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   BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63   

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https://dejure.org/1965,27
BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63 (https://dejure.org/1965,27)
BVerfG, Entscheidung vom 09.03.1965 - 2 BvR 176/63 (https://dejure.org/1965,27)
BVerfG, Entscheidung vom 09. März 1965 - 2 BvR 176/63 (https://dejure.org/1965,27)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 3
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richterliche Beschlagnahme - Beschwerdeverfahren gegen Beschlagnahme - Anspruch auf rechtliches Gehör - Zustehende Akteneinsicht - Beschwerdebegründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 399
  • NJW 1965, 1171
  • MDR 1965, 546
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63
    Die Einschaltung eines Richters macht es tragbar, derartige Maßnahmen ohne vorgängiges Gehör des Gegners zu treffen (BVerfGE 9, 89 [98]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls wegen der einschneidenden Bedeutung einer Verhaftung und im Klageerzwingungsverfahren wegen der endgültigen Rechtsstellung, die der Verletzte durch eine seinem Antrag stattgebende Entscheidung erlangt, die Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Betroffenen vor Erlaß der jeweiligen Zwischenentscheidung für erforderlich erachtet (BVerfGE 8, 253 [255 f.]; 9, 89 [93]; 17, 356 [362 f.]).

    Art. 103 Abs. 1 GG geht davon aus, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muß (BVerfGE 9, 89 [95 f.]).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63
    Die Beschwerdeführerin zu 2) konnte unter ihrer Firma Verfassungsbeschwerde einlegen (BVerfGE 4, 7 [12]).
  • BVerfG, 22.04.1964 - 2 BvR 190/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Klageerzwingungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls wegen der einschneidenden Bedeutung einer Verhaftung und im Klageerzwingungsverfahren wegen der endgültigen Rechtsstellung, die der Verletzte durch eine seinem Antrag stattgebende Entscheidung erlangt, die Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Betroffenen vor Erlaß der jeweiligen Zwischenentscheidung für erforderlich erachtet (BVerfGE 8, 253 [255 f.]; 9, 89 [93]; 17, 356 [362 f.]).
  • BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 113/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63
    Die ausreichende Gelegenheit zur Beschwerdebegründung wird dem Beschwerdeführer nicht nur dann versagt, wenn ihm nicht die genügende Zeit für deren Vortrag gelassen wird (BVerfGE 8, 89 [91]), sondern auch dann, wenn er in der berechtigten Erwartung der Entscheidung über die beantragte Akteneinsicht die angekündigte Beschwerdebegründung zurückstellt und dann von der Sachentscheidung überrascht wird.
  • BVerfG, 28.10.1958 - 1 BvR 5/58

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Gewährung von Wiedereinsetzung

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls wegen der einschneidenden Bedeutung einer Verhaftung und im Klageerzwingungsverfahren wegen der endgültigen Rechtsstellung, die der Verletzte durch eine seinem Antrag stattgebende Entscheidung erlangt, die Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Betroffenen vor Erlaß der jeweiligen Zwischenentscheidung für erforderlich erachtet (BVerfGE 8, 253 [255 f.]; 9, 89 [93]; 17, 356 [362 f.]).
  • BVerfG, 14.10.1958 - 1 BvR 289/56

    Vorsaussetzungen für die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63
    Dagegen ist der Antrag des Beschwerdeführers zu 1) gemäß § 34 Abs. 3 BVerfGG , die Erstattung der den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Auslagen anzuordnen, zurückzuverweisen, da sie nicht durch besondere Billigkeitsgründe gefordert ist (vgl. BVerfGE 8, 195 [196]).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    (1) Der für das deutsche Gerichtswesen in Art. 103 Abs. 1 GG spezialgesetzlich (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 18, 399 ; 60, 1 ; 67, 208 ; 74, 1 ; 89, 28 ) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Bestandteil der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise der Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 81, 123 ; 101, 106 ).
  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Recht auf Gehör, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (etwa BVerfGE 18, 399 [404]).

    1.2 Art. 103 Abs. 1 GG geht davon aus, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muß (BVerfGE 9, 89 [95 f]; 18, 399 [405]).

    1.3 Ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 StPO als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 18, 399 [405]; 62, 338 [343]) steht dem Verteidiger des Beschuldigten allerdings erst nach Abschluß der Ermittlungen in vollem Umfang zu.

  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht beeinträchtigt worden, wenn das Tatgericht nur auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten Tatsachenstoffs entschieden hat (§ 261 StPO), und dem Angeklagten Gelegenheit gegeben worden ist, zu diesem Tatsachenstoff sich zu äußern (vgl. BVerfGE 18, 399, 405 [BVerfG 09.03.1965 - 2 BvR 176/63]/406; 34, 1, 7; 36, 92, 97; Leibholz/Rinck GG Art. 103 Rdn. 5; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO I 2. Aufl. Rdn. 342).
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