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   BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64   

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https://dejure.org/1965,153
BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64 (https://dejure.org/1965,153)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1965 - 1 StR 543/64 (https://dejure.org/1965,153)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1965 - 1 StR 543/64 (https://dejure.org/1965,153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verurteilung lediglich auf Grund des Geständnisses ohne Zeugenvernehmungen - Begehung einer Urkundenfälschung durch Veränderung der Fahrgestellnummer - Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch Veräußerung gestohlener Kraftfahrzeuge - Einordnung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 271; StVZO § 24

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 20, 186
  • NJW 1965, 826
  • MDR 1965, 399
  • DB 1965, 629
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 28.05.1953 - 4 StR 148/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64
    Mehrere Handlungen können weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan allein zu einer natürlichen Handlung zusammengefaßt und zu einer Tat im Rechtssinne werden (BGHSt 2, 246 f; 4, 219) [BGH 28.05.1953 - 4 StR 148/53].
  • BGH, 19.05.1961 - 1 StR 620/60

    Urkundenfälschung durch Veränderungen an Kfz

    Auszug aus BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64
    Die Beurteilung der Entwendung der Kraftwagen als Diebstahl, der Anbringung anderer Typenschilder, Fahrgestell- und Motornummern an den gestohlenen Kraftfahrzeugen als Urkundenfälschung (BGHSt 16, 94) und der Versilberung der gestohlenen Kraftfahrzeuge als Betrug ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht bemängelt.
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64
    Denn der nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderliche Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]; 15, 268, 271) [BGH 13.12.1960 - 5 StR 478/60]ist nur gegeben, wenn der Täter von den Einzeltaten, die er begehen will, einigermaßen deutliche Vorstellungen vor allem über das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, sowie über Zeit und Ort der Tatbegehung hat.
  • RG, 12.06.1934 - 1 D 1410/33

    1. Zehrt der Schuldspruch aus § 276 StGB. den Schuldspruch aus § 348 Abs. 2 StGB.

    Auszug aus BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64
    Ebensowenig können Angriffe gegen verschiedene Rechtsgüter als fortgesetzte Handlung zusammengefaßt werden, weil sie einem einheitlichen Ziel dienen (RGSt 60, 214; 68, 204, 208; BGHSt 3, 289, 295 [BGH 04.11.1952 - 1 StR 441/52]; 17, 50, 61) [BGH 25.01.1962 - 1 StR 392/61].
  • BGH, 25.03.1952 - 1 StR 786/51

    Anforderungen an die tateinheitliche Begehung einer Straftat - Zusammenfassen

    Auszug aus BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64
    Mehrere Handlungen können weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan allein zu einer natürlichen Handlung zusammengefaßt und zu einer Tat im Rechtssinne werden (BGHSt 2, 246 f; 4, 219) [BGH 28.05.1953 - 4 StR 148/53].
  • BGH, 25.01.1962 - 1 StR 392/61
    Auszug aus BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64
    Ebensowenig können Angriffe gegen verschiedene Rechtsgüter als fortgesetzte Handlung zusammengefaßt werden, weil sie einem einheitlichen Ziel dienen (RGSt 60, 214; 68, 204, 208; BGHSt 3, 289, 295 [BGH 04.11.1952 - 1 StR 441/52]; 17, 50, 61) [BGH 25.01.1962 - 1 StR 392/61].
  • BGH, 04.11.1952 - 1 StR 441/52
    Auszug aus BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64
    Ebensowenig können Angriffe gegen verschiedene Rechtsgüter als fortgesetzte Handlung zusammengefaßt werden, weil sie einem einheitlichen Ziel dienen (RGSt 60, 214; 68, 204, 208; BGHSt 3, 289, 295 [BGH 04.11.1952 - 1 StR 441/52]; 17, 50, 61) [BGH 25.01.1962 - 1 StR 392/61].
  • BGH, 23.01.1962 - 1 StR 455/61
    Auszug aus BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64
    Denn nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als er die Wagen "umfrisierte" und dabei gegen § 267 StGB verstieß, ersichtlich noch keine im Sinne eines Gesamtvorsatzes ausreichend bestimmte Vorstellung, welchem Kaufbewerber gegenüber, in welcher Form und bei welcher Gelegenheit er von den gefälschten Fabrikationskennzeichen außer bei der Zulassung der Fahrzeuge Gebrauch machen werde (vgl. BGHSt 17, 97).
  • BGH, 27.03.1953 - 2 StR 801/52

    Verkaufsbude II - § 52 StGB, natürliche Handlungseinheit: enger

    Auszug aus BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64
    Mehrere Handlungen können weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan allein zu einer natürlichen Handlung zusammengefaßt und zu einer Tat im Rechtssinne werden (BGHSt 2, 246 f; 4, 219) [BGH 28.05.1953 - 4 StR 148/53].
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64
    Die Aufklärungsrüge entbehrt somit der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben (BGHSt 2, 168), ist also nicht zulässig erhoben.
  • BGH, 11.06.1963 - 1 StR 463/62

    Angabe des Inhabers im Sparbuch als Beurkundung einer "Tatsache" i.S.d. § 348

  • BGH, 07.10.1958 - 1 StR 353/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60
  • RG, 03.04.1917 - V 142/17

    Kann, wenn der Eröffnungsbeschluß zwei selbständige strafbare Handlungen annimmt,

  • BGH, 25.07.1958 - 1 StR 51/58

    Angeordnete Erschiessung des Neissener Kampfkommandanten und seines

  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14

    Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Umfang des

    Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die besondere Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde aber allein auf die in der Urkunde enthaltenen Angaben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201; BGH, Urteile vom 2. März 1965 - 1 StR 543/64, BGHSt 20, 186 und vom 6. Oktober 1964 - 2 StR 560/64, BGHSt 20, 309; OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1987 - Ss 240/87, NStZ 1988, 26).
  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 156/08

    Urkundenfälschung (Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe; Konkurrenzen; tatbestandliche

    Bei der Subsumtion des erfolglosen Zulassungsversuchs unter den Tatbestand der § 271 Abs. 1 und Abs. 4, § 22 StGB hat es, da die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in den Fahrzeugpapieren selbst nicht dem öffentlichen Glauben unterliege (vgl. BGHSt 20, 186), entscheidend darauf abgestellt, ob der Mitangeklagte N. dazu angesetzt habe, falsch beglaubigen zu lassen, dass das in dem Kraftfahrzeugschein nach seinen der Verwaltungsbehörde erkennbaren Merkmalen beschriebene Fahrzeug das ist, das zum öffentlichen Verkehr zugelassen werden sollte.

    Wegen der zum 1. März 2007 eingetretenen Änderung der rechtlichen Grundlagen des Zulassungsverfahrens bedarf es dabei keiner Entscheidung, ob die vom Landgericht in Bezug genommenen, auf der früheren Rechtslage zum Zulassungsverfahren nach §§ 23, 24 StVZO aF basierenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Frage, ob der Fahrzeugschein auch hinsichtlich der Identität des zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB darstellt (BGHSt 20, 186, 188 einerseits sowie BGHR StGB § 271 Beweiskraft 1 andererseits), miteinander vereinbar sind (verneinend Puppe JZ 1997, 490, 496 f.).

  • OLG Celle, 09.08.2007 - 8 U 62/07

    Rückforderung einer geleisteten Versicherungssumme wegen fehlendem Rechtsgrund;

    Die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erstreckt sich nicht einmal auf die Angaben über die Person des Inhabers der Zulassung, der zudem nicht der Halter zu sein braucht (vgl. BGHSt 20, 186 ff.; 294 ff., 22, 201 ff.).
  • OLG Jena, 23.06.2009 - 1 Ws 222/09

    Urkundenfälschung im Vergabeverfahren; Vergabeakten als Gesamturkunde;

    Der strafrechtliche Begriff einer öffentlichen Urkunde ist dabei enger als derjenige des § 415 ZPO (BayObLG, NStZ 1996, 137 ; BGHSt 20, 186, 188; 44 186, 187), zumindest hinsichtlich der Reichweite des strafrechtlichen Schutzes für die in der Urkunde enthaltenen Angaben.

    Zudem würde sich der öffentliche Glaube und damit der erhöhte strafrechtliche Schutz nicht auf den gesamten Inhalt der Urkunde erstrecken, sondern nur auf bestimmte, von vornherein allgemein, regelmäßig durch Rechtssatz, festgelegte Inhalte (BGHSt 6, 380, 381; 19, 19, 21; 20, 186, 188; NJW 2004, 3195 ).

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2004 - 2 Ss 80/04

    Ordnungswidrige Überschreitung der Autobahnhöchstgeschwindigkeit für

    5 St 237/79">NJW 1980, 1057; OLG Hamburg NJW 1966, 1827; BVerwG Beschluss vom 14.03.1979 - 7 B 53/79; OVG Rheinland-Pfalz NZV 1991, 406) auszuweisen; er dient hingegen nicht dazu, die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben zu öffentlichem Glauben zu bezeugen (vgl. BGHSt 20, 186).
  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Der 5. Strafsenat hat dort (im Anschluß an das Urteil des 1. Strafsenats vom 2. März 1965 - 1 StR 543/64 - = BGHSt 20, 186 ) entschieden, der Kraftfahrzeugschein beweise nicht zu öffentlichem Glauben, daß die Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers richtig seien.

    Danach ist der Kraftfahrzeugschein eine öffentliche Urkunde (vgl. insbesondere BGHSt 20, 186 ).

  • BGH, 22.10.1974 - 1 StR 295/74

    Eintrag eines später liegenden Termins für die Anmeldung zur nächsten

    Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Kraftfahrzeugscheins (jeweils zu § 271 StGB) entschieden, daß sich dessen Beweiskraft weder auf die Fabrikationskennzeichen des Fahrzeugs (BGHSt 20, 186) noch auf die Angaben zur Person erstreckt (BGHSt 20, 294; 22, 201).
  • OLG Hamm, 25.03.2004 - 3 Ws 54/04

    Urkunde; Fotokopien als Urkunde; öffentliche Urkunde, internationaler

    Sie entsprechen der Legaldefinition des § 415 Abs. 1 ZPO, die nach allgemeiner Meinung auch für das Strafrecht heranzuziehen ist und haben grundsätzlich die erforderliche erhöhte Beweiswirkung (vgl. BGHSt 20, 186 ff.; 20, 294 ff., 22, 201 ff., 26, 9 ff.; KK-Gribbohm, a.a.O. Rdnr. 9 und 55 zu § 271 StGB; Tröndle/Fischer, a.a.O. Rdnr. 3 zu § 271 StGB).

    Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Kraftfahrzeugscheines - jeweils zu § 271 StGB - entschieden, dass sich dessen Beweiskraft weder auf die Fabrikationskennzeichen der Fahrzeuge (BGHSt 20, 186) noch auf die Angaben zur Person erstreckt (BGHSt 20, 294; 22, 201).

  • BGH, 01.12.1992 - 1 StR 269/92

    Einordnung von Fahrzeugscheinen als öffentliche Urkunden

    Insoweit ist anerkannt, daß der Fahrzeugschein eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB ist (BGHSt 20, 186, 188; BGH NJW 1968, 2153, 2154 [BGH 02.07.1968 - GSSt - 1/68]; OLG Hamburg NJW 1966, 1827, 1828) [OLG Hamburg 05.07.1966 - 2 Ss 82/66].

    Dabei unterliegt die Eintragung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer in den Fahrzeugscheinen selbst zwar nicht dem öffentlichen Glauben; entscheidend ist, ob falsch beglaubigt wird, daß das in dem Schein nach seinen der Verwaltungsbehörde erkennbaren Merkmalen beschriebene Fahrzeug das ist, das zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist (BGHSt 20, 186, 188).

  • BGH, 30.11.1965 - 5 StR 462/65

    Voraussetzungen einer Verurteilung wegen fortgesetzter mittelbarer

    Der Kraftfahrzeugschein beweist nicht zu öffentlichem Glauben, daß die Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers richtig sind (im Anschluß an BGHSt 20, 186).

    Der Senat kann dieser Ansicht, gegen die schon der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil BGHSt 20, 186, 188 [BGH 02.03.1965 - 1 StR 543/64] Bedenken geäußert hat, nicht beitreten.

  • VG Aachen, 14.12.2012 - 2 L 584/12

    Ausgedienter Polizei-Wasserwerfer darf von einem privaten Halter nicht im

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