Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.09.1968 - 3 Ss 80/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,1349
OLG Karlsruhe, 26.09.1968 - 3 Ss 80/68 (https://dejure.org/1968,1349)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.09.1968 - 3 Ss 80/68 (https://dejure.org/1968,1349)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. September 1968 - 3 Ss 80/68 (https://dejure.org/1968,1349)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,1349) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1784 (Ls.)
  • NJW 1969, 628
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 33/95

    Möglichkeit der Teilnahme von Jurastudenten, die ein Praktikum bei Gericht

    Eine Mindermeinung im Schrifttum vertritt hierzu die Ansicht, die Vorschrift lasse es ihrem Wortlaut nach zu, Studenten, die ihr Ferienpraktikum ableisten, in den Kreis der beim Gericht "zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen" mit einzubeziehen; die Studenten sollten durch das Praktikum ihren juristischen Erfahrungs- und Wissensstand unter Anleitung eines Ausbilders erweitern und vertiefen, also "ausgebildet" werden, zu diesem Zweck seien sie bei Gericht "beschäftigt" (Kreft NJW 1969, 1784; Kissel GVG 2. Aufl. § 193 Rdn. 22; Roxin, Strafverfahrensrecht, 23. Aufl. S. 338; Rüping, Das Strafverfahren, 2. Aufl. S. 148).

    Nach der herrschenden Meinung in der Literatur und nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gehören Studenten der zweistufigen Juristenausbildung im Gegensatz zu Rechtsreferendaren nicht zu dem von der Vorschrift erfaßten Personenkreis, auch wenn sie bei dem Gericht ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten (OLG Bremen NJW 1959, 1045; OLG Karlsruhe NJW 1969, 628; Baumbach/Lauterbach ZPO 53. Aufl. § 193 GVG Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 193 GVG Rdn. 2; Mayr in KK-StPO 3. Aufl. § 193 GVG Rdn. 4; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl. S. 484; Schellhammer ZPO 5. Aufl. Rdn. 726; Schlüchter, Das Strafverfahren, 2. Aufl. Rdn. 581).

    Zum anderen soll § 193 GVG das Beratungsgeheimnis (§§ 43, 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG) und damit letztlich die Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG) wahren; die erkennenden Richter sollen in aller Offenheit gemeinsam über die Entscheidung diskutieren können, ohne daß Außenstehende von ihrem Verhalten Kenntnis erlangen oder es gar beeinflussen können (OLG Karlsruhe NJW 1969, 628; Kissel GVG 2. Aufl. § 193 Rdn. 1; Mayr in KK-StPO 3. Aufl. § 193 GVG Rdn. 1; Schlüchter, Das Strafverfahren, Rdn. 581).

    Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß gegen § 193 GVG beruht (vgl. OLG Bremen aaO; OLG Karlsruhe NJW 1969, 628, 629): Angesichts der großen Bedeutung, die § 193 GVG für die Freiheit und Unabhängigkeit richterlicher Urteilsfindung zukommt, ist bei Verstößen gegen diese Vorschrift ein besonders strenger Maßstab anzulegen, zumal Vorgänge im Beratungszimmer im allgemeinen nicht nachgeprüft werden können (vgl. BGHSt 18, 165, 167; 331, 332; OLG Koblenz VRS 46, 449, 453).

  • VGH Hessen, 23.10.1986 - 10 TE 1934/86

    Teilnahme eines Jurastudenten an Beratung einer Kammer

    Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, neben den im Vorbereitungsdienst nach § 5 a DRiG stehenden Rechtsreferendaren und - nach früherer Rechtslage - den Teilnehmern an einer einstufigen Ausbildung könne auch Rechtsstudenten, jedenfalls soweit und solange sie an vorgeschriebenen praktischen Studienzeiten teilnähmen, die Anwesenheit bei Beratungen und Abstimmungen von Gerichten gestattet werden (vgl. Kissel, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, 1981, Rdnr. 22 zu § 193 m.w.N.; Kreft, NJW 1969, 1784 f.).

    Die in der Rechtsprechung überwiegend anders beurteilte Rechtsfrage, ob Rechtsstudenten generell oder in bestimmten Fällen die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen gestattet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26. September 1968, NJW 1969, 628; Hess.VGH, Urteil vom 14. Mai 1980, NJW 1981, 599; jeweils m.w.N.) kann hier offen bleiben, weil die Rechtsstudentin K. hier nicht dem Verwaltungsgericht Wiesbaden schlechthin zur Ausbildung zugewiesen war, sondern dem Richter am VG Riedel in seiner Eigenschaft als Verwaltungsreferent für den Aufgabenbereich "Angelegenheiten der Textverarbeitungsanlage" und damit als Teil der Gerichtsverwaltung.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht