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   BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63   

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BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63 (https://dejure.org/1966,1200)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1966 - III ZR 216/63 (https://dejure.org/1966,1200)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1966 - III ZR 216/63 (https://dejure.org/1966,1200)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff des "Nutzungsberechtigten" i.S.d. § 11 Preußisches Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrEnteigG) - Umfang des Entschädigungsanspruchs eines Mieters oder Pächters eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes für Verluste ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 1085
  • MDR 1967, 390
  • DB 1967, 546
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 21.12.1920 - VII 104/20

    Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63
    Verluste, die der Bieter oder Pächter dadurch erleidet, daß er infolge der Grundstücksenteignung räumen muß - dazu gehören Verluste am Nutzen eines Gewerbebetriebes, den er auf dem Grundstück hatte führen können (vgl. RGZ 101, 148, 151), die Kosten der Anmietung und Einrichtung eines anderen geeigneten Grundstücks, Umzugs- und Verlegungskosten und Ähnliches -,.

    Für die Entscheidung, ob dieser Verlust in der Entschädigung des Grundstückseigentümers begriffen ist, die Klägerin also insoweit an die Grundstücksentschädigung oder deren Nutzung zu verweisen wäre, wird zu erwägen sein: Das Reichsgericht hat es zwar im Grundsatz abgelehnt, den Bieter wegen des Verlustes infolge der Aufgabe eines Gewerbes, das er auf dem enteigneten Mietgrundstück geführt hatte, an den Eigentümer zu verweisen (RGZ 101, 148, 151).

    In diesem nahmen sind Schäden, die sich aus der erzwungenen vorzeitigen Verlegung eines Gewerbebetriebes oder aus einem durch das Enteignungsverfahren verursachten Rückgang der Wirtschaft des Pächters ergeben (RG JW 1907, 290 Nr. 52), aber auch die Kosten als entschädigungsfähig anerkannt worden, die der Pächter zur Beschaffung anderer gleichwertiger Geschäftsräume aufwenden muß (RGZ 101, 148, 151).

  • BGH, 20.01.1958 - III ZR 40/57

    Enteignung bei Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63
    Bietern und Pächtern, die im Besitz des enteigneten Grundstucks waren, hat die Rechtsprechung - auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das sie lediglich als persönlich Berechtigte behandelt, - die Rechte nach § 11 PrEnteigG zuerkannt (RGZ 74, 367. RG JW 1911, 118; BGHZ 26, 248).

    Dieser Anspruch geht nicht auf Schadensersatz im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern auf eine Öffentlich-rechtliche Entschädigung, die das der Klägerin angesonnene und auferlegte Opfer wiedergutmachen, die Einbuße, die sie im Zuge der Grundstücksenteignung erlitten hat, ausgleichen soll mit dem Ziel, eine ungleiche Behandlung der Klägerin gegenüber anderen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, zu vermeiden (vgl. BGHZ 26, 248, 255) [BGH 20.01.1958 - III ZR 40/57] .

    Die in Enteignungssachen stets gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGHZ 34, 188, 190) [BGH 23.01.1961 - III ZR 8/60] muß für die Abwicklung davon ausgehen, wie das Verhältnis zwischen Eigentümer und Nebenberechtigtem - ohne die Enteignung - abgelaufen wäre; das ist in Anwendung der Grundsätze in BGHZ 26, 248 zu schätzen.

  • RG, 21.10.1910 - VII 224/10

    Enteignungsentschädigung.

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63
    Denn § 11 PrEnteigG versteht unter "Nutzungsberechtigten" nur dinglich Berechtigte (RGZ 74, 367, 568; Neufang, Grundstücksenteignungsrecht, 1952, zu § 11 Anm. 66; Meyer-Thiel-Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, 5. Aufl., zu § 11 Anm. 1; Eger, Enteignung von Grundeigentum, 1., Bd. 3. Aufl. zu § 11 Rdn. 84 S. 370 und Rdn. 86 S. 385).

    Mieter und Pächter werden in § 11 PrEnteigG, obwohl sie nach heutigem Recht nicht zu den dinglich Berechtigten gehören, diesen gleichgestellt; das erklärt sich aus historischen Gründen, die in RGZ 74, 367 dargestellt sind.

    Bietern und Pächtern, die im Besitz des enteigneten Grundstucks waren, hat die Rechtsprechung - auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das sie lediglich als persönlich Berechtigte behandelt, - die Rechte nach § 11 PrEnteigG zuerkannt (RGZ 74, 367. RG JW 1911, 118; BGHZ 26, 248).

  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 163/61

    Enteignungsentschädigung bei dauerndem Bauverbot betroffenem Grundstück

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63
    Denn der Grundstückseigentümer hat mit der Kapitalentschädigung nach dem Grundstückswert auch 4 % Zinsen hierauf seit dem 9. August 1955 bzw. für einen Teilbetrag seit den 1. Januar 1958 erhalten; die Zinsen aber stellen gerade die Entschädigung für die Nutzungen dar, die dem Eigentümer dadurch entgehen, daß er weder das entzogene Grundeigentum, noch die dafür geschuldete Entschädigung nutzen kann (BGHZ 37, 269, 275) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] .

    Diese besondere Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Grundstückseigentümer und der Klägerin hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks wird bei Beachtung des Gedankens, daß die Entschädigungssumme an die Stelle des Grundstücks und seiner Substanz tritt (§ 45 PrEnteigG; BGHZ 37, 269, 275) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] , hier die Prüfung notwendig machen, ob nicht - über die gezahlten Zinsen hinaus - der Klägerin im Verhältnis zum Grundstückseigentümer die Erträge der Entschädigung ganz oder teilweise gebühren, die Klägerin sich also hierauf verweisen lassen muß.

  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 221/59

    Behandlung unrechtmäßiger Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre des

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63
    Ohne Grund beruft das Berufungsurteil sich in diesen Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1961 - III ZR 221/59 - (VRS 20, 265); denn dieses Urteil, das die Frage der Entschädigung eines Omnibusunternehmers behandelt, der den Betrieb einiger Strecken einstellen mußte, ist hier der entschiedenen Rechtsfrage nach nicht einschlägig und enthält nichts, was eine Entschädigung der Klägerin nach dem Wert des Gewerbebetriebes stutzen könnte.
  • BGH, 06.12.1965 - III ZR 172/64

    Bemessung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1965 - III ZR 172/64 - (LM zu GrundG Art. 14 C f Nr. 29 = NJW 1966, 493, 495 f [BGH 06.12.1965 - III ZR 172/64] = BGH Warn 1965 Nr. 252), auf das wegen der Begründung und der Einzelheiten verwiesen worden kann, derartige Nachteile, soweit sie ein billiges und angemessenes Naß nicht übersteigen, als "Folgeschäden" einer Grundstücksenteignung anerkannt; er trägt keine Bedenken, die gleichen Grundsätze auch für den Fall eines weichenden Bieters oder Pächters im Falle des § 11 PrEnteigG anzuwenden.
  • BGH, 19.06.1957 - IV ZR 214/56

    Nutznießung am Allodialvermögen

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63
    Zu einem übereinstimmenden Ergebnis ist der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Juni 1957 - IV ZR 214/56 - (BGHZ 25, 1, 10) [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56] auf dem Wege über § 281 BGB für den Fall gelangt, daß der enteignete Grundstückseigentümer für die geschuldete, aber durch die Enteignung unmöglich gewordene Gebrauchsüberlassung selbst einen Ersatz erlangt habe.
  • BGH, 23.01.1961 - III ZR 8/60

    Rezeptsammelstelle

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63
    Die in Enteignungssachen stets gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGHZ 34, 188, 190) [BGH 23.01.1961 - III ZR 8/60] muß für die Abwicklung davon ausgehen, wie das Verhältnis zwischen Eigentümer und Nebenberechtigtem - ohne die Enteignung - abgelaufen wäre; das ist in Anwendung der Grundsätze in BGHZ 26, 248 zu schätzen.
  • BGH, 15.11.1962 - VII ZR 95/62

    Streitwert bei Antrag nach § 717 ZPO

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63
    Da das Berufungsurteil nach § 708 Nr. 7 ZPO vorläufig vollstreckbar war, wäre die Beklagte auf den Antrag der Klägerin zur Erstattung des von der Klägerin auf Grund des Kostenausgleichsbeschlusses Gezahlten oder Geleisteten nach Bereicherungsgrundsätzen zu verurteilen (§ 717 Abs. 3 ZPO), allerdings unter der Voraussetzung, daß der Kostenausgleichsbeschluß zur Vollstreckung gebracht oder zur Abwendung seiner Vollstreckung eine Leistung von der Klägerin erbracht worden wäre (§ 717 Abs. 2 ZPO; vgl. Stein-Jonas-Schönke a.a.O. zu § 717 Anm. V); denn auch der Bereicherungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO geht auf Rückzahlung der beigetriebenen oder zur Abwendung der Vollstreckung gezahlten Beträge oder sonst erbrachten Leistungen (vgl. BGHZ 38, 237, 241) [BGH 15.11.1962 - VII ZR 95/62] .
  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 207/60

    Enteignung eines Grundstücks - Begründung von Entschädigungsansprüchen durch

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63
    Das Berufungsgericht hat dem Urteil des Senats in der Sache B. gegen L. vom 4. Juni 1962 - III ZR 207/60 - (LM zu GrundG Art. 14 Eb Nr. 13 = BGH Warn 1962. Nr. 136) richtig entnommen, daß der Eigentümer des Grundstücks K.straße ... - trotz der der Klägerin gewährten Nutzung - mit dem vollen Wert des enteigneten Grundstucks zu entschädigen - war (vgl. RGRecht 1914 Sp.145).
  • BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56

    Rechtswidrigkeit einer Drohung

  • BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56

    Berechnung der Enteignungsentschädigung

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    Denn auch solche wirtschaftlichen Nachteile sind Teil der dem Betroffenen durch die Besitzstörung abverlangten und damit auszugleichenden Vermögenseinbuße (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1966, III ZR 216/63, NJW 1967, 1085, 1086).

    Außerdem muß gewährleistet sein, daß angefallene Kosten nicht doppelt berücksichtigt werden, insbesondere der Mieterin keine Entschädigung für den bei der Grundstückseigentümerin eingetretenen Substanzverlust zugesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1966, III ZR 216/63, NJW 1967, 1085 ff); die Klägerin kann nicht Ausgleich für Wiederherstellungsarbeiten an dem beschädigten Gebäude beanspruchen.

  • BGH, 15.11.1971 - III ZR 162/69

    Umfang der Entschädigung bei Enteignung eines Mietrechts

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Recht des Mieters zu den in § 86 Abs. 1 Nr. 3 BBauG genannten, gesondert entziehbaren Besitzrechten gehört (Urteil des Senats vom 11. Mai 1967 - III ZR 21/66 = WM 1967, 866), deren Enteignung zu einer nach Maßgabe der §§ 95, 96 BBauG festzusetzenden Entschädigung führen kann (vgl. BGH NJW 1967, 1085; JR 1969, 259, 260 = LM GG Art. 14 Bb Nr. 41).

    Das in dem vorzeitigen Entzug einer vertraglich gesicherten und rechtlich geschützten Nutzungsmöglichkeit liegende Sonderopfer bestimmt sich bei solchen vorübergehenden Nutzungsrechten nach dem Umfang dessen, was der Mieter "von seinem Recht hat abgeben müssen" (BGH NJW 1967, 1085, 1086) [BGH 19.09.1966 - III ZR 216/63] .

    Schon dies macht deutlich, daß die Höhe der so bestimmten Abstandssumme nicht nur durch Wertvorstellungen beeinflußt wird, die den Umfang des Rechtsverlustes nach einem rein objektiven Maßstab bestimmen, also den Wert des Mietrechts "für jedermann" festlegen (vgl. BGH NJW 1967, 1085, 1086) [BGH 19.09.1966 - III ZR 216/63] .

  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 114/80

    Enteignungsfähigkeit von Rechten des Mieters

    Deshalb bestimmt sich auch beim vorzeitigen Entzug eines Mietrechts die Enteignungsentschädigung für Folgeschäden nur nach dem, was der Mieter von seinem Recht, d.h. von seiner rechtlich gesicherten und geschützten Nutzungsmöglichkeit hat abgeben müssen (Senatsurteile vom 19. September 1966 - III ZR 216/63 = NJW 1967, 1085, 1086; vom 15. November 1971 aaO.; BGHZ 50, 284, 290).
  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80

    Berechnung der Eintschädigung bei Enteignung eines Pachtrechts

    Deshalb bestimmt sich auch beim vorzeitigen Entzug eines Pachtrechts die Enteignungsentschädigung für Folgeschäden nur nach dem, was der Pächter von seinem Recht , d.h. von seiner rechtlich gesicherten und geschützten Nutzungsmöglichkeit hat abgeben müssen (Senatsurteile vom 19. September 1966 - III ZR 216/63 = NJW 1967, 1085, 1086; vom 15. November 1971 aaO; BGHZ 50, 284, 290).
  • FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 537/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zum Zwecke des Straßenausbaus gewährten

    oder Pächter von seinem vertraglich und gesetzlich festgelegten Recht, also seiner geschützten Nutzungsmöglichkeit abgeben muss (BGH-Urteil vom 19.9.1966 III ZR 216/63, NJW 1967, 1085; BGH-Urteil vom 15.11.1971 III ZR 162/69, NJW 1972, 528).
  • BGH, 19.01.1989 - III ZR 6/87

    Bewertung eines Pachtrechts

    Auch der Nebenberechtigte nach § 11 PrEnteigG kann daher nicht vollen Ersatz des wirtschaftlichen Schadens beanspruchen, der sich als Folge der Grundstücksenteignung eingestellt haben mag, er muß sich im Grundsatz mit der Entschädigung für seinen "Substanzverlust" begnügen, also mit dem Ausgleich dessen, was er von seinem Recht hat abgeben müssen oder was ihm an vermögenswerter Rechtsposition genommen worden ist (Senatsurteil vom 19. September 1966 - III ZR 216/63 = WM 1967, 297 m.w. Nachw.).
  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2088/07

    Flughafen Kassel-Calden kann gebaut werden

    Derartige beabsichtigte Betriebserweiterungen sind im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG aber nicht geschützt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 -, BVerwGE 105, 178 [BVerwG 01.09.1997 - 4 A 36/96] und vom 19. September 1966 - III ZR 216/63 -, NJW 1967, 1085 [BGH 19.09.1966 - III ZR 216/63] ).
  • BGH, 28.02.1974 - III ZR 177/71

    Enteignungsentschädigung für ein Erbbaurecht - Erbbaurecht zugunsten eines

    Bei der Enteignung ist das jedoch nicht der Fall (vgl. BGHZ 30, 281, 286 ff; 59, 250, 258; BGH NJW 1967, 1085, 1086).
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