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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1963 - III ZR 47/63   

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https://dejure.org/1963,146
BGH, 16.12.1963 - III ZR 47/63 (https://dejure.org/1963,146)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1963 - III ZR 47/63 (https://dejure.org/1963,146)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63 (https://dejure.org/1963,146)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 589
  • MDR 1964, 302
  • VersR 1964, 258
 
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Wird zitiert von ... (87)

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, juris Rn. 17 ff.; vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 256 f.; vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 30 f.; vom 12. Oktober 1993 - X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 664 f.; vom 1. Februar 2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340, 1341; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 19, 22) kann und muss es von einer Schätzung nur dann absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre.

    Steht jedoch fest, dass ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß entstanden ist, wird sich in der Regel aus den Umständen, die die Annahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines gewissen (Mindest-)Schadens gewinnen lassen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, juris Rn. 19).

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 84/10

    Architektenhaftung: Schätzung eines merkantilen Minderwerts eines Gebäudes nach

    bb) Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe gerade schätzen, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, NJW 1964, 589; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 287 Rn. 2).

    Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde, wenn also eine Schätzung nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel, dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und deren Nichterweislichkeit ihm schadet (BGH, Urteile vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, aaO; vom 11. März 2004 - VII ZR 339/02, BauR 2004, 1290 = NZBau 2004, 389 m.w.N.).

    Das entspricht dem Zweck des § 287 ZPO, denn eben, um derartige unbillige Ergebnisse zu vermeiden, hat der Gesetzgeber dem Richter das Recht gegeben und damit die Pflicht auferlegt, einen Schaden trotz unvollständiger Aufklärung des Sachverhalts durch Schätzung festzulegen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, aaO).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Steht - wie hier aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung - fest, daß der Schaden - hier in der Form des herauszugebenden Verletzergewinns - jedenfalls zu einem Teil durch die unlautere Nachahmung verursacht worden ist und läßt dieser Teil sich aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Geschädigten, sondern in der Natur der Sache liegen, nicht verläßlich bestimmen, so darf - was der Bundesgerichtshof im Anschluß an das Reichsgericht (RGZ 149, 68, 70) außerhalb des Wettbewerbsrechts bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1963 - III ZR 47/63, LM ZPO § 287 Nr. 33 unter IV, 3 = NJW 1967, 589 [OLG Celle 15.09.1966 - 1 Ss 8/65]; BGH, Urt. v. 09.07.1968 - VI ZR 14/67, LM ZPO § 287 Nr. 36 a; BGH, Urt. v. 05.08.1973 - VI ZR 101/71, LM ZPO § 287 Nr. 44 unter III, 2 = NJW 1973, 1283; BGH, Urt. v. 26.11.1986 - VIII ZR 260/85, NJW 1987, 909, 910) und für die Ermittlung eines wettbewerbsrechtlichen Schadens gleichermaßen und im Hinblick auf die hier regelmäßig in der Natur des Anspruchs liegenden großen Beweisschwierigkeiten sogar in besonderem Maße gelten muß - das Gericht dies nicht in vollem Maße zu Lasten des Geschädigten gehen lassen; vielmehr hat es im Wege der Schätzung jedenfalls einen Mindestschaden zu ermitteln (BGH a.a.O. LM ZPO Nr. 33 und a.a.O. NJW 1987, 909, 910), sofern nicht ausnahmsweise auch für dessen Schätzung jeglicher Anhaltspunkt fehlt.
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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1964 - VIII ZR 111/63   

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https://dejure.org/1964,1096
BGH, 22.01.1964 - VIII ZR 111/63 (https://dejure.org/1964,1096)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1964 - VIII ZR 111/63 (https://dejure.org/1964,1096)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1964 - VIII ZR 111/63 (https://dejure.org/1964,1096)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 589
  • MDR 1964, 412
  • JR 1964, 179
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.03.1956 - I ZR 162/54

    Rheinmetall-Borsig II

    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - VIII ZR 111/63
    Denn dieser Umstand würde nicht hindern, daß die Allgemeinen Verkaufsbedingungen durch widerspruchslose Entgegennahme der Auftragsbestätigung Vertragsinhalt geworden sind (BGHZ 7, 187,190; BGH Urt. v. 18. März 1956 - I ZR 162/54 - S.5).
  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51

    Stillschweigende Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel

    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - VIII ZR 111/63
    Denn dieser Umstand würde nicht hindern, daß die Allgemeinen Verkaufsbedingungen durch widerspruchslose Entgegennahme der Auftragsbestätigung Vertragsinhalt geworden sind (BGHZ 7, 187,190; BGH Urt. v. 18. März 1956 - I ZR 162/54 - S.5).
  • BGH, 08.12.1976 - VIII ZR 108/75

    Klagebefugnis des Inhabers eines gepfändeten Herausgabeanspruchs

    Der Umstand, daß in der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 10. September 1971 ein vorher mit der Firma Me.-Da. vereinbarter Eigentumsvorbehalt nicht erwähnt worden ist, führt im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts nicht dazu, daß sich die Klägerin auf eine solche Vereinbarung nicht mehr berufen könnte; denn auch ein widerspruchslos angenommenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben über einen Vertragsschluß - unterstellt, daß es sich bei der Auftragsbestätigung der Klägerin um ein solches handelt, was bisher nicht geprüft ist (vgl. BGHZ 18, 212, 215 f) [BGH 29.09.1955 - II ZR 210/54] - schließt den Nachweis nicht aus, daß die bestätigten Absprachen durch weitere, nur mündlich getroffene Vereinbarungen ergänzt werden sollten(Senatsurteil vom 22. Januar 1964 - VIII ZR 111/63 = LM HGB § 346 (Ea) Nr. 6 = NJW 1964, 589; OLG Köln BB 1971, 286).
  • KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04

    Mietvertrag: Schriftformerfordernis bei Vertragsänderungen

    Zwar schließt die Vermutung der Vollständigkeit eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens - so denn hier überhaupt ein solches vorliegt - nicht den Nachweis aus, dass die Parteien zusätzliche Abreden getroffen haben (BGHZ 67, 381; NJW 1964, 589; WM 86, 168).
  • OLG Köln, 12.11.1999 - 19 U 112/99

    Vergleich über Mängel von Hard- und Software

    Zwar schließen weder die Vermutung noch die rechtserzeugende Kraft des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Nachweis aus, dass über den Inhalt des Bestätigungsschreibens hinaus ergänzende, in dem Schreiben nicht enthaltene mündliche Vereinbarungen getroffen worden sind (BGH NJW 64, 589).

    Daher ist anerkannt, dass sich der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf zusätzliche Abreden nur dann berufen kann, wenn sie dem Bestätigungsschreiben nicht widersprechen (BGHZ 67, 381; NJW 64, 589; WM 86, 168).

  • BGH, 17.10.1985 - I ZR 238/83

    Auslegung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens

    Jedoch kann diese Vermutung, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs durch den Nachweis entkräftet werden, daß neben den bestätigten Vereinbarungen weitere Abreden getroffen wurden, die zwar im Bestätigungsschreiben nicht erwähnt sind, ihm aber auch nicht entgegenstehen (RG Recht 1918, Nr. 661; RG SeuffArch. 73 Nr. 152; BGH, Urt. v. 22. Januar 1964 - VIII ZR 111/63, LM HGB § 346 Ea Nr. 6 = NJW 1964, 589; BGHZ 67, 378, 381; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 147 Rdnr. 15; vgl. auch RG JW 1919, 109).
  • BGH, 14.10.1969 - VI ZR 208/68

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels an einem gelieferten Weintank -

    Durch die widerspruchslose Entgegennahme des Bestätigungsschreibens wird nämlich das, was mündlich abgemacht war, nachträglich ergänzt oder abgeändert (BGH Urteil vom 22. Januar 1964 - VIII ZR 111/63 - LM § 346 HGB [Ea] Nr. 6; vgl. Haberkorn MDR 1968, 109).
  • BGH, 18.01.1974 - I ZR 127/72

    Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Frachtgutes - Begrenzung des

    Im Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 24. Oktober 1969, das die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat (vgl. BGH NJW 1964, 589; 1591), ist davon nicht die Rede.
  • BGH, 10.06.1970 - VIII ZR 99/68

    Anforderungen an die Auslegung eines Darlehensvertrages - Rechtmäßigkeit der

    Wie die Revision mit Recht geltend macht, unterliegt diese Begründung des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken, denn nach ständiger Rechtsprechung sind trotz Vereinbarung einer Schriftformklausel für Änderungen und Ergänzungen in einen Mietvertrage mündlich vereinbarte abweichende Regelungen dennoch wirksam, wenn nur die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben (BGH Urteil von 20. Juni 1962 - V ZR 157/60 - LM BGB § 505 Nr. 3 = BGHWarn 1962 Nr. 153; vgl. auch BGH Urteil vom 26. November 1964 - VIII ZR 111/63 - LM BGB § 125 Nr. 20 = BGHWarn 1964 Nr. 269).
  • BGH, 25.04.1969 - V ZR 198/65

    Schadensersatzanspruch gegen eine Keramikfabrik wegen Schäden am Forstbestand -

    Daß einer alsbaldigen Geltendmachung des vermeintlichen Anfechtungsgrundes, dessen Kenntnis festgestelltermaßen spätestens Ende Mai 1963 eintrat, noch irgendwelche ernsthaften Hindernisse - etwa die Notwendigkeit längerer oder schwieriger Untersuchungen - im Wege gestanden hätten (BGH MDR 1964, 412 Nr. 63), hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen.
  • BGH, 11.07.1973 - VIII ZR 112/72

    Abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen durch das Berufungsgericht

    Doch ist auch nach widerspruchsloser Hinnahme eines Bestätigungsschreibens der Beweis zulässig, daß die Parteien sich zusätzlich über andere Punkte einig waren (BGH Urt. vom 22. Januar 1964 - VIII ZR 111/63 = NJW 1964, 589).
  • BGH, 30.06.1967 - V ZR 124/65

    Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn über den Inhalt von Vereinbarungen

    Aus diesem Grunde kommt es nicht mehr darauf an, daß nach einer Entscheidung des VIII. Zivilsenats sogar die widerspruchslose Hinnahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht die Berücksichtigung von anderen, mündlich getroffenen Vereinbarungen ausschließt, die im Bestätigungsschreiben nicht enthalten sind, aber nach dem Willen der Vertragsparteien die im Bestätigungsschreiben niedergelegten Vereinbarungen ergänzen sollten (Urteil vom 22. Januar 1964, VIII ZR 111/63, LM HGB § 346 E a Nr. 6).
  • BGH, 14.10.1969 - VI ZR 209/68

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels an einem gelieferten Weintank -

  • BGH, 16.12.1968 - VII ZR 101/66

    Vertragsabrede über Entwicklungskosten - Wirksamkeit einer mündlichen Abrede

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