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   BayObLG, 15.12.1965 - RReg. 1b St 288/65   

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https://dejure.org/1965,7622
BayObLG, 15.12.1965 - RReg. 1b St 288/65 (https://dejure.org/1965,7622)
BayObLG, Entscheidung vom 15.12.1965 - RReg. 1b St 288/65 (https://dejure.org/1965,7622)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Dezember 1965 - RReg. 1b St 288/65 (https://dejure.org/1965,7622)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 558
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18

    Verkehrsunfallflucht: Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassen des Versuchs der

    Zumindest in derartigen Fällen, in denen der am Unfallort anwesende Berechtigte nicht in der Lage ist, die erforderlichen Feststellungen (vollständig) hinreichend sicher selbst zu treffen, besteht im Ergebnis weitgehend Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass der Berechtigte sich der Hilfe der Polizei bedienen darf und der Unfallbeteiligte grundsätzlich auf deren Eintreffen eine angemessene Zeit warten muss (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1966, 558 und NZV 1992, 245, sogar bejahend für den Fall eines feststellungs unwilligen Berechtigten; KG Berlin, VRS 63, 46; OLG Köln, NJW 1981, 2367 und NZV 1989, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017, 2 Rev 35/17 - juris Rn. 25; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54, der mangels Anwesenheit feststellungsbereiter Personen an § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB anknüpft; Lackner/ Kühl , a.a.O., Rn. 17; LK - Geppert, a.a.O., Rn. 109; Fischer, a.a.O., Rn. 24, 28; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 24, 27; zur Abgrenzung zur Feststellungs unwilligkeit : MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54).
  • OLG Stuttgart, 25.08.1977 - 4 Ss (5) 337/77

    Verurteilung wegen unterlaubten Entfernens vom Unfallort ; Festsetzung einer

    Ob die Polizei berechtigt ist, bei sogenannten Kleinunfällen (Schaden bis zu 1000.- DM) die Unfallaufnahme abzulehnen (so Schönke-Schröder, a. a. O., Rdn. 21 zu § 142 entgegen Leipziger Kommentar, a. a. O., Rdn. 22 zu § 142; Dreher, a. a. O., Rdn. 24 zu § 142; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., Rdn. 47 zu § 142 StGB; BayObLG NJW 66, 558), kann dahinstehen.
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