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   BGH, 20.09.1968 - V ZR 55/66   

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https://dejure.org/1968,1107
BGH, 20.09.1968 - V ZR 55/66 (https://dejure.org/1968,1107)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1968 - V ZR 55/66 (https://dejure.org/1968,1107)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1968 - V ZR 55/66 (https://dejure.org/1968,1107)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 2331
  • MDR 1969, 39
  • DB 1968, 2032
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15

    Gemeindehaftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für Schadensbeseitigung durch

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Sache im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; vgl. RG, Urteil vom 14. November 1938 - V 37/38, RGZ 158, 362, 376).

    Vor allem die Höhe der Unkosten, die durch die anderweitige Verwendung schon verlegter Beton- oder Tonrohre entstünden, legen es nahe, dass derjenige, der die Verlegung einer Abwasserleitung der hier vorliegenden Art vornimmt, die Rohre endgültig im Boden belassen und sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbinden will (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OLG Köln, OLGR 2005, 114).

    Versorgungsleitungen bleiben jedoch nur dann bewegliche Sachen und damit rechtlich selbständig, wenn sie entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem fremden Grundstück verbunden wurden oder wenn die Verbindung in Ausübung eines Rechts an dem Grundstück erfolgt ist (§ 95 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; RG, Urteil vom 2. Februar 1942 - V 92/41, RGZ 168, 288, 290).

    Denn auch bei einer Verlegung in fremden Grund und Boden wird eine Leitung nur dann ausnahmsweise nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, in das sie verlegt wird, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheinbestandteils gem. § 95 BGB im Zeitpunkt der Einbringung gegeben sind (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 946).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Sache im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; vgl. RG, Urteil vom 13. Januar 1937 - V 201/36, RGZ 153, 231, 236).

    Auch besteht keine allgemeine tatsächliche Vermutung des Inhalts, dass jeder, der eine ihm gehörige Sache mit einem fremden Grundstück fest verbindet, dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB tut (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331).

    Entscheidend sind vielmehr die unter Berücksichtigung einer etwa darüber bestehenden Verkehrsanschauung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls; dabei streitet auch insoweit die Höhe der Unkosten, die durch einen späteren Ausbau und eine anderweitige Verwendung der bereits einmal verlegten Rohe entstünden, entscheidend gegen eine nur vorübergehend gewollte Verlegung (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OLG Köln, OLGR 2005, 114).

  • BGH, 23.09.2016 - V ZR 110/15

    Anbau eines Wintergartens durch den Mieter: Vermutung der Verbindung zu einem

    Maßgebend ist die innere Willensrichtung des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache, soweit diese mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301; Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331).
  • OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04

    Eigentumserwerb der Gemeinde bei Einbringung einer Wasserleitung in kommunales

    Die Zweckänderung müsse daher von einem objektiv verständigen Beobachter wahrgenommen werden (BGH NJW 1968, 2331).

    Für die Frage, ob eine Sache i.S.v. § 95 Abs. 1 S. 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wird, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (vgl. BGH NJW 1968, 2331; BGHZ 92, 70, 73).

    Bei einer Abwasserleitung stellt sich insbesondere die Frage, ob die Höhe der Unkosten, die durch eine anderweitige Verwendung entstünden, einem nur vorübergehenden Zweck entgegen stehen und für eine endgültige Belassung im Boden sprechen (BGH NJW 1968, 2331, 2332).

  • OLG Hamm, 18.11.2016 - 20 U 48/16

    Eintrittspflicht einer kommunalen Haftpflichtversicherung für Schäden eines

    Die spätere Trennung muss also schon zur Zeit der Verbindung beabsichtigt gewesen sein, auch wenn sie erst nach Jahren erfolgen soll (BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 95 Rn. 4-9, beck-online; BGH, NJW 1968, 2331, Juris-Rn. 9).

    Derartige Leitungen führen im Regelfall nicht über eine Vielzahl von fremden Grundstücken, so dass ein unüberschaubares Nebeneinander von Eigentumsrechten an der Leitung nicht zu befürchten ist (so auch BGH, Urteil vom 20.09.1968 - V ZR 55/66 - Rn. 11).

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 9 U 118/14

    Beschädigung einer Abwasserleitung durch Setzungen eines Gebäudes: Beseitigungs-

    Es kann dahinstehen, ob die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Abwasserleitung im Eigentum der Kläger steht oder im Eigentum der Beklagten (vgl. einerseits BGH, NJW 1968, 2331 und andererseits BGH, NJW-RR 2013, 652).
  • OLG Köln, 18.11.2016 - 20 U 48/16
    Die spätere Trennung muss also schon zur Zeit der Verbindung beabsichtigt gewesen sein, auch wenn sie erst nach Jahren erfolgen soll (BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 95 Rn. 4-9, beck-online; BGH, NJW 1968, 2331, Juris-Rn. 9).

    Derartige Leitungen führen im Regelfall nicht über eine Vielzahl von fremden Grundstücken, so dass ein unüberschaubares Nebeneinander von Eigentumsrechten an der Leitung nicht zu befürchten ist (so auch BGH, Urteil vom 20.09.1968 - V ZR 55/66 - Rn. 11).

  • VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02

    Anliegerregie für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund

    Im Fall der Anliegerregie ist auch im Bereich des öffentlichen Straßengrundes ein Ei­gentum des Anlie­gers an der Leitung durchaus möglich (vgl. BGH NJW 1968, 2331 f.; Ecker, a.a.O., Nr. 71.05 Erl. 3.2.2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.1990 - 9 A 992/88

    Rechtmäßigkeit der Festsetzungen von Entwässerungsgebühren; Satzung über die

    vgl. zur Problematik der Eigentumsverhältnisse betreffend Versorgungsleitungen und Kanalleitungen: BGH, Urteile vom 11. Juli 1962, BGHZ 37 S. 353 ff, und vom 20. September 1968 - V ZR 55/66 -, NJW 1968 S. 2331 f.
  • OLG Hamm, 22.09.2000 - 9 U 210/99
    Eine rechtswidrige Eigentumsverletzung durch Beschädigung der zwei 10-KV-Kabel und einer Kommunikationsleitung liegt nach § 823 Abs. 1 BGB vor, da Versorgungsleitungen Scheinbestandteile der Grundstücke sind, durch die sie geführt werden und - auch bei der Verlegung im Boden - nicht zu wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Grundstücke werden, § 95 BGB (BGH NJW 1968, 2331; OLG Köln VersR 1987, 513).
  • OLG Frankfurt, 26.06.1997 - 1 U 134/95

    Anspruch auf Beseitigung des Kanals

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  • LG Dortmund, 04.11.2005 - 3 O 639/04

    Anspruch auf Kostenersatz für die Beseitung einer Absackung im Bereich des

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