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   BGH, 14.11.1969 - V ZR 97/66   

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https://dejure.org/1969,240
BGH, 14.11.1969 - V ZR 97/66 (https://dejure.org/1969,240)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1969 - V ZR 97/66 (https://dejure.org/1969,240)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1969 - V ZR 97/66 (https://dejure.org/1969,240)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stellvertretung - Vertretungsmacht - Vollmacht des Stellvertreters - Handeln im fremden Namen - Geschäft im eigenen Namen - Mutmaßlicher Wille der Parteien - Wirksamkeit - Teilnichtigkeit - Vollnichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 177
    Rechtsfolgen teilweiser Überschreitung einer Vollmacht

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 240
  • MDR 1970, 220
  • DNotZ 1970, 242
  • FamRZ 1970, 77
  • WM 1969, 1473
  • DB 1969, 2333
  • JR 1970, 180
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 23.11.1904 - V 225/04

    53. B.G.B. §§ 139. 421 flg.

    Auszug aus BGH, 14.11.1969 - V ZR 97/66
    Er gelte zwar auch dann, wenn ein Vertrag - wie hier - nicht teilweise nichtig, sondern teilweise unwirksam sei und die Unwirksamkeit sich auf eine von mehreren beteiligten Personen ~ hier: Ehefrau des Klägers - beziehe (unter Hinweis auf Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 13" Aufl, § 202 I 2, S, 1210; BGB RGHX 11, Aufl, § 139 Anm, 2 und 10; RGZ 59, 174, 175; BGHZ 3, 206, 209)o Ferner könne nicht angenommen werden, daß der Kläger den Vertrag, falls er gewußt hätte, daß dieser für seine Ehefrau keine Rechtwirksamkeit haben werde, allein ebenso abgeschlossen haben würde, Aber das führe gleichwohl zu keiner Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, vielmehr bleibe der Kläger daran gebunden, weil die Beklagte ihn nicht nur kraft seiner eigenen Vertragsbeteili gung, sondern außerdem wegen seines rechtsgeschäftlichen Handelns anstelle seiner angeblich von ihm vertretenen Ehefrau in Anspruch nehme« Ein Anwendungsfall des § 139 BOB sei hier nur scheinbar gegeben« ln Wahrheit würden die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift dadurch aufgehoben, daß der Kläger allein nach § 179 Abs« 1 BGB für die Erfüllung des gesamten Vertrages hinsichtlich der beiden als Käufer beteiligten Personen einzustehen habe« Bern kann indessen nicht beigetreten werden« Gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts bestehen, wie der Revision zuzugeben ist, durchgreifende rechtliche Bedenken 0.
  • BGH, 02.10.1951 - V ZR 77/50

    Übergabevertrag. Positive Vertragsverletzung

    Auszug aus BGH, 14.11.1969 - V ZR 97/66
    Er gelte zwar auch dann, wenn ein Vertrag - wie hier - nicht teilweise nichtig, sondern teilweise unwirksam sei und die Unwirksamkeit sich auf eine von mehreren beteiligten Personen ~ hier: Ehefrau des Klägers - beziehe (unter Hinweis auf Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 13" Aufl, § 202 I 2, S, 1210; BGB RGHX 11, Aufl, § 139 Anm, 2 und 10; RGZ 59, 174, 175; BGHZ 3, 206, 209)o Ferner könne nicht angenommen werden, daß der Kläger den Vertrag, falls er gewußt hätte, daß dieser für seine Ehefrau keine Rechtwirksamkeit haben werde, allein ebenso abgeschlossen haben würde, Aber das führe gleichwohl zu keiner Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, vielmehr bleibe der Kläger daran gebunden, weil die Beklagte ihn nicht nur kraft seiner eigenen Vertragsbeteili gung, sondern außerdem wegen seines rechtsgeschäftlichen Handelns anstelle seiner angeblich von ihm vertretenen Ehefrau in Anspruch nehme« Ein Anwendungsfall des § 139 BOB sei hier nur scheinbar gegeben« ln Wahrheit würden die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift dadurch aufgehoben, daß der Kläger allein nach § 179 Abs« 1 BGB für die Erfüllung des gesamten Vertrages hinsichtlich der beiden als Käufer beteiligten Personen einzustehen habe« Bern kann indessen nicht beigetreten werden« Gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts bestehen, wie der Revision zuzugeben ist, durchgreifende rechtliche Bedenken 0.
  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 244/92

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage wegen mangelnder Bestimmtheit eines

    Ein derartiges Vorgehen verbietet sich ebenso wie das nachträgliche Unterlegen eines anderen als des titulierten Anspruchs bei einem Urteil (vgl. BGHZ 109, 275, 276 [BGH 30.11.1989 - III ZR 215/88]; OLG Hamburg DR 1940, 2116, 2119 m. Anm. Schönke) oder einer vollstreckbaren Urkunde (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1969 - V ZR 97/66, NJW 1970, 240, 241; v. 23. November 1979 - V ZR 123/76, NJW 1980, 1050, 1051; anders für einen Sonderfall Urt. v. 26. November 1980 - V ZR 153/79, ZIP 1981, 151, 153).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2015 - 3 U 30/14

    Rechtsfolgen der Einschaltung eines Unternehmers auf der Käuferseite zum Zwecke

    Denn zwischen einem derartigen Vertreter und dem anderen Vertragsteil entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt des vollmachtlos abgeschlossenen Vertrages; nach dem Grundgedanken des § 179 BGB soll der andere Teil nicht darunter leiden, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht mit ihm einen Vertrag geschlossen hat (RGZ 120, 126 ff.; BGH NJW 1970, S. 240 f.; BGH NJW 1971, 429 ff.).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 255/93

    Hinreichende Bestimmtheit eines Zahlungsanspruchs aus einer vollstreckbaren

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich das nachträgliche Unterlegen eines anderen als des titulierten Anspruchs grundsätzlich verbietet (vgl. BGHZ 124, 164, 169 f [BGH 18.11.1993 - IX ZR 244/92]; BGH, Urt. v. 14. November 1969 - V ZR 97/66, NJW 1970, 240, 241; v. 23. November 1979 - V ZR 123/76, NJW 1980, 1050, 1051).
  • BGH, 04.12.1997 - VII ZR 187/96

    Wirksamkeit des Beitritts eines Dritten zu einem Vertrag

    Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen keine Umstände vor, die eine Auslegung des § 13 des Gründungsvertrages in dem Sinne rechtfertigen, daß neben schwebenden Verträgen auch das Schuldverhältnis nach § 179 Abs. 1 BGB erfaßt wird, das die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht regelt, ohne daß der vollmachtlose Vertreter Vertragspartei wird (BGH, Urteil vom 14. November 1969 - V ZR 97/66 = NJW 1970, 240).
  • BGH, 04.02.1994 - V ZR 277/92

    Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung bei behaupteter Geschäftsunfähigkeit

    Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn bei einem Rechtsgeschäft auf einer Seite mehrere Personen stehen und das Geschäft im Verhältnis zu einer von ihnen nichtig ist (RGZ 99, 52, 53 f; 141, 104, 108 f; BGH, Urt. v. 14. November 1969, V ZR 97/66, NJW 1970, 240, 241; v. 25. Juni 1987, IX ZR 199/86, NJW-RR 1987, 1260, 1261; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 139 Rdn. 11 m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1997 - X R 88/95

    Zu Anschaffungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bei

    Vielmehr blieb der Kläger nach wie vor Erwerber nur hinsichtlich des Miteigentumsanteils 1. Insoweit berufen sich die Kläger zu Unrecht auf die Entscheidungen des Reichsgerichts (RG) vom 23. November 1904 (RGZ 59, 174) und des BGH vom 14. November 1969 V ZR 97/66 (NJW 1970, 240).
  • BGH, 28.10.1988 - V ZR 14/87

    Dingliche Wirkung einer Ermächtigung

    Die Grundschuldbestellung läßt sich auch nicht in einen von der Ermächtigung gedeckten und einen ungedeckten Teil zerlegen und nach § 139 BGB teilweise aufrechterhalten (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 139 BGB in Fällen der Vollmachtsüberschreitung etwa das Senatsurteil vom 14. November 1969, V ZR 97/66, NJW 1970, 240, 241 m.w.N.).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 155/89

    Haftung der Postbank bei Auszahlung einer "eigenhändig" zuzustellenden

    Da mit dem Ehemann Alfred R. ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist, ist nach § 139 BGB (vgl. BGH Urteil vom 14. November 1969 V ZR 97/66 - NJW 197O, 240, 241) auch zwischen der Klägerin und Frau R. kein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen.

    Dabei handelt es sich um einen Anspruch kraft Gesetzes (BGH Urteile vom 14. November 1969 aaO. und vom 20. November 1970 - IV ZR 188/68 - NJW 1971, 429, 430; RGZ 120, 126, 129) Mit dem Inhalt des Erüllungsanspruchs, der gegen den Vertretenen bestanden hätte.

  • BGH, 08.02.1979 - VII ZR 141/78

    Verjährung der Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht; Beginn der

    Er haftet zwar kraft Gesetzes (BGH, NJW 1970, 240, 241 mit Nachw.; BGH NJW 1971, 429, 430); letztlich hat er aber nur dafür einzustehen, daß es mangels Vollmacht zu einem Vertrage nicht gekommen ist und demgemäß vertragliche Ansprüche nicht entstanden sind.
  • BAG, 07.04.2003 - 5 AZB 2/03

    Rechtsweg - Vertreter ohne Vertretungsmacht

    Er wird aber nicht selbst Vertragspartner und erwirbt keinen eigenen Erfüllungsanspruch (BGH 14. November 1969 - V ZR 97/66 - NJW 1970, 240, 241; MünchKomm BGB/Schramm 4. Aufl. § 179 Rn. 32).
  • BGH, 05.05.1977 - III ZR 177/74

    Voraussetzungen des Erfüllungsanspruchs gegen den Handelsmakler; Unterwerfung

  • OLG Celle, 05.04.2006 - 3 U 265/05

    Vertrauensschutz bei Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer vor Anerkennung der

  • OLG Celle, 15.03.2007 - 20 U 58/06

    Stufenweisen Wiedereingliederung eines Beamten; Anspruch eines Dienstherren auf

  • BGH, 28.04.1993 - VIII ZR 109/92

    Verjährung der Ansprüche eines Wohnungseigentumsverwalters auf Schuldbefreiung

  • BGH, 25.05.1973 - V ZR 26/71

    Bedeutung der Erklärung eines Vertreters nicht existenter Gesellschaften -

  • OLG Naumburg, 11.11.1997 - 10 Wx 40/97

    Löschung eines Amtswiderspruchs in einem Grundbuch ; Behördeneigenschaft eines

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