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   BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65   

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BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65 (https://dejure.org/1967,694)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1967 - III ZR 83/65 (https://dejure.org/1967,694)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1967 - III ZR 83/65 (https://dejure.org/1967,694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen - Ansprüche wegen Amtspflichtverletzungen - Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts - Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 291
  • NJW 1968, 293
  • NJW 1968, 791 (Ls.)
  • MDR 1968, 218
  • DVBl 1968, 335
  • DVBl 1968, 404
  • DB 1968, 33
  • DÖV 1968, 360
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 127/64

    Knäckebrot - Schutzzollherabsenkung im Rahmen des GATT, Art. 14 GG,

    Auszug aus BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65
    Dieser Schutz erstreckt sich auf die den Betrieb bildende Sach- und Rechtsgesamtheit, die gesamte Erscheinungsform und den Tätigkeitskreis, die geschäftlichen Verbindungen und Beziehungen den Kundenstamm, kurz alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht (BGHZ 23, 157, 162 [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55]; 45, 83, 87) [BGH 31.01.1966 - III ZR 127/64].

    So hat der erkennende Senat gewerblichen Unternehmern, die durch die Herabsetzung eines Schutzzolls (BGHZ 45, 83, 85) [BGH 31.01.1966 - III ZR 127/64] oder durch das Verbot der Anwesenheit von Kindern unter 6 Jahren bei öffentlichen Filmveranstaltungen (BGH Urteil vom 5. Dezember 1963 - III ZR 31/62 - LM zu JugendschutzG Nr. 1 = NJW 1964, 769) betroffen wurden, einen Entschädigungsanspruch versagt; das beruht auf folgenden grundsätzlichen Erwägungen: Sicht alle tatsächlichen Umstände und bestehenden Rechtsregelungen, die sich günstig für den Gewerbebetrieb auswirken und die der Inhaber sich zunutze macht, können vom Begriff des als Eigentum geschützten Gewerbebetriebes mitumfaßt werden.

    Auf der gleichen Ebene liegt es, wenn den Krabbenfischern, denen der Bau des Elbe-Leitdammes Nachteile brachte (BGHZ 45, 150), oder Anliegerbetrieben, deren Umsatz infolge von Verkehrsbeschränkungen im üblichen Rahmen - wie z.B. Umleitung des Verkehrs oder Einführung des Einbahnverkehrs (BGHZ 8, 273, 276) [BGH 22.12.1952 - III ZR 139/50] - zurückging, oder dem Inhaber einer Gaststätte, deren Umsatz sank, weil der Verkehr infolge des Ausbaues einer neuen Straße von der an dem Betriebsgrundstück vorbeiführenden Straße abgezogen wurde (BGHZ 48, 58), Entschädigungsansprüche versagt wurden Etwas anderes könnte - wie in BGHZ 45, 83, 87 [BGH 31.01.1966 - III ZR 127/64] ausgeführt ist - nur gelten, wenn durch besondere Umstände des Einzelfalles ein Vertrauenstatbestand begründet wird, auf Grund dessen der Unternehmer mit dem Fortbestand der gegebenen Rechtslage rechnen darf, etwa wenn er von behördlicher Seite unter Hinweis auf geltende Bestimmungen und ein öffentliches Interesse zu erhöhten Aufwendungen und Investitionen veranlaßt worden wäre; in einem solchen Falle kann eine Entschädigung gerechtfertigt sein, wenn entgegen der in dem Unternehmer begründeten Erwartung, auf der der Betrieb wesentlich aufgebaut ist, die Rechtslage geändert, eine übertragene Befugnis zurückgenommen wird, damit Entwicklungskosten, Investitionen und Personalaufwand nutzlos werden und alles dies sich geradezu als ein Eingriff in die Struktur des Betriebes darstellt (vgl. BGHZ 25, 266; LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 22).

  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 143/66

    Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Rheinuferstraße)

    Auszug aus BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65
    Im Gegenteil hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung das Wesen eines "Eingriffs" gerade darin gesehen, daß von der Eigenart einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbar Auswirkungen auf das Eigentum im enteignungsrechtlichen Sinne ausgehen (vgl. BGHZ 31, 1, 2 [BGH 19.09.1959 - III ZR 68/58]; 37, 44, 47 [BGH 15.03.1962 - III ZR 211/60]; 48, 58, 64 [BGH 29.05.1967 - III ZR 143/66]; LM zu GG Art. 14 D Nr. 42 und zu BLG § 77 Nr. 1 Bl. 3 mit weiteren Nachweisen).

    Auf der gleichen Ebene liegt es, wenn den Krabbenfischern, denen der Bau des Elbe-Leitdammes Nachteile brachte (BGHZ 45, 150), oder Anliegerbetrieben, deren Umsatz infolge von Verkehrsbeschränkungen im üblichen Rahmen - wie z.B. Umleitung des Verkehrs oder Einführung des Einbahnverkehrs (BGHZ 8, 273, 276) [BGH 22.12.1952 - III ZR 139/50] - zurückging, oder dem Inhaber einer Gaststätte, deren Umsatz sank, weil der Verkehr infolge des Ausbaues einer neuen Straße von der an dem Betriebsgrundstück vorbeiführenden Straße abgezogen wurde (BGHZ 48, 58), Entschädigungsansprüche versagt wurden Etwas anderes könnte - wie in BGHZ 45, 83, 87 [BGH 31.01.1966 - III ZR 127/64] ausgeführt ist - nur gelten, wenn durch besondere Umstände des Einzelfalles ein Vertrauenstatbestand begründet wird, auf Grund dessen der Unternehmer mit dem Fortbestand der gegebenen Rechtslage rechnen darf, etwa wenn er von behördlicher Seite unter Hinweis auf geltende Bestimmungen und ein öffentliches Interesse zu erhöhten Aufwendungen und Investitionen veranlaßt worden wäre; in einem solchen Falle kann eine Entschädigung gerechtfertigt sein, wenn entgegen der in dem Unternehmer begründeten Erwartung, auf der der Betrieb wesentlich aufgebaut ist, die Rechtslage geändert, eine übertragene Befugnis zurückgenommen wird, damit Entwicklungskosten, Investitionen und Personalaufwand nutzlos werden und alles dies sich geradezu als ein Eingriff in die Struktur des Betriebes darstellt (vgl. BGHZ 25, 266; LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 22).

  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 153/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65
    Der erkennende Senat ist dem in ständiger Rechtsprechung gefolgt mit der Begründung: Die Frage, ob ein Gesetz zu erlassen und welcher Inhalt ihm zu geben ist, hängt von einer Vielzahl von wirtschaftlichen, politischen und weltanschaulichen Erwägungen ab, die aus dem Bereich des einzelnen Staatsbürgers heraustreten (vgl. BVerfGE 1, 97; BGH NJW 1953, 582).

    Es gibt grundsätzlich keinen Individualanspruch darauf, daß der Gesetzgeber ein Gesetz aufrechterhält, oder darauf, daß der Gesetzgeber ein Gesetz erläßt (BGH NJW 1953, 582).

  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 191/64

    Betrieb eines Großhandels mit Saatgut - Ablehnung der Zulassung von Saatgut

    Auszug aus BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65
    Indessen wird die "Substanz" eines Gewerbebetriebes durch eine hoheitliche Maßnahme nur berührt, wenn in die den Betrieb darstellende Sach- und Rechtsgesamtheit als solche, in den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus eingegriffen und damit das ungestörte Funktionieren dieses Organismus unterbunden oder beeinträchtigt, wenn - mit anderen Worten - der Inhaber gehindert wird, von dem Gewerbebetrieb, der von ihm aufgebauten und aufrechterhaltenen Organisation sachlicher und persönlicher Mittel, den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen (BGH Urteil vom 29. Mai 1967 - III ZR 191/64 = NJW 1967, 1857).
  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 139/50

    Aufopferungsanspruch des Anliegers

    Auszug aus BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65
    Auf der gleichen Ebene liegt es, wenn den Krabbenfischern, denen der Bau des Elbe-Leitdammes Nachteile brachte (BGHZ 45, 150), oder Anliegerbetrieben, deren Umsatz infolge von Verkehrsbeschränkungen im üblichen Rahmen - wie z.B. Umleitung des Verkehrs oder Einführung des Einbahnverkehrs (BGHZ 8, 273, 276) [BGH 22.12.1952 - III ZR 139/50] - zurückging, oder dem Inhaber einer Gaststätte, deren Umsatz sank, weil der Verkehr infolge des Ausbaues einer neuen Straße von der an dem Betriebsgrundstück vorbeiführenden Straße abgezogen wurde (BGHZ 48, 58), Entschädigungsansprüche versagt wurden Etwas anderes könnte - wie in BGHZ 45, 83, 87 [BGH 31.01.1966 - III ZR 127/64] ausgeführt ist - nur gelten, wenn durch besondere Umstände des Einzelfalles ein Vertrauenstatbestand begründet wird, auf Grund dessen der Unternehmer mit dem Fortbestand der gegebenen Rechtslage rechnen darf, etwa wenn er von behördlicher Seite unter Hinweis auf geltende Bestimmungen und ein öffentliches Interesse zu erhöhten Aufwendungen und Investitionen veranlaßt worden wäre; in einem solchen Falle kann eine Entschädigung gerechtfertigt sein, wenn entgegen der in dem Unternehmer begründeten Erwartung, auf der der Betrieb wesentlich aufgebaut ist, die Rechtslage geändert, eine übertragene Befugnis zurückgenommen wird, damit Entwicklungskosten, Investitionen und Personalaufwand nutzlos werden und alles dies sich geradezu als ein Eingriff in die Struktur des Betriebes darstellt (vgl. BGHZ 25, 266; LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 22).
  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55

    Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen

    Auszug aus BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65
    Dieser Schutz erstreckt sich auf die den Betrieb bildende Sach- und Rechtsgesamtheit, die gesamte Erscheinungsform und den Tätigkeitskreis, die geschäftlichen Verbindungen und Beziehungen den Kundenstamm, kurz alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht (BGHZ 23, 157, 162 [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55]; 45, 83, 87) [BGH 31.01.1966 - III ZR 127/64].
  • BGH, 18.09.1959 - III ZR 68/58

    Auflösung der KPD

    Auszug aus BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65
    Im Gegenteil hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung das Wesen eines "Eingriffs" gerade darin gesehen, daß von der Eigenart einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbar Auswirkungen auf das Eigentum im enteignungsrechtlichen Sinne ausgehen (vgl. BGHZ 31, 1, 2 [BGH 19.09.1959 - III ZR 68/58]; 37, 44, 47 [BGH 15.03.1962 - III ZR 211/60]; 48, 58, 64 [BGH 29.05.1967 - III ZR 143/66]; LM zu GG Art. 14 D Nr. 42 und zu BLG § 77 Nr. 1 Bl. 3 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 211/60

    Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen bei durch militärische

    Auszug aus BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65
    Im Gegenteil hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung das Wesen eines "Eingriffs" gerade darin gesehen, daß von der Eigenart einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbar Auswirkungen auf das Eigentum im enteignungsrechtlichen Sinne ausgehen (vgl. BGHZ 31, 1, 2 [BGH 19.09.1959 - III ZR 68/58]; 37, 44, 47 [BGH 15.03.1962 - III ZR 211/60]; 48, 58, 64 [BGH 29.05.1967 - III ZR 143/66]; LM zu GG Art. 14 D Nr. 42 und zu BLG § 77 Nr. 1 Bl. 3 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 30.09.1957 - III ZR 261/54

    Tod des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65
    Auf der gleichen Ebene liegt es, wenn den Krabbenfischern, denen der Bau des Elbe-Leitdammes Nachteile brachte (BGHZ 45, 150), oder Anliegerbetrieben, deren Umsatz infolge von Verkehrsbeschränkungen im üblichen Rahmen - wie z.B. Umleitung des Verkehrs oder Einführung des Einbahnverkehrs (BGHZ 8, 273, 276) [BGH 22.12.1952 - III ZR 139/50] - zurückging, oder dem Inhaber einer Gaststätte, deren Umsatz sank, weil der Verkehr infolge des Ausbaues einer neuen Straße von der an dem Betriebsgrundstück vorbeiführenden Straße abgezogen wurde (BGHZ 48, 58), Entschädigungsansprüche versagt wurden Etwas anderes könnte - wie in BGHZ 45, 83, 87 [BGH 31.01.1966 - III ZR 127/64] ausgeführt ist - nur gelten, wenn durch besondere Umstände des Einzelfalles ein Vertrauenstatbestand begründet wird, auf Grund dessen der Unternehmer mit dem Fortbestand der gegebenen Rechtslage rechnen darf, etwa wenn er von behördlicher Seite unter Hinweis auf geltende Bestimmungen und ein öffentliches Interesse zu erhöhten Aufwendungen und Investitionen veranlaßt worden wäre; in einem solchen Falle kann eine Entschädigung gerechtfertigt sein, wenn entgegen der in dem Unternehmer begründeten Erwartung, auf der der Betrieb wesentlich aufgebaut ist, die Rechtslage geändert, eine übertragene Befugnis zurückgenommen wird, damit Entwicklungskosten, Investitionen und Personalaufwand nutzlos werden und alles dies sich geradezu als ein Eingriff in die Struktur des Betriebes darstellt (vgl. BGHZ 25, 266; LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 22).
  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 110/64

    Enteignung (Küstenfischer)

    Auszug aus BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65
    Auf der gleichen Ebene liegt es, wenn den Krabbenfischern, denen der Bau des Elbe-Leitdammes Nachteile brachte (BGHZ 45, 150), oder Anliegerbetrieben, deren Umsatz infolge von Verkehrsbeschränkungen im üblichen Rahmen - wie z.B. Umleitung des Verkehrs oder Einführung des Einbahnverkehrs (BGHZ 8, 273, 276) [BGH 22.12.1952 - III ZR 139/50] - zurückging, oder dem Inhaber einer Gaststätte, deren Umsatz sank, weil der Verkehr infolge des Ausbaues einer neuen Straße von der an dem Betriebsgrundstück vorbeiführenden Straße abgezogen wurde (BGHZ 48, 58), Entschädigungsansprüche versagt wurden Etwas anderes könnte - wie in BGHZ 45, 83, 87 [BGH 31.01.1966 - III ZR 127/64] ausgeführt ist - nur gelten, wenn durch besondere Umstände des Einzelfalles ein Vertrauenstatbestand begründet wird, auf Grund dessen der Unternehmer mit dem Fortbestand der gegebenen Rechtslage rechnen darf, etwa wenn er von behördlicher Seite unter Hinweis auf geltende Bestimmungen und ein öffentliches Interesse zu erhöhten Aufwendungen und Investitionen veranlaßt worden wäre; in einem solchen Falle kann eine Entschädigung gerechtfertigt sein, wenn entgegen der in dem Unternehmer begründeten Erwartung, auf der der Betrieb wesentlich aufgebaut ist, die Rechtslage geändert, eine übertragene Befugnis zurückgenommen wird, damit Entwicklungskosten, Investitionen und Personalaufwand nutzlos werden und alles dies sich geradezu als ein Eingriff in die Struktur des Betriebes darstellt (vgl. BGHZ 25, 266; LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 22).
  • BGH, 05.12.1963 - III ZR 31/62

    Vorliegen eines entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriffs in den

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

  • BGH, 07.01.1960 - III ZR 49/59

    Anspruchsgegner bei Schäden durch Stationierungsstreitkräfte

  • BGH, 10.01.1966 - III ZR 70/64

    Menschenrechtskonvention ("Zonenhaft")

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

  • BGH, 16.11.1953 - III ZR 158/52

    Rechtsmittel

  • RG, 04.11.1927 - III 60/27

    Währungspolitik des Reichs - Enteignung

  • BGH, 20.09.1954 - III ZR 369/52

    Amtspflicht zu sachgemäßer Auskunft

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51

    Petitionsbescheid

  • BGH, 13.03.1967 - III ZR 28/64

    Amtsverhältnis eines Bundesministers zur Bundesregierung - Vertrauensverhältnis

  • BGH, 30.11.1953 - III ZR 275/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.04.1967 - III ZR 59/65

    Inanspruchnahme aus einem selbstständigen Schuldversprechen - Auslegung einer

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BGH, 24.06.1982 - III ZR 169/80

    Keine Amtshaftung wegen nichtigen Bebauungsplans

    Der Senat hat bisher die Frage des Aufwendungsersatzes für enttäuschtes Vertrauen in den Bestand einer gesetzlichen Regelung nur erörtert im Zusammenhang mit der weiteren Frage, ob eine vom Schutz des Art. 14 GG umfaßte Rechtsposition betroffen war (s. Senatsurteile BGHZ 45, 83: "Knäckebrot"; NJW 1968, 293: "Änderung der KfzAusrüstung"; BGHZ 78, 41 [BGH 10.07.1980 - III ZR 160/78]: "Werbefahrten").
  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 160/78

    Reklamefahrten

    Auf dieser Grundlage hat der Senat die enteignende Wirkung von normativen (rechtmäßigen) Einwirkungen auf das oben beschriebene "Umfeld" des Gewerbebetriebes in ständiger Rechtsprechung verneint (Urteile vom 5. Dezember 1963 - III ZR 31/62 = LM JugendschutzG Nr. 1 - "Märchenfilm" - vom 31. Januar 1966 - III ZR 127/64 = BGHZ 45, 83 - "Knäckebrot" - vom 7. Dezember 1967 - III ZR 83/65 = NJW 1968, 293 - Kfz-Ausrüstung - vom 30. September 1976 - III ZR 134/74 = LM GG Art. 12 Nr. 29 - Frachtverteilung -).
  • VG Leipzig, 13.08.1998 - 5 K 408/96

    Antrag einer Rechtsberatungsgesellschaft auf Aufnahme einer Rechtsanwältin als

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  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 14/75

    Doppelzulassung bei kommunaler Neuordnung

    bei der Änderung von gesetzlichen Bestimmungen über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen (BGH NJW 1968, 293),.
  • BVerwG, 14.06.1968 - IV C 13.66

    Enteigende Wirkung von

    Mit dieser die besonderen Umstände des Falles berücksichtigenden Auffassung begegnet der Senat den Bestrebungen des Bundesgerichtshofs, einem durch besondere Situationen begründeten Vertrauenstatbestand Rechnung zu tragen; so hat der Bundesgerichtshof etwa in seinem Urteil vom 7. Dezember 1967 - III ZR 83.65 - (NJW 1968, 293) einen entschädigungspflichtigen Eingriff in einen Gewerbebetrieb zwar abgelehnt, aber gleichzeitig betont, etwas anderes könne dann gelten, "wenn durch besondere Umstände des Einzelfalls ein Vertrauenstatbestand begründet wird, auf Grund dessen der Unternehmer mit dem Fortbestand der gegebenen Rechtslage rechnen darf." Einen solchen Vertrauenstatbestand hat der Senat in anderem Zusammenhang - grundsätzlich ebenfalls übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - in der besonderen Situationsgebundenheit eines Grundstücks gesehen (vgl. BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [119 f.]), die eine Anspruchs-Position in einer Weise zu "verfestigen" und ihr den Schutz des Art. 14 GG einzuräumen vermag, daß sie nicht ohne Zubilligung einer Entschädigung entzogen werden kann.
  • OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 140/06

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Auswirkungen unmittelbar

    Anerkanntermaßen genießt der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb den Schutz des Artikel 14 GG, allerdings nur bezüglich seiner Substanz, nicht in der Richtung, dass die allgemeinen Gegebenheiten und normativen Re gelungen gleich bleiben, es sei denn, es besteht für den Unternehmer insoweit ein Vertrauenstatbestand (BGH NJW 1968, 293 f.; 1980 2700 f.; WM 2001, 1734, 1735; Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearbeitung § 839 Rdnr. 454, 456, 457).
  • OLG Köln, 16.07.1992 - 7 U 128/91

    Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff; Anspruch eines

    Dagegen besteht kein Recht auf den Fortbestand von Vorteilen, die sich für den einzelnen Betrieb aus einer günstigen tatsächlichen oder rechtlichen Lage ergeben (BGH NJW 1968, 293).
  • BGH, 01.03.1973 - III ZR 176/69

    Enteignende Wirkung eines Zustimmungsgesetzes zum österreichischen

    Hier war auch nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles ein Vertrauenstatbestand begründet worden, auf Grund dessen der Erblasser mit dem uneingeschränkten Fortbestand der Verzichtsklausel hätte rechnen können (BGHZ 45, 83, 87 f; LM Art. 14 (Cf) GG Nr. 36 = NJW 1968, 293).
  • OLG Köln, 26.11.1998 - 7 U 55/96

    Amtshaftung: Beschränkung des Warenimports aus der Türkei

    Eigentumsmäßig geschützt ist vielmehr nur das Vertrauen darauf, dass bei etwaigen Änderungen die berechtigten Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden und eine schonende, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Übergangsregelung geschaffen wird (vgl. BGH NJW 1968, 293; BGHZ 111, 349, 357; Urt. v. 11.3.1993 - III ZR 110/92 -, vgl. auch Urt. d. Senats vom 9.1.1992 - 7 U 64/91).
  • OLG Celle, 21.01.1971 - 3 U 42/70

    Straßenbahnblockade - § 839 BGB, unterlassenes polizeiliches Einschreiten,

    Maßnahme unmittelbar die Auswirkungen enteignender Art ausgehen müssen (vgl. BGHZ 31, 1; 37, 44 = DÖV 1962, 543; NJW 1968, 293).
  • OLG Köln, 09.01.1992 - 7 U 61/91

    Gewerbebetrieb Amtspflichtverletzung

  • BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72

    Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus enteignendem Eingriff in einen

  • BGH, 05.04.1968 - V ZR 228/64

    Recht auf Aufrechterhaltung der Fließgeschwindigkeit im Fischwasser -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1974 - 4/73

    J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung gegen Kommission der Europäischen

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