Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.10.1964

Rechtsprechung
   BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63   

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https://dejure.org/1965,1626
BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63 (https://dejure.org/1965,1626)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1965 - III ZR 208/63 (https://dejure.org/1965,1626)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1965 - III ZR 208/63 (https://dejure.org/1965,1626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erbschaftskauf - Haftung des Erbschaftskäufers gegenüber Nachlassgläubigern - Vertrag gerichtet auf eine Erbteilsübertragung - Kriegsschädenausgleichsansprüche als Nachlassforderungen - Grundstück als einziger Nachlassgegenstand - Verkauf eines Grundstücks als ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 862 (Ls.)
  • MDR 1965, 469
  • DNotZ 1965, 693
  • FamRZ 1965, 267
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.05.1952 - IV ZR 208/51

    Verwaltungsrecht eines Miterben

    Auszug aus BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63
    Welche einzelne Maßregeln als solche der ordnungsmäßigen Verwaltung anzusehen sind, ist nämlich vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden (BGHZ 6, 76 [BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51]).
  • RG, 30.09.1926 - IV 146/26

    Ist ein Vertrag über die Annahme an Kindesstatt wegen Verstoßes gegen die guten

    Auszug aus BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63
    Die Revision übersieht hierbei, daß ein Rechtsgeschäft als solches in den Fällen, in denen der Sittenverstoß nicht im Verhalten gegenüber dem Geschäftsgegner liegt, nur dann unsittlich ist, wenn alle Mitwirkenden unsittlich handeln, also den Tatbestand kennen, der das Rechtsgeschäft unsittlich macht (RGZ 114, 338, 341; BGB RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 7).
  • RG, 13.08.1943 - VI 27/43

    Kann eine Vereinbarung, worin sich ein Miterbe wegen eines den alleinigen

    Auszug aus BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63
    Diese weitgehenden rollen höben die Rechtsprechung dazu geführt, für den Erbschaftskauf den bei der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB ausgebildeten Grundsatz (RGZ 160, 7, 14) entsprechend anzuwenden, nämlich daß der Erwerber eines einzelnen Gegenstandes nur dann als Vermögensübernehmer behandelt werden kann, wenn er wußte, das übertragene stelle das ganze oder nahezu das ganze Vermögen dar, oder zumindest die Verhältnisse des Verkäufers kannte, aus denen sich dies ergab (RGZ 171, 185, 191 f).
  • RG, 03.03.1939 - VII 132/38

    1. In welchem Umfange hat im Rahmen des in § 330 Abs. 2 RAbgO. geordneten

    Auszug aus BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63
    Diese weitgehenden rollen höben die Rechtsprechung dazu geführt, für den Erbschaftskauf den bei der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB ausgebildeten Grundsatz (RGZ 160, 7, 14) entsprechend anzuwenden, nämlich daß der Erwerber eines einzelnen Gegenstandes nur dann als Vermögensübernehmer behandelt werden kann, wenn er wußte, das übertragene stelle das ganze oder nahezu das ganze Vermögen dar, oder zumindest die Verhältnisse des Verkäufers kannte, aus denen sich dies ergab (RGZ 171, 185, 191 f).
  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

    Es fehle an den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Februar 1965 - III ZR 208/63 - FamRZ 1965, 267) erforderlichen besonderen Umständen, die ausnahmsweise eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand als Verwaltungsmaßnahme erscheinen ließen.

    a) Unter den Begriff gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB fallen alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO unter 3; Beschluss vom 29. Januar 1952 - V BLw 16/51 - LM Nr. 2 zu § 2038 BGB).

    bb) Die vom Berufungsgericht missverstandene Formulierung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1965 (aaO unter 3), dass unter Umständen zur Verwaltung auch Verfügungshandlungen erforderlich werden können, sollte lediglich das gesetzliche Gebot der Erforderlichkeit einer konkreten Verwaltungsmaßnahme hervorheben, ersichtlich aber nicht den Kreis der möglichen mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln einschränken.

    cc) Die Annahme einer Verwaltungsmaßnahme scheitert schließlich nicht daran, dass es sich bei der vorgesehenen Veräußerung des Ferienhauses im Juni 2002 um eine damit unvereinbare Teilauseinandersetzung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO).

    Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO unter 3).

  • OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 16 U 131/03

    Gemeinschaftliche Nachlassverwaltung durch Miterben: Verfügungen nur eines

    Sie meint, aus dem Leitsatz des BGH-Urteils vom 22.2.1965 - III ZR 208/63 - ergebe sich, dass verhindert werden solle, dass einzelne Quertreiber notwendige und im Interesse der übrigen Miterben stehende Maßnahmen verhindern können sollen und die Erbengemeinschaft damit faktisch handlungsunfähig machten.

    Er umfasst nach übereinstimmender Meinung (BGH FamRZ 1965, 267, Staudinger/Werner, § 2038 Rdz. 4) alle Maßnahmen, die auf eine tatsächliche oder rechtliche Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses, auf Ziehung von Nutzungen oder Bestreiten der laufenden Verbindlichkeiten gerichtet sind.

  • BGH, 26.02.1965 - V ZR 227/62

    Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung

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  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 41/17

    Erbengemeinschaft: Anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden

    Auch Verfügungen über Nachlassgegenstände im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB, d.h. Handlungen, die die Substanz des Nachlasses durch Veräußerung oder Belastung von Nachlassgegenständen dinglich verändern (BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 - III ZR 208/63, FamRZ 1965, 267), fallen darunter (BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181; Urteil vom 19. September 2012 - XII ZR 151/10, NJW 2013, 166).
  • OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18

    Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen

    Hinsichtlich solcher Maßnahmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung zudem erforderlich sind, besteht eine einklagbare (BGH FamRZ 1965, 267; LG Gießen vom 12.12.2012 - 1 S 384/11, juris; Palandt/Edenhofer § 2038 Rn 8; MüKo/Gergen § 2038 Rn. 42) Mitwirkungspflicht jedes einzelnen Miterben (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB), deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatz gegenüber dem die Maßnahme fordernden Miterben verpflichtet (BGHZ 164, 181/189 f).
  • OLG Hamm, 19.10.2010 - 10 U 79/10

    Neuregelung der gemeinschaftlichen ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses

    Welche Maßnahmen im Einzelfall als solche der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen sind, ist vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden ( BGH NJW 2010, 765 (768) Rn 32; BGH NJW 2006, 439 (441) Rn 27; BGH FamRZ 1965, 267 juris-Rn 33; Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2038 Rn 6 ).
  • BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66

    Vorkaufsrecht von Miterben - Verfügungsbefugnis der Miterben - Tätigkeiten als

    Bonn es geht eben nicht um die Verfügung über ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil, sondern um die Verfügung über die Mitberechtigung eines Erben an den Gesamthandsvermögen; als deren Folge tritt hinsichtlich des Grundstücks eine Rechtsänderung im Eigentum ein, die grundbuchmäßig im Wege der Berichtigung kenntlich gemacht wird (vgl. Urteil vom 22. Februar 1965 - III ZK 208/63 = NJW 1965, 862 = FamRZ 1965, 267; KGJ 52 B 272; BayObstLGZ n.F. 1967, 408; OLG Celle in NdsRpfl 1967, 126 mit weiteren Nachweisen).

    So ist eine Erbteilsübertragung im Sinne des § 2033 BGB mit der Wirkung der Auslösung des Vorkaufsrechts nach § 2034 BGB anzunehmen, wenn das von Miterben verkaufte Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand gewesen ist und die Miterben mit dem Grundstück zugleich ihren Erbanteil verkauft haben (Urteil vom 22. Februar 1965 - III ZR 208/63 -).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2013 - 7 W 76/13

    GmbH: Auskunftserzwingungsverfahren auf mehrheitlichen Beschluss der an einem

    (1) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die auf Erhaltung, Verwahrung, Sicherung, Nutzung und Mehrung des Nachlassvermögens gerichtet sind (BGH, Urt. v. 22.02.1965, III ZR 208/63, FamRZ 1965, 267; BGH, Urt. v. 28. September 2005, IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181).
  • OLG München, 11.12.1998 - 21 U 4462/98

    Verfügung eines Miterben über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil

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  • BGH, 19.04.1972 - IV ZR 117/70

    Vorkaufsrecht der Miterben in der Teilungsversteigerung - Abgrenzung vom

    Zu einer anderen Beurteilung können auch nicht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1965 (III ZR 208/63 = LM BGB § 2382 Nr. 2 = FamRZ 1965, 267) und vom 14. Oktober 1968 (III ZR 73/66 = LM BGB § 2034 Nr. 5 = NJW 1969, 92) führen.
  • OLG Köln, 26.03.1992 - 7 U 69/91

    Übertragung Erteil genehmigungsbedürftig

  • OLG München, 06.10.2010 - 7 U 3661/10

    Nachlassverwaltung durch die Erbengemeinschaft: Ordnungsgemäße Verwaltung eines

  • VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08

    Ausgleichsleistungsrecht

  • VG Leipzig, 18.09.1997 - 2 K 347/95
  • LG Berlin, 02.05.2000 - 85 T 371/99

    Rechtmäßigkeit eines auf einer Wohnungseigentümerversammlung verfassten

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Rechtsprechung
   BGH, 21.10.1964 - IV ZB 338/64   

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https://dejure.org/1964,246
BGH, 21.10.1964 - IV ZB 338/64 (https://dejure.org/1964,246)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1964 - IV ZB 338/64 (https://dejure.org/1964,246)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1964 - IV ZB 338/64 (https://dejure.org/1964,246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 42, 364
  • NJW 1965, 394
  • NJW 1965, 862 (Ls.)
  • MDR 1965, 194
  • JR 1965, 342
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.04.1952 - IV ZB 23/52

    Vorlage nach § 28 FGG. Entscheidung über weitere Beschwerde

    Auszug aus BGH, 21.10.1964 - IV ZB 338/64
    Die Vorlage ist zulässig, da das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG mit Recht bejaht hat (BGHZ 5, 356 [357]).
  • OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16

    Umgangsregelung; Umgangseinschränkung; Abänderung einer Entscheidung;

    Primärer Zweck des Umgangsrechts ist es, dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrecht zu halten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BGHZ 42, 364; Staudinger/Rauscher, Neubearbeitung 2014, BGB , § 1684 Rn. 30).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Demgemäß soll das Verkehrsrecht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (BGHZ 42, 364 (371); 51, 219 (222); vgl. auch Schwoerer in Staudinger, Kommentar z. BGB , 10./ 11. Aufl., Bd. IV 3 a, 1966, § 1634 Anm. 10 mit weiteren Nachweisen).

    Gleichviel, ob man das Verkehrsrecht mit der früher herrschenden Auffassung als Restbestandteil des Personensorgerechts versteht (vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, S. 591 und die weiteren Nachweise bei Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 2 und 3) oder es mit der heute überwiegenden Ansicht unmittelbar aus der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung herleitet (vgl. BGHZ 42, 364 (370); 51, 219 (221); Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen), steht auch dieses Recht ebenso wie die elterliche Gewalt des anderen Elternteils unter dem Schutze des Art. 6 Abs. 2 GG .

  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 65/85

    Verlust des Unterhaltsanspruchs durch Auswanderung

    Es soll dem Elternteil die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BGHZ 42, 364, 371; 51, 219, 222).

    Sie beruht vielmehr auf dem natürlichen Elternrecht (BGHZ 42, 364, 370; 51, 219, 221).

  • OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 213/14

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung des sog.

    Primärer Zweck des Umgangsrechts ist es, dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen bzw. der Verfestigung einer bereits eingetretenen Entfremdung entgegenzuwirken (OLG Hamm, FamRZ 1997, 307; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1993, 1233, 1234; OLG Braunschweig, FamRZ 1999, 185; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 714) sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194, 205; BGHZ 42, 364; Staudinger/Rauscher a. a. O. Rn 30 m. w. N.), und so zu einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes beizutragen (Palandt/Götz, BGB 75. Aufl., § 1684 Rn. 1).
  • OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85
    Dieser wird selbst nach Scheidung der Ehe und Übertragung der elterliche Sorge auf die Antragsgegnerin nicht erlöschen; ihm ist vielmehr selbst dann durch ein Verkehrsrecht zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Bez4ehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 42, 364, 371 = FamRZ 1965, 130, 131; 51, 219, 222 = FamRZ 1969, 148).

    Dieses Verkehrsrecht schränkt das Sorgerecht des anderen Elternteils ein (BGHZ 42, 364, 370 = FamRZ 1965, 130, 131).

    Ein solcher Pfleger mag, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 42, 364 = FamRZ 1965, 130) angenommen hat, eine Erziehung zum Haß nicht unterbinden können; zu der Durchsetzung des väterlichen Besuchsrechts - und nur dies ist das Problem in dem hier zu entscheidenden Fall - sollte er jedoch in der Lage sein.

  • BGH, 13.12.1968 - IV ZB 1035/68

    Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde

    Das Vormundschaftsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde nach § 1634 Abs. 2 BGB (hier Anwesenheit der zweiten Ehefrau, des Vaters) nicht an Bestimmungen des personensorgeberechtigten Elternteils gebunden (Abweichung von BGHZ 42, 364).

    Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des früheren IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 1964 - BGHZ 42, 364 - gehindert.

  • OLG Bamberg, 17.12.1991 - 7 UF 81/91

    Klage auf Abänderung einer im gerichtlichen Vergleich getroffenen

    Sorge von seinem Kind getrennten Elternteils zuerkannt hat (BGHZ 42, 364, 371 = FamRZ 1965, 130, 131, 132; BGHZ 51, 219, 222 = FamRZ 1969, 148, 149).
  • OLG Hamm, 07.04.2015 - 3 UF 241/13

    Befristeter Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seiner minderjährigen Tochter

    Grundsätzlich haben die leiblichen Eltern einen vom Gesetz anerkannten und durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Umgang mit ihren Kindern; der nach § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich zu gewährende persönliche Umgang soll auch dem von der Ausübung der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm anzuknüpfen, so einer Verfestigung der bereits eingetretenen Entfremdung entgegenzutreten und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1622 ff.; BVerfGE 31, 194 ff.; BGHZ 42, 364 ff.; OLG Hamm, FamRZ 1996, 361 f.; OLG Hamm, FamRZ 1997, 307 f.; jeweils auch juris; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1684, Rn. 1 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 06.12.1983 - 7 UF 56/83

    Ausübung des Verkehrsrechts; Unterstützung der Eltern-Kind-Beziehungen mit einem

    Dieser wird selbst nach der Scheidung der Ehe und nach der Ü- bertragung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin nicht erlöschen; ihm ist vielmehr selbst dann durch ein Verkehrsrecht zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 42, 364, 371; 51, 219, 222).

    Dieses Verkehrsrecht schränkt das Sorgerecht des anderen Elternteils ein (BGHZ 42, 364, 370).

  • OLG Hamm, 04.04.2011 - 8 UF 161/10

    Umgangsrecht des Vaters bei sexuell übergriffigem, aber im Heimatland des

    Der nach § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich zu gewährende persönliche Umgang soll auch dem von der Ausübung der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm anzuknüpfen, so einer Verfestigung der bereits eingetretenen Entfremdung entgegenzutreten und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, S. 1622; BVerfGE 31, 194 (205); BGHZ 42, 364 (371); OLG Hamm, FamRZ 1996, S. 361; OLG Hamm, FamRZ 1997, S. 307 (308); Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1684 Rz. 3 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 28.04.1989 - Bf IV 8/89

    Lebensunterhalt; Umgangsrechts; Aufwendung; Hilfe zum Lebensunterhalt;

  • OLG Frankfurt, 14.04.2003 - 4 UF 102/02

    Verhalten des betreuenden Elternteils im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht der

  • OLG Celle, 02.03.1989 - 10 UF 228/88

    Zahlung rückständigen Unterhalts ; Verwirkung von Trennungsunterhalt

  • OLG Hamm, 30.10.1996 - 12 WF 248/96

    Ausschluss des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem

  • AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17

    Umgang zwischen dem Kind und dem nichtbetreuenden Elternteil: Prüfungsmaßstab für

  • BayObLG, 08.07.1991 - BReg. 1 Z 41/91

    Umgangsrecht; Ausschluß; Grundrecht; Kindeswohl; Gefährdung; Körperlich;

  • OLG Bamberg, 21.02.1989 - 7 UF 87/88

    Aberkennung der elterlichen Sorge für ein Kind ; Umgangsrecht eines Vaters mit

  • AG Kerpen, 25.02.1999 - 50 F 362/97

    Zweck des Umgangsrechts und berechtigte Belange des sorgeberechtigten

  • BayObLG, 21.12.1976 - BReg. 1 Z 159/76

    Ruhen der elterlichen Gewalt; Entziehung der elterlichen Gewalt; Übermäßige

  • OLG Frankfurt, 03.11.1981 - 4 WF 130/81
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