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   BGH, 15.02.1968 - II ZR 101/65   

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https://dejure.org/1968,671
BGH, 15.02.1968 - II ZR 101/65 (https://dejure.org/1968,671)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1968 - II ZR 101/65 (https://dejure.org/1968,671)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1968 - II ZR 101/65 (https://dejure.org/1968,671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Private Unfallversicherung - Summenmäßige Anrechnung - Leistungspflichtiger Haftpflichtversicherer

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VVG § 158c Abs. 1, 4
    Anrechnung von Leistungen aus der privaten Unfallversicherung auf Ansprüche Dritter gegen den Haftpflichtversicherer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 837
  • MDR 1968, 390
  • VersR 1968, 361
  • DB 1968, 658
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.11.1955 - VI ZR 214/54

    Keine Anrechnung der Leistungen aus der Insassen-Unfallversicherung auf den

    Auszug aus BGH, 15.02.1968 - II ZR 101/65
    1» Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung sind auf den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger grundsätzlich nicht anzurechnen» Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Unfallversicherung von dem Geschädigten selbst oder für ihn abgeschlossen worden ist, ob der Geschädigte selbst oder, wie hier, sein Arbeitgeber als Teil des Arbeitsentgelts die Prämien gezahlt hat (zu dieser ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vgl» BGHZ 19, 94, 99; 25, 328 m»v/»N» ; ferner Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 9» Auxl» Tz 1291; Marschall von Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrechte, 1967, 250/51o - Ob ein versicherter Pahrzeuginsasse sich auf seinen Schadensersatzanspruch Leistungen aus einer vom S c h ä d i g e r abgeschlossenen Insassenunfallversicherung anrechnen lassen muß, ist hier nicht zu entscheiden)c Denn die Unfallversicherung ist, soweit nicht Heilkosten ersatz in Präge steht, keine Schadens-, sondern eine Per sonen- und Summenversicherung» Der Unfallversicherte soll die im voraus festgelegten Beträge, z» B» für Toll- oder Tei1invalidität, ohne Rücksicht darauf erhalten, wie hoch der Schaden tatsächlich ist und ob ein Dritter Ersatz zu- /.
  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56

    Sozialversicherung und § 158c VVG

    Auszug aus BGH, 15.02.1968 - II ZR 101/65
    Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers hat nicht mehr Rechte als dieser selbst, wenn er nach dem Versicherungsverträge die begründeten Haftpflichtansprüche des Geschädigten zu befriedigen hat» Auch er' kann daher nicht verlangen, daß der Geschädigte sich auf seine Schadensersatzansprüche erhaltene Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung anrechnen läßt0 2, An dieser Rechtslage ändert sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nichts dadurch, daß der Haftpflichtversicherer zwar aus Vertrag gegenüber dem Schädiger leistungsfrei ist, aber aus Gesetz (§ 158 e Abs» 1 W G ) gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet bleibto Dem steht der § 158 c Abs» 4 VVG nicht entgegen<> Der erkennende Senat hat allerdings in ständiger Rechtsprechung die Anwendung des § 158 c Abs» 4 VVG über den Wortlaut der Bestimmung hinaus auf Schadensversicherer und Sozialversicherungsträger erweitert (BGHZ 25, 322 = VersR 1957, 731)o Denn der innere Grund für diese Regelung liegt darin, daß es unbillig wäre, den an sich leistungsfreien Versicherer auch dann mit einer Deckungspflicht im Verhältnis zum Dritten zu belasten, wenn schon ein anderer Versicherer auf Grund eines voll wirksamen Versicherungsverhältnisses z u r D e c k u n g des S c h a d e n s verpflichtet ist und damit der Schutzzweck des § 158 c VVG, um dessentwillen der erste Versicherer sonst ohne vertraglichen Rechtsgrund für den Versicherungsnehmer leisten müßte, bereits sichergestellt ist (BGHZ 25, 325/26 = VersR 1957? 732)0 Diese Rechtsprechung hat in der Neufassung des § 158 c Abo» 4 W G , die gemäß Art , 4 Nr» 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5o April 1965 (BGBl I 213) seit dem 1» Oktober 1965 gilt , gesetzliche Anerkennung gefunden» Der Haftpflichtversicherer haftet danach nicht, "wenn und soweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer öder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen" » Leistungen eines U n f a l l Versicherers berühren hingegen nicht die gesetzliche Haftung des vertraglich leistungsfreien Haftpflichtversicherers0 Denn die U n f a l l Versicherung steht als Personen- und Summenver- Sicherung nach § 1 Abs» 1 VVG im Gegensatz zur S c h a d e n s Versicherung, die einen entstandenen Vermögens- Schaden ersetzt» Bei der Schadensversicherung wird die Leistung des Versicherers durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt ( k o n k r e t e Bedarfsdeckung)» In der Unfallversicherung wird der Umfang der Leistungen hingegen nicht nach dem Schaden bemessen, den der Versicherte tatsächlich erleidet, sondern ergibt sich aus festen Versicherungssummen und daraus abstrakt berechneten Teilbeträgen, die die Parteien im Versicherungsvertrag für den Todes- und Invaliditätsfall vereinbart haben ( a b s t r a k t e Bedarfsdeckung)» In der SchadensVer sicherung erhält der Versicherte, mag er auch von mehreren Schadensversicherern Ersatz seines Schadens verlangen können, nicht mehr als den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden ersetzt» Die Bestimmungen der §§ 59 Abs» 1 und 67 Abs» 1 VVG (Doppelversicherung und Übergang von Ersatzansprüchen) sichern die Durchführung des insoweit geltenden Bereicherungsverbotes» Die genannten Vor- Schriften gelten wie die anderen Vorschriften für die Schadensversicherung nicht für die Unfallversicherung? die das Versicherungsvertragsgesetz in den §§ 179 - 185 gesondert geregelt hat0.
  • BGH, 19.04.1963 - VI ZR 154/62

    Anrechnung von Erträgnissen aus einer Lebensversicherung; Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 15.02.1968 - II ZR 101/65
    leisten hatc Ist ein solcher Ersatz zu erlangen, so bleiben daneben die Versicherungsleistungen als ein besonderer, durch die Prämien erkaufter Vorteil bestehen (BGHZ 39, 249/51 VersR 1963, 545/46).
  • AG Brandenburg, 04.06.2015 - 34 C 60/14

    Haftung bei psychischen Erkrankungen (hier: posttraumatische Belastungsstörung)

    Andere "Schadensversicherer" im Sinne von § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG sind aber u.a. auch Unfallversicherer, soweit sie einen Schaden ersetzen, insbesondere Krankenhaus- und Heilkosten ( BGH , NJW 1968, Seite 837; LG Saarbrücken , VersR 1976, Seite 83; LG Frankfurt/Main , VersR 1967, Seite 965 ).
  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01

    Rückwirkende Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes der wissentlichen

    a) Die Revision verkennt nicht, daß in einer Pflichtversicherung gemäß §§ 158b VVG bei einem gestörten Versicherungsverhältnis dem Geschädigten die Verjährung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers in analoger Anwendung von § 158c Abs. 1 VVG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegengehalten werden kann, vielmehr für den zugunsten des Geschädigten fingierten Deckungsanspruch ein eigener Verjährungsbeginn maßgeblich ist (Urteile vom 20. Januar 1971 - IV ZR 1134/68 - VersR 1971, 333 f. = NJW 1971, 657; vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477 unter III 4; vom 27. November 1968 - IV ZR 501/68 - VersR 1969, 127 unter II und III; vom 15. Februar 1968 - II ZR 101/65 - VersR 1968, 361 unter III; vom 23. September 1965 - II ZR 144/63 - VersR 1965, 1167 unter III, insoweit in BGHZ 44, 166 nicht abgedruckt).
  • OLG Köln, 26.06.2012 - 9 U 3/12

    Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung eines Notars wegen Verletzung der

    Die Verjährung beginnt danach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Dritte die Leistung des Haftpflichtversicherers verlangen kann, in dem er aufgrund eines vollstreckbaren Titels gegen den Versicherungsnehmer dessen Befreiungsanspruch pfänden und sich überweisen lassen oder einen vollstreckbaren Titel gegen den Versicherungsnehmer hätte erwirken können (vgl, BGH VersR 1968, 361) beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen des Einziehungsrechts gemäß § 157 VVG a. F. im Insolvenzverfahren vorgelegen haben (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1306; VersR 1991, 414).
  • BGH, 21.01.1976 - IV ZR 123/74

    Anspruch auf Befreiung von der Urteilssumme und den zugunsten des Geschädigten

    Der Beginn der Verjährung werde maßgeblich durch den Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem der geschädigte Dritte ohne schuldhaftes Zögern die Voraussetzungen für seine Berechtigung habe schaffen können (BGH VersR 1965, 1167, 1168 f; 1968, 361, 362 f; 1969, 127, 128).
  • BGH, 22.05.1970 - IV ZR 1008/68

    ausgelaufenes Heizöl - öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, § 677 BGB, keine GoA

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  • KG, 15.05.2000 - 12 U 3645/98

    Schadensersatz bei unangemessener Erlebnisverarbeitung; Erwerbsschaden eines

    Leistungen aus einer Unfallversicherung (BGH, NJW 1968, 837, 838) und Verletztenrenten (BGH, VersR 1982, 552, 553) sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht vergleichbar.
  • BGH, 20.01.1971 - IV ZR 1134/68

    Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Verjährung des Anspruchs des

    Das trifft um so mehr zu, als der Dritte bei einem "kranken" Versicherungsverhältnis die Verjährung des Befreiungsanspruchs nicht zu befürchten braucht, weil die Verjährung des fingierten Anspruchs ihm gegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH VersR 1965, 1167; 1968, 361; 1969, 127) erst zu laufen beginnt, sobald er in der Lage ist, den Versicherungsanspruch selbst geltend zu machen.
  • BGH, 04.04.1978 - VI ZR 238/76

    Zur Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei "krankem" Versicherungsverhältnis

    Weder dem ohnehin leistungspflichtigen Versicherer noch dem Geschädigten entstehen Nachteile, wenn sich dieser auch bei solcher Fallgestaltung allein an den Versicherer des Zweitschädigers halten soll (BGHZ 25, 322, 327 [BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56]; BGH Urteil vom 15. Februar 1968 - II ZR 101/65 = VersR 1968, 361, 362).
  • BFH, 13.04.1976 - VI R 216/72

    Unfallbogen - Schmerzensgeld - Tagegeld - Versicherung - Arbeitgeber - Lohnsteuer

    Die Leistungen der Versicherungsgesellschaft richteten sich nicht nach dem im Einzelfall entstandenen Schadensbetrag, sondern nach der im voraus vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und dem regelmäßig abstrakten Grad der Erwerbsunfähigkeit bzw. nach der Höhe der vereinbarten Tagegelder (vgl. Urteile des BGH vom 15. Februar 1968 II ZR 101/65, NJW 1968, 837; vom 19. November 1955 VI ZR 214/54, BGHZ 19, 94 ff.; vom 19. April 1963 VI ZR 154/62, BGHZ 39, 249 ff.).
  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74

    Grenzen des § 158i VVG

    Vielmehr hatte das Pflichtversicherungsänderungsgesetz 1965 gerade die Subsidiarität der Haftung des an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherers gegenüber der Haftung eines Sozialversicherungsträgers (oder anderen Schadensversicherers) durch die Neufassung des § 158 c Abs. 4 VVG, die das Auslegungsergebnis der Rechtsprechung (BGHZ 25, 322, 325 f; BGH VersR 1968, 361, 362) zu § 158 c Abs. 4 VVG a.F. übernahm, klargestellt.
  • BGH, 20.12.1972 - IV ZR 171/71

    Unfallversicherung - Konkrete Schadendeckung - Schadenversicherung

  • BGH, 12.12.1975 - IV ZR 211/74

    Wesentliche Merkmale einer echten Versicherung auch bei einer Körperschaft des

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
  • BGH, 27.11.1968 - IV ZR 501/68

    Rechtsmittel

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