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   BGH, 11.01.1966 - VI ZR 221/63   

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https://dejure.org/1966,473
BGH, 11.01.1966 - VI ZR 221/63 (https://dejure.org/1966,473)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1966 - VI ZR 221/63 (https://dejure.org/1966,473)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 (https://dejure.org/1966,473)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Darstellung eines Ereignisses - Ehrverletzende Bezeichnung - Verbrechen politischen Charakters - Abwehrender Ehrenschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Einschränkungen des Ehrenschutzes bei Darstellung eines Ereignisses von geschichtlicher Tragweite

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 647
  • MDR 1966, 309
  • DB 1966, 980
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    In dieser Wirkung kann auch dann ein rechtswidriger Zustand liegen, wenn die Äußerung zwar zunächst gerechtfertigt war, die den Rechtfertigungsgrund ergebenden Tatsachen aber in der Folgezeit fortgefallen sind (Senatsurteile vom 10. Juli 1959 - VI ZR 149/58, NJW 1959, 2011, 2012; vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63, NJW 1966, 647, 649; vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 328 f.; BGH, Urteile vom 25. April 1958 - I ZR 97/57, NJW 1958, 1043 und vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702; Kamps in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 19; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 23 f.; a.A. Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 3a f.).
  • OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
    Die vom Senat angesprochene Entscheidung des BGH v. 11.06.1966 - VI ZR 221/63 sei kein Präjudiz, zumal diese Entscheidung von politisch vorbelasteten Richtern gefasst worden sei, strafrechtliche Vorwürfe betreffe und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) verkannt habe.

    Damit würden - anders als im "Reichstagsbrand"-Fall (BGH - VI ZR 221/63) - gemessen am Erkenntnisstand zudem keine entstellenden Angaben gemacht.

    Auch die vom Beklagtenvertreter angegriffene Entscheidung des BGH v. 11.01.1966 - VI ZR 221/63, NJW 1966, 647 - Reichstagsbrand - hat insofern schon zutreffend herausgearbeitet, dass wissenschaftlichen Leistungen trotz Art. 5 Abs. 3 GG kein absoluter Schutz gegenüber negatorischen Ansprüchen zukommen kann, aber stets das Recht unberührt bleiben muss, in Veröffentlichungen über das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und den Stand der Forschung unter Darstellung und Würdigung aufgetretener Verdachtsmomente zu berichten, wenn dem Ehrschutz gebührend Rechnung getragen und auch auf die zu Gunsten des Betroffenen sprechenden Umstände hingewiesen wird.

    So hat der BGH im Urteil v. 11.01.1966 - VI ZR 221/63, NJW 1966, 647 - Reichstagsbrand u.a. auch zutreffend herausgearbeitet, dass dann, wenn - wie dort und fraglos auch hier - ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, die Hintergründe eines Geschehens aufzuklären, das als wesentlich für das die Epoche später einmal kennzeichnende Geschichtsbild bezeichnet wird, jeder, der Beweismaterial oder Forschungsergebnisse vorlegt und veröffentlicht, um hierdurch zur Aufklärung der umstrittenen Vorgänge beizutragen, grundsätzlich immer berechtigte Interessen (§ 193 StGB) verfolgt werden.

    Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte in erster Instanz und bis zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat inhaltlich - wohl über eine schlichte prozessuale Verteidigung im Rechtsstreit hinausgehend - zunächst an seiner Äußerung festgehalten (vgl. auch S. 14 des angegriffenen Urteils) und so das Landgericht zu einer Beweisaufnahme über die Unwahrheit mit Blick auf den künftigen Unterlassungsanspruch veranlasst hat, weil ein Festhalten an einer Äußerung jedenfalls für die Zukunft rechtswidrig werden kann, wenn die Unwahrheit dann im Nachgang bewiesen wird (vgl. nur die vom Landgericht zitierte Stelle bei Palandt/ Sprau , BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 102 und letztlich auch bereits BGH v. 11.01.1966 - VI ZR 221/63, NJW 1966, 647, 649 - Reichstagsbrand, wo die angegriffenen Behauptungen bis zuletzt aufrechterhalten worden sind und man vor allem das Recht zur Wiederholung durchweg in Anspruch genommen hat).

    Denn die - vom Landgericht wegen des anfänglichen Verhaltens des Beklagten offenbar unausgesprochen bejahte - Erstbegehungsgefahr ist in Wegfall geraten, nachdem der Beklagte nach dem Bekanntwerden der Aussagen des Zeugen W. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Erklärungen abgegeben hat, die künftig diesem Sachstand - und damit dem berechtigten Schutzbedürfnis des Klägers - Rechnung tragen (vgl. auch dazu BGH v. 11.01.1966 - VI ZR 221/63, NJW 1966, 647, 649 - Reichstagsbrand).

  • BGH, 14.06.1977 - VI ZR 111/75

    Heimstättengemeinschaft

    Denn nur dann kann dem beklagten Angreifer die Erklärung zugemutet werden, er könne seine Behauptung nicht aufrecht erhalten (vgl. BGHZ 37, 187, 190; 65, 325, 337; Senatsurteile vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 = NJW 1966, 647, 649; vom 3. März 1970 - VI ZR 115/68 = MDR 1970, 579 und vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/70 = VersR 1974, 1080, 1081).

    Daß eine solche Zwangslage der Beklagten nur dann, wie das Berufungsgericht meint, zu berücksichtigen wäre, wenn sie ihre Behauptungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen aufgestellt hätte, kann nicht zugegeben werden; das hat der erkennende Senat ebenfalls schon wiederholt ausgesprochen (BGHZ 37, 187, 190; Urteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 = a.a.O.).

  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 171/76

    Haftung des Sachverständigen bei Weitergabe eines fehlerhaften Gutachtens

    In solchen Fällen genießen auch Gutachten eines Sachverständigen ebensowenig wie Veröffentlichungen wissenschaftlichen Charakters (vgl. dasSenatsurteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 - NJW 1966, S. 647) absoluten Schutz.
  • OLG Frankfurt, 30.11.2023 - 16 U 206/21

    Äußerungsrecht: Kein Anspruch eines ehemaligen Schiedsrichters auf Unterlassung

    Bei Vorliegen derartig grober methodischer Fehler oder grob leichtfertig ausgeführter Untersuchungen würde dann den Persönlichkeitsrechten des Klägers der Vorzug gegenüber dem Schutz der freien Meinungsäußerung und der Berufsfreiheit des Beklagten zu geben sein (so: Ahrens: Der Beweis im Zivilprozeß, aaO., Rn. 63; Staudinger/Haager, § 823 Rn. C 144); BGH,Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 - NJW 1971, 284, 285 mwN.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 - NJW 1966, S 647; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 -, Rn. 18, juris).
  • BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02

    Widerruf ehrverletzender Äußerungen im Rahmen einer Beschwerde an die

    Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist auf einen solchen Widerruf in eingeschränkter Form zu erkennen, wenn - wie hier - eine ehrverletzende Äußerung zwar ursprünglich in Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigt worden ist, nach Wegfall des berechtigten Interesses und nach Feststellung der Unwahrheit aber weiterhin ehrbeeinträchtigende Wirkungen zu befürchten sind (vgl. BGHZ 57, 325; BGH, NJW 1966, S. 647; vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. 1994, Rn. 13.23 f.; Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 6 LPG Rn. 287).
  • BGH, 30.11.1971 - VI ZR 115/70

    Pflicht eines Presseorgans zur Mitteilung über Freispruch

    Die Pflicht, eine Erklärung abzugeben, die einen geschaffenen Störungszustand beseitigt oder doch mindert, ist aber nicht schlechthin davon abhängig, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Äußerung rechtswidrig gehandelt hat (BGH Urt. v. 12. Januar 1960 - I ZR 30/58 = LM BGB § 1004 Nr. 49 = JZ 1960, 170 [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57]; vgl. auch Urt. v. 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 = LM GG Art. 5 Nr. 22 = NJW 1966, 647 [BGH 11.01.1966 - VI ZR 221/63]).
  • OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70

    Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fahndungsfotos; Ordentlicher Rechtsweg

    Die Rechtsprechung hatte mehrfach Gelegenheit, diesen Grundsatz darzulegen, wenn es um die Frage ging, ob historische, belehrende oder sonstige dem Informationsbedürfnis dienende Darstellungen rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht bestimmter zeitgeschichtlicher Personen eingreifen oder nicht (vgl. hierzu BGH NJW 1966, 647, 448 [BGH 11.01.1966 - VI ZR 221/63] - Reichstagsbrand; KG in UFITA Band 54 (1969), 291, 294; OLG Stuttgart in Schulze OLGSt insbesondere Seite 16; LG Stuttgart in UFITA Band 54 (1969), 330, 338).
  • BGH, 03.12.1968 - VI ZR 140/67

    Anspruch auf Unterlassung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Ob weitere Beeinträchtigungen des Klägers durch die Beklagten zu besorgen sind, indem sie ihre Äußerungen wiederholen werden, ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGH Urteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 - LM GG Art. 5 Nr. 22 zu Nr. 4).
  • BGH, 09.11.1971 - VI ZR 57/70

    Unterlassungsanspruch ehrverletzender Äußerungen bei gesellschaftsinterner

    Der Beklagte hat es zudem verweigert, eine Erklärung abzugeben, die dem berechtigten Schutzbedürfnis der Klägerin ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 = LM GG Art. 5 Nr. 22 = NJW 1966, 647 [BGH 11.01.1966 - VI ZR 221/63]).
  • OLG Hamburg, 10.07.1995 - 3 U 182/94

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Widerruf einer unwahren Behauptung im

  • BGH, 03.03.1970 - VI ZR 115/68

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld - Antrag auf Abtrennung der

  • BGH, 16.01.1980 - I ZR 65/77

    Förderung fremden Wettbewerbs zum Nachteil eines Mitbewerbers durch den

  • OLG Düsseldorf, 10.02.1988 - 15 U 167/87
  • BGH, 08.07.1970 - KZR 8/69

    Klage auf Unterlassung von Äußerungen über den Pensionsbetrieb der Klägerin -

  • LG Hamburg, 29.02.2008 - 324 O 849/07
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