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   BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61   

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BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61 (https://dejure.org/1964,142)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1964 - V ZR 209/61 (https://dejure.org/1964,142)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1964 - V ZR 209/61 (https://dejure.org/1964,142)
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Zuwendung des Wertpapierdepots

§§ 331, 2301 BGB

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 41, 95
  • NJW 1964, 1124
  • NJW 1964, 1952 (Ls.)
  • MDR 1964, 406
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 08.02.1923 - IV 86/22

    Sparkassenbuch; Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61
    »Der Inhaber eines Wertpapierdepots kann auf den Zeitpunkt seines Todes durch Vertrag mit seiner Bank zugunsten eines Dritten für diesen einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Bank auf Übereignung der Wertpapiere begründen (Fortführung von RGZ 106, 1).«.

    Denn dingliche Verträge zugunsten Dritter erkennt die Rechtsprechung für das geltende Recht nicht an (RGZ 66, 97, 99/100; 98, 279, 281/83; 106, 1, 3).

    Dagegen kann nach feststehender Rechtsprechung durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; RGZ 80, 175, 177/78; 88, 137, 138/39; 106, 1, 2/3; 128, 187, 189; RG Recht 1925 Nr. 444 S. 147; HRR 1930 Nr. 1464 gegen Boehmer, Kipp/Coing, Bartholomeyczik, Nachweise bei BGB-RGRK, 11. Aufl. , § 2301 Anm. 18; in der Grundrichtung übereinstimmend neuerdings Lange, Erbrecht § 31, Keidel bei Palandt, BGB, 22. Aufl. , § 2301 Anm. 1 sowie - unbeschadet seiner Abweichung von der herrschenden Meinung in der dogmatischen Begründung und in zahlreichen anderen Ergebnissen, insbesondere in der Frage der Haftung für die Nachlaßschulden - Hoffmann, AcP 158, 178 ff, 218 ff; vgl. auch BGHZ 8, 23, 31 sowie das Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 unter I 3).

  • RG, 25.02.1915 - III 368/15

    Versprechen der Leistung an einen Dritten

    Auszug aus BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61
    Dagegen kann nach feststehender Rechtsprechung durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; RGZ 80, 175, 177/78; 88, 137, 138/39; 106, 1, 2/3; 128, 187, 189; RG Recht 1925 Nr. 444 S. 147; HRR 1930 Nr. 1464 gegen Boehmer, Kipp/Coing, Bartholomeyczik, Nachweise bei BGB-RGRK, 11. Aufl. , § 2301 Anm. 18; in der Grundrichtung übereinstimmend neuerdings Lange, Erbrecht § 31, Keidel bei Palandt, BGB, 22. Aufl. , § 2301 Anm. 1 sowie - unbeschadet seiner Abweichung von der herrschenden Meinung in der dogmatischen Begründung und in zahlreichen anderen Ergebnissen, insbesondere in der Frage der Haftung für die Nachlaßschulden - Hoffmann, AcP 158, 178 ff, 218 ff; vgl. auch BGHZ 8, 23, 31 sowie das Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 unter I 3).
  • BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
    Auszug aus BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61
    Dagegen kann nach feststehender Rechtsprechung durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; RGZ 80, 175, 177/78; 88, 137, 138/39; 106, 1, 2/3; 128, 187, 189; RG Recht 1925 Nr. 444 S. 147; HRR 1930 Nr. 1464 gegen Boehmer, Kipp/Coing, Bartholomeyczik, Nachweise bei BGB-RGRK, 11. Aufl. , § 2301 Anm. 18; in der Grundrichtung übereinstimmend neuerdings Lange, Erbrecht § 31, Keidel bei Palandt, BGB, 22. Aufl. , § 2301 Anm. 1 sowie - unbeschadet seiner Abweichung von der herrschenden Meinung in der dogmatischen Begründung und in zahlreichen anderen Ergebnissen, insbesondere in der Frage der Haftung für die Nachlaßschulden - Hoffmann, AcP 158, 178 ff, 218 ff; vgl. auch BGHZ 8, 23, 31 sowie das Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 unter I 3).
  • BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52

    Vorlage an BGH

    Auszug aus BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61
    Dagegen kann nach feststehender Rechtsprechung durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; RGZ 80, 175, 177/78; 88, 137, 138/39; 106, 1, 2/3; 128, 187, 189; RG Recht 1925 Nr. 444 S. 147; HRR 1930 Nr. 1464 gegen Boehmer, Kipp/Coing, Bartholomeyczik, Nachweise bei BGB-RGRK, 11. Aufl. , § 2301 Anm. 18; in der Grundrichtung übereinstimmend neuerdings Lange, Erbrecht § 31, Keidel bei Palandt, BGB, 22. Aufl. , § 2301 Anm. 1 sowie - unbeschadet seiner Abweichung von der herrschenden Meinung in der dogmatischen Begründung und in zahlreichen anderen Ergebnissen, insbesondere in der Frage der Haftung für die Nachlaßschulden - Hoffmann, AcP 158, 178 ff, 218 ff; vgl. auch BGHZ 8, 23, 31 sowie das Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 unter I 3).
  • RG, 08.10.1912 - II 133/12

    Gesellschaft m. b. H. Bestimmung üb. einen Gesellschaftsanteil auf Todesfall.

    Auszug aus BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61
    Dagegen kann nach feststehender Rechtsprechung durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; RGZ 80, 175, 177/78; 88, 137, 138/39; 106, 1, 2/3; 128, 187, 189; RG Recht 1925 Nr. 444 S. 147; HRR 1930 Nr. 1464 gegen Boehmer, Kipp/Coing, Bartholomeyczik, Nachweise bei BGB-RGRK, 11. Aufl. , § 2301 Anm. 18; in der Grundrichtung übereinstimmend neuerdings Lange, Erbrecht § 31, Keidel bei Palandt, BGB, 22. Aufl. , § 2301 Anm. 1 sowie - unbeschadet seiner Abweichung von der herrschenden Meinung in der dogmatischen Begründung und in zahlreichen anderen Ergebnissen, insbesondere in der Frage der Haftung für die Nachlaßschulden - Hoffmann, AcP 158, 178 ff, 218 ff; vgl. auch BGHZ 8, 23, 31 sowie das Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 unter I 3).
  • RG, 27.04.1907 - V 434/06

    Hypothek zugunsten eines Dritten.

    Auszug aus BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61
    Denn dingliche Verträge zugunsten Dritter erkennt die Rechtsprechung für das geltende Recht nicht an (RGZ 66, 97, 99/100; 98, 279, 281/83; 106, 1, 3).
  • RG, 29.03.1920 - IV 374/19

    Rechtsgeschäfte zugunsten eines Dritten

    Auszug aus BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61
    Denn dingliche Verträge zugunsten Dritter erkennt die Rechtsprechung für das geltende Recht nicht an (RGZ 66, 97, 99/100; 98, 279, 281/83; 106, 1, 3).
  • RG, 25.03.1930 - VII 440/29

    Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB.

    Auszug aus BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61
    Dagegen kann nach feststehender Rechtsprechung durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; RGZ 80, 175, 177/78; 88, 137, 138/39; 106, 1, 2/3; 128, 187, 189; RG Recht 1925 Nr. 444 S. 147; HRR 1930 Nr. 1464 gegen Boehmer, Kipp/Coing, Bartholomeyczik, Nachweise bei BGB-RGRK, 11. Aufl. , § 2301 Anm. 18; in der Grundrichtung übereinstimmend neuerdings Lange, Erbrecht § 31, Keidel bei Palandt, BGB, 22. Aufl. , § 2301 Anm. 1 sowie - unbeschadet seiner Abweichung von der herrschenden Meinung in der dogmatischen Begründung und in zahlreichen anderen Ergebnissen, insbesondere in der Frage der Haftung für die Nachlaßschulden - Hoffmann, AcP 158, 178 ff, 218 ff; vgl. auch BGHZ 8, 23, 31 sowie das Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 unter I 3).
  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 82/08

    Sohn geht nach 3,6-Mio.-DM-Schenkung durch Vater bei dessen Erbfall wegen

    Die Rechtsbeziehungen sowohl im Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Vertragspartner als auch im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Drittem richten sich nach Schuldrecht und nicht nach Erbrecht (st. Rspr., BGHZ 41, 95, 96; 46, 198, 201 f.; 66, 8, 12 ff.; 157, 79, 82 f.; Senatsurteile vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1; vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702 Tz. 19).
  • BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02

    Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verfügung auf den Todesfall

    Deshalb gilt § 2301 Abs. 1 BGB für sie auch dann nicht, wenn es sich im Valutaverhältnis um eine unentgeltliche Zuwendung handelt (BGHZ 41, 95, 96; 66, 8, 12 f.; Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1).
  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74

    Zuwendung auf den Todesfall

    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75

    Auslegung von (qualifizierten) Nachfolgeklauseln

    Daher scheitert der gewollte automatische Anteilsübergangen auf den außenstehenden Dritten nach der zwar im Schrifttum auf Widerstand stoßenden (vgl. u.a. Harry Westermann, Personengesellschaftsrecht 2. Aufl. Rz. I 559 m.w.N.), bisher aber ständigen Rechtsprechung der Gerichte schon daran, daß eine Verfügung zugunsten Dritter für unzulässig gehalten wird (BGHZ 41, 95 f m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09

    Testamentsvollstreckung: Zuordnung eines Depotvermögens unter Berücksichtigung

    Nach feststehender Rechtsprechung kann durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; BGHZ 41, 95; 66, 8; NJW 2004, 767).

    Dies gilt auch dann, wenn die Leistung auf Übereignung von Wertpapieren geht (BGHZ 41, 95).

    Denn die Rechtsprechung des BGH nimmt in diesen Fällen im Hinblick auf den sogenannten "Von-Selbst-Erwerb" des Begünstigten (BGHZ 41, 95 f. = NJW 1964, 1124) sowohl Vollziehung i. S. von § 2301 II als auch Heilung des Formmangels gem. § 518 II BGB an.

  • BGH, 30.10.1974 - IV ZR 172/73

    geschenktes Sparguthaben - Zuwendung auf den Todesfall, Deckungsverhältnis, § 331

    Der Dritte erwirbt dann den schuldrechtlichen Anspruch gegen den Versprechenden (hier die Bank) mit dem Tode des Versprechensempfängers von selbst (BGHZ 41, 95, 96 sowie die dort angegebene Rechtsprechung und Literatur).

    Die Rechtsprechung stellt es vielmehr auf ein zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten wirksam zustandegekommenes Valutaverhältnis ab (BGHZ 41, 95, 97; BGH LM BGB § 331 Nr. 2; RGZ 128, 189; KG NJW 1971, 1808).

  • BGH, 09.11.1966 - VIII ZR 73/64

    Sparbuch für die Enkelin - Inhaberschaft; Zuwendung auf den Todesfall

    Daß eine solche Zuwendung auf den Todesfall durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ohne Einhaltung der für Verfügungen von Todes wegen vorgeschriebenen Form rechtlich möglich ist, ergibt sich unmittelbar aus §§ 328 Abs. 2, 331 Abs. 1 BGB (RGZ 106, 1 ff; BGHZ 41, 95 [BGH 29.01.1964 - V ZR 209/61]; BGH NJW 1965, 1913; RGRK § 516 Nr. 29).

    Einer erneuten (vgl. BGHZ 41, 95, 96) [BGH 29.01.1964 - V ZR 209/61] Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung, wie sie insbesondere von Boehmer (Staudinger/Boehmer, Erbrecht 11. Aufl. Einleitung § 27), Coing (Kipp/Coing, Erbrecht 11. Aufl. § 81 IV) und (einschränkend) auch von Lehmann (Staudinger/Lehmann 11. Aufl. vor § 1937 Nr. 14) vertreten wird, bedarf es nicht.

  • BGH, 25.04.1975 - IV ZR 63/74

    Schenkung; Bezugsberechtigung; Lebensversicherungsvertrag; Heilung eines

    Zwar unterliegt der Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne der §§ 328, 331 BGB, durch den der Dritte einen Anspruch gegen den Versprechenden erst mit dem Tode des Versprechensempfängers erwerben soll, also auch der Lebensversicherungsvertrag mit Bezugsberechtigung eines Dritten auf den Tod des Versicherungsnehmers (§ 166 Abs. 2 VVG), nach feststehender Rechtsprechung selbst dann nicht der Formvorschrift des § 2301 BGB, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer) und dem Dritten um eine unentgeltliche schenkweise Zuwendung handelt (BGHZ 41, 95, 96; BGH NJW 1965, 1913 f.; 1975, 382).

    In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht in der Tat eine solche Heilung angenommen, da Gegenstand der Zuwendung der Anspruch auf die Versicherungssumme bilde und dieser Anspruch vom Bezugsberechtigten mit dem Tode des Versicherungsnehmers unmittelbar gegen den Versicherer erworben, die ihm zugedachte Leistung damit bewirkt werde (vgl. auch BGHZ 41, 95, 97 für den Fall des Auftrags an eine Bank, nach dem Tode des Auftraggebers Depotpapiere an einen Dritten auszuhändigen).

    Entsprechendes gilt für die Entscheidung des V. Zivilsenats in BGHZ 41, 95, 97; auch dort hatte die Begünstigte den versprochenen Anspruch gegen die Bank, den Gegenstand der Zuwendung, erworben.

  • BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82

    'Alles auf Deinen Namen gegeben' - Erbauseinandersetzung, Zuwendung auf den

    Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nimmt in diesen Fällen im Hinblick auf den sogenannten "Von-Selbst-Erwerb" des Begünstigten (BGHZ 41, 95 f [BGH 29.01.1964 - V ZR 209/61] ) sowohl Vollziehung im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB als auch Heilung des Formmangels gemäß § 518 Abs. 2 BGB an.
  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 16/11

    Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erb- und

    Bereits mit dem wirksamen Abschluss des Vertrages zugunsten Dritter erwirbt der Dritte einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versprechenden, so dass bereits hierin der Schenkungsvollzug zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 209/61, BGHZ 41, 95, 97; MünchKomm-BGB/Koch, § 518 Rn. 20).
  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 222/92

    Notarhaftung bei unzureichender Belehrung über dingliche Sicherung einer

  • BGH, 29.05.1984 - IX ZR 86/82

    Registerschutz und Bereicherung

  • BGH, 29.01.1988 - V ZR 310/86

    Untersagung des Lagerns und Ausschenkens von Getränken durch eine Dienstbarkeit

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 123/75

    Rechtswirksames Zustandekommen einer Schenkung - Schuldrechtlicher Anspruch der

  • BGH, 17.11.2005 - V ZR 68/05

    Vernehmung von Zeugen nach Verwertung einer schriftlichen Zeugenaussage

  • OLG Schleswig, 27.02.2014 - 5 U 127/12

    Schadensersatzklage in Millionenhöhe gegen die Nord-Ostsee-Sparkasse abgewiesen

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 201/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BayObLG, 12.02.1974 - BReg. 1 Z 104/73

    Vormund; Versagung; Genehmigung; Vertragspartner; Stellungnahme;

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 31/10

    Zum Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes zwischen dem

  • BGH, 17.04.1986 - IX ZR 54/85

    Kontosperre zugunsten eines Gläubigers im Konkurs des Schuldners

  • OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 236/95
  • OLG München, 24.11.2010 - 34 Wx 103/10

    Grundbuchverfahren: Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

  • BGH, 10.06.1965 - III ZR 71/63

    Anspruch gesetzlicher Erben eines Bausparers auf Auszahlung des Sparguthabens -

  • BGH, 08.06.1967 - II ZR 146/64

    Wirksamkeit einer treuhänderischen Abtretung von Rechten - Anforderungen an den

  • LG Duisburg, 01.09.2016 - 8 O 212/11

    Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz u. Schmerzensgeld aus übergegangenem

  • FG Schleswig-Holstein, 25.07.2002 - III 312/01

    Abänderbarkeit eines formwirksamen Vertrags zugunsten Dritter aufgrund eines

  • LG Köln, 21.12.2006 - 27 O 376/06

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Schenkungsvertrages;

  • OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 11 Wx 18/01

    Eintragung eines Nießbrauchs bei Unsicherheit über materielle Rechtslage

  • BFH, 12.04.1978 - II B 45/76

    Zugewinnausgleich - Rente - Erblasser

  • BGH, 16.02.1965 - V ZR 264/62

    Bestellung einer Reallast zugunsten eines Dritten - Einsetzung einer höchstens

  • OLG Frankfurt, 25.06.1986 - 21 U 239/84

    Errichtung eines Testaments zwischen Ehegatten; Auslegung eines Testaments;

  • BGH, 09.11.1989 - V ZR 18/89
  • LG Köln, 25.02.2004 - 23 O 223/03

    Abänderung des Bezugsrechts aus Lebensversicherung; Deckungsverhältnis,

  • BGH, 28.04.1978 - V ZR 116/77

    Entsprechende Anwendung des § 2084 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Zweifeln der

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