Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,1382
BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66 (https://dejure.org/1968,1382)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1968 - III ZR 73/66 (https://dejure.org/1968,1382)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1968 - III ZR 73/66 (https://dejure.org/1968,1382)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,1382) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 92
  • MDR 1969, 123
  • DNotZ 1969, 623
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.06.1966 - III ZR 198/64

    Abschluss eines Erbteilskaufvertrages; Ausübung eines Vorkaufsrechts; Eintritt

    Auszug aus BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66
    Zur Berechtigung der übrigen Miterben zum Vorkauf, wenn der Erbe oder Erbeserbe eines Miterben dessen Anteil an einen Dritten verkauft (im Anschluß an BGH - NJW 1966, 2207 [BGH 13.06.1966 - III ZR 198/64] ).

    Daß dann, wenn der Erbe eines Miterben dessen Erbanteil an einen Dritten verkauft, die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt sind, hat der Senat in seinem nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 13. Juni 1966 - III ZR 198/64 = NJW 1966, 2207 [BGH 13.06.1966 - III ZR 198/64] dargelegt.

    Wenn die Revision wiederum darauf abhebt, die Bestimmung der § 2034 BGB stelle ganz auf die persönliche Seite ab, nämlich auf die Gemeinschaft der Miterben und deren enge persönliche Bindung untereinander und zu dem ererbten Vermögen, so hat sie die nach Fertigstellung der Revisionsbegründung ergangene bereits erwähnte Entscheidung den Senats vom 13. Juni 1966 - III ZR 198/64 - gegen sich, von der abzugehen ein Anlaß nicht besteht.

  • BGH, 08.05.1952 - IV ZR 163/51

    Vorkaufsrecht eines Miterben

    Auszug aus BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66
    Wie in BGHZ 6, 85 des näheren dargelegt ist, hat der Erbteilskräufer unter den Voraussetzungen, wie sie gegeben sind, entsprechend der Regelung in §§ 1100, 1101 BGB einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen einschließlich des erlegten Kaufpreises.

    Indessen geht es nicht darum, ob der Beklagte wirklich als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Miterben tätig geworden ist; vielmehr ist (vgl. BGHZ 6, 85, 91) [BGH 08.05.1952 - IV ZR 163/51] die Sach- und Rechtslage unter dem Blickwinkel zu sehen, als ob der Beklagte den Kaufvertrag von vornherein für die Miterben abgeschlossen und dabei in deren Interesse als Geschäftsführer gehandelt hätte.

  • BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63

    Erbschaftskauf - Haftung des Erbschaftskäufers gegenüber Nachlassgläubigern -

    Auszug aus BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66
    Bonn es geht eben nicht um die Verfügung über ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil, sondern um die Verfügung über die Mitberechtigung eines Erben an den Gesamthandsvermögen; als deren Folge tritt hinsichtlich des Grundstücks eine Rechtsänderung im Eigentum ein, die grundbuchmäßig im Wege der Berichtigung kenntlich gemacht wird (vgl. Urteil vom 22. Februar 1965 - III ZK 208/63 = NJW 1965, 862 = FamRZ 1965, 267; KGJ 52 B 272; BayObstLGZ n.F. 1967, 408; OLG Celle in NdsRpfl 1967, 126 mit weiteren Nachweisen).

    So ist eine Erbteilsübertragung im Sinne des § 2033 BGB mit der Wirkung der Auslösung des Vorkaufsrechts nach § 2034 BGB anzunehmen, wenn das von Miterben verkaufte Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand gewesen ist und die Miterben mit dem Grundstück zugleich ihren Erbanteil verkauft haben (Urteil vom 22. Februar 1965 - III ZR 208/63 -).

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66
    Es kann weiter eine Verfügung des Ehegatten über sein Vermögen im ganzen auch bei einer Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand vorliegen, wenn dieser tatsächlich das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet (BGHZ 35, 135 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60] ).
  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66
    Wird dagegen die Vorschrift des § 2034 BGB auch bei Tatbeständen der aufgezeigten Art angewendet, so entspricht dies den, daß der Gesetzgeber generalisieren darf und muß, uni überhaupt zu einer Hegel zu kommen, und damit von gewissen Besonderheiten der Einzelfalle, die geregelt werden sollen, absehen kann und muß (BGHZ 39, 198; 48, 200 [BGH 13.07.1967 - III ZR 199/66] ; BGB WM 1967, 1017).
  • BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66

    Teilleistung i.S. von § 266 BGB hinsichtlich einer Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66
    Wird dagegen die Vorschrift des § 2034 BGB auch bei Tatbeständen der aufgezeigten Art angewendet, so entspricht dies den, daß der Gesetzgeber generalisieren darf und muß, uni überhaupt zu einer Hegel zu kommen, und damit von gewissen Besonderheiten der Einzelfalle, die geregelt werden sollen, absehen kann und muß (BGHZ 39, 198; 48, 200 [BGH 13.07.1967 - III ZR 199/66] ; BGB WM 1967, 1017).
  • BGH, 13.07.1967 - III ZR 199/66

    Streitwert in Baulandsachen

    Auszug aus BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66
    Wird dagegen die Vorschrift des § 2034 BGB auch bei Tatbeständen der aufgezeigten Art angewendet, so entspricht dies den, daß der Gesetzgeber generalisieren darf und muß, uni überhaupt zu einer Hegel zu kommen, und damit von gewissen Besonderheiten der Einzelfalle, die geregelt werden sollen, absehen kann und muß (BGHZ 39, 198; 48, 200 [BGH 13.07.1967 - III ZR 199/66] ; BGB WM 1967, 1017).
  • BFH, 09.03.1962 - VI 177/61
    Auszug aus BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66
    Emil Heinrich N. verstarb am 14. März 1951 und wurde gemäß Erbschein des Amtsgerichte Wiesbaden, Aktenzeichen 41 VI 177/61, beerbt von den beiden Verkäufern (Beteiligten zu 2 und 3) zu je 1/2.
  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 126/14

    Grundbucheintragung: Erwerb der Erbteile einer Erbengemeinschaft durch mehrere

    aa) Der Gesetzgeber hat die Miterbengemeinschaft als Gesamthandsverhältnis mit der Folge ausgestaltet, dass ein Miterbe nach § 2033 Abs. 2 BGB über "seinen Anteil" an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen kann (vgl. Prot. Bd. V, 1899, S. 835 f. u. 838); das gilt selbst dann, wenn der Nachlass nur (noch) aus einem einzigen Vermögensgegenstand besteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 - III ZR 73/66, NJW 1969, 92).
  • BayObLG, 09.06.1994 - 2Z BR 52/94

    Ausnahmsweise Eintragung unbekannter Erben in das Grundbuch

    a) Die Übertragung von Erbteilen (§ 2033 Abs. 1 BGB ) ist, wenn ein Grundstück zum Nachlaß gehört, im Wege der Berichtigung in das Grundbuch einzutragen, weil sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht (BGH DNotZ 1969, 623; BayObLG NJW-RR 1987, 398 mit weit.Nachw., Meikel/Böttcher GBR 7.Aufl. § 22 Rn. 37).
  • BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18

    Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass; Freihändige

    Dies führt hinsichtlich des Eigentums an dem Grundstück zu einer Rechtsänderung, die grundbuchmäßig im Wege der Berichtigung kenntlich gemacht werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1967 - III ZR 73/66, NJW 1969, 92).
  • BGH, 22.04.1971 - III ZR 46/68

    Vorkaufsrecht der Miterben

    Diese schon vom Wortlaut der Vorschrift nahegelegte Auslegung entspricht der Generalisierungstendenz des Gesetzes, das unter "Miterben" grundsätzlich die Mitglieder der in der Regel "durch familiäre Bande" gebildeten Erbengemeinschaft versteht und diese gegen das Eindringen außenstehender, regelmäßig nicht dem Familienverband zugehöriger Personen schützen will (vgl. BGH LM a.a.O. Bl. 2 R; Urteil des Senats vom 14. Oktober 1968 - III ZR 73/66 = LM zu § 2034 BGB Nr. 5 = NJW 1969, 92).

    Der Umstand, daß in einem solchen Fall mit der Verfügung über den Miterbenanteil im Ergebnis (auch) eine Verfügung über den Anteil an dem im Nachlaß verbliebenen einen Gegenstand erzielt wird, gibt nicht den Ausschlag (vgl. Urteil des Senats vom 14. Oktober 1968 - III ZR 73/66 = LM zu § 2034 BGB Nr. 5 = NJW 1969, 92).

    Die in diesem Zusammenhang zu stellende Vorschrift des § 2033 Abs. 2 BGB will eine Zersplitterung des Nachlasses vermeiden und die Miterben davor bewahren, sich hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände mit Fremden auseinandersetzen zu müssen (Urteil des Senats vom 14. Oktober 1968 a.a.O.).

  • OLG München, 28.07.2015 - 34 Wx 106/15

    Keine wirksame Erbanteilsübertragung mit GbR-Anteilen nach erfolgter

    Eine Erbteilsübertragung ist aber in zeitlicher Hinsicht nur so lange möglich, als hinsichtlich mindestens eines Gegenstands noch eine gesamthänderische Bindung besteht (BGH NJW 1969, 92; OLG Hamm DNotZ 66, 745/746 f.; OLG Düsseldorf NJW 1977, 1828; MüKo/Gergen § 2033 Rn. 7; Palandt/Weidlich § 2033 Rn. 1; Keller MittBayNot 2007, 96).
  • BGH, 02.10.1974 - IV ZR 183/73

    Vorkaufsrecht von Miterben - Haftung des Erbschaftskäufers für die

    Den Miterben steht kein Vorkaufsrecht zu, wenn die Erben eines anderen Miterben ihre Anteile an dessen Nachlaß veräußern und dieser nicht ausschließlich aus dem Erbanteil des beerbten Miterben am Nachlaß des von ihm beerbten Erblassers besteht (Ergänzung zu BGH, NJW 1969, 92 = vorstehend Nr. 5).

    In seinem Urteil vom 14. Oktober 1968, III ZR 73/66 = NJW 1969, 62 hat der III. Zivilsenat allerdings den Miterben des Nachlasses 1 das Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB auch in einem Fall zugebilligt, in dem die Kinder und Erben eines Miterben des Nachlasses 1 ihre Anteile an dessen Nachlaß (Nachlaß 2) verkauft hatten.

    In seinem Urteil vom 22. April 1971, III ZR 46/68 = BGHZ 56, 115 hat der III. Zivilsenat ausgeführt, der Hinweis in dem in NJW 1969, 92 abgedruckten Urteil, es könne nicht als willkürlich erachtet werden, Folgerungen für die Vorkaufsberechtigung daraus abzuleiten, daß ein einzelner Gegenstand eines Nachlasses gleichzeitig den Anteil an einem anderen Nachlaß bilde, erlaube nicht die Weiterung, daß die Verfügung des Bruders des Klägers über seinen Anteil am väterlichen Nachlaß (Nachlaß 2) wie eine Verfügung über den Anteil seines Vaters am mütterlichen Nachlaß (Nachlaß 1) gewertet werden müsse und infolgedessen die Beklagten - kraft ihrer Beteiligung als Erbeserben an dem letztgenannten Nachlaß - wie "Miterben im Sinne von § 2034 BGB" zu behandeln seien.

    Sonach ergibt sich, daß das in NJW 1969, 92 veröffentlichte Urteil des III. Zivilsenats das Vorkaufsrecht nur für den dort entschiedenen ganz besonders gelagerten Fall erweitert, in dem der Nachlaß des beerbten Miterben (Nachlaß 2), von dem Anteile verkauft wurden, nur oder nur noch in dem Anteil am Nachlaß des von ihm beerbten Erblassers (Nachlaß 1) besteht und daher bei dem Verkauf der Anteile am Nachlaß 2 wirtschaftlich gesehen nur Anteile an dem Nachlaß 1 veräußert wurden.

  • BGH, 19.04.1972 - IV ZR 117/70

    Vorkaufsrecht der Miterben in der Teilungsversteigerung - Abgrenzung vom

    Zu einer anderen Beurteilung können auch nicht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1965 (III ZR 208/63 = LM BGB § 2382 Nr. 2 = FamRZ 1965, 267) und vom 14. Oktober 1968 (III ZR 73/66 = LM BGB § 2034 Nr. 5 = NJW 1969, 92) führen.
  • BFH, 14.05.1986 - II R 22/84

    Erbteilskauf kann als Grundstückskauf zu qualifizieren sein

    Zivilrechtlich ist der Erwerb eines Erbanteils allerdings auch dann, wenn der Nachlaß nur noch aus einem Grundstück besteht, grundsätzlich kein Rechtsgeschäft, das auf die Übereignung eines Grundstücks gerichtet ist, weil der Erbteilskäufer lediglich das aus dem Gesamthandseigentum fließende Recht des Miterben erwirbt (z. B. BGH-Urteil vom 14. Oktober 1968 III ZR 73/66, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1969, 92).
  • BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 2 Z 71/84

    Eintragung zweier Rückauflassungsansprüche

    die Rechtswirkung ist mit der Verfügung nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB außerhalb des Grundbuchs eingetreten; das Grundbuch ist hinsichtlich der Eintragung der bisherigen Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer unrichtig geworden (vgl. BGH NJW 1969, 92 [= DNotZ 1969, 623 ]; BayObLGZ 1980, 328 /329 [= MittBayNot 1981, 32 ]; BayObLG Rpfleger 1982, 217 f.; Haegele Grundbuchrecht 7. Auf 1. Rdnr. 424; Palandt BGB 43. Aufl. § 2033 Anm. 1 c).
  • OLG Dresden, 13.01.1999 - 13 U 2283/98

    Rechtsstellung des Nachlasspflegers

    Auch dann hätte es sich nur um eine Verfügung über die Mitberechtigung der Erben am Gesamthandsvermögen gehandelt (Wolf in: Soergel, BGB , 12. Aufl., § 2033 Rn. 6), die nur zu einem Wechsel in der Person des Anteilsberechtigten, nicht aber zu einen durch Auflassung und Eintragung zu vollziehenden Eigentumsübergang geführt hätte (vgl. BGH, DNotZ 1969, 623).
  • BGH, 25.01.1971 - III ZR 36/68

    Aufteilung eines Nachlasses; Abschluss eines Erbteils-Kaufvertrages;

  • BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 2 Z 31/84

    Form des Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs

  • VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08

    Ausgleichsleistungsrecht

  • BGH, 02.07.1970 - III ZR 27/67

    Anforderungen an die Übertragung von Erbteilen - Voraussetzungen für das Bestehen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht