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   BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67   

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https://dejure.org/1970,23
BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67 (https://dejure.org/1970,23)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1970 - IV C 99.67 (https://dejure.org/1970,23)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1970 - IV C 99.67 (https://dejure.org/1970,23)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes - Verunreinigung des Grundwassers - Schutz des Grundwassers - Abgrenzung der konkreten von der abstrakten Gefahr - Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Schäden - Auslegung der Worte "nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 1890
  • DÖV 1070, 713
  • DÖV 1970, 713
 
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Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.07.1965 - IV C 54.65
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67
    Zur Auslegung der Worte ";nicht zu besorgen"; in § 34 Abs. 2 WasHG (im Anschluß an das Urteil vom 16. Juli 1965 - BVerwG IV C 54.65) - in ZfW 1965, 113 = DVBl. 1966, 496).

    Auch wenn das Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Juli 1965 - BVerwG IV C 54.65 - [DVBl. 1966, 496]) folgen und es genügen lassen würde, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nach menschlichen Erfahrungen unwahrscheinlich sein müsse, so gehe der Beklagte selbst über diese strengen Anforderungen hinaus; er verlange nämlich nicht nur die Unwahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, sondern seine Unmöglichkeit.

    An der Auslegung des § 34 Abs. 2 WasHG durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 1965 - BVerwG IV C 54.65 -, die dem Wortlaut und der Zielsetzung des § 34 Abs. 2 WasHG entspreche, sei festzuhalten.

    Der erkennende Senat hat bereits mit seinem Urteil vom 16. Juli 1965 - BVerwG IV C 54.65 - (ZfW 1965, 113 = DVBl. 1966, 496) zum Tatbestandsmerkmal "nicht zu besorgen" in § 34 Abs. 2 WasHG entschieden, daß für Maßnahmen nach § 26 und § 34 nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gewässerverunreinigung bestehen muß (so Gieseke-Wiedemann, WasHG, 1963, Rdnr. 5 Abs. 2 zu § 26; ähnlich Sieder-Zeitler, WasHG, Rdnr. 17 zu § 26 und Rdnr. 11 zu § 34), sondern "daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit geradezu ausgeräumt sein müsse.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1968 - III 148/66
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67
    Zu Unrecht unterstellt das Oberverwaltungsgericht - ähnlich wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 3. Dezember 1968 (III 148/66) - dem Beklagten, er halte jegliche Heizöllagerung an einem Ort, von dem das Öl in das Grundwasser gelangen könne - praktisch also überall - für unzulässig, da niemals die Möglichkeit einer unsachgemäßen Handhabung und eines unerkennbaren Materialfehlers auszuschließen sei.
  • BVerwG, 13.12.1967 - IV C 146.65

    Beseitigung von Werbeanlagen - Außenwerbung an Bundesfernstraßen als Annex des

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67
    Erforderlich ist nur die hinreichende (oder auch - wie es das Oberverwaltungsgericht offenbar nur als Kriterium der abstrakten Gefahr ansieht - die bloße) Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens im konkreten Einzelfall (vgl. z.B. Urteil vom 13. Dezember 1967 in BVerwGE 28, 310 [BVerwG 13.12.1967 - IV C 146/65] [315/16]).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG 4 C 99.67 - (DÖV 1970, 713, 715) gesagt hat, durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 3 BN 1.97 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10).
  • VG Hannover, 12.03.2019 - 7 A 849/19

    Abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle; Bestimmtheitsgrundsatz;

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.06.1970 - 4 C 99.67 -, juris Rn. 14; ähnlich Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, § 4 Rn. 9) hat zur Abgrenzung der beiden Gefahrenbegriffe ausgeführt:.
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2012 - 11 KN 187/12

    Auf Wochenendnächte begrenztes Trinkverbot auf Straße kann zulässig sein

    Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG 4 C 99.67 - (DÖV 1970, 713, 715) gesagt hat, durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 3 BN 1.97 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10).
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