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   BGH, 30.06.1970 - 1 StR 127/70   

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BGH, 30.06.1970 - 1 StR 127/70 (https://dejure.org/1970,206)
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Trittbrettfahrer nach Entführung

Abgrenzung § 255 StGB - § 263 StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versuchte Räuberische Erpressung durch irreführende Vorspiegelung der Kontrolle über ein Entführungsopfer; Abgrenzung zwischen Betrug und räuberischer Erpressung; Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigende Drohung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 255

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 294
  • NJW 1970, 1855
  • NJW 1970, 2253 (Ls.)
  • MDR 1970, 856
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96

    Labello - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Damit hat die Angeklagte die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung erfüllt; denn unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, daß der Bedrohte - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich hält (BGHSt 23, 294, 295/296).
  • BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10

    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffe; Werkzeug oder Mittel um den

    Für die Tatbestandserfüllung ist unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass die Bedrohten - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich halten (BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, NStZ 1997, 184).
  • BGH, 09.09.2015 - 4 StR 335/15

    Räuberische Erpressung (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben:

    Unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt und ob sie für ihn überhaupt ausführbar ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juni 1970 - 1 StR 127/70, BGHSt 23, 294, 295 f.).

    Denn schon ein Zweifel, ob der Täter die Drohung wahrmachen werde, kann die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigen (BGH, Urteile vom 16. März 1976 - 5 StR 72/76, BGHSt 26, 309, 310 f.; vom 30. Juni 1970, aaO; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 253 Rn. 28 mwN).

  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 349/91

    Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen

    Daß sich das vom Angeklagten angedrohte Übel unmittelbar gegen einen Dritten richten sollte, dessen Fürsorge indes den Nötigungsadressaten oblag, ändert an der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 240 Abs. 1 StGB ebenso nichts (vgl. BGHSt 16, 316, 318; BGHR StGB § 240 Abs. 1 Übel 1; StGB § 255 Genötigter 1 = JR 1987, 339 m. Anm. Jakobs; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 240 Rdn. 16) wie die Möglichkeit, daß die Drohung nicht ernstgemeint war, vielmehr sogar im Zusammenwirken mit dem unmittelbar Bedrohten vorgespiegelt wurde (vgl. BGHSt 23, 294, 296; BGH NStZ 1985, 408).
  • BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85

    Scheingeisel - §§ 253, 255 StGB, Personenverschiedenheit; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Für den Qualifikationstatbestand einer räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB gilt hinsichtlich des Adressaten einer Drohung und hinsichtlich deren Ernsthaftigkeit dasselbe wie für § 253 StGB (vgl. BGHSt 23, 294 [295 f.] ..).

    Der Irrtum, den die Angekl. insoweit bei dem Kassierer erregten, diente nur dazu, ihrer Drohung, von einer Schußwaffe Gebrauch zu machen, mehr Nachdruck zu verleihen; er war damit wesentlicher Bestandteil der Drohung und damit des Nötigungsmittels im Rahmen der räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 23, 294 [296] ..).

  • BGH, 16.03.1976 - 5 StR 72/76

    Voraussetzungen für das Merkmal der beabsichtigten Drohung im Tatbestand der

    Denn schon ein Zweifel, ob der Täter die Drohung wahr machen werde, kann die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigen (BGHSt 23, 294, 295/296).
  • BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86

    Bedrohung einer dritten Person

    Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

    Daß Tateinheit zwischen § 239 a und §§ 253, 255 StGB möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen (BGHSt 16, 316; 23, 294; 26, 24, 28; vgl. auch NStZ 86, 166).

  • BGH, 07.03.1985 - 4 StR 32/85

    Anforderungen an die Ernsthaftigkeit einer Drohung

    Es genügt, daß der Bedrohte die Ausführung der Drohung für möglich hält, dadurch in Furcht versetzt und durch diese Furcht in seinem Entschluß beeinflußt wird (BGHSt 23, 294, 295/296 m.w.Nachw.).

    Für den Qualifikationstatbestand einer räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB gilt hinsichtlich des Adressaten einer Drohung und hinsichtlich deren Ernsthaftigkeit dasselbe wie für § 253 StGB (vgl. BGHSt 16, 316, 318; 23, 294, 295 f; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 255 StGB Rdn. 2; vgl. auch Herdegen in LK, 10. Aufl. § 249 StGB Rdn. 11).

    Der Irrtum, den die Angeklagten insoweit bei dem Kassierer erregten, diente nur dazu, ihrer Drohung, von einer Schußwaffe Gebrauch zu machen, mehr Nachdruck zu verleihen; er war damit wesentlicher Bestandteil der Drohung und damit des Nötigungsmittels im Rahmen der räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 23, 294, 296 und Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 330 jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99

    "Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben" bei der räuberischen Erpressung

    Es genügt, daß Z. die Drohung nach ihrer Vorstellung ernst nehmen sollte (vgl. BGHSt 38, 83, 86; 26, 309, 310; 23, 294, 296), Hiervon geht ersichtlich auch das Landgericht aus.
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung bisher

    Das weist insoweit keinen Rechtsfehler auf, als das Landgericht die Voraussetzungen der versuchten (einfachen) räuberischen Erpressung als erfüllt angesehen hat; denn unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt, solange er nur will, daß der Bedrohte - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich hält (BGHSt 23, 294, 295 f.).
  • BGH, 30.04.1987 - 4 StR 79/87

    Verurteilung wegen Betruges - Täuschung über künftige Geschehnisse - Aussnutzung

  • BGH, 17.12.1975 - 3 StR 447/75

    Objektive Ernstlichkeit der Drohung - Begründung des Selbsthilferechts als

  • BGH, 22.10.1974 - 1 StR 383/74

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Diebstahls und räuberischer Erpressung mit

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Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70   

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https://dejure.org/1970,338
BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70 (https://dejure.org/1970,338)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1970 - 5 StR 199/70 (https://dejure.org/1970,338)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1970 - 5 StR 199/70 (https://dejure.org/1970,338)
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Schwedische Pornographie

Einziehung, Art. 10 GG, Gesetzesvorbehalt;

§ 329 Abs. 1 StPO, Verwerfung der Berufung bei Erscheinen des Angeklagten in (aufgrund Trunkenheit) verhandlungsunfähigem Zustand

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Trunkenheit in der Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Berufung wegen schuldhafter Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit wegen hochgradiger Trunkenheit - Restriktive Auslegung des § 329 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) - Erfordernis einer körperlichen Abwesenheit - Bedürfnis nach Verfahrensbeschleunigung ...

  • opinioiuris.de

    Trunkenheit in der Verhandlung

  • rechtsportal.de

    StPO § 329 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 331
  • NJW 1970, 2253
  • MDR 1971, 61
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21

    Die Vollmacht des Strafverteidigers

    Sie nimmt dabei grundsätzlich die Möglichkeit in Kauf, dass ein sachlich unrichtiges Urteil allein deshalb rechtskräftig wird, weil der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Gründe ausgeblieben ist (s. BGH, Beschlüsse vom 10. August 1977 - 3 StR 240/77, BGHSt 27, 236, 238 f.; vom 6. Oktober 1970 - 5 StR 199/70, BGHSt 23, 331, 334 f.; Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 580/61, BGHSt 17, 188, 189; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 329 Rn. 1a).

    Bereits vor der Neufassung hat die Rechtsprechung mit Verweis auf das Streben nach einer möglichst gerechten Entscheidung, das dem Strafverfahrensrecht im Ganzen eigen ist, eine enge Auslegung der Norm für erforderlich gehalten (vgl. RG, Urteil vom 5. April 1927 - I 445/26, RGSt 61, 278, 280; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1970 - 5 StR 199/70, BGHSt 23, 331, 333 f.; Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 580/61, BGHSt 17, 188, 189; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368).

  • AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20

    Verwerfung, Einspruch, Ausbleiben des Betroffenen, Weigerung, Maske zu tragen,

    Darüber hinaus liegt nach dem natürlichen Sprachgebrauch ein "Ausbleiben" auch dann vor, wenn der Betroffene zwar leiblich zugegen ist, aber geistig abwesend und damit verhandlungsunfähig ist (BGHSt 23, 331, 334).

    Wer verhandlungsunfähig ist, wird als nicht erschienen, mithin als ausgeblieben, behandelt (siehe BGHSt 2, 300, 304; 23, 331, 334).

    Bestünde die Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG nicht, böte sich für Betroffene geradezu ein Anreiz zur Verschleppung des Verfahrens (BGHSt 23, 331, 335).

  • OLG Bamberg, 06.03.2013 - 3 Ss 20/13

    Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung:

    In diesen Fällen muss das mit dem Beschleunigungsgebot konkurrierende Streben nach einer möglichst gerechten Sachentscheidung mit der Folge zurück treten, dass im Einzelfall auch ein möglicherweise sachlich unrichtiges Urteil in Kauf zu nehmen ist (BGHSt 23, 331/334 f.).
  • OLG Bamberg, 28.11.2011 - 3 Ss OWi 1514/11

    Einspruchsverwerfung bei Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung:

    In diesen Fällen muss das mit dem Beschleunigungsgebot konkurrierende Streben nach einer möglichst gerechten Sachentscheidung mit der Folge zurück treten, dass im Einzelfall auch ein möglicherweise sachlich unrichtiges Urteil in Kauf zu nehmen ist (BGHSt 23, 331/334 f.).
  • OLG Bamberg, 29.10.2018 - 3 Ss OWi 1464/18

    Einspruchsverwerfung bei unvollständig übermittelter

    In diesen Fällen muss das mit dem Beschleunigungsgebot konkurrierende Streben nach einer möglichst gerechten Sachentscheidung mit der Folge zurück treten, dass im Einzelfall auch ein möglicherweise sachlich unrichtiges Urteil in Kauf zu nehmen ist (BGHSt 23, 331/334 f.).
  • OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung der Berufung des sich aus dem

    So war schon bisher nach einhelliger Auffassung eine Verwerfung wegen Nichterscheinens nicht statthaft, wenn der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erscheint und sich erst später entfernt (BGHSt 23, 331, 332 f.; RGSt 63, 53, 57; KK-StPO/Paul § 329 Rn. 4; LR-Gössel § 329 Rn. 11).
  • OLG Bamberg, 26.02.2008 - 3 Ss 118/07

    Hauptverhandlung: Auslegung des Begriffs der "genügenden

    In diesen Fällen muss das mit dem Beschleunigungsgebot konkurrierende Streben nach einer möglichst gerechten Sachentscheidung mit der Folge zurück treten, dass im Einzelfall auch ein möglicherweise sachlich unrichtiges Urteil in Kauf zu nehmen ist (BGHSt 23, 331/334 f.; OLG Koblenz NJW 1975, 322 f.; Meyer-Goßner § 329 Rn. 2, 20).
  • OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 1 Ws 184/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwerfung der Berufung wegen

    Sinn und Zweck des § 329 Abs. 1 StPO ist es, den Angeklagten zu hindern, die Entscheidung des Berufungsgerichts dadurch hinauszuzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188; BGHSt 23, 331, 334; BGHSt 25, 281, 283; BGHSt 27, 236, 238; KK-Ruß, StPO, 6. Aufl. 2009.

    Ebenso ist nach einhelliger Ansicht die sofortige Verwerfung der Berufung wegen der Ausnahmenatur der Vorschrift nicht mehr statthaft, wenn der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erschienen ist, sich aber kurz darauf wieder entfernt hat (vgl. RGSt 63, 53, 57; BGHSt 23, 331, 332; BayObLG …

  • EGMR, 08.01.2008 - 30443/03

    H. L. gegen Deutschland

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die rein physische Präsenz des Angeklagten nicht, um ihn als zu der Verhandlung "erschienen" anzusehen; er muss auch verhandlungsfähig sein (Bundesgerichtshof, 5 StR 199/70, Entscheidung vom 6. Oktober 1970, Entscheidungssammlung des Strafsenats des Bundesgerichtshofs [ BGHSt ], Band 23, S. 331 ff. und 334).
  • BGH, 10.08.1977 - 3 StR 240/77

    Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung nach einer Zurückverweisung durch

    Dieser Gedanke lag bereits dem § 329 Abs. 1 StPO in seiner früheren Fassung zugrunde (vgl. BGHSt 17, 188, 189; 23, 331, 334).
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 1 Rv 34 Ss 173/22

    Nichterscheinen des Angeklagten bei Beginn des Hauptverhandlungstermins durch das

  • OLG Zweibrücken, 24.10.2016 - 1 OLG 1 Ss 74/16

    Berufung im Strafverfahren: Wartepflicht des Berufungsgerichts bei Ausbleiben des

  • OLG Brandenburg, 13.02.1997 - 2 Ss 10/97

    Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen unetschuldigten

  • KG, 12.09.2000 - 1 Ss 107/00
  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 361/92

    Möglichkeit der Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises in Abwesenheit des

  • BGH, 29.01.1974 - 1 StR 198/73

    Strafbarkeit wegen Entführung mit Willen der Entführten - Ausbleiben trotz

  • BayObLG, 06.09.2019 - 202 ObOWi 1581/19

    Einspruchsverwerfung trotz attestierter "voraussichtlicher" Verhinderung

  • BayObLG, 15.10.2019 - 202 ObOWi 1768/19

    Obliegenheit zur Darlegung der Verhinderung aus dringenden beruflichen Gründen

  • KG, 16.09.2020 - 3 Ss 56/20

    Keine genügende Entschuldigung bei vorsätzlich herbeigeführter

  • BayObLG, 09.06.1998 - 1St RR 109/98

    Beginn der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1

  • BayObLG, 13.03.2000 - 5St RR 66/00

    Zur Auslegung des § 329 Abs. 1 StPO

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