Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.05.1965

Rechtsprechung
   BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64   

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https://dejure.org/1965,126
BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64 (https://dejure.org/1965,126)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1965 - Ia ZB 20/64 (https://dejure.org/1965,126)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1965 - Ia ZB 20/64 (https://dejure.org/1965,126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Patentanwalts - Bemessung einer "erhöhten" Gebühr - Vertretung im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 43, 352
  • NJW 1965, 1599
  • MDR 1965, 639
  • GRUR 1965, 621
  • DB 1965, 852
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.02.1958 - I ZR 79/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64
    Wenn der Bundesgerichtshof im zweitinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren eine Doppelvertretung durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt zumeist als notwendig anerkenne (GRUR 1958, 305), so beruhe das auf den Besonderheiten des Verfahrens vor ihm., Hingegen sei eine Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren erster Instanz vor dem Nichtigkeitssenat in der Regel nicht als notwendig anzuerkennen (BlPMZ 1959, 171).

    Diese Bestimmung wolle der Bundesgerichtshof (GRUR 1958, 305) zwar deswegen nicht angewendet wissen, weil es sich bei dem Patentanwalt und dem Rechtsanwalt um Vertreter unterschiedlicher Berufsausbildung handele.

  • BPatG, 01.03.1966 - 5 W 133/63
    Auszug aus BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64
    Der Beschwerdesenat hat dazu in dem hier angefochtenen Beschluß und gleichlautend in dem Beschluß 5 W 133/63 vom 25. Oktober 1963 in der hier gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung gebrachten Kostenfestsetzungssache Sa.-Chemie GmbH ./. LIFA (Ia ZB 234/63) folgendes ausgeführt: Da im Löschungsverfahren das Bundespatentgericht einen Gegenstandswert nur für die zweite Instanz festgesetzt habe, sei für die Festsetzung der Gebühren erster Instanz die Gebührenordnung für Patentanwälte (Ausgabe Januar 1959) - PatAnwGebO - maßgebend und nicht die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGebO - (vgl. Abschnitt F der PatAnwGebO).
  • BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen

    Das habe der Bundesgerichtshof schon vor vielen Jahren durch eine in der Zeitschrift GRUR 1965, S. 621 ff., veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

    Diese Sichtweise fußt auf einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren (BGHZ 43, 352 = BGH GRUR 1965, 621, 626 - "Patentanwaltskosten"), nach der eine Partei im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten wird.

    Wie der Bundesgerichtshof für den Fall des Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR, 427, 429 Rz. 29 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren) geht der Senat für den Fall des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens davon aus, dass der Patentanwalt typischer Weise dazu in der Lage ist, die Auswirkungen eines bestimmten Vorbringens oder einer beschränkten Verteidigung des Gebrauchsmusters auf den Verletzungsrechtsstreit zuverlässig abzuschätzen (BGH GRUR 1965, 621, 626 - Patentanwaltskosten).

    Damit stellt sich zugleich die Frage nach der aktuellen Bedeutung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 1. April 1965, BGHZ 43, 352; GRUR 1965, 621 - Patentanwaltskosten.

  • BPatG, 27.11.2014 - 35 W (pat) 5/12

    Kostenfestsetzung i.R.e. Antrags auf Löschung des Gebrauchsmusters " Vorrichtung

    In den Fällen, in denen sich ein Beteiligter im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt vertreten lässt, sind in der Regel nur die Kosten eines dieser Vertreter als erstattungsfähig anzuerkennen (BGH GRUR 1965, 621).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (GRUR 1965, 621, 626 - "Patentanwaltskosten") die Auffassung des (damals) 5. Senats des Bundespatentgerichts gebilligt, dass eine Partei im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten sei, denn dieser ist aufgrund seiner Ausbildung und Berufspraxis so geschult, dass er die im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren regelmäßig auftretenden gebrauchsmusterrechtlichen Fragen beherrscht.

    Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seiner grundlegenden Entscheidung zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (GRUR 1965, 621, 626 - "Patentanwaltskosten") gemäß § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG zugelassen, da bisher die Kosten für eine Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren regelmäßig nicht erstattungsfähig waren.

  • BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84

    "Transportbehälter"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im

    Im Kostenfestsetzungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (Aufgabe von BGHZ 43, 352 [BGH 01.04.1965 - Ia ZB 20/64] - Patentanwaltskosten - und BGH GRUR 1977, 359 - Leckanzeigegerät).

    Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 43, 352 ff. [BGH 01.04.1965 - Ia ZB 20/64] - Patentanwaltskosten - und GRUR 1968, 447 ff. - Flaschenkasten) sowie der beschließende Senat (GRUR 1977, 359 ff. - Leckanzeigegerät) haben bei gleichgelagerten Sachverhalten die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Patentgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren als statthaft angesehen.

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Rechtsprechung
   BGH, 31.05.1965 - VII ZR 114/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,1481
BGH, 31.05.1965 - VII ZR 114/63 (https://dejure.org/1965,1481)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1965 - VII ZR 114/63 (https://dejure.org/1965,1481)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1965 - VII ZR 114/63 (https://dejure.org/1965,1481)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Revision wegen Abstandnahme von einem zuvor anhängigen Urkundenprozess - Nichtigkeit eines auf türkischen Recht gestützten Anwalthonorarvertrages - Grundsätze zur Entscheidung über die Frage der Anwendung des Rechts eines anderen Staates nach Art. ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 1599
  • MDR 1965, 735
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.02.1959 - V ZR 139/57

    Abstehen vom Urkundenprozeß

    Auszug aus BGH, 31.05.1965 - VII ZR 114/63
    Das Gericht kann auch noch in der Berufungsinstanz die Abstandnahme vom Urkundenprozeß bei Einwilligung des Beklagten oder bei Sachdienlichkeit für zulässig erklären (Bestätigung von BGHZ 29, 337, 340) [BGH 25.02.1959 - V ZR 139/57].

    Sie ist jedoch in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 264 ZPO), und zwar mit der Wirkung, daß der Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nunmehr im ordentlichen Verfahren anhängig ist (BGHZ 29, 337, 339) [BGH 25.02.1959 - V ZR 139/57].

  • BGH, 30.10.1961 - VII ZR 138/60
    Auszug aus BGH, 31.05.1965 - VII ZR 114/63
    Die Nichtigkeit eines Honorarvertrags hat auch nach deutschem Recht in der Regel nicht die Nichtigkeit des gesamten Anwaltsvertrags zur Folge (BGHZ 18, 340, 348 [BGH 26.10.1955 - VI ZR 145/54]; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 138/60 S. 16 f).
  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54

    Finanzierungsmandat eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 31.05.1965 - VII ZR 114/63
    Die Nichtigkeit eines Honorarvertrags hat auch nach deutschem Recht in der Regel nicht die Nichtigkeit des gesamten Anwaltsvertrags zur Folge (BGHZ 18, 340, 348 [BGH 26.10.1955 - VI ZR 145/54]; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 138/60 S. 16 f).
  • BGH, 02.04.2020 - IX ZR 135/19

    Wechsel im berufungsverfahren von Urkundenverfahren in das ordentliche Verfahren;

    Allerdings trifft die Annahme des Berufungsgerichts zu, dass der Rechtsstreit nach zulässigem Abstehen insgesamt in der Berufungsinstanz weitergeführt wird; das noch in der ersten Instanz anhängige Nachverfahren wird gegenstandslos (BGH, Urteil vom 25. Februar 1959 - V ZR 139/57, BGHZ 29, 337, 339; vom 31. Mai 1965 - VII ZR 114/63, NJW 1965, 1599; vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 33; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 596 Rn. 10; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO, 4. Aufl., § 596 Rn. 9 aE).
  • BGH, 04.07.2012 - VIII ZR 109/11

    Abstehen vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz

    b) Es entsprach bereits der vor der Umgestaltung des Berufungsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG, BGBl. I S. 1887) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Auffassung in der Literatur, dass die in § 596 ZPO für das Berufungsverfahren zwar nicht ausdrücklich vorgesehene Abstandnahme vom Urkundenprozess in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung zulässig ist, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält, und zwar mit der Wirkung, dass der Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nunmehr im ordentlichen Verfahren anhängig ist (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 25. Februar 1959 - V ZR 139/57, BGHZ 29, 337, 339 f. mwN; vom 31. Mai 1965 - VII ZR 114/63, NJW 1965, 1599; vom 6. Juni 1977 - III ZR 116/75, BGHZ 69, 66, 69; vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 308/98, NJW 2000, 143 unter II 2 b cc).
  • BGH, 06.06.1977 - III ZR 116/75

    Übergang vom ordentlichen zum Urkundenprozeß

    Im Berufungsrechtszug entspricht der Übergang vom Urkundenprozeß zum ordentlichen Verfahren dagegen einer Klageänderung, so daß für diese Änderung des begehrten Rechtsschutzes in sinngemäßer Anwendung des § 264 ZPO (in der bisher maßgeblichen Fassung) das Erfordernis der Zustimmung des Beklagten oder der Sachdienlichkeit gilt (BGHZ 29, 337, 339; BGH LM ZPO § 596 Nr. 2 = NJW 1965, 1599).

    Das hat der Bundesgerichtshof schon in mehreren Fällen - z.B. beim Übergang vom Urkundenprozeß in den ordentlichen Prozeß in der Berufungsinstanz (BGH LM ZPO § 596 Nr. 2 = NJW 1965, 1599) oder beim Beitritt eines weiteren Klägers in der Berufungsinstanz (BGH NJW 1976, 239, 240) - ausgesprochen.

  • BGH, 19.03.1975 - VIII ZR 250/73

    Kauf von Straßendeckenfertigern - Übergang vom Urkundenprozess zum ordentlichen

    Keinem Bedenken begegnet es, daß das Berufungsgericht den erst in der Berufungsinstanz erklärten Übergang des Klägers vom Urkundenprozeß zum ordentlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 264 ZPO wegen Sachdienlichkeit zugelassen hat, mit der Wirkung, daß der Rechtsstreit in der zweiten Instanz im ordentlichen Verfahren anhängig geworden ist (vgl. BGH Urt. v. 25. Februar 1959 - V ZR 139/59 = BGHZ 29, 337, 338 f; v. 31. Mai 1965 - VII ZR 114/63 = NJW 1965, 1599).
  • OLG Köln, 30.11.1994 - 2 U 151/92

    Wirkung von Zahlung und Vergleich des Nachbürgen - Bürgschaft, Nachbürgschaft,

    In der Berufungsinstanz ist die Zulässigkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozeß analog § 263 ZPO zu behandeln (BGH NJW 1965, 1599; OLG Frankfurt MDR 1977, 236 ; Thomas/Putzo, a.a.O., § 596 Rdnr. 1).
  • OLG Saarbrücken, 08.10.2009 - 8 U 460/08

    Abstandnahme vom Urkundsprozess in der Berufungsinstanz

    1. Vor dem Inkrafttreten der ZPO-Reform am 1.1.2002 entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Abstandnahme vom Urkundenprozess nach § 596 ZPO auch noch in der Berufungsinstanz in entsprechender Anwendung der für die Klageänderung maßgeblichen Bestimmung des § 263 ZPO zulässig ist, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet, und zwar mit der Wirkung, dass der Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nunmehr im ordentlichen Verfahren anhängig ist (vgl. BGH NJW 1965, 1599 Rdnr. 13, zit. nach juris; NJW 2000, 143 ff. Rdnr. 19, zit. nach juris; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 596 Rdnr. 5).
  • BGH, 15.10.1969 - VIII ZR 136/67

    Begriff und Zulässigkeit einer Klageänderung

    c) Das Berufungsgericht hat für den Fall, daß eine Klagänderung vorliegen sollte, diese nach § 264 ZPO aus drücklich für sachdienlich erklärt" Diese Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgerieht (RGZ 155, 227)= Das gilt selbst dann, wenn wie hier neues Vorbringen im Berufungsrechtszuge als Klagänderung zugelassen worden ist (Stein/Jonas/Pohle ZPO 19, ufl" § 270 Anrn" II 2 b)o Selbst wenn die Vorschriften über Klagänderung nicht unmittelbar anwendbar wären, so muß doch jedenfalls bei der Gleichheit der Interessenlage auch eine Entscheidung des Berufungsgerichts, daß eine objektive Klagehäufung zulässig sei, in entsprechender Anwendung des § 270 ZPO einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sein(vgl. zur Zulassung einer im Berufungsrechtszuge erklärten Aufrechnung BGH Urteil vom 13= Mai 1953 - VI ZR 206/52 - LM ZPO § 529 Nr" 4; zur Abstandnahme vom Urkundenproze(3 in der Berufungsinstanz BGH Urteil vom 31. Mai 1965 - VII ZR 114/63 - LM ZPO § 596 Nr. 2 = BGHWarn 1965 Nro 123)o.
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