Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.09.1968

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   BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67   

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BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67 (https://dejure.org/1968,289)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1968 - VI ZR 159/67 (https://dejure.org/1968,289)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 (https://dejure.org/1968,289)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Rechtsanwalts zur Gebührenabrechnung nach § 118 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) infolge der Führung einer außergerichtlichen Vergleichsverhandlung - Berechnung des Gegenstandswertes im Falle der Erledigung eines Teils der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 118
    Anwaltsgebühren bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 2334
  • MDR 1969, 41
  • VersR 1968, 1145
  • DB 1968, 2215
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.10.1967 - VII ZR 324/64

    Rechtsanwaltsgebühren

    Auszug aus BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67
    Denn dann sind die §§ 31 ff BRAGebO anzuwenden, damit also auch § 37 Nr. 2, wonach außergerichtliche Vergleichsverhandlungen durch die Gebühren des § 31 BRAGebO abgegolten werden (vgl. BGHZ 48, 334, 336) [BGH 19.10.1967 - VII ZR 324/64].

    Entscheidend für die Frage, ob der Rechtsanwalt von meinem Mandanten in Höhe der vor Klageerhebung gezahlten Beträge nur eine halbe Prozeßgebühr (§ 32 BRAGebO) oder eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr (§ 118 BRAGebO), mindestens also zwei halbe Gebühren, fordern kann, ist somit der Inhalt des Auftrages, wie ihn der Mandant im jeweiligen Fall seinem Rechtsanwalt erteilt hat (BGHZ 48, 336 [BGH 19.10.1967 - VII ZR 324/64]; Gerold/Schmidt, BRAGebO 3. Aufl. Rdnr. 5 vor § 118).

    Vor allem ist hier nicht zu erörtern, ob der erwähnte Erfahrungssatz auch bei Vergleichsbemühungen über andere Streitigkeiten als Unfallregulierungen und mit anderen Gegnern als Versicherern gelten könnte (so Schumann in seiner Besprechung zu BGHZ 48, 334, 337 [BGH 19.10.1967 - VII ZR 324/64] in NJW 1960, 1271).

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Auszug aus BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67
    Das hat der Bundesgerichtshof für den Fall, daß der Geschädigte sich bei Anmeldung und Durchsetzung von Stationierungsschäden beim Amt für Verteidigungslasten eines Rechtsanwalts bedient, wiederholt ausgesprochen (BGHZ 30, 154; 39, 60, 62 [BGH 31.01.1963 - III ZR 117/62]und 73, 74 mit weiteren Nachw.).

    Es kann jedoch zweifelhaft sein, ob sie sich dafür auf das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs berufen kann, da diese Entscheidung zu den besonders liegenden Fällen der Abfindung von Stationierungsschaden ergangen war (vgl. auch BGHZ 39, 60 ff und 73 ff).

  • BGH, 16.05.1961 - VI ZR 249/60
    Auszug aus BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67
    Davon ist der Senat schon in seinem Urteil vom 16. Mai 1961 - VI ZR 249/60 (LM § 118 BRAGebO Nr. 1 = NJW 1961, 1469 = VersR 1961, 704), das ebenfalls einen Kostenersatzanspruch betraf, ausgegangen.
  • BGH, 08.01.1962 - III ZR 210/60

    Schadensersatz aufgrund der Schädigung in dienstlichen Verpflichtungen duch

    Auszug aus BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67
    Insofern wird - meist unter Berufung auf die Entscheidung BGH III ZR 290/60 vom 8. Januar 1962 (LM § 249 [Ha] Nr. 15 = NJW 1962, 637 = VersR 1962, 286) - die Ansicht vertreten, der Schädiger müsse dem Geschädigten die Anwaltskosten auch für solche Ansprüche ersetzen, die sich zwar als "objektiv" unbegründet erweisen, die aber aus der Nicht zur Seit der Geltendmachung verständigerweise vertretbar gewesen seien (so Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 9. Aufl. Tz. 1157, 1158 und vor allem das Merkblatt des Deutschen Anwaltvereins AnwBl 1966, 87 zu 3; ebenso Ruhkopf VersR 1968, 22 und LG Hannover VersR 1966, 1145 sowie zahlreiche Urteile der Amtsgerichte, vgl. AG Burgsteinfurt AnwBl 1968, 130 und Schütz VersR 1968, 913, 916).
  • BGH, 27.04.1964 - III ZR 45/63
    Auszug aus BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67
    Dann kann der Vergleich seinem Sinn nach dahin auszulegen sein, daß dem Geschädigten die Vergleichssumme "netto" verbleiben soll, er also nicht aus ihr einen Teil für Anwaltskosten entnehmen muß (so z.B. AG Hamburg VersR 1968, 184; vgl. auch den Streitwert-Beschluß vom 27. April 1964 - III ZR 45/63 = LM § 98 ZPO Nr. 2 = VersR 1964, 746).
  • BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58

    Ersatz von Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67
    Das hat der Bundesgerichtshof für den Fall, daß der Geschädigte sich bei Anmeldung und Durchsetzung von Stationierungsschäden beim Amt für Verteidigungslasten eines Rechtsanwalts bedient, wiederholt ausgesprochen (BGHZ 30, 154; 39, 60, 62 [BGH 31.01.1963 - III ZR 117/62]und 73, 74 mit weiteren Nachw.).
  • RG, 07.11.1930 - II 57/30

    Über den sachlichrechtlichen Kostenerstattungsanspruch.

    Auszug aus BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67
    Insoweit wird über die Erstattungspflicht der Beklagten ohne Rücksicht auf Verschulden oder Billigkeit allein nach Erfolg oder Mißerfolg der Klage entschieden: materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche sind ausgeschlossen (RGZ 130, 217, 219).
  • BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14

    Verzugsschadensersatz: Ersatzfähige Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben

    Er weiß regelmäßig nicht, dass ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden oder ein Klageauftrag unbedingt oder bedingt für den Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Bemühungen erteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67, NJW 1968, 2334, 2335 f; OLG Celle, JurBüro 2008, 319).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - VersR 2004, 869, 871, jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446; jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

    Denn Kosten, die dadurch entstehen, daß er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - aaO; BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123).

    Deshalb darf der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - aaO; BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - aaO; jeweils m.w.N.).

    Zwar kann auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen (vgl. BGHZ 59, 148, 150), doch ist der Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich seiner Anwaltskosten grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 60, 72; 39, 73, 76 und BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123).

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   BGH, 30.09.1968 - III ZB 11/67   

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https://dejure.org/1968,644
BGH, 30.09.1968 - III ZB 11/67 (https://dejure.org/1968,644)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1968 - III ZB 11/67 (https://dejure.org/1968,644)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1968 - III ZB 11/67 (https://dejure.org/1968,644)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Rechtsanwaltes auf gerichtliche Festsetzung des Wertes des Gegenstandes seiner anwaltlichen Tätigkeit - Abgrenzung der gerichtlichen von der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Gebührenfestsetzung - Gebührenrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 2334
  • MDR 1969, 36
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 14.12.2017 - IX ZR 243/16

    Rechtsanwaltsgebühr: Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr bei zunächst

    Voraussetzung für die Anwendung des § 32 Abs. 1 RVG ist demgemäß, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der auch der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde lag (BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334; Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 57/75, Rpfleger 1977, 59, 60; BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 8 B 81/04, nv Rn. 4).

    e) Anerkannt ist die Anwendbarkeit des § 33 RVG für eine Vielzahl von Fallgestaltungen: Die Vorschrift greift etwa bei Betreuung mehrerer Mandanten hinsichtlich unterschiedlicher Gegenstände (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 274/07, nv), bei unterwertiger Beteiligung eines Streitgenossen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136 Rn. 2), bei Vertretung eines Miterben im Erbscheinerteilungsverfahren und nur teilweiser Inanspruchnahme der Erbschaft (BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334) wie auch bei Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen mehrere Gegner, die später hinsichtlich eines Gegners ausdrücklich beschränkt wird (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - III ZR 171/07, nv).

  • BGH, 25.09.2008 - VII ZB 99/07

    Berücksichtigung einer nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung bei der

    Etwas anderes ist für den konkreten Fall auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1968 (III ZB 11/67, NJW 1968, 2334) abzuleiten.
  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 57/75

    Geltendmachung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs gegen die Erben - Enterbung

    Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der einen Miterben im Erbschein-Einziehungsverfahren vertritt, sind regelmäßig nach dem Wert des von dem Vertretenen beanspruchten Erbteils zu berechnen (Ergänzung zu BGH NJW 1968, 2334).

    Das gilt allerdings nur, soweit sich die Gegenstände der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit decken (Senatsbeschluß in NJW 1968, 2334; Gerold/Schmidt, BRAGO 5. Aufl. § 9 Rdn. 1, § 10 Rdn. 1; Schumann/Geißinger, BRAGO 2. Aufl. § 9 Rdn. 2; Riedel/Sußbauer, BRAGO 3. Aufl. § 9 Rdn. 1; Lauterbach/Hartmann, Kostengesetze 18. Aufl. BRAGO § 9 Anm. 2).

    Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Erbschein- Erteilungs verfahren entspricht seinem Wert nach grundsätzlich nur dem materiellen Interesse des von ihm vertretenen Verfahrensbeteiligten, also in aller Regel dem Umfang des von diesem Beteiligten geltend gemachten Erbteils (Senatsbeschluß in NJW 1968, 2334).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2020 - L 11 KR 1639/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Wertfestsetzung für die

    In gleicher Weise kann die gerichtliche Wertfestsetzung nicht maßgeblich sein, wenn mehrere Personen in unterschiedlicher Weise am Verfahren beteiligt sind (zB wenn der Anwalt im Erbscheinverfahren nur einen Miterben vertritt; dazu BGH 30.09.1968, III ZB 11/67, NJW 1968, 2334) oder ein Anwalt vorzeitig aus dem Verfahren ausgeschieden oder erst später beauftragt worden ist (vgl die Beispiele bei Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl, 2. Kap Rn 57 ff).
  • OLG München, 03.01.1990 - 15 U 3465/89

    Gebührenbemessung im notariellen Erbauseinandersetzungsverfahren über

    Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die anwaltschaftliche Tätigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sich auch mit dem Gegenstand der notariellen Tätigkeit im Sinn des § 116 Abs. 5 KostO in vollem Umfang deckt (vgl. BGH NJW 1968, 2334 ; BGH NJW 1975, 1415).

    Zwar betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1968, 2334 formal gesehen ein Erbscheinserteilungsverfahren, doch ist der in dieser Entscheidung festgehaltene Grundsatz, wonach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO voraussetzt, daß sich gerichtliche und anwaltschaftliche Tätigkeit in vollem Umfang decken muß, generell verbindlich und damit auch für das nier vorliegende notarielle Erbauseinandersetzungsverfahren einschlägig.

  • OLG Dresden, 19.01.2016 - 17 W 1275/15
    Beide setzen, wie vom Bundesgerichtshof bereits vor bald 50 Jahren entschieden, die Kongruenz von gerichtlicher und anwaltlicher Tätigkeit voraus (III ZB 11/67).
  • BGH, 30.05.2018 - IV ZR 461/15

    Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts wegen

    Die Rechtsprechung zur gesonderten Wertfestsetzung im Erbscheinsverfahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334 [juris Rn. 4]; OLG Bremen FamRZ 2012, 1584) ist auf das vorliegende Klageverfahren nicht übertragbar; dort muss der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit, die Erteilung eines der materiellen Rechtskraft nicht fähigen Erbscheins, nicht mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für einen Beteiligten übereinstimmen, wenn sich diese nur auf einen Anteil am Nachlass beschränkt (vgl. BGH aaO).
  • KG, 31.01.2020 - 19 W 49/19

    Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des

    Beansprucht der Beschwerdeführer also nur einen Teil des Erbes für sich, so bemisst sich der Geschäftswert nach diesem Anteil am Nachlass, mit der Folge, dass eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG beantragt werden muss (Staudinger/Herzog, a.a.O.; Schneider, ErbR 2014, 431 f.; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 33, Rn. 6; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage, § 33, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 30.09.1968 - III ZB 11/67 -, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01.10.2001 - 3Z BR 112/01 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 30.12.2015 - 14 Wx 54/15

    Erbscheinserteilungsverfahren: Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens;

    Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof, noch für die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), entschieden, dass "die Gebühren eines Rechtsanwaltes, der einen Miterben im Erbscheinserteilungsverfahren vertritt, [...] grundsätzlich nach dem Wert des von dem Vertretenen beanspruchten Erbteils zu berechnen [sind]" (BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67 -, juris), denn die Regelung in § 9 Abs. 1 BRAGO solle nicht den allgemeinen Grundsatz des § 7 Abs. 1 BRAGO durchbrechen, wonach sich die Gebührenberechnung nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zu richten hat.
  • OLG Stuttgart, 06.06.2019 - 12 U 48/16

    Streitverkündung: Bemessung des Gegenstandwerts für den Streithelfer

    Dies ist der Fall, wenn mehrere Personen in unterschiedlicher Weise an einem Verfahren beteiligt sind, so etwa wenn ein Anwalt in einem Erbscheinserteilungsverfahren nur einen Miterben vertritt (BGH, Beschluss vom 30.09.1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG 7. Aufl. 2018 § 33 Rdn. 6 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 20.11.2001 - 1Z BR 49/01

    Gegenstandswert für anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren bei Einziehung

  • BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 3 Z 145/91

    Geschäftswert anwaltlicher Tätigkeit bei Erbscheinerteilung - Beschwerdewert nach

  • BayObLG, 19.07.1994 - 1Z BR 23/94

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten im

  • BayObLG, 16.07.1992 - BReg. 1 Z 51/91
  • BayObLG, 16.01.1992 - BReg. 3 Z 176/91

    Einziehung eines Erbscheins; Wertfestsetzung eines Grundstücks

  • KG, 11.04.1997 - 24 W 8099/96

    Gesonderte Vornahme der selbstständigen Festsetzung des Geschäftswerts und des

  • AG Mannheim, 21.04.2011 - 6 NG 268/07

    Der Wert der vom Auftraggeber beanspruchten Erbquote ist der Berechnung der

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