Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.12.1964

Rechtsprechung
   BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 304/62   

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BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 304/62 (https://dejure.org/1965,1219)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1965 - VIII ZR 304/62 (https://dejure.org/1965,1219)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62 (https://dejure.org/1965,1219)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassung der Rechtsverfolgung trotz Vorliegen von Rechtsfragen von allgemeinem Interesse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassung der Rechtsverfolgung trotz Vorliegen von Rechtsfragen von allgemeinem Interesse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 585
  • MDR 1965, 379
  • DB 1965, 590
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.09.1957 - VII ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 304/62
    Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 25, 183, 185 [BGH 20.09.1957 - VII ZR 62/57] ausgesprochen, daß - mindestens in der Regel - das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses nicht als ausreichend für § 114 Abs. 4 ZPO anzusehen sei.
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR

    b) Das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle (BGH, Beschl. v. 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62, NJW 1965, 585) zugeschnittene Tatbestandsmerkmal des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist im Streitfall nicht erfüllt.

    Ohne Bedeutung ist das - bereits im Rahmen des § 114 Satz 1 ZPO zu berücksichtigende - Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 20. September 1957, aaO S. 185; Beschl. v. 20. Januar 1965, aaO).

    Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind (BGH, Beschl. v. 20. Januar 1965, aaO; Beschl. v. 20. Dezember 1989, aaO).

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses rechtfertige in der Regel die Anwendung des § 114 Abs. 4 ZPO nicht (BGHZ 25, 183 [185]; vgl. auch NJW 1965, S. 585).
  • BGH, 20.12.1989 - VIII ZR 139/89

    Allgemeinen Interessen zuwider laufende Unterlassung der Rechtsverfolgung bei

    An der Auffassung, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht schon dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO), wenn bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sind (BGH Beschluß vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62 = NJW 1965, 585), ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe festzuhalten.

    Ebensowenig reicht - entgegen der Meinung der Beklagten - der Umstand aus, daß bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sein mögen (Senatsbeschluß vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62 = NJW 1965, 585).

  • BGH, 20.05.2010 - III ZR 56/10

    Prozesskostenhilfe für die zugelassene Revision einer GmbH & Co. KG

    Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62 - LM § 114 ZPO Nr. 21; Beschluss vom 20. Dezember 1989, aaO).
  • OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten einer in Liquidation befindlichen

    Diese - nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 1965 - VII ZR 304/62 -, NJW 1965, 585 und vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 8) zugeschnittene - Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung.
  • OLG Frankfurt, 12.05.2022 - 19 W 14/22

    Prozesskostenhilfe für GbR-Außengesellschaft

    Das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle (BGH, Beschluss vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62, NJW 1965, 585) zugeschnittene Tatbestandsmerkmal des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist zudem entgegen der Beschwerde und mit den Ausführungen der Kammer in dem angefochtenen Beschluss, worauf erneut und zur Meidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen ist, im Streitfall nicht erfüllt.
  • BFH, 24.09.1985 - IV B 65/85

    Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe für Klage gegen

    Mit allgemeinen Interessen ist die Unterlassung der Rechtsverfolgung dann nicht vereinbar, wenn die juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits daran gehindert würde, ihre der Allgemeinheit dienenden Aufgaben zu erfüllen, oder wenn ohne die Durchführung des Rechtsstreits die Existenz der juristischen Person und damit eine Vielzahl von Arbeitsplätzen bedroht wäre (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600); hingegen läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht schon deshalb allgemeinen Interessen zuwider, weil ohne Durchführung des Rechtsstreits allgemein interessierende Rechtsfragen - vorerst - unbeantwortet bleiben (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1965 VIII ZR 304/62, Neue Juristische Wochenschrift 1965, 585).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2004 - W (Kart) 9/01

    Anspruch auf Schadensersatz wegen kartellrechtswidrigen Boykotts sowie wegen

    Ebenso wenig ist darauf abzustellen, aus welchen materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen Forderungen abgeleitet werden, oder reicht für ein Allgemeininteresse im Rechtssinn aus, dass bei der Entscheidung Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sind (vgl. BGH DB 1990, 678, 679; NJW 1965, 585; BGHZ 25, 183, 185).
  • BFH, 25.11.1982 - V S 13/82
    Daß der Rechtsstreit allgemein interessierende Rechtsfragen betrifft, reicht nicht aus (vgl. BFH-Beschluß vom 31.7.1973 VII R 125/71 und BGH-Beschluß vom 20.1.1965 VIII ZR 304/62).2.
  • BFH, 01.07.1982 - V S 22/81
    Daß der Rechtsstreit allgemein interessierende Rechtsfragen betrifft, reicht nicht aus (vgl. BGH-Beschluß vom 20.1.1965 VIII ZR 304/62).2.
  • BGH, 06.11.1975 - X ZR 13/74

    Zulässigkeit der Bewilligung von Armenrecht für eine inländische juristische

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Rechtsprechung
   BGH, 04.12.1964 - Ib ZR 151/63   

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https://dejure.org/1964,772
BGH, 04.12.1964 - Ib ZR 151/63 (https://dejure.org/1964,772)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1964 - Ib ZR 151/63 (https://dejure.org/1964,772)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1964 - Ib ZR 151/63 (https://dejure.org/1964,772)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 585
  • MDR 1965, 362
  • VersR 1965, 289
  • WM 1965, 361
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 212/90

    Vertragspartner eines Zahnarzt-Behandlungsvertrages

    Eine einseitige Erklärung reicht auch für einen Schuldbeitritt nicht aus (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1964 - Ib ZR 151/63 = WM 1965, 361 unter II 1 der Gründe).
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 596/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, der Bundesgerichtshof habe in der Vergangenheit Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen, daß "nachzuholende Prozeßhandlung" nur die Rechtsmittelbegründung sein kann, mag dies zutreffen (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 4. Dezember 1964 - Ib ZR 151/63, NJW 1965, 585; Beschl. v. 7. Juni 1999 aaO).

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1964 (aaO) betrifft - wie in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hervorgehoben wird - Besonderheiten einer beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegten Revision, die hier ersichtlich nicht vorliegen.

  • BFH, 01.12.1986 - GrS 1/85

    Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist - Antrag auf

    Abweichend hat der BGH aus besonderen Gründen lediglich in einem Fall entschieden, in dem Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt war, das Armenrecht aber erst seitens des BGH gewährt wurde (Urteil vom 4. Dezember 1964 Ib ZR 151/63, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1965, 585); im Hinblick auf diese Entscheidung hat er später offengelassen, ob im Revisionsverfahren der Antrag auf Fristverlängerung die Revisionsbegründung ersetzen könne (Beschlüsse vom 22. Mai 1984 VI ZR 49/84, VersR 1984, 761; vom 31. Oktober 1985 V ZB 5/85, VersR 1986, 166).
  • BGH, 08.12.1977 - III ZR 88/76

    Entlassen des Beklagten aus einer Dahrlehensverbindlichkeit - Genehmigung einer

    Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts folgt aus dem Umstand, daß der Kläger, wenn auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der V., persönlich an dem Abschluß der Vereinbarung mitgewi.t und durch seine Unterschrift auch seine persönliche Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebracht hat, noch nicht, daß er den Beklagten aus der Darlehensverbindlichkeit entlassen, also eine befreiende und nicht eine auch bei einem Vertrag zwischen Schuldner und Dritten in Betracht kommende kumulative Schuldübernahme genehmigt hat (vgl. BGH WM 1965, 361; RGRK-BGB 12. Aufl. Rdn. 20 ff vor § 414).

    Ferner können sich die Parteien dann zu dem für die Auslegung der Vereinbarung möglicherweise bedeutsamen Rechtsgrund für ihren Abschluß äußern, der bisher noch nicht geprüft worden ist (vgl. dazu BGH WM 1965, 361, 362).

  • BGH, 28.09.1977 - VIII ZB 32/77

    Einreichung der Berufungsbegründung mit dem Wiedereinsetzungsantrag - Nachholung

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings, um unzumutbare Härten zu vermeiden, in dem Sonderfall, daß eine Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt wurde und daß der Bundesgerichtshof im Armenrechtsverfahren erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist einen Rechtsanwalt beiordnete, einen Antrag auf Fristverlängerung genügen lassen (BGH Urteil vom 4. Dezember 1964 - Ib ZR 151/63 = VersR 1965, 289).

    Ob es, um unzumutbare Härten zu vermeiden, abgesehen von dem mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1964 (a.a.O.) entschiedenen Sonderfall geboten sein kann, anstelle der Berufungsbegründung einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist genügen zu lassen, bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BGH, 21.06.1990 - IX ZR 227/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Schuldhafte Fristversäumung bei

    Ob von diesem Rechtsgrundsatz in Sonderfällen zur Vermeidung unzumutbarer Härten Ausnahmen zulässig sind (so BGH, Urt. v. 4. Dezember 1964 - Ib ZR 151/63, NJW 1965, 585; offengelassen von BGH, Beschl. v. 22. Mai 1984 - VI ZR 49/84, VersR 1984, 761), braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden.
  • BGH, 16.10.1986 - III ZB 30/86

    Abweisung einer Berufung wegen unterbliebener Begründung - Wiedereinsetzung in

    Ein Härtefall, der wegen besonderer Umstände eine Ausnahme rechtfertigen könnte, wie die Beschwerde unter Hinweis auf BGH VersR 1965, 289 (Urt. v. 4. Dezember 1964 - 1b ZR 151/63) und VersR 1968, 992 (Urt. v. 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66) geltend macht, liegt jedenfalls nicht vor.
  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 219/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Dafür nehme er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1965, 585 Bezug.

    Unter diesen besonderen Umständen könnte ein Sachverhalt vorliegen, der dem vom Fundesgerichtshof in NJW 1965, 585 = LM Nr. 2 zu § 236 (D) ZPO (vgl. dazu auch BGH VersR 1968, 992) entschiedenen vergleichbar wäre.

  • BGH, 24.06.1968 - VIII ZR 123/66

    Konsequenzen der irrigen Annahme eines Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers

    Nach der Auffassung des Ib-Zivilsenats (Urteil vom 4. Dezember 1964 - Ib ZR 151/63 - LM ZPO § 236 (D) Nr. 2 = BGHWarn 1965 Nr. 3) genügt zwar, wenn dem Revisionskläger im Armenrechtsverfahren ein Prozeßbevollmächtigter erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beigeordnet worden ist und dieser die Wiedereinsetzung beantragt hat, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt der Nachholung der Revisionsbegründung in Ausnahmefällen auch ein Gesuch um Verlängerung der Begründungsfrist.
  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 303/87

    Nachholung der Revisionsbegründung

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings zur Vermeidung unzumutbarer Härten in dem hier nicht vorliegenden Sonderfall, daß eine Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt wurde und daß der Bundesgerichtshof im Armenrechtsverfahren erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist einen Rechtsanwalt beiordnete, einen Antrag auf Fristverlängerung genügen lassen (BGH, Urteil vom 4.12.1964 - Ib ZR 151/63 - NJW 1965, 585).
  • KG, 22.08.2012 - 21 U 84/11

    Wann beginnt die Verjährung wegen Organisationsverschulden?

  • BGH, 31.10.1985 - V ZB 5/85

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäimnis der

  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 49/84

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bloßem Antrag auf

  • BGH, 23.02.1977 - IV ZB 38/75

    Fristgerechte Nachholung - Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzungsgesuch

  • BGH, 28.09.1989 - IX ZB 53/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 21.12.1973 - I ZR 57/73

    Voraussetzungen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

  • BGH, 11.06.1975 - VIII ZR 83/73
  • BFH, 28.02.1969 - VI R 215/68

    Revisionsbegründungsfrist - Antrag auf Verlängerung - Wiedereinsetzung in vorigen

  • BVerwG, 06.04.1967 - II C 102.67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Antrag auf

  • BGH, 01.12.1994 - VII ZB 16/94

    Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen

  • OLG Karlsruhe, 14.11.1986 - 2 UF 224/86
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 234/87

    Folgen der Versäumung der Rechtsmittelfrist - Versäumung der Rechtsmittelfrist

  • BGH, 28.04.1981 - IX ZB 55/81

    Nachholung der Prozesshandlung innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag

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