Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.05.1968

Rechtsprechung
   BGH, 12.06.1968 - 2 StR 109/68   

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https://dejure.org/1968,527
BGH, 12.06.1968 - 2 StR 109/68 (https://dejure.org/1968,527)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1968 - 2 StR 109/68 (https://dejure.org/1968,527)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1968 - 2 StR 109/68 (https://dejure.org/1968,527)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Entführung - Herabsetzung der Widerstandsmöglichkeiten und Verteidigungsmöglichkeiten durch eine Aufenthaltsveränderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 178
  • NJW 1968, 1885
  • MDR 1968, 772
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.06.1951 - 1 StR 202/51
    Auszug aus BGH, 12.06.1968 - 2 StR 109/68
    Nach dem festgestellten Sachverhalt scheidet auch eine Entführung Minderjähriger gemäß § 237 StGB aus (vgl. BGHSt 1, 199, 202 [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51]; BGH LM Nr. 2 zu § 237 StGB).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Durch die mit der Entführung verbundene Ortsveränderung wird das Tatopfer regelmäßig in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maß eingeschränkt, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters ausgesetzt ist (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 93; BGH NJW 1989, 917).
  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Danach liegt eine schutzlose Lage vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß vermindert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist (BGHSt 44, 228, 231 unter Hinweis auf BGHSt 22, 178 f.; 24, 90, 93; BGHSt 45, 253, 256).
  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88

    Keine "List" bei fehlender falscher Vorstellung des Opfers über den Sinn der

    Der Bundesgerichtshof hat - allerdings noch zu § 236 a.F. StGB - in seiner Entscheidung BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68] das Vorliegen einer Entführung verneint, wenn die Frau "dem ungehemmten Einfluß" des Täters nicht preisgegeben ist.

    In der Entscheidung BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68] hat der Bundesgerichtshof verneint, daß die Opfer dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben waren.

  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    Danach liegt eine hilflose Lage vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß vermindert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist (vgl. BGHSt 22, 178 f.; 24, 90, 93).
  • BGH, 01.07.1981 - 3 StR 151/81

    Androhung von Gewalt als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib - Fahren

    In BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68] hat der 2. Strafsenat den Angeklagten vom Vorwurf einer Entführung mit Gewalt (§ 236 StGB aF) freigesprochen, ohne Vergewaltigung anzunehmen, obgleich der Täter zwei Mädchen gegen deren erklärten Willen in einen Waldweg gefahren hatte und unter Ausnutzung dieser Situation, nach vergeblichem Versuch bei dem einen der Mädchen, mit dem anderen den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte.
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2009 - 1 Ws 17/09

    Geiselnahme: Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bei Verschleppung und

    Denn durch die mit der Entführung verbundene Ortsveränderung wird das Tatopfer regelmäßig in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maß eingeschränkt, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 93; BGH NJW 1989, 917).
  • BGH, 27.01.1971 - 2 StR 591/70

    Tatbestandsvoraussetzungen der Entführung wider Willen - Erfordernis der Absicht

    Doch verbietet sich eine solche Deutung des Gesetzeswortlauts, weil die Beratung der Vorschrift durchaus an das herkömmliche Verständnis des Begriffs der Entführung wider Willen, wie er zuletzt in BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68] erörtert wurde, anknüpfte und niemals zum Ausdruck kam, daß der Begriff künftig den ihm bisher beigelegten Bedeutungsinhalt insoweit einbüßen solle.

    Es ist deshalb nicht zu erkennen, woher die Strafkammer die Überzeugung von einer vollständigen Unfähigkeit Frau S. zur Gegenwehr gewonnen haben kann; dies läßt es auch als zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht den Begriff der hilflosen Lage zutreffend beurteilt hat (vgl. BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68]).

  • BGH, 08.09.1998 - 1 StR 439/98

    Anforderungen an eine hilflose Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 - 3

    Zur Definition des Merkmals, wurde auf die Auslegung des entsprechenden Begriffs der hilflosen Lage in den §§ 221, 234 und 237 StGB (vgl. dazu BGHSt 22, 178; 24, 90, 93; BGHR StGB § 237 hilflose Lage 1) verwiesen.
  • BGH, 20.12.2005 - 3 StR 406/05

    Geiselnahme (Zwei-Personen-Verhältnis; eigenständige Bedeutung der Zwangslage)

    Danach wollte der Angeklagte den Gerichtsvollzieher zwar entführen (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 92 f.).
  • BGH, 12.03.1969 - 2 StR 59/69

    Entführung wider Willen - Ortsveränderung als Tatbestandsmerkmal der Entführung

    Mit dieser Ortsveränderung war das Merkmal der Entführung erfüllt (BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68] mit Nachweisen).

    Diese Frage wird in BGHSt 22, 178, 180 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68] nur deshalb erörtert, weil der Täter es dort gleichzeitig mit zwei Mädchen zu tun hatte, die sich auch abseits der Fahrstraße bei der Abwehr unerwünschter Zudringlichkeiten gegenseitig zu Hilfe kommen konnten und nur bei Hinzutreten eines weiteren Umstandes - z.B. Verschleppung in eine unbekannte, weit abgelegene Einöde - der Verfügungsgewalt des Täters hätten schutzlos unterliegen können.

  • BGH, 17.01.1969 - 4 StR 490/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Entführung - Anforderungen an die

  • BGH, 11.08.2010 - 2 StR 128/10

    Geiselnahme (unzureichende Feststellungen; listiges Weglocken; qualifizierte

  • BGH, 18.08.1978 - 4 StR 176/77

    Gesetzwidrige Beschränkung der Öffentlichkeit des Verfahrens - Glaubwürdigkeit

  • BGH, 25.01.1972 - 1 StR 403/71

    "Hilflose Lage" als Voraussetzung für den äußeren Tatbestand einer Entführung

  • BGH, 20.09.1977 - 1 StR 479/77

    Entführung gegen den Willen - Verbringen in eine hilflose Lage - Alkoholbedingte

  • BGH, 18.02.1970 - 2 StR 580/69

    Strafbarkeit wegen Entführung wider Willen in Tateinheit mit versuchter Notzucht,

  • BGH, 25.10.1968 - 4 StR 274/68

    Auslegung des Merkmals der Entführung im Hinblick auf die Strafdrohung -

  • BGH, 22.06.1976 - 1 StR 216/76

    Versuch der Vergewaltigung als Ausnutzung der hilflosen Lage im Rahmen der

  • BGH, 06.11.1973 - 1 StR 482/73

    Entführung wider Willen, vorsätzliche Körperverletzung und Diebstahl -

  • BGH, 11.11.1970 - 2 StR 168/70

    Nötigung zur Duldung des Beischlafs - Hilflose Lage des Opfers

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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.1968 - 4 StR 16/68   

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https://dejure.org/1968,1463
BGH, 10.05.1968 - 4 StR 16/68 (https://dejure.org/1968,1463)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1968 - 4 StR 16/68 (https://dejure.org/1968,1463)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1968 - 4 StR 16/68 (https://dejure.org/1968,1463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der vermeintlichen Notwehr nach den allgemeinen Regeln des § 59 StGB über einen Tatbestandsirrtum oder nach den Grundsätzen über einen Verbotsirrtum - Ausschluss einer Bestrafung aus fahrlässiger Herbeiführung des Erfolges bei Notwehrexzess auf Grund ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 1885
  • MDR 1968, 855
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 10.05.1968 - 4 StR 16/68
    Wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Erfolgs (z.B. vorsätzlicher Körperverletzung oder Tötung) kann er nur bestraft werden, wenn er infolge seiner Bestürzung usw. nicht über die tatsächlichen Umstände des Angriffs und des zu seiner Abwehr Erforderlichen, sondern darüber geirrt hat, was ihm in seiner vermeintlichen Notwehrlage rechtlich erlaubt sei; auch in einem solchen Fall ist Strafbarkeit (mit der Möglichkeit der Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen) nur gegeben, wenn der Verbotsirrtum verschuldet ist (BGHSt 2, 194, 201) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51].
  • BGH, 24.10.2001 - 3 StR 272/01

    Schwere Körperverletzung; Versuchter Totschlag; Notwehr;

    § 33 StGB kommt dem Täter, der aus einem der dort genannten asthenischen Affekten handelt, nur so lange zugute, bis die Notwehrlage und Angriffsgefahr endgültig beseitigt sind (RGSt 21, 189 ff.; 54, 36, 37; 62, 76, 77; BGH NJW 1968, 1885; BGH NStZ 1987, 20; BGH NStE Nr. 3 zu § 33 StGB).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Sachrüge - Anforderungen an

    Ein solcher Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr - Putativnotwehr - würde als Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB anzusehen sein (BGHSt 3, 195 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; BGH NJW 1968, 1885; BGH bei Holtz MDR 1979, 985; 80, 453; BGH NStZ 1983, 500) und die Verurteilung wegen Totschlags ausschließen, wenn - da der in Putativnotwehr Handelnde zur Verteidigung nicht mehr tun darf als der in wirklicher Notwehr Handelnde (BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - 4 StR 671/75) - die weiteren Voraussetzungen des § 32 StGB vorliegen.

    In diesem Fall wäre der Irrtum des Angeklagten über die Erforderlichkeit seiner Handlung Tatbestands- und nicht Verbotsirrtum (BGH NJW 1968, 1885; BGHSt 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGH bei Holtz, MDR 1980, 453).

  • BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91

    Notwehr gegen Ehrangriffe; Erforderlichkeit der Verteidigung gegenüber dem

    Ob eine Abwehr erforderlich ist, bestimmt sich nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, nach den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln und nach dem Maß an wirksamer Verteidigung, das der Angegriffene aufwenden muss, um den Angriff schnell und ungefährlich von sich abwehren zu können (vgl. insbesondere BGH GA 1969, 23 f.; NJW 1968, 1885).

    Ein solcher Irrtum würde die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ausschließen und lediglich bei Vermeidbarkeit zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können (BGHSt 3, 194/196; BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23 f.).

  • OLG Hamm, 25.10.2012 - 2 Ausl 73/12

    Auslieferung in die Türkei zur Strafvollstreckung; Verstoß gegen den Grundsatz

    Bei einer solchen Fallgestaltung hätte nach deutschem Recht bei dem Verfolgten - neben dem Irrtum über das Vorliegen einer Nothilfesituation - auch ein Irrtum über die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung vorgelegen, bei dem es sich ebenfalls um ein Erlaubnistatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 2 StGB handelt (vgl. BGH NStZ 2001, 530; Urteil 30.10.1987 - 4 StR 505/86 - NStZ 1987, 172; NJW 1968, 1885).

    Es verbleibt die Möglichkeit der Bestrafung wegen fahrlässigen Begehung der Tat, wenn der Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bzw. über die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung vermeidbar gewesen war und dem Täter deshalb die Entstehung des Irrtums vorzuwerfen ist (vgl. BGH NJW 1968, 1885).

    Kann dem rechtswidrig handelnden Täter in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles, zu denen auch eine innere Erregung und ein Zustand von Bestürzung, Furcht oder Schrecken zu rechnen sind, weder ein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff für gegeben hielt, noch daraus, dass er das Maß der Abwehr verkannt hat, das gegen den von ihm angenommenen Angriff notwendig war, so kann er auch wegen fahrlässiger Herbeiführung des Erfolgs nicht bestraft werden (vgl. BGH NJW 1968, 1885).

  • BGH, 29.12.1987 - 1 StR 642/87

    Vorliegen einer Notwehrlage bei Unsicherheit hinsichtlich Art und Ausmaß des

    Ein derartiger Irrtum wäre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten, schlösse also den Vorwurf vorsätzlicher Handlungsweise aus; es bliebe jedoch zu prüfen, ob der Angeklagte fahrlässig handelte (vgl. BGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Besohl, vom 23. Januar 1980 - 3 StR 3/80 - bei Holtz MDR 1980, 453; BGH NStZ 1983, 453; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1 = NStZ 1987, 172).

    Lediglich ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter die Sachlage richtig einschätzt, aber irrtümlich meint, er dürfe bei dieser Sachlage jedes beliebige oder ein zur Abwehr des Angriffs nicht erforderliches Verteidigungsmittel benutzen (BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urt. vom 21. August 1979 - 1 StR 382/79).

  • BGH, 02.10.1996 - 2 StR 332/96

    Sachverhaltsfeststellung zu Lasten des Angeklagten auf der Grundlage einer

    Straffreiheit wegen Überschreitung der Notwehr nach § 33 StGB setzt vielmehr voraus, daß der Täter in eine Notwehrlage geraten war oder daß dies jedenfalls nicht auszuschließen ist (vgl. BGH NJW 1962, 308 [BGH 01.08.1961 - 1 StR 197/61]; 1968, 1885; NStZ 1983, 453).
  • BGH, 05.07.1983 - 1 StR 337/83

    Versuchter Totschlag - Handeln in Putativnotwehr - Irrtum über das Bestehen einer

    Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Urt. vom 20.5. 1976 - 4 StR 671/75).
  • BGH, 08.06.1983 - 3 StR 178/83

    Überschreitung einer Notwehrlage aus Verwirrung und Furcht - Straffreiheit bei

    Befand sich der Angeklagte dagegen nur in einer vermeintlichen Notwehrlage und irrte er sich aufgrund einer auf tatsächlichem Gebiet liegenden falschen Einschätzung bestimmter Tatumstände über die Stärke des Angriffs oder über das Maß der Erforderlichkeit der Abwehr und ging er deshalb in seiner vermeintlichen Verteidigung übermäßig weit, so kommt jedenfalls eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht (vgl. BGH NJW 1968, 1885; BGH, Urteil vom 25.2. 1975 - 1 StR 558/74).
  • BGH, 20.05.1980 - 5 StR 275/80

    Reichweite des Notwehrexzesses - Begriff der Furcht im Sinne des § 33

    "Das Urteil muß aufgehoben werden, weil die Schwurgerichtskammer davon ausgeht, der Angeklagte habe die nach ihrer Ansicht tödlichen weiteren Messerstiche ebenfalls noch in einer - nicht ausschließbaren - Notwehrlage ausgeführt (UA S. 14) und sei dabei aus Furcht (§ 33 StGB) über das zur Verteidigung Erforderliche hinausgegangen (UA S. 14), mithin nach dieser Wertung hätte freisprechen müssen (Dreher/Tröndle, 39. Aufl. 1980, § 33 StGB Rdn.3; BGH NJW 1968, 1885).
  • BGH, 25.02.1975 - 1 StR 558/74

    Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Bei dieser Sachlage brauchte das Gericht nicht zu prüfen, ob er aus Bestürzung (Verwirrung), Furcht oder Schrecken (§ 53 Abs. 3 a.F, § 33 n.F StGB) die Notwehrgrenzen überschritten haben könnte (BGH NJW 1968, 1885 Nr. 7).
  • BGH, 16.08.1978 - 2 StR 325/78

    Anwendung der Grundsätze über den korrigierten Rücktrittshorizont bei bedingt

  • BGH, 21.08.1979 - 1 StR 382/79

    Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung bei der Notwehr - Ausschluss des

  • BVerwG, 20.03.1970 - I C 13.69

    Polizeiliches Führungszeugnis - Anspruch auf Ausstellung eines polizeilichen

  • BGH, 20.05.1976 - 4 StR 671/75

    Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs - Objektives Vorliegen einer

  • BGH, 16.01.1975 - 4 StR 585/74

    Grenzen der Putativnotwehr - Notwehr nach provozierendem Vorverhalten

  • BGH, 25.03.1986 - 1 StR 72/86

    Erforderlichkeit des Einsatzes eines Messers zur Abwehr eines Angriffs -

  • BGH, 03.10.1972 - 4 StR 411/72

    Provozieren einer Schlägerei - Vorhersehbare Verursachung eines Angriffs durch

  • BGH, 04.09.1979 - 5 StR 415/79

    Voraussetzungen für die Gegenwärtigkeit eines Angriffs - Einschränkungen des

  • BGH, 29.02.1972 - 1 StR 648/71

    Überschreiten der Verteidigung durch eine Handlung mit Wutgefühlen, Zorngefühlen

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