Rechtsprechung
   BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,100
BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62 (https://dejure.org/1967,100)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.1967 - 1 BvR 575/62 (https://dejure.org/1967,100)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 1967 - 1 BvR 575/62 (https://dejure.org/1967,100)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,100) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 21, 227
  • NJW 1967, 1315
  • DB 1967, 889
  • DÖV 1967, 492
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62
    Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG scheidet deshalb aus, weil diese Vorschrift nur insoweit heranzuziehen ist, als nicht bestimmte Lebensbereiche durch besondere Grundrechte geschützt sind (BVerfGE 9, 338 [343]).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Diese Ansicht ist unvereinbar mit dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten Verhältnis der Subsidiarität des Art. 2 Abs. 1 GG zur Spezialität der Einzelfreiheitsrechte (vgl. u. a. BVerfGE 6, 32 [36 ff.]; 9, 63 [73]; 9, 73 [77]; 9, 338 [343]; 10, 55 [58]; 10, 185 [199]; 11, 234 [238]; 21, 227 [234]; 23, 50 [55 f.]), das eine Erstreckung des Gemeinschaftsvorbehalts des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 auf die durch besondere Grundrechte geschützten Lebensbereiche nicht zuläßt.
  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Neben dem Art. 12 GG kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als weiterer selbständiger Prüfungsmaßstab Art. 2 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall nicht in Betracht (BVerfGE 9, 63 [73]; 9, 73 [77]; 9, 338 [343]; 10, 185 [199]; 21, 227 [234]; 23, 50 [55 f.]).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Dies gilt insbesondere im Bereich der Berufsfreiheit (BVerfGE 9, 73 [77] und 338 [343]; 21, 227 [234]).
  • BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78

    Steuerberater - Gesellschaft - Anforderungen

    a) Bei der Prüfung der Frage, was das Gesetz hier unter einer "verantwortlichen" Führung der Gesellschaft durch Steuerberater zum Ausdruck bringt, ist davon auszugehen, daß die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, zu der nach § 3 Nr. 1 StBerG außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch Steuerberatungsgesellschaften befugt sind, Ausübung eines freien Berufs, nicht eines Gewerbes ist (vgl. § 32 Abs. 2 StBerG; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227, 233).

    Der Gesetzgeber hat trotz des höchstpersönlichen Charakters der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zu deren Ausübung auch Steuerberatungsgesellschaften zugelassen, um dem Bedürfnis von Steuerberatern entgegenzukommen, ihren Wirkungsbereich zu erweitern (vgl. BVerfGE 21, 227, 232, 233).

    Arbeiten besonders großen Umfangs kann (ähnlich wie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf ihrem Gebiet) die Steuerberatungsgesellschaft leichter und besser erfüllen als ein einzelner Steuerberater (vgl. BVerfGE 21, 227, 233).

    Die Steuerberatungsgesellschaft stellt sich damit grundsätzlich als ein Zusammenschluß von Steuerberatern dar, die dadurch keinen neuen Beruf wählen, sondern nur eine andere Ausübungsform ihres Berufes, nämlich eines freien Berufes (vgl. BVerfGE 21, 227, 232, 233).

    Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch die Steuerberatungsgesellschaft i. S. des § 3 Nr. 1 StBerG ist somit nur eine Tätigkeit der in der Gesellschaft zusammengeschlossenen Steuerberater, nicht - wie der Wortlaut dieser Gesetzesvorschrift vermuten lassen könnte - der Gesellschaft selbst (vgl. BVerfGE 21, 227, 230, 232; Klöcker/Mittelsteiner/Gehre, Handbuch der Steuerberatung, Gruppe 2, § 32 StBerG, S. 7).

    Deshalb verlangt das Gesetz in § 50 Abs. 1 StBerG, daß je nach der gemäß § 49 Abs. 1 StBerG für die Steuerberatungsgesellschaft in Betracht kommenden Rechtsform (AG, KGaA, GmbH, OHG, KG) die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter, also die Leiter der Gesellschaft, Steuerberater sind (vgl. auch BVerfGE 21, 227, 232).

    Da die Ausübung als Steuerberater in der Form einer Gesellschaft mit den geschilderten weitgehenden Gestaltungsmöglichkeiten im Grunde dem höchstpersönlichen Charakter dieses Berufes widerspricht und der ausnahmsweise zugelassene Zusammenschluß von Steuerberatern zu einer Steuerberatungsgesellschaft nur als Möglichkeit einer anderen Form der Ausübung ihres freien Berufes zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 21, 227, 232, 233), kann die nach § 3 Nr. 1 StBerG auch der Steuerberatungsgesellschaft erteilte Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nur in der Weise wahrgenommen werden, daß die in der Gesellschaft zusammengeschlossenen Steuerberater für die Gesellschaft diese Befugnis nach den gleichem Grundsätzen ausüben wie ein freier Steuerberater, also unabhängig und weisungsfrei, d. h. ohne Bindung an Weisungen eines nach dem Gesellschaftsrecht zur Überwachung der Geschäftsführung befugten Organs (vgl. BVerfGE 21, 227, 232, zu § 17 StBerG a. F., dessen Abs. 1 im wesentlichen mit § 50 Abs. 1 StBerG n. F. übereinstimmt).

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Die hierfür angeführte besondere Komplexität und Schwierigkeit der rechtlichen Materie (vgl. etwa BFHE 246, 278 Rn. 111; siehe auch BVerfGE 21, 227, 235 f.) ist in anderen rechtlichen Bereichen ebenfalls gegeben (vgl. Dux-Wenzel in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 6 Rn. 7b; Piekenbrock, AnwBl 2011, 848, 850; Deckenbrock, AnwBl 2019, 554, 555;Kilian, DStR 2020, 406, 408; Deckenbrock/Keß, AnwBl Online 2021, 328, 332, 333).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

    Der Gesetzgeber darf in die Freiheit der Berufsausübung grundsätzlich schon dann eingreifen, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377 (405 f.); 20, 31 (34); 21, 227 (232); 22, 1 (20 f.); 23, 50 (56)).
  • BFH, 14.03.1989 - VII R 46/88

    Steuerberatungsgesellschaft - Berufsverband - Übernahme der

    Deswegen kann die Anerkennung der Ausübung des Berufs als Steuerberater in Form einer Gesellschaft nur "eine besonders begründete Ausnahme sein" (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227, 232).

    Der eigentliche Sinn des Zusammenschlusses von Steuerberatern zu Steuerberatungsgesellschaften liegt darin, daß hierdurch ihr beruflicher Wirkungskreis erweitert wird und ähnlich wie bei den ebenfalls Steuerberatung betreibenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften umfassendere Arbeitsmöglichkeiten bei der Beratung großer industrieller Unternehmen geschaffen werden (vgl. BVerfGE 21, 227, 232 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

    Steuerberatungsgesellschaften dieser Art sind auch nicht mit dem sich aus den Materialien des StBerG erschließenden Sinn der Regelung des StBerG vereinbar, auf den das BVerfG im zitierten Beschluß in BVerfGE 21, 227, 232 hingewiesen hat.

    Denn das BVerfG hat die Zulässigkeit dieser Differenzierung damit begründet (BVerfGE 21, 227, 238), daß "der Gesetzgeber ... mit der Zulassung von Steuerberatungsgesellschaften die Möglichkeiten schaffen (wollte), die Hilfe in Steuersachen auf einer Vielzahl von Gebieten des Steuerrechts insbesondere für Unternehmen von beträchtlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung und für eine große Zahl von Auftraggebern durchzuführen; bei den Steuerberatungsgesellschaften hat er deshalb eine besondere, nur den Steuerberatern eigene Sachkunde für unentbehrlich gehalten".

    Das BVerfG hat ausgeführt (BVerfGE 21, 227, 234), daß der Gesetzgeber an dem Prinzip hätte festhalten können, daß die Steuerberatung höchstpersönlich auszuüben und die Gründung von Gesellschaften ausgeschlossen sei.

  • BVerfG, 29.10.1992 - 1 BvR 1581/91

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Altersgrenze für Notare

    Art. 2 Abs. 1 GG tritt hinter dem spezielleren Grundrecht der Berufsfreiheit zurück (BVerfGE 21, 227 [234] - st. Rspr.).
  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

    Aufgabe der Steuerbevollmächtigten war die Erledigung einfacherer Steuerfälle, Aufgabe der Steuerberater die Beratung in den Fällen, in denen der Umfang der Steuerpflicht von schwierigen Fragen des Steuerrechts, des sonstigen Rechts sowie der Betriebswirtschaftslehre abhing und die in der Regel ohne eine theoretisch-wissenschaftliche Vorbildung nicht sicher beurteilt werden konnten (BVerfGE 21, 227 (235 f.)).
  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93

    Buchmachererlaubnis - Juristische Person des Privatrechts

    Dafür ist es unerheblich, ob der Ausschluß einer juristischen Person des Privatrechts vom Buchmachergewerbe in die Freiheit der Berufswahl eingreift (vgl. dazu Freytag, a.a.O., S. 98) oder ob darin eine Berufsausübungsregelung liegt, weil es lediglich um die Rechtsform geht, in der das Gewerbe ausgeführt werden kann (vgl. BVerfGE 21, 227 (232)).
  • FG Nürnberg, 20.08.2009 - 7 K 1702/08

    Nichtanerkennung einer als Vorratsgesellschaft angedachten

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.04.2005 - 4 K 346/02

    Gewerbesteuerpflicht einer GbR, an der neben Rechtsanwälten auch eine

  • BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84

    Lohnsteuerhilfeverein - Aufsicht - Oberfinanzdirektion - Verfassungsmäßigkeit

  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77

    Anwaltliches Standesrecht

  • BFH, 08.03.1988 - VII R 30/85

    Zur Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, deren alleinige Gesellschafter

  • VG Gelsenkirchen, 04.07.2014 - 7 K 2736/12

    Mehrerlös bei Pfandversteigerung; Berufsfreiheit

  • BFH, 18.11.2010 - VII B 262/09

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft -

  • BFH, 08.03.1988 - VII R 32/85

    Steuerberatungsgesellschaft - GmbH - Anerkennung einer Gesellschaft -

  • BFH, 25.04.1978 - VII R 95/77

    Besondere Befähigung - Fachkunde - Rechtsbeistand - Prozeßagent

  • FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 171/05

    Abgabenordnung: Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • BVerwG, 28.05.1991 - 1 C 33.88

    Steuerberatungsgesetz - Sozietät Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaft -

  • BFH, 11.11.1997 - VII R 41/97

    Gesamtvertretung bei einer Steuerberatungsgesellschaft

  • BFH, 13.05.1987 - VII R 37/84

    Schutzwürdige Vertrauenslage - Merkblatt

  • KG, 27.09.2013 - 12 W 94/12

    Gesellschaftsumwandlung: Formwechsel einer Steuerberatungs- und

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12052/10

    Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft erfordert Ansässigkeit

  • BFH, 23.02.1995 - VII R 83/94

    Allein die Bestellung einer Steuerbevollmächtigten zur

  • BFH, 28.02.1989 - VII R 20/88

    Arbeitnehmer - Einkommen - Einkünfte - Einkommensteuerveranlagung -

  • BFH, 27.07.1993 - VII R 21/93

    Aufnahme des Namens eines Rechtsanwalts in die Firma einer

  • FG Thüringen, 20.05.1998 - III 269/97

    Berechnung der Umsatzsteuer einer Steuerberatungs-GmbH; Gestattung der Berechnung

  • BVerwG, 18.12.1973 - I WB 186.72

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 29.10.1992 - 1 BvR 39/92

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Altersgrenze für Notare

  • BFH, 09.12.1980 - VII R 20/77

    Steuerberatungsgesellschaft - Geschäftsführer - Anerkennungsverfahren -

  • OVG Hamburg, 25.07.1989 - Bf VI 64/86

    Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten im Rahmen eines Rechtsstreits

  • BAG, 27.11.1987 - 7 AZR 588/86

    Außerbetriebliche Auszubildende - Persönlicher Geltungsbereich einer

  • BFH, 27.07.1982 - VII R 21/82

    Hilfeleistung in Lohnsteuersachen - Lohnsteuerhilfeverein -

  • BGH, 20.11.1978 - StbSt (R) 1/78

    Berufsbeschränkung für Steuerbevollmächtigte - Voraussetzung für das Eingehen

  • OLG Braunschweig, 10.03.1995 - Ss (B) 190/94

    Verwendung von Einweggeschirr bei Abgabe von Speisen und Getränken an Ort und

  • BVerfG, 29.10.1992 - 1 BvR 1951/91

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Altersgrenze für Notare

  • BVerwG, 01.02.1990 - 1 B 17.90

    Vereinbarkeit des Bayerischen Architektengesetzes (BayArchG) mit dem Grundgesetz

  • FG Berlin, 16.08.1996 - III 386/93
  • FG Brandenburg, 17.09.1997 - 2 K 192/97

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Fehlende

  • BFH, 28.02.1989 - VII R 22/88

    Zurückweisung eines steuerlichen Bevollmächtigten/ Beistandes wegen fehlender

  • FG Köln, 10.03.1998 - 8 K 963/95

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Unabhängigkeit und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht