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   BGH, 21.09.1965 - V ZR 65/63   

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https://dejure.org/1965,1007
BGH, 21.09.1965 - V ZR 65/63 (https://dejure.org/1965,1007)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1965 - V ZR 65/63 (https://dejure.org/1965,1007)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1965 - V ZR 65/63 (https://dejure.org/1965,1007)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 2198
  • MDR 1966, 45
  • DNotZ 1966, 405
  • WM 1965, 1064
  • DB 1965, 1590
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und

    Auszug aus BGH, 21.09.1965 - V ZR 65/63
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 20, 109, 111) [BGH 23.02.1956 - II ZR 207/54], ist bei der Vertragsauslegung zwischen der Feststellung der Tatsachen, die für die Auslegung wesentlich sein können, und der Auslegung selbst, die auf Grund des festgestellten Sachverhalts erfolgt, zu unterscheiden.
  • RG, 29.10.1896 - VI 170/96

    Erstreckt sich das Absonderungsrecht des Verpächters eines Landgutes (§ 41 Ziff.

    Auszug aus BGH, 21.09.1965 - V ZR 65/63
    Es verweist dazu auf ein früheres Urteil (RGZ 38, 66, 72), in dem es heißt, die Übernahme des Inventars eines Landgutes durch den Pächter sei etwas so Gewöhnliches, daß die Regelung der daraus entstehenden Rechtsverhältnisse in dem Pachtvertrag selbst im Verkehr als notwendiger Bestandteil dieses Vertrages angesehen werde.
  • RG, 30.11.1905 - VI 88/05

    Übergang der Rechte aus einem Konkurrenzverbot

    Auszug aus BGH, 21.09.1965 - V ZR 65/63
    In Betracht kommen Rechte und Verpflichtungen, die sich auf den Pachtgegenstand, seine Überlassung und Rückgewähr sowie die Gegenleistung beziehen oder auf Vereinbarungen beruhen, die in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Pachtvertrag stehen, während Rechte und Verpflichtungen aus sonstigen Abmachungen, die aus Anlaß des Pachtvertrages getroffen wurden oder nur in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen, nicht auf den Erwerber übergehen (RG JW 1906, 58; JW 1939, 286).
  • BGH, 12.10.2016 - XII ZR 9/15

    Erwerb eines gewerblich vermieteten Grundstücks: Eintritt des Erwerbers in das

    Der Bundesgerichtshof hat demgemäß als von § 566 Abs. 1 BGB bzw. § 571 Abs. 1 BGB aF erfasst angesehen das Vermieterpfandrecht (Senatsurteil BGHZ 202, 354 = NJW 2014, 3775 Rn. 23), die Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen durch den Vermieter (BGH Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13 - NJW-RR 2015, 264 Rn. 41), den Anspruch des Veräußerers auf Leistung der Kaution (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11 - NJW 2012, 3032 Rn. 24 ff.), eine Schiedsvereinbarung (Senatsurteil vom 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98 - NJW 2000, 2346) und die Übernahme des Inventars durch den Verpächter (BGH Urteil vom 21. September 1965 - V ZR 65/63 - NJW 1965, 2198, 2199).

    Gleichwohl steht eine Regelung, durch die ein Recht oder eine Verpflichtung des Verpächters zur Übernahme des Inventars bei Pachtende begründet wird, in einem so engen Zusammenhang mit dem Pachtvertrag, dass sie als Teil desselben zu behandeln ist (BGH Urteil vom 21. September 1965 - V ZR 65/63 - NJW 1965, 2198, 2199).

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

    Rechtsfolgen des Erwerbs eines an die Gesellschaft vermieteten Grundstücks durch

    Vereinbarungen, die lediglich aus Anlass des Mietvertrages getroffen wurden oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen, reichen dagegen nicht (BGHZ 141, 160, 165 ff; BGH, Urt. v. 21. September 1965 - V ZR 65/63, WM 1965, 1064, 1066; v. 3. Mai 2000, aaO; Erman/Jendrek, BGB 11. Aufl. § 566 Rn. 9; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete 2. Aufl. § 566 Rn. 38; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 39 f).
  • BGH, 23.02.2012 - IX ZR 29/11

    Mieterinsolvenz: Wirkung der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters

    Vereinbarungen, die lediglich aus Anlass des Mietvertrages getroffen wurden oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen, fallen hierunter nicht (BGH, Urteil vom 21. September 1965 - V ZR 65/63, WM 1965, 1064, 1066; vom 24. März 1999, aaO S. 165 ff).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2023 - 2 U 115/22

    Kein Zahlungsverzug des Mieters bei Ausbleiben von Spendengeldern zur Begleichung

    Vereinbarungen, die lediglich aus Anlass des Mietvertrages getroffen wurden oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen, reichen dagegen nicht (BGH, Urt. v. 02.02.2006, Az.: IX ZR 67/02, BGHZ 166, S.125 ff., Rn. 15; BGH, Urt. v. 24.03.1999, Az. XII ZR 124/97, BGHZ 141, S. 160 ff. (165 f.); BGH, Urt. v. 21.09.1965, Az.: V ZR 65/63, NJW 1965, S. 2198-2199).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.2008 - 24 U 95/07

    Kein Schadensersatzanspruch des Mieters bei Übergabeverzug - Erstattungsanspruch

    Nach Wortlaut und Zweck des § 571 Abs. 1 BGB a.F. gehen diejenigen Rechte und Pflichten auf den Erwerber über, die sich "aus dem Mietverhältnis" ergeben, d.h. in unlösbarem Zusammenhang mit ihm stehen (vgl. BGH NJW 1965, 2198; RG JW 1906, 58; JW 1939, 286).

    So hat die Rechtsprechung zwar die Bindung des Erwerbers an eine Verpflichtung des Verpächters zur Übernahme des Inventars bei Pachtende (BGH NJW 1965, 2198), an eine für Ansprüche aus dem Mietverhältnis getroffene Schiedsvereinbarung (BGH NJW 2000, 2346) und an eine Konkurrenzschutzklausel (OLG Koblenz Urteil vom 15.12.2006 - 10 U 1013/05 - bei Juris) angenommen.

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 57/02

    Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs der Witwe eines Verfolgten

    Der Grundstückserwerber tritt jedoch nach § 571 BGB a.F. (§ 566 BGB n.F,) nur in solche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben (BGHZ 141, 160, 165; BGH, Urt. v. 30. Mai 1962 - VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388, 1390; Staudinger/Emmerich, BGB (1997) § 571 Rn. 39 f, 51 f), also in dem Mietvertrag selbst festgelegt sind oder auf einer Zusatzvereinbarung beruhen, die in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Mietvertrag steht, Vereinbarungen, die lediglich aus Anlass des Mietvertrages getroffen wurden oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen, reichen dagegen nicht (BGHZ 141, 160, 165 ff; BGH, Urt. v. 21. September 1965 -VZR 65/63, WM 1965, 1064, 1066; v. 3. Mai 2000, a.a.O.; Erman/Jendrek, BGB 11. Aufl. § 566 Rn. 9; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete 2. Aufl. § 566 Rn. 38; Staudinger/Emrnerich, a.a.O. Rn. 39 f).
  • OLG Stuttgart, 13.03.2006 - 5 U 192/05

    Verpachtung eines unbebauten Grundstücks: Übergang der vereinbarten

    Dies gilt nach § 57 ZVG entsprechend für den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. BGH NJW 1965, 2198).

    In Betracht kommen somit Rechte und Verpflichtungen, die sich auf den Pachtgegenstand, seine Überlassung und Rückgewähr sowie die Gegenleistung beziehen oder auf Vereinbarungen beruhen, die in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Pachtvertrag stehen, während Rechte und Verpflichtungen aus sonstigen Abmachungen, die aus Anlass des Pachtvertrages getroffen wurden oder nur in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen, nicht auf den Erwerber übergehen (vgl. BGH NJW 1965, 2198, 2199).

  • OLG Stuttgart, 20.02.2006 - 5 U 192/05

    Übergang der Ausgleichsverpflichtung des Verpächters gegenüber dem Pächter für

    Dies gilt nach § 57 ZVG entsprechend für den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. BGH NJW 1965, 2198).

    In Betracht kommen somit Rechte und Verpflichtungen, die sich auf den Pachtgegenstand, seine Überlassung und Rückgewähr sowie die Gegenleistung beziehen oder auf Vereinbarungen beruhen, die in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Pachtvertrag stehen, während Rechte und Verpflichtungen aus sonstigen Abmachungen, die aus Anlass des Pachtvertrages getroffen wurden oder nur in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen, nicht auf den Erwerber übergehen (vgl. BGH NJW 1965, 2198, 2199).

  • OLG Frankfurt, 19.06.1992 - 10 U 254/91

    Werterhöhung eines gepachteten Grundstücks durch Anpflanzungen und sonstige

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  • LG Hannover, 26.02.1992 - 13 O 192/91
    Das ist aber Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abtretung (vgl. BGH NJW 65, Seite 2198).
  • AG Coburg, 07.12.2011 - 14 C 1304/11
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