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   BGH, 02.07.1969 - 4 StR 226/69   

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BGH, 02.07.1969 - 4 StR 226/69 (https://dejure.org/1969,860)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1969 - 4 StR 226/69 (https://dejure.org/1969,860)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1969 - 4 StR 226/69 (https://dejure.org/1969,860)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 82
  • NJW 1969, 2107
  • MDR 1969, 1024
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.02.1989 - 2 StR 402/88

    Verbotene Rundfunkaufnahmen

    Überdies wird und wurde seit jeher § 338 Nr. 6 StPO in feststehender Rechtsprechung dahin verstanden, daß eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit und damit ein absoluter Revisionsgrund nur in der gesetzwidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit zu sehen ist, nicht aber dann, wenn die Öffentlichkeit zugelassen wird, obwohl ihr Ausschluß gesetzlich erlaubt oder gar zwingend vorgeschrieben war (RGSt 3, 295; RGRspr. 1, 652; 4, 286; RG HRR 1939 Nr. 278; RGSt 77, 186; OGHSt 2, 337; BGH NJW 1952, 153; BGH GA 1953, 83, BGHSt 23, 82; 23, 176, 178).
  • BGH, 17.09.2014 - 1 StR 212/14

    Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung

    Denn diese Vorschrift ist bei unzulässiger Erweiterung der Öffentlichkeit nicht anwendbar (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. November 1969 - 3 StR 249/68, BGHSt 23, 82, 85; 176, 178; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 583/06).
  • BVerwG, 10.11.2022 - 2 WD 20.21

    Kürzung der Dienstbezüge wegen verbaler sexueller Belästigung einer Kameradin

    Während der Grundsatz der Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens der Kontrolle des Gerichtsgeschehens durch die Allgemeinheit dient und dessen Missachtung einen absoluten Revisionsgrund bildet (vgl. § 338 Nr. 6 StPO), stellt die Verletzung von Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit nur einen relativen Revisionsgrund dar, wenn das Gesetz nicht sogar - wie in § 171b Abs. 5 GVG - deren revisionsgerichtliche Nachprüfung ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1969 - 4 StR 226/69 - BGHSt 23, 82 , vom 21. November 1969 - 3 StR 249/68 - BGHSt 23, 176 und vom 17. Februar 1989 - 2 StR 402/88 - BGHSt 36, 119 ).
  • BGH, 18.09.1981 - 2 StR 370/81

    Strafbarkeit wegen Mordes, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung -

    Zu den "Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich" gehören auch Tatsachen aus dem Familienleben eines Beteiligten (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 172 GVG Rdn. 23; Kissel, GVG § 172 Rdn. 35), Freilich kann dies nicht für alle Tatsachen gelten, die in irgendeiner Beziehung zum Familienleben stehen; damit würde die Geltung des übergeordneten Öffentlichkeitsgrundsatzes allzusehr eingeschränkt (vgl. BGHSt 23, 82, 83; Kissel a.a.O. Rdn. 36).
  • BGH, 23.06.1998 - 5 StR 261/98

    Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit - Ablehnung eines

    Zwar kann ein Verstoß gegen § 171a GVG durch Ablehnung eines beantragten Ausschlusses der Öffentlichkeit einen - allerdings nicht nach § 338 Nr. 6 StPO absoluten (BGHSt 23, 82, 85) - Revisionsgrund darstellen.
  • BGH, 17.03.1987 - 1 StR 15/87

    Ausräumen der Boutique - § 240 StGB

    Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz ist nur dann absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO, wenn die Öffentlichkeit in ungesetzlicher Weise beschränkt worden ist, nicht dagegen, wenn das Gericht öffentlich verhandelt hat, obwohl jene hätte ausgeschlossen werden können (BGHSt 23, 82, 85; 23, 176, 178).
  • BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72

    Strafbarkeit wegen unbefugten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit

    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung für die deutschen Gerichte unmittelbar anwendbares Recht enthält (vgl. einerseits BVerfGE 14, 1, 8; ferner BGHSt 23, 82, 84 f; andererseits Kühne NJW 1971, 224 ff).
  • BGH, 17.01.1979 - 3 StR 450/78

    Nicht ordnungsgemäße Durchführung eines Beschlusses über den Ausschluss der

    Er dient nicht dem Schütze des Angeklagten gegen Beeinträchtigungen durch eine öffentliche Gerichtsverhandlung und liegt deshalb nur vor, wenn die Öffentlichkeit der Verhandlung ungesetzlich beschränkt worden ist oder wenn die für den Ausschluß der Öffentlichkeit vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht beachtet worden sind, nicht dagegen, wenn öffentlich verhandelt worden ist, obwohl nach dem Gesetz die Öffentlichkeit hätte ausgeschlossen werden können oder wenn der Ausschluß nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (BGHSt 23, 82, 85).
  • BGH, 02.07.1974 - 1 StR 159/74

    Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens - Ausschluss

    Diese Möglichkeit ist bisher nur für den anders gearteten Fall erörtert worden, daß der Angeklagte die Öffentlichkeit ausgeschlossen wissen wollte (vgl. Müller-Gindullis NJV 1973, 1219 unter Hinweis auf die Handhabung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Lebach - BVerfGE 35, 202 - BGHSt 23, 82 mit Anmerkung von Eb. Schmidt JZ 1970, 35; Kühn NJW 1971, 224; Schäfer a.a.O. Anm. 1 f).
  • BGH, 24.02.1972 - 4 StR 521/71

    Revisionsrechtliche Beurteilung einer fortgesetzten Unzucht mit Kindern -

    Nur die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit stellt einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO dar, nicht dagegen ihre Nichtausschließung (BGHSt 23, 82; 23, 176, 178) [BGH 21.11.1969 - 3 StR 249/68].
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