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   BGH, 22.05.1968 - VIII ZR 133/66   

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https://dejure.org/1968,548
BGH, 22.05.1968 - VIII ZR 133/66 (https://dejure.org/1968,548)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1968 - VIII ZR 133/66 (https://dejure.org/1968,548)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66 (https://dejure.org/1968,548)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abstellen eines Kraftfahrzeugs - Bewachter Parkplatz - Bewachungsbedingungen - Haftungsausschluß - Verlust von Handelsware - Diebstahl - Grobes Verschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AGBG §§ 1 ff., § 9
    Eintrittspflicht des Inhabers eines bewachten Parkplatzes für den Verlust von Handelsware aus einem abgestellten Fahrzeug

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 1718
  • MDR 1968, 753
  • DB 1968, 1309
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 14.05.1926 - VI 587/25

    Verwahrungsvertrag

    Auszug aus BGH, 22.05.1968 - VIII ZR 133/66
    3) Ebenso wie das Landgericht hat auch das Berufungsgericht angenommen daß die Allgemeinen Voroicherungsbedingungen der als AGB der Beklagten dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrage über die Abstellung des Kraftfahrzeugs des Klägers auf dem bewachten Parkplatz der Beklagten zugrunde liegen« Diese Beurteilung iot rechtlich einwandfrei« a) Es bedarf keiner Entscheidung der Frage ob die von einem Vertragsschließenden aufgeDtellten AGB nur dann Vertragsinhalt werden, wenn ihre Geltung von den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist, oder ob sie auch ohne eine solche Vereinbarung Geltung beanspruchen können (vgl« Helm JuS 1965, 121, 125 moV/oll) denn hier hat sieh der Kläger, v/ie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, den AGB der Beklagten mindestens stillschweigend unterworfen« b) In Schrifttum (Staudinger aaO; Soergel/Siebert aaO; BGB RGRK 11« Aufl« Anm« 1 vor § 688; Helm aaO 124) und Rechtsprechung (RGZ 113, 425> 427; OLG Freiburg VersR 1954, 499) ist anerkannt9daß die in deutlich lesbaren Anschlägen von den Unternehmern bekannt gegebenen AGB jedenfalls dann zur Begründung einer Haftungsbeschränkung ausreichen, wenn derartige Bedingungen in Betrieben dieser Art allgemein üblich sind und deshalb der Unternehmer davon ausgehen kann, daß auch den Vertragspartnern, hier also dem Kundenkreis voar bewachten Parkplätzen, diese allgemeine Übung bekannt ist« Mit anderen Worten ausgedrückt, es muß sich eine entspreche! Verkehrssitto herauogcbildet haben« Bei Verträgen über die = Unterstellung von Kraftfahrzeugen auf bewachten Parkplätzen und in Sammelgaragen handelt es sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtovcrstoß dargolegt hat, um Rechtsgeschäfte des täglichen Bebens, bei denen üblicherweise derartige AGB des Bewachungsunternehmeno zugrunde gelegt werden, wie sie hier auf der Blechtafol an dem Parkwärt erhaus angeschlagen waren Bestand und besteht aber eine Verkehrssitte hliiijidaö Verträge über die Bewachung von Kraftfahrzeugen auf Parkplätzen odor in Sammclgaragen nur unter Zugrundelegung von AGB mit Haftungoauoschlußklausol abgeschlossen zu werden pflegen, so sind dio Haftungsbeschränkungen hier dadurch zum Vertragsinhalt gemacht worden, daß sie durch den Aushang der Blechtafel am ParkwärVerhaus den Kunden zur Kenntnis gebracht waren« Der Kläger kann sich deshalb, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, nicht darauf berufen, daß er die Blechtafol nicht beachtet und von den aufgedruckten Bedingungen keine Kenntnis erhalten habe.
  • BGH, 06.03.1956 - I ZR 154/54

    Haftungsbegrenzung des Spediteurs

    Auszug aus BGH, 22.05.1968 - VIII ZR 133/66
    richtohofs in zahlreichen Entscheidungen gefolgt ist (vgl® BGHZ 90? 97; 33? 216, 219; 38, 183? 185; Urt® v® 2® April 1962 - XI ZK 80/60 - LM § 276 (Dh) Hr® 4; Urteile des erkennenden Senats vom 4o November 1964 - LM BGB § 652 Hr® 4 und vom 220 Februar 1967 - IM BGB § 652 Nr® 23)? sind allgemeine Geschäftsbedingungen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB (namentlich Monopolmißbrauch), sondern vor allem auch nach § 242 BGB danach zu beurteilen, ob sie mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Einklang stehen (vgl® Fischer Anm® zu BGHZ 22? 90 in LM Allg® Geschäftobedingungen Hr. 1 und Liesecke Anm. zu BGHZ 38? 183 in LM BGB § 276 (Db) Nr® 5)o Es geht nicht an, daß mit Hilfe sorgfältig ausgeklügelter AGB eigene Interessen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weiso rücksichtslos durchgesetzt werden® Anstößige Klauseln können daher keine Anerkennung finden® Auf sie darf sich niemand berufen0 Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung Haftungsausschlußklauseln als unwirksam angesehen? wenn sie sich auf einen Schaden beziehen? der durch grobes Verschulden des Vertragspartners selbst oder dessen leitender Angestellten dem anderen Teil zugefügt wird (BGHZ 20, 164? 167; .38? 183 m® Anm® von Liesecke in Ltl BGB § 276 (3>b) Nr® 5;BGH Urto v® 2® April 1962 - II ZR 80/60 - LM BGB § 276 (3>b) Nr® 4)® Auch die hier in Frage stehenden AGB können daher einer Prüfung gemäß § 242 BGB nicht otandhaltcn, soweit sic den Haftungsausschluß auch bei eigenem groben Verschulden des Inhabers der Beklagten oder dessen leitender Angestellten cintroten lassen wollen® Hierauf kommt es Jedoch im vorliegenden Fall nicht an? denn ein eigenes Verschulden des Inhabers der Beklagten oder dessen leitender H -.
  • BGH, 02.04.1962 - II ZR 80/60
    Auszug aus BGH, 22.05.1968 - VIII ZR 133/66
    richtohofs in zahlreichen Entscheidungen gefolgt ist (vgl® BGHZ 90? 97; 33? 216, 219; 38, 183? 185; Urt® v® 2® April 1962 - XI ZK 80/60 - LM § 276 (Dh) Hr® 4; Urteile des erkennenden Senats vom 4o November 1964 - LM BGB § 652 Hr® 4 und vom 220 Februar 1967 - IM BGB § 652 Nr® 23)? sind allgemeine Geschäftsbedingungen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB (namentlich Monopolmißbrauch), sondern vor allem auch nach § 242 BGB danach zu beurteilen, ob sie mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Einklang stehen (vgl® Fischer Anm® zu BGHZ 22? 90 in LM Allg® Geschäftobedingungen Hr. 1 und Liesecke Anm. zu BGHZ 38? 183 in LM BGB § 276 (Db) Nr® 5)o Es geht nicht an, daß mit Hilfe sorgfältig ausgeklügelter AGB eigene Interessen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weiso rücksichtslos durchgesetzt werden® Anstößige Klauseln können daher keine Anerkennung finden® Auf sie darf sich niemand berufen0 Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung Haftungsausschlußklauseln als unwirksam angesehen? wenn sie sich auf einen Schaden beziehen? der durch grobes Verschulden des Vertragspartners selbst oder dessen leitender Angestellten dem anderen Teil zugefügt wird (BGHZ 20, 164? 167; .38? 183 m® Anm® von Liesecke in Ltl BGB § 276 (3>b) Nr® 5;BGH Urto v® 2® April 1962 - II ZR 80/60 - LM BGB § 276 (3>b) Nr® 4)® Auch die hier in Frage stehenden AGB können daher einer Prüfung gemäß § 242 BGB nicht otandhaltcn, soweit sic den Haftungsausschluß auch bei eigenem groben Verschulden des Inhabers der Beklagten oder dessen leitender Angestellten cintroten lassen wollen® Hierauf kommt es Jedoch im vorliegenden Fall nicht an? denn ein eigenes Verschulden des Inhabers der Beklagten oder dessen leitender H -.
  • BGH, 19.12.2007 - XII ZR 61/05

    Unangemessene Benachteiligung der Mieter und Käufer von

    Diese können z.B. vorliegen bei der Abwälzung regelmäßig unkalkulierbar entstehender Kosten auf den Kunden (vgl. BGHZ 101, 253, 263), wenn einer geringwertigen Hauptleistung ein sich selten verwirklichendes, aber gewichtiges Schadensrisiko gegenübersteht (vgl. BGH Urteil vom 22. Mai 1968 ­ VIII ZR 133/66 ­ NJW 1968, 1718, 1720) oder wenn der Verwender seinem Kunden eine Tarifwahl zwischen mehreren Vertragsmodellen eröffnet, in denen eine unterschiedliche Risikotragung mit einer entsprechenden Preisgestaltung verknüpft ist (vgl. BGHZ 77, 126, 133 f.; vgl. für die Berücksichtigung des Preisarguments ausführlich Staudinger/Coester aaO § 307 Rdn. 135 ff.; Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs aaO § 307 Rdn. 145 ff. jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.10.2001 - VIII ARZ 1/01

    Rechtsentscheid zur Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung des Vermieters einer

    Die Freizeichnung eines Klauselverwenders von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit, die den Vertragszweck zu beeinträchtigen geeignet ist, kann zulässig sein, wenn sich der Vertragspartner des Verwenders üblicherweise dagegen versichern kann (vgl. BGHZ 103, 316, 326; BGH, Urteil vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66, NJW 1968, 1718 unter 4 b; vgl. ferner Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 9 Rdnr. 153).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2004 - 1 U 46/04

    Verwahrungsvertrag; Haftung; bewachter Parkplatz

    Ob diese Obhutsverpflichtung die getroffene Vereinbarung nun zum reinen Verwahrungsvertrag werden lässt oder ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen entstanden ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, da im Hinblick auf die Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe aus der Obhut auf jeden Fall die Regelungen des Verwahrrechtes zur Anwendung kommen (vgl. BGH NJW 1968, 1718-1720; OLG Köln NJW-RR 1994, 25-26).
  • BGH, 19.01.1984 - VII ZR 220/82

    Formularmäßige Beschränkung des Schadensersatzes auf einen Höchstbetrag in den

    Sie geht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Haftungsbeschränkungen vor Inkrafttreten des AGBG zurück (vgl. BGHZ 20, 164, 167 f; 38, 183, 185 f; 70, 356, 365; BGH NJW 1962, 1195 Nr. 2; 1968, 1718, 1720; 1973, 2154, 2155; 1974, 900 Nr. 7; 1978, 1918; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 - IV ZR 21/78 = WM 1980, 287 = VersR 1980, 383).
  • BGH, 23.04.1991 - XI ZR 128/90

    Formularmäßige Abwälzung des Mißbrauchsrisikos einer Kundenkreditkarte

    cc) Für die Angemessenheit der Verteilung des Mißbrauchsrisikos und die darauf basierende Rechtsstellung des Vertragspartners ist auch die vom Berufungsgericht hervorgehobene Risikostreuung auf seiten der Beklagten und die Versicherbarkeit dieses Risikos von Bedeutung (vgl. dazu BGHZ 103, 316, 326 [BGH 03.03.1988 - X ZR 54/86]; BGH, Urteil vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66 = NJW 1968, 1718, 1720; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO § 9 Anmerkung H 3; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 9 Rdn. 107, 108; MünchKomm-Kötz aaO Rdn. 8; Koller aaO S. 2438; Joost aaO S. 1660).
  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 137/83

    Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung - Verwendung von

    beta) Es kann dahinstehen, ob - wie dies zum Teil im Schrifttum vertreten wird (z.B. MünchKomm-Kötz a.a.O. Rdn. 13) - einer Nebenpflicht des Verkäufers nur dann der Rang einer "wesentlichen Pflicht" im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG beigemessen werden kann, wenn der Kunde sich nicht durch eigene Vorsorge gegen das Schadensrisiko zu schützen vermag (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auchSenatsurteil vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66 = NJW 1968, 1718, 1720) .
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Jede Freizeichnungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl im Zusammenhang mit deren weiteren Bestimmungen, als auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls daraufhin zu überprüfen, ob sie mit Treu und Glauben zu vereinbaren und somit als verbindlich anzuerkennen ist (BGHZ 33, 216, 219 [BGH 29.09.1960 - II ZR 25/59]; 38, 183, 185; 41, 151, 154 [BGH 17.02.1964 - II ZR 98/62]; 50, 200, 207 [BGH 29.05.1968 - VIII ZR 77/66]; BGH NJW 1963, 1148; 1968, 1718 [BGH 09.05.1968 - II ZR 158/66]; 1974, 272) [BGH 26.10.1973 - V ZR 194/72].
  • BGH, 15.11.1971 - VIII ZR 62/70

    Bewachungspflicht des Betreibers einer Tiefgarage im Zusammenhang mit einem

    Gerade diese Regelung der Vergütung machte es für die Parkkunden deutlich, daß die Beklagte ein uneingeschränktes Bewachungsrisiko nicht tragen wollte und konnte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66 - LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 26 = NJW 1968, 1718 = VersR 1968, 795).
  • BGH, 11.11.1968 - VIII ZR 151/66

    Sittenwidrigkeit eines Formularvertrags

    Allgemeine Geschäftsbedingungen könnten danach der Rechtswirksamkeit entbehren, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthielten, in denen sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widersprochen (Urteil vom 4. November 1964 - VIII ZR 46/63 - LM BGB § 652 Nr. 14 = BGHWarn 1964 Nr. 251 = WM 1964, 1319; vgl. auch Urteil vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66 - BGH Warn 1968 Nr. 129 = NJW 1968, 1718, 1720 [BGH 22.05.1968 - VIII ZR 133/66]).
  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 72/71

    Frachtführer - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Fahruntüchtigkeit -

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß sich ein Unternehmer von der Haftung für ein Verschulden seiner nicht leitenden Angestellten und Arbeiter in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam freizeichnen kann, wenn die sich den Bedingungen Unterwerfenden sich gegen Schäden versicherungsmäßig abdecken können und dies normalerweise - wie beim Transport von Gütern auf Binnengewässern - auch tun (BGHZ 33, 216 ff; BGH VersR 1965, 973, 974, Urt. v. 5. Juli 1965 - II ZR 35/63/ Anm. d. Redaktion: s. auch ZfB 1965, Seite 459; BGH LM Nr. 26 zu Allg. Geschäftsbedingungen, Urt. v. 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66).
  • BGH, 02.03.1978 - VII ZR 104/77

    Ehemann-Beschattung - § 611 BGB, Detektivvertrag, AGB-Inhaltskontrolle,

  • BGH, 03.03.1971 - VIII ZR 55/70

    Vertrag über das Aufstellen von Automaten in einer Gaststätte - Anforderungen an

  • BGH, 02.12.1977 - I ZR 29/76

    Anspruch aus einer Speditionsversicherung - Voraussetzungen der Haftungsbefreiung

  • BGH, 06.12.1973 - VII ZR 17/72

    Ausschluss der Haftung eines Werkunternehmers in den Allgemeinen

  • BGH, 28.03.1973 - I ZR 41/72

    Versicherungsschutz beim Betrieb von Lagergeschäften und Güterumschlag - Umfang

  • BGH, 08.12.1971 - VIII ZR 86/70

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von Maschinenstrecken - Anforderungen an die

  • BGH, 24.11.1969 - VIII ZR 205/67

    Geltendmachung verschiedener Posten aus einer zwischenzeitlich beendeten

  • AG Bad Dürkheim, 24.07.1981 - C 183/81
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