Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 17.08.1967 - 1 Ss 125/67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1967, 2321
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.12.1990 - 4 StR 531/90
Gefährdung lediglich der Tatteilnehmer
Eine Anwendung des § 315 b StGB muß daher ausscheiden, wenn mangels anderer Feststellungen - wie hier - lediglich die Tatteilnehmer und ihre Sachen gefährdet worden sind (vgl. BGHSt 6, 100, 102; 6, 232, 235; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321, 2322 [OLG Karlsruhe 17.08.1967 - 1 Ss 125/67];… Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 30. Aufl. § 315 b StGB Rdn. 4; Hillenkamp JuS 1977, 166, 171). - BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
Konkrete Gefährdung des Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten …
Die zur Frage der Gemeingefahr in § 315 a Abs. 1 StGB a.F. ergangene Rechtsprechung ist aber durch die mit dem Zweiten Verkehrssicherungsgesetz vom 26. November 1964 (BGBl. I 921) erfolgte Gesetzesänderung überholt (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321, 2322) [OLG Karlsruhe 17.08.1967 - 1 Ss 125/67]. - BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92
Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren; …
Eine solche Gefährdung der Beifahrerin, die hierin nicht rechtswirksam einwilligen konnte (BGHSt 6, 232, 234 f; 23, 261, 264; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321), war bei einer BAK des Angeklagten von 1, 72 Promille spätestens im Zeitpunkt der Kollision mit den Leitplanken gegeben; sie wäre im übrigen auch zu bejahen gewesen, wenn sich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten in anderen die Sicherheit seiner Mitfahrerin beeinträchtigenden Fahrfehlern, wie beispielsweise dem Fahren in Schlangenlinien, einem auch nur vorübergehenden Abkommen von der Fahrbahn oder einem sonstigen nicht durch die Verkehrslage bedingten Fahrmanöver "indiziell nach außen gezeigt" hätte (vgl. BGH NStZ 1989, 73, 74). - OLG Stuttgart, 17.10.1975 - 1 Ss (9) 376/75 An diesem Ergebnis würde sich auch im Falle einer Tatbeteiligung der Ehefrau nichts ändern, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum das Rechtsgut der allgemeinen Verkehrssicherheit dann weniger schutzwürdig sein sollte (anderer Auffassung ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe, NJW 1967, 2321).
Soweit der Senat damit von den Urteilen OLG Hamm, OLGSt § 315c StGB, S. 23; § 315d StGB, S. 1, und OLG Karlsruhe, NJW 1967, 2321, abweicht, besteht keine Vorlagepflicht nach § 121 II GVG, da die anderslautende Rechtsansicht dieser Gerichte nicht Grundlage der genannten Entscheidungen war (BGHSt 7, 314 NJW 1955, 997 L).