete zur Abwendung einer Notlage habe veräußern dürfen, insoweit liegen die Fälle in tatsächlicher Hinsicht verschieden.

  • BFH, 28.06.1995 - II R 89/92

    Kosten im Zusammenhang mit Erfüllung eines Vermächtnisses als

    Die dabei entstehenden Kosten fallen, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, in der Regel dem Beschwerten zur Last (Staudinger/Otte, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., § 2174 Rz. 21; Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 54. Aufl., § 2174 Rz. 4; Skibbe in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - MünchKomm -, 2. Aufl., § 2174 Rz. 9; BGH-Urteil vom 20. März 1963 V ZR 89/62, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1963, 1602 unter III. 2. zu den Kosten der Umschreibung beim Grundstücksvermächtnis), denn dieser schuldet die ordnungsgemäße Erfüllung des Vermächtnisses.
  • OLG Celle, 03.07.2003 - 6 U 46/03

    Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils; Unzulässigkeit eines Teilurteils ;

    Die Kosten der Grundstücksumschreibung hat der Beschwerte allein zu tragen (BGH NJW 1963, 1602).
  • BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65

    Pflicht zur Löschungsbewilligung von Grundschulden und zur Herausgabe der

    Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Grundsätze verstoßen, die der erkennende Senat in BGHZ 31, 13, 18 f [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58] sowie im Urteil vom 20. März 1963, V ZR 89/62 (NJW 1963, 1602, 1603 [BGH 20.03.1963 - V ZR 89/62] = WM 1963, 668, 669) für den Fall entwickelt hat, daß sich jemand neben einem Erbvertrag zugleich verpflichten will, bestimmte Verfügungen unter Lebenden zu unterlassen.
  • BGH, 26.06.1969 - III ZR 209/66

    Verpflichtung zur Unterlassung einer Verfügung über Grundbesitz zu Lebzeiten auf

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann sich ein Erblasser, der einen Erbvertrag schließt, neben der erbvertraglichen Bindung, die ihn nicht hindert durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen (§ 2286 BGB), durch einen schuldrechtlichen Vertrag mit dem Bedachten wirksam verpflichten, über den vermachten Gegenstand auch unter Lebenden nicht mehr zu verfügen; ein solcher Vertrag bedarf weder der Form des Erbvertrags noch, wenn es sich um Grundstücke handelt, der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form; er kann auch stillschweigend geschlossen werden (BGHZ 31, 13; BGH NJW 1963, 1602; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1967 - III ZR 68/66 - = FamRZ 1967, 470).

    Doch auch wenn ein sog, entgeltlicher Erbvertrag vorliegen würde, d.h. ein Vertragsverhältnis, bei dem sich der Bedachte seinerseits zu Leistungen verpflichtet hat, oder bei dem durch die Zuwendung Leistungen des Bedachten abgegolten werden sollen (BGHZ 36, 65, 70 [BGH 03.11.1961 - V ZR 48/60]; 115, 120), [BGH 04.07.1991 - III ZR 101/90]würde dies keine Vermutung für den stillschweigenden Abschluß eines Unterlassungsvertrages begründen (BGH NJW 1963, 1602, 1603) [BGH 20.03.1963 - V ZR 89/62].

  • OLG München, 05.06.1997 - 19 U 5421/96

    Schadenseratzanspruch des Anfechtungsgegner im Falle der Anfechtung eines

    Die von der Klagepartei angezogene BGH Entscheidung (NJW 1963, 1602 sei nicht einschlägig, da sie von einem wirksamen Erbvertrag ausgehe.
  • BGH, 30.03.1977 - IV ZR 190/75

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Gefahr einer Schmälerung des Erbes -

    Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes NJW 1963, 1602, 1603 und FamRZ 1967, 470 sagen nichts Gegenteiliges (vgl. auch BGHZ 31, 13, 19 und 36, 65, 71).
  • LG Hamburg, 13.06.2007 - 304 O 148/07

    Wirksames rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot trotz Grundschuld?

    Sie bedarf keiner Form (BGH NJW 1963, 1602).
  • BGH, 09.11.1973 - V ZR 7/72

    Einseitige und unwiderrufliche Verpflichtung der Beklagten zum Erwerb einer

  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 187/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.10.1963 - V ZR 73/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1965 - V ZR 63/63

    Rechtliche Ausgestaltung der Formbedürftigkeit eines Veräußerungsverbots eines

  • BGH, 27.03.1963 - V ZR 117/61

    Rechtsmittel

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