Rechtsprechung
   BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,281
BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67 (https://dejure.org/1967,281)
BAG, Entscheidung vom 24.08.1967 - 5 AZR 59/67 (https://dejure.org/1967,281)
BAG, Entscheidung vom 24. August 1967 - 5 AZR 59/67 (https://dejure.org/1967,281)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,281) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 20, 48
  • NJW 1968, 221
  • MDR 1968, 80
  • DB 1967, 1944
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 30.06.1961 - 1 AZR 206/61

    Kostentragungspflicht für Zeitungsanzeige

    Auszug aus BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67
    Das Verlassen des Arbeitsplatzes am 17" September 1965 stellte somit einen Arbeitsvertragsbruch dar" Die Beklagte hat auch bei etwaigem Bestehen eines Rechtsirrtums über ein Recht zur außerordentlichen Kündigung jedenfalls fahrlässig gehandelt (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des BGB, 15" Aufl", 2. Halbbd", S" 1502 ff"; Larenz, Schuldrecht, 7= Aufl", Bd" I, S" 218 - 219; BGH LM Nr" 1 zu § 285 BGB), so daß sie den dem Kläger entstandenen Schaden ersetzen muß (vgl" BAG 11, 175 = AP Nr" 1 zu § 276 BGB Vertragsbruch), gleichgültig, ob man den schuldhaften Vertragsbruch rechtlich als Verzug mit der Arbeitsleistung, als vom Arbeitnehmer verschuldete Unmöglichkeit oder als positive Vertragsverletzung einordnen will" Der Schadenersatzpflicht der Beklagten steht auch nicht der allgemeine Grundsatz entgegen, daß eine selbst vertragsuntreue Partei keine Rechtsfolgen aus einer späteren Vertragsverletzung durch die andere Partei herleiten darf (vgl" RGZ 120, 193 C196]; BGHZ 4, 108 [111] ; BGH NJW 58, 1531; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 15= Aufl", S" 223)" Denn selbst wenn der Kläger die Beklagte etwa außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit und mit nicht vereinbarten Arbeitsleistungen beschäftigen wollte, so würde hierin nur die Verletzung einer nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Nebenpflicht des Klägers liegen, die für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nur von untergeordneter Bedeutung ist, so daß die SchadenerSatzverpflichtung der Beklagten nicht entfällt (vgl" Larenz, aaO, S" 275)".

    Weil zu diesem Punkt weitere tatsächliche Feststellungen offensichtlich nicht getroffen werden können, ist nach dem Grundsatz der Prozeßbeschleunigung auch das Revisionsgericht befugt, unter Würdigung aller Umstände eine Schätzung von sich aus vorzunehmen (BAG AP Nr. 5 zu § 7 ATO; vgl. auch BAG 11, 175 [182] = AP Nr. 1 zu § 276 BGB Vertragsbruch) .

  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Auszug aus BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67
    Die Erstattung eines in gewissem Sinne hypothetischen Schadens ist unserer Rechtsordnung nicht fremd, wie sich aus C 843 Abs. 4 BGB ergibt (vgl. hierzu RGHK gN BGB 11. Aufl., § 843 Anm. 9) und auch die Rechtsprechung anerkannt hat (vgl. BGIIZ 4, 170 [1773 ; für den Schadenersatzanspruch des verletzten Arbeitnehmers gegen den Schädiger trotz Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt vgl. BGKZ 7, 30 und 21, 112; für Gehalt eines Gesellschafters: BGH in NJW 1963, 1051)o In dieser Vorschrift kommt der allgemeine Rechtsgedanke zum Ausdruck, daß die Schadenersatzpflicht auch dann besteht, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Geschädigten vor einer nachteiligen Änderung (nur) infolge qi/ von Leistungen eines Anderen bewahrt geblieben ist, die ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen sollen« c) Folglich ist die auf der eigenen Initiative des Klägers beruhende Arbeitsleistung bei der Schadenberechnung hier unberücksichtigt zu lassen" Zwar trifft den Geschädigten nach § 254 Abs" 2 BGB eine Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht" Diese besteht aber nicht schlechthin, sondern nur im Rahmen des billiger weise Zumutbaren und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben" Uberobligationsmäßige Maßnahmen können nicht verlangt werden" Erbringt sie der Geschädigte gleichwohl, so bleiben sie bei der Schadenberechnung außer Betracht, weil der Schädiger auf sie keinen Anspruch hatte (Esser, Schuldrecht, 2" Aufl", S" 273; Thiele, aaO; Staudinger, aaO, § 24-2, Anm" B 4 461, § 249 Vorbem" 102; BGHZ 32, 280 [2851)" Das gilt auch für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft (RGZ 154, 236 [241 - 242]; BGHZ 4, 170 [177 - '178]; BGHZ 10, 18 [20])".

    So liegt der Fall hier, wenn man nach den erfolglosen Bemühungen des Klägers um eine Ersatzkraft überhaupt eine Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft in Betracht ziehen will" Jedenfalls xvar es dem Kläger billiger weise nicht zuzumuten, über Monate hinaus an sechs Tagen der Woche vier Stunden zusätzlich die Tätigkeit einer Arzthelferin zu verrichten, um den Ausfall der Arbeits kraft der Beklagten nicht spürbar werden zu lassen und damit ein Absinken seiner Einkünfte zu verhindern« Eine derartige zusätzliche Tätigkeit über Monate hinweg bedingt bei der heutigen im Normalfall schon vorhandenen starken Inanspruchnahme eines Arztes eine psychische und physische Überlastung" Im übrigen müßte die Beklagte - wollte man etwa doch eine Schadenabwendungspflicht des Klägers durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft bejahen - dann dessen Arbeitsaufwand ersetzen (vgl" BGHZ 32, 280 [285]; BGHZ 10, 18 [20])" Dem stünde die Tatsache, daß der Kläger durch die zusätzliche eigene Tätigkeit weitere Honoraransprüche erworben hat, nicht ent-' 10 -.

  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 78/52

    Zumutbarkeit einer Umschulung und einer Operation

    Auszug aus BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67
    Die Erstattung eines in gewissem Sinne hypothetischen Schadens ist unserer Rechtsordnung nicht fremd, wie sich aus C 843 Abs. 4 BGB ergibt (vgl. hierzu RGHK gN BGB 11. Aufl., § 843 Anm. 9) und auch die Rechtsprechung anerkannt hat (vgl. BGIIZ 4, 170 [1773 ; für den Schadenersatzanspruch des verletzten Arbeitnehmers gegen den Schädiger trotz Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt vgl. BGKZ 7, 30 und 21, 112; für Gehalt eines Gesellschafters: BGH in NJW 1963, 1051)o In dieser Vorschrift kommt der allgemeine Rechtsgedanke zum Ausdruck, daß die Schadenersatzpflicht auch dann besteht, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Geschädigten vor einer nachteiligen Änderung (nur) infolge qi/ von Leistungen eines Anderen bewahrt geblieben ist, die ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen sollen« c) Folglich ist die auf der eigenen Initiative des Klägers beruhende Arbeitsleistung bei der Schadenberechnung hier unberücksichtigt zu lassen" Zwar trifft den Geschädigten nach § 254 Abs" 2 BGB eine Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht" Diese besteht aber nicht schlechthin, sondern nur im Rahmen des billiger weise Zumutbaren und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben" Uberobligationsmäßige Maßnahmen können nicht verlangt werden" Erbringt sie der Geschädigte gleichwohl, so bleiben sie bei der Schadenberechnung außer Betracht, weil der Schädiger auf sie keinen Anspruch hatte (Esser, Schuldrecht, 2" Aufl", S" 273; Thiele, aaO; Staudinger, aaO, § 24-2, Anm" B 4 461, § 249 Vorbem" 102; BGHZ 32, 280 [2851)" Das gilt auch für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft (RGZ 154, 236 [241 - 242]; BGHZ 4, 170 [177 - '178]; BGHZ 10, 18 [20])".

    So liegt der Fall hier, wenn man nach den erfolglosen Bemühungen des Klägers um eine Ersatzkraft überhaupt eine Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft in Betracht ziehen will" Jedenfalls xvar es dem Kläger billiger weise nicht zuzumuten, über Monate hinaus an sechs Tagen der Woche vier Stunden zusätzlich die Tätigkeit einer Arzthelferin zu verrichten, um den Ausfall der Arbeits kraft der Beklagten nicht spürbar werden zu lassen und damit ein Absinken seiner Einkünfte zu verhindern« Eine derartige zusätzliche Tätigkeit über Monate hinweg bedingt bei der heutigen im Normalfall schon vorhandenen starken Inanspruchnahme eines Arztes eine psychische und physische Überlastung" Im übrigen müßte die Beklagte - wollte man etwa doch eine Schadenabwendungspflicht des Klägers durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft bejahen - dann dessen Arbeitsaufwand ersetzen (vgl" BGHZ 32, 280 [285]; BGHZ 10, 18 [20])" Dem stünde die Tatsache, daß der Kläger durch die zusätzliche eigene Tätigkeit weitere Honoraransprüche erworben hat, nicht ent-' 10 -.

  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 100/51

    Krücke - § 823 BGB, Folgeschaden, Adäquanz

    Auszug aus BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67
    Es geht in Wahrheit nicht um die Frage der Ursächlichkeit eines Handelns für den eingetretenen schädlichen Erfolg, sondern um die Frage der Schadenszurechnung (BGIIZ 3, 261 [265 - 2671; BGHZ 18, 286 [288]; BGH NJW 1952, S. 1010 [1011]; vgl. auch Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlichcr Vorschriften, Januar 1967, § 255a. BGB).
  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

    Auszug aus BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67
    c) Mit Zuerkennung dieses Betrages wird der Kläger im Rahmen des Angemessenen wirtschaftlich so gestellt, als wenn die Beklagte ihrer Arbeitspflicht nachgekommen wäre" Weitergehende Ansprüche stehen ihm unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem eines erhöhten Erholungsbedürfnisses oder einer drohenden Gesundheitsschädigung, nicht zu, wie sich bereits aus folgenden Erwägungen ergibt: Die Schadenersatzpflicht der Beklagten beschränkt sich auf den durch den Arbeitsvertragsbruch entstandenen konkreten Schaden" Dazu gehören etwaige weitere Folge schäden nicht mehr, die durch eigenes Tun des Klägers entstanden sind" Der Kläger ist zwar so zu stellen, als wenn ihm die Arbeitsleistung der Beklagten zugute gekommen, nicht aber zusätzlich noch so, wie seine Situation ohne die eigene Mehrarbeit gewesen wäre" Wenn die Beklagte sich einerseits nicht auf die Schadenabxendung durch den Kläger berufen kann, so wäre es andererseits auch unbillig, sie noch mit dadurch etwa hervorgerufenen weiteren Schäden zu belasten (vgl" BGHZ 3, 261 [265 - 2673; BGHZ 18, 236 [288])" Der Kläger kann für eigene Maßnahmen zur Schaden abwendung keine höhere Entschädigung verlangen, als er sie für den sonst eingetretenen Schaden zu beanspruchen hätte (Cantzier, aaO, S" 32; Larenz, Schuldrecht, aaO, Bd. 1, S" 195; Esser, aaO, S. 171)" Der Geschädigte handelt bei überobligationsmäßigen Maßnahmen zur Schadens-- abwehr auf eigenes Risiko, sofern dadurch der Schaden vergrößert wird".
  • BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54

    Impfschadenfall: Haftung für inadäquate Schäden

    Auszug aus BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67
    Es geht in Wahrheit nicht um die Frage der Ursächlichkeit eines Handelns für den eingetretenen schädlichen Erfolg, sondern um die Frage der Schadenszurechnung (BGIIZ 3, 261 [265 - 2671; BGHZ 18, 286 [288]; BGH NJW 1952, S. 1010 [1011]; vgl. auch Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlichcr Vorschriften, Januar 1967, § 255a. BGB).
  • BGH, 20.06.1958 - I ZR 132/57

    Subverlagsvertrag

    Auszug aus BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67
    Das Verlassen des Arbeitsplatzes am 17" September 1965 stellte somit einen Arbeitsvertragsbruch dar" Die Beklagte hat auch bei etwaigem Bestehen eines Rechtsirrtums über ein Recht zur außerordentlichen Kündigung jedenfalls fahrlässig gehandelt (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des BGB, 15" Aufl", 2. Halbbd", S" 1502 ff"; Larenz, Schuldrecht, 7= Aufl", Bd" I, S" 218 - 219; BGH LM Nr" 1 zu § 285 BGB), so daß sie den dem Kläger entstandenen Schaden ersetzen muß (vgl" BAG 11, 175 = AP Nr" 1 zu § 276 BGB Vertragsbruch), gleichgültig, ob man den schuldhaften Vertragsbruch rechtlich als Verzug mit der Arbeitsleistung, als vom Arbeitnehmer verschuldete Unmöglichkeit oder als positive Vertragsverletzung einordnen will" Der Schadenersatzpflicht der Beklagten steht auch nicht der allgemeine Grundsatz entgegen, daß eine selbst vertragsuntreue Partei keine Rechtsfolgen aus einer späteren Vertragsverletzung durch die andere Partei herleiten darf (vgl" RGZ 120, 193 C196]; BGHZ 4, 108 [111] ; BGH NJW 58, 1531; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 15= Aufl", S" 223)" Denn selbst wenn der Kläger die Beklagte etwa außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit und mit nicht vereinbarten Arbeitsleistungen beschäftigen wollte, so würde hierin nur die Verletzung einer nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Nebenpflicht des Klägers liegen, die für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nur von untergeordneter Bedeutung ist, so daß die SchadenerSatzverpflichtung der Beklagten nicht entfällt (vgl" Larenz, aaO, S" 275)".
  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51

    Schadensminderungspflicht der Witwe des Getöteten

    Auszug aus BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67
    Die Erstattung eines in gewissem Sinne hypothetischen Schadens ist unserer Rechtsordnung nicht fremd, wie sich aus C 843 Abs. 4 BGB ergibt (vgl. hierzu RGHK gN BGB 11. Aufl., § 843 Anm. 9) und auch die Rechtsprechung anerkannt hat (vgl. BGIIZ 4, 170 [1773 ; für den Schadenersatzanspruch des verletzten Arbeitnehmers gegen den Schädiger trotz Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt vgl. BGKZ 7, 30 und 21, 112; für Gehalt eines Gesellschafters: BGH in NJW 1963, 1051)o In dieser Vorschrift kommt der allgemeine Rechtsgedanke zum Ausdruck, daß die Schadenersatzpflicht auch dann besteht, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Geschädigten vor einer nachteiligen Änderung (nur) infolge qi/ von Leistungen eines Anderen bewahrt geblieben ist, die ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen sollen« c) Folglich ist die auf der eigenen Initiative des Klägers beruhende Arbeitsleistung bei der Schadenberechnung hier unberücksichtigt zu lassen" Zwar trifft den Geschädigten nach § 254 Abs" 2 BGB eine Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht" Diese besteht aber nicht schlechthin, sondern nur im Rahmen des billiger weise Zumutbaren und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben" Uberobligationsmäßige Maßnahmen können nicht verlangt werden" Erbringt sie der Geschädigte gleichwohl, so bleiben sie bei der Schadenberechnung außer Betracht, weil der Schädiger auf sie keinen Anspruch hatte (Esser, Schuldrecht, 2" Aufl", S" 273; Thiele, aaO; Staudinger, aaO, § 24-2, Anm" B 4 461, § 249 Vorbem" 102; BGHZ 32, 280 [2851)" Das gilt auch für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft (RGZ 154, 236 [241 - 242]; BGHZ 4, 170 [177 - '178]; BGHZ 10, 18 [20])".
  • BGH, 30.11.1951 - II ZR 109/51

    Ausschluß aus einer offenen Handelsgesellschaft

    Auszug aus BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67
    Das Verlassen des Arbeitsplatzes am 17" September 1965 stellte somit einen Arbeitsvertragsbruch dar" Die Beklagte hat auch bei etwaigem Bestehen eines Rechtsirrtums über ein Recht zur außerordentlichen Kündigung jedenfalls fahrlässig gehandelt (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des BGB, 15" Aufl", 2. Halbbd", S" 1502 ff"; Larenz, Schuldrecht, 7= Aufl", Bd" I, S" 218 - 219; BGH LM Nr" 1 zu § 285 BGB), so daß sie den dem Kläger entstandenen Schaden ersetzen muß (vgl" BAG 11, 175 = AP Nr" 1 zu § 276 BGB Vertragsbruch), gleichgültig, ob man den schuldhaften Vertragsbruch rechtlich als Verzug mit der Arbeitsleistung, als vom Arbeitnehmer verschuldete Unmöglichkeit oder als positive Vertragsverletzung einordnen will" Der Schadenersatzpflicht der Beklagten steht auch nicht der allgemeine Grundsatz entgegen, daß eine selbst vertragsuntreue Partei keine Rechtsfolgen aus einer späteren Vertragsverletzung durch die andere Partei herleiten darf (vgl" RGZ 120, 193 C196]; BGHZ 4, 108 [111] ; BGH NJW 58, 1531; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 15= Aufl", S" 223)" Denn selbst wenn der Kläger die Beklagte etwa außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit und mit nicht vereinbarten Arbeitsleistungen beschäftigen wollte, so würde hierin nur die Verletzung einer nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Nebenpflicht des Klägers liegen, die für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nur von untergeordneter Bedeutung ist, so daß die SchadenerSatzverpflichtung der Beklagten nicht entfällt (vgl" Larenz, aaO, S" 275)".
  • BAG, 25.08.1955 - 2 AZR 57/53

    Arbeitsverhältnis: Regelungsgehalt des § 622 BGB

    Auszug aus BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67
    Sie erhob sich auf Grund ihrer Vorkenntnisse und Erfahrungen, ihres Gehalts und ihrer Stellung beachtlich über den Durchschnitt der übrigen Angestellten (BAG 2, 119 = AP Nr. 1 zu § 622 BGB).
  • BGH, 05.02.1963 - VI ZR 33/62

    Erwerbsschaden des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft

  • RG, 22.02.1928 - I 219/27

    Sukzessivlieferungsvertrag. ; Verzug. Leistungsverweigerungsrecht.

  • BAG, 13.03.1964 - 1 AZR 100/63

    Besondere Vertrauensstellung - Stellung eines Geschäftsführers -

  • BAG, 09.07.1959 - 2 AZR 39/57

    Dienstverhältnis eines Angestellten - Feste Bezüge - Dienste höherer Art -

  • RG, 05.04.1937 - VI 342/36

    Ist der Erwerb, den eine Witwe infolge des Wegfalls ihrer Pflichten gegen den

  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02

    Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst

    Dieser Verlust stellt als solcher keinen Schaden iSd. §§ 249 ff. BGB dar (BAG 24. August 1967 - 5 AZR 59/67 - BAGE 20, 48, 52; 28. September 1972 - 5 AZR 198/72 - AP AZO § 12 Nr. 9 = EzA AZO § 12 Nr. 1, zu 3 a der Gründe; BGH 22. November 1988 - VI ZR 126/88 - BGHZ 106, 28, 32; 13. Juli 1993 - III ZR 116/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Notfalldienst 2; MünchKommBGB/Oetker Bd. 2a § 249 Rn. 88 ff.).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Demgegenüber unterliegt die von der Revision vertretene Gleichstellung von Gebrauchswert eines Kraftwagens und Gebrauchswert der menschlichen Arbeitskraft schon von vornherein Bedenken (vgl. BArbG NJW 1968, 221 und die Besprechung von Trinker zu dem von der Revision angeführten Urteil des LArbG Frankfurt NJW 1967, 1103 in BB 1967, 162).
  • BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79

    Ersatzfähigkeit von Revisionsarbeiten wegen fortgesetzter Entwendungen aus einem

    Indessen kann zunächst daraus, daß der Geschädigte den Schaden durch eigene Arbeitsleistung behoben hat, nicht geschlossen werden, daß ein geldwerter Wiederherstellungsaufwand nicht erforderlich war (vgl BGHZ 61, 56, 58); denn eigene Mühewaltung ist dem Geschädigten nicht zur Entlastung des Schädigers zuzumuten (vgl auch BAG NJW 1968, 221).
  • BGH, 22.02.1973 - III ZR 22/71

    Ersatzfähigkeit der infolge der Beschädigung eines Kfz entgangenen Urlaubsfreude

    Für diese Entscheidung braucht hier nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob Urlaub als solcher überhaupt einen Vermögenswert darstellt (vgl. dazu einerseits OLG Frankfurt NJW 1967, 1372; OLG Bremen VersR 1969, 929 sowie Grunsky, Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens, S. 76 ff; Mammey NJW 1969, 1150, 1152; andererseits Stoll Ju S 1968, 504, 506; Heldrich NJW 1967, 1737 ff; Landwehrmann NJW 1972, 1204; LG Freiburg NJW 1972, 1719/20; für die Freizeit verneinend Bundesarbeitsgericht NJW 1968, 221, 222; Larenz, Festgabe für Karl Oftinger.
  • BAG, 28.09.1972 - 5 AZR 198/72

    Ruhepause - Kurzpause - Wechselschicht - Pausenregelung

    BGB dar; dies hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang im Urteil BAG 20, 48 ffc = AP Nrc 7 zu § 249 BGB ausgesprochene Es handelt sich um einen immateriellen Schaden, für den nach § 253 BGB keine Entschädigung gewährt wird.
  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02

    Vergütung von Bereitschaftsdienst

    Dieser Verlust stellt als solcher keinen Schaden iSd. §§ 249 ff. BGB dar (BAG 24. August 1967 - 5 AZR 59/67 - BAGE 20, 48, 52; 28. September 1972 - 5 AZR 198/72 - AP AZO § 12 Nr. 9 = EzA AZO § 12 Nr. 1, zu 3 a der Gründe; BGH 22. November 1988 - VI ZR 126/88 - BGHZ 106, 28, 32; 13. Juli 1993 - III ZR 116/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Notfalldienst 2; & # 8232; MünchKommBGB/Oetker Bd. 2a § 249 Rn. 87 ff.).
  • BGH, 16.04.1973 - VII ZR 140/71

    Wirksamkeit des § 18 Abs. 1 GOI 1956?

    Bei einem Schadensersatzanspruch muß sich jedoch der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung in gewissem Umfang die Vorteile anrechnen lassen, die ihm in adäquatem Ursachenzusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen (vgl. etwa BGHZ 30, 29; 49, 56, 61 jeweils mit weiteren Nachweisen; BAG NJW 1968, 221, 222).
  • BAG, 13.08.1980 - 5 AZR 296/78

    Urlaubsrecht - Unbezahlter Urlaub - Klausel - Vorbehalt - Einseitiges

    Deshalb muß das Revisionsgericht die Schätzung selbst vornehmen (BAG 20, 48 [54] = AP Nr. 7 zu § 249 BGB [zu 4 a der Gründe]).
  • BGH, 24.02.1982 - IVa ZR 296/80

    Schadensersatzanpsruch gegenüber Steuerberatern bei der Unterlassung von

    Dann aber besteht der Schaden des Steuerpflichtigen in den Kosten, die er für die Neubearbeitung und Korrektur aufwenden mußte, damit die sonst drohenden Steuernachteile vermieden wurden (vgl. dazu BAG MDR 1968, 80).
  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 150/92

    Kündigung: ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Es sind lediglich die Fehlzeiten in der Vergangenheit einschließlich der Krankheitsquoten unstreitig, aus denen sich allerdings bereits eine Wiederholungsgefahr ergeben kann (so Senatsurteil vom 10. März 1977 - 2 AZR 79/76 - BAGE 20, 49 [BAG 24.08.1967 - 5 AZR 59/67] = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71

    Schadensersatzanspruch - Kündigung - Streitgenosse

  • BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 172/71

    Entgangener Gewinn eines Unternehmers im Falle der ausserordentlichen Kündigung

  • LG Berlin, 13.07.2022 - 35 O 233/20

    Eigentumsverletzung: Schadensersatzanspruch bei Beschädigung eines

  • OLG Köln, 21.12.1995 - 7 U 116/95

    Zeitaufwand des Geschädigten zur Schadensbeseitigung als Vermögensschaden

  • BAG, 22.06.1972 - 2 AZR 346/71

    Ausbildungsvertrag - Ausbildende

  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 10/90

    Zustandekommen eines unbedingte, mündlich bindenden Geschäftsbesorgungsvertrag

  • ArbG Kassel, 13.04.2016 - 1 Ca 32/15

    Ein Zahlungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen schuldhafter

  • BSG, 23.11.1977 - 9 RV 12/77

    Berücksichtigung nur konkreten Schadens

  • BAG, 14.11.1975 - 5 AZR 534/74

    Haftung des Arbeitnehmers: Schadensersatz - rechtmäßiges Alternativverhalten

  • ArbG Siegen, 18.01.2011 - 2 Ca 464/09

    Schadensersatzansprüche wegen vertragsbrüchigem Verhalten - Zahnärzte

  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 65.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • AG Köln, 27.02.1978 - 141 C 3561/77
  • VG Koblenz, 28.01.1977 - 6 K 88/76

    Arbeitsverhältnis als studentischer Referent beim Studentenwerk; Erfüllung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht