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   OLG München, 13.08.1964 - 1b W 989/64   

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https://dejure.org/1964,1779
OLG München, 13.08.1964 - 1b W 989/64 (https://dejure.org/1964,1779)
OLG München, Entscheidung vom 13.08.1964 - 1b W 989/64 (https://dejure.org/1964,1779)
OLG München, Entscheidung vom 13. August 1964 - 1b W 989/64 (https://dejure.org/1964,1779)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 2257
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Darmstadt, 30.08.2001 - 8 O 490/00

    Möglicher gutgläubiger Erwerb von Leasingfahrzeugen ohne Kfz-Brief-Vorlage

    Etwas anderes wird im allgemeinen nur angenommen beim Kauf eines Neufahrzeuges (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 92, 381 m.w.n.) oder eines Vorführwagens (OLG Hamm NJW 1964, 2257 [OLG Hamm 13.01.1964 - 5 U 159/63] m.w.n.).
  • OLG München, 10.03.2021 - 7 U 1711/19

    Leistungen, Berufung, Marke, Buchauszug, Vertragsschluss, Zweifel, Software,

    Besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Bucheinsicht, so reicht dieser jedoch nur soweit, wie die Einsicht zur Feststellung der (Un) Richtigkeit oder (Un) Vollständigkeit des Buchauszugs erforderlich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.8.1964 - 1 b W 989/64, OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - 5 W 23/19, Rdnr. 40).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19

    Recht auf Nennung des Aufbewahrungsorts zur Bucheinsicht

    Diese Beschränkung gilt auch für eine nach Maßgabe des § 87c Abs. 4 HGB titulierte Einsichtnahme, die demnach keine Grundlage für die Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen im Geschäftsbetrieb "schlechthin" bildet, sondern eine Einsicht nur zu den angeführten Kontrollzwecken erlaubt (OLG München NJW 1964, 2257 zu einem Teilvergleich).
  • OLG Hamm, 12.06.2003 - 35 W 8/02

    Handelsvertreter: Voraussetzungen für die Erstellung eines Buchauszuges im Wege

    Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf sämtliche Unterlagen, sondern reicht nur soweit, wie es zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs erforderlich ist (OLG München NJW 1964, 2257; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Auflage, § 87 c, Rn 17; MünchKomm HGB (von Hoyningen-Huene) § 87 c, Rn 72 m.N.).
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