Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 05.11.1970

Rechtsprechung
   BAG, 21.04.1971 - GS 1/68   

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BAG, 21.04.1971 - GS 1/68 (https://dejure.org/1971,64)
BAG, Entscheidung vom 21.04.1971 - GS 1/68 (https://dejure.org/1971,64)
BAG, Entscheidung vom 21. April 1971 - GS 1/68 (https://dejure.org/1971,64)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitskampf - Gebot der Verhältnismäßigkeit - Streik - Suspendierung der Arbeitsverhältnisse - Aussperrung - Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Suspendierende Wirkung von Arbeitskampfmaßnahmen -; Verhältnismäßigkeit einer lösenden Aussperrung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9 Abs. 3 (Arbeitskampf); Verfassung Rheinland-Pfalz Art. 66 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 1; ArbGG 1953 § 53 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • fes.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Streikrecht und Rechtsprechung - Zum politischen Charakter des sogenannten Arbeitskampfrechts nach dem Beschluß des Großen Senats des BAG vom 21. 4.1971

  • fes.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Fragen zum Arbeitskampfrecht nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1971

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 292
  • NJW 1971, 1668
  • NJW 2017, 3103
  • MDR 1971, 697
  • VersR 1971, 824
  • DB 1971, 1061
  • DB 1971, 823
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Insoweit werden die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Großen Senats vom 28. Januar 1955 - GS 1/54 - abgeändert und fortentwickelt.

    Insoweit werden die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Großen Senats vom 28. Januar 1955 - GS 1/54 - abgeändert und fortentwickelt.

    Demnach ist der Große Senat nicht genötigt, zur Rechtswirkung der Aussperrung entweder die reine "Lösungstheorie" zu vertreten oder die vom Ersten Senat für richtig gehaltene "Suspendierungstheorie" (vgl. BAG 1, 291 [294 und 311 ff.] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ferner nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muß also das letzte mögliche Mittel (ultima ratio) sein (vgl. BAG 1, 291 [309] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 12, 184 [190] = AP Nr. 13 zu § 2 TVG; BAG 15, 211 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. III 2 a; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch a.a.O., § 47 B VI 2, S. 939-944 und § 49 B II 7. a-d, S. 1023-1025).

  • BAG, 25.01.1963 - 1 AZR 288/62

    Lösung der Arbeitsverhältnisse - Aussperrung - Kündigung der Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Mit demselben Personenkreis befaßte sich der Erste Senat nochmals im Urteil vom 25. Januar 1963 (BAG 14, 52 = AP Nr. 24 a.a.O.).

    Der rechtswidrige Streik ist Arbeitsvertragsbruch, der gegenüber dem streikenden Arbeitnehmer zur ordentlichen oder auch zur außerordentlichen Kündigung führen kann (BAG 14, 52 [57] = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. 3 der Gründe).

    Der Arbeitgeber hat gerade nicht mit kollektivrechtlichen Mitteln auf den rechtswidrigen Streik geantwortet, sondern mit der individualrechtlichen Kündigung auf den Bruch des individuellen Arbeitsvertrages, Gemäß § 25 KSchG n.F. findet dieses Gesetz vorbehaltlich der sonstigen allgemeinen Voraussetzungen immer Anwendung, wenn es sich nicht lediglich um Arbeitskämpfe und die dadurch bedingten Entlassungen handelte § 25 KSchG n.F. beschränkt sich darauf, Grenzen für die Anwendung dieses Gesetzes zu setzen (Herschel, Betrieb 1970, 253 [254]; a.M. Säcker, Betrieb 1969, 1890 ff., 1940 ff.; vgl. auch BAG 14, 52 [59] = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. 5).

  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Das würde in die Entscheidungsbefugnis des Großen Senats eingreifen Auch ist davon auszugehen, daß der vorlegende Senat keine Rechtsausführungen erbittet, die für die Entscheidung des Rechtsstreits ersichtlich keine Bedeutung erlangen können (BAG 20, 175 [183 ff.] = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG Teil II 4. b, 5.).

    Diese Gesichtspunkte hat das Bundesarbeitsgericht wegen der möglichen tiefgreifenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen von Arbeitskämpfen sowie im Hinblick auf die Verantwortung der Tarifvertragsparteien gegenüber der Allgemeinheit schon mehrfach betont (vgl. zuletzt BAG 20, 175 [195] = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG Ziff. IV 5.).

    An einem von einer Gewerkschaft getragenen Streik können sich auch die nicht organisierten und gegebenenfalls auch die anders organisierten Arbeitnehmer beteiligen; dann dürfen sie aber auch ausgesperrt werden (vgl. BAG 20, 175 [195] = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG Ziff. IV 5 mit weiteren Literaturangaben).

  • BAG, 09.07.1968 - 1 ABR 2/67

    Tariffähigkeit von Vereinigungen -; Anforderungen bezüglich der Mitgliederzahl

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Auf andere Weise kann die Tarifautonomie unter Ausschluß der staatlichen Zwangs Schlichtung nicht funktionieren (BGH AP Nr. 38 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Leitsatz 1 und Ziff. 2 der Gründe; BAG 21, 98 [101 f.] = AP Nr. 25 zu § 2 TVG Ziff. 2).

    Ob die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 TVG in jedem denkbaren Fall anwendbar ist, insbesondere bei den "kleinen" Arbeitgebern, die nicht in der Lage sind, einen wirkungsvollen Druck oder Gegendruck auszuüben (vgl. den Beschluß des Ersten Senats BAG 21, 98 [101 f.] = AP Nr. 25 zu § 2 TVG Ziff. 2), kann hier offenbleiben.

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Demnach ist der Große Senat nicht genötigt, zur Rechtswirkung der Aussperrung entweder die reine "Lösungstheorie" zu vertreten oder die vom Ersten Senat für richtig gehaltene "Suspendierungstheorie" (vgl. BAG 1, 291 [294 und 311 ff.] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ferner nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muß also das letzte mögliche Mittel (ultima ratio) sein (vgl. BAG 1, 291 [309] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 12, 184 [190] = AP Nr. 13 zu § 2 TVG; BAG 15, 211 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. III 2 a; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch a.a.O., § 47 B VI 2, S. 939-944 und § 49 B II 7. a-d, S. 1023-1025).

  • BAG, 24.01.1958 - 1 AZR 132/57

    Teilstreik - Lohnanspruch - Streikende Arbeiter - Arbeitsbereite Angestellte -

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Auch wenn die Frage der Lohnzahlung an die nichtstreikenden Arbeitnehmer u.U. schon mit der Lehre vom Betriebsrisiko dahin gelöst werden kann, daß auch diese Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch haben (BAG AP Nr. 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko), so kann es dem Arbeitgeber doch nicht verwehrt werden, sich des für ihn gegebenen kollektiven Kampfmittels auch diesem Personenkreis gegenüber zu bedienen und damit in der Auseinandersetzung um Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Druck und Gegendruck auszuüben.
  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 40/53

    Probezeit eines Arbeitsverhältnisses - Tarifliche Beschränkung - Begrenzung des

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Das Bundesarbeitsgericht hat von Anfang an in ständiger Rechtsprechung der Umgehung des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer Grenzen gesetzt (vgl. BAG 1, 128 [132] = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG und BAG 1, 136 [138] = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 1, 185 [193] = AP Nr. 2 zu § 13 KSchG).
  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63

    Streik - Absperrungsmaßnahmen - Boykott - Arbeitskampf

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ferner nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muß also das letzte mögliche Mittel (ultima ratio) sein (vgl. BAG 1, 291 [309] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 12, 184 [190] = AP Nr. 13 zu § 2 TVG; BAG 15, 211 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. III 2 a; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch a.a.O., § 47 B VI 2, S. 939-944 und § 49 B II 7. a-d, S. 1023-1025).
  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62

    Gesamtschuldnerische Haftung der Arbeitnehmer bei rechtswidrigem Streik -

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Auch das Bundesverfassungsgericht sieht es offenbar nicht als problematisch an, wenn der einfache Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 TVG auch dem einzelnen Arbeitgeber die Tariffähigkeit und damit zwangsläufig auch die Arbeitskampffähigkeit verliehen hat (vgl. BVerfGE 20, 312 [318] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG Ziff. C I 1 der Gründe; ebenso BAG 15, 174 [192] = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. B II 3 a).
  • BAG, 04.05.1955 - 1 AZR 493/54

    Arbeitskampf: Grenzen des Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Der Arbeitskampf dient der Erreichung bestimmter Kampfziele, regelmäßig dem Abschluß eines Tarifvertrages (BAG 2, 75 [77] = AP Nr. 2 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Brox, Festschrift für Nipperdey, 1965, S. 55 [58]; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch a.a.O., § 47 A II, S. 870, 888 ff.).
  • BAG, 19.01.1962 - 1 ABR 14/60

    Arbeitskampfbereitschaft als Voraussetzung der Tariffähigkeit

  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

  • BAG, 07.01.1971 - 5 AZR 92/70

    Kürzung der Leistungszulage bei Krankheit des Arbeitnehmers

  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 30.01.1970 - 3 AZR 44/68

    Verdrängung einer Ruhegeldordnung durch spätere Betriebsvereinbarung

  • BAG, 09.06.1967 - 3 AZR 352/66

    Kürzung einer jederzeit widerruflichen Leistungszulage nach billigem Ermessen

  • BAG, 21.12.1970 - 3 AZR 510/69

    Sondervergütung: Bestimmungsrecht des Arbeitgebers - Interessenausgleich

  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Arbeitsverhältnis: Befristung

  • BAG, 22.12.1970 - 3 AZR 52/70

    Gleichheit bei Tantiemen

  • BAG, 19.06.1970 - 3 AZR 402/69

    Ruhegeldordnung - Billigkeitskontrolle

  • BAG, 23.07.1965 - 5 AZR 307/64

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Privatrechtliches

  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

  • BAG, 15.06.1964 - 1 AZR 356/63

    Lösende Aussperrung - Arbeitsvertragliches Band - Aussperrender Arbeitgeber -

  • BAG, 14.10.1960 - 1 AZR 233/58

    Abwehraussperrung - Sukzessive Durchführung - Lösung der Arbeitsverhältnisse -

  • BAG, 19.10.1960 - 1 AZR 373/58

    Rechtmäßige Aussperrung - Kündigung - Lösungstatbestand eigener Art -

  • BAG, 06.12.1963 - 1 AZR 223/63

    Erfordernis eines Wiederbeschäftigungswillens bei Abwehraussperrung

  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

  • GemSOGB, 06.11.1970 - GmS-OGB 7/70
  • BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04

    Streikteilnahme während Freizeit

    Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen (Warn-)Streik ist allerdings die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG Großer Senat 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III C 1 der Gründe; 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - BAGE 76, 196, zu II 3 a der Gründe; 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 114, zu B II 1 c der Gründe; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 306; 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 -BAGE 33, 140, zu B I 1 der Gründe; 12. März 1985 - 1 AZR 636/82 - BAGE 48, 195, zu II 2 b der Gründe; 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - BAGE 73, 141, zu II 1 der Gründe).

    So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein von einem Arbeitskampf betroffener Arbeitgeber auch die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer aussperren (vgl. GS 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III B 3 der Gründe; 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, zu A I der Gründe; 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu A III 2 a der Gründe mwN; vgl. auch Plander ZTR 1989, 135, 137), obwohl diese nicht in der Lage sind, die den Streik führende Gewerkschaft zu dem von der Arbeitgeberseite angebotenen oder geforderten Tarifabschluss zu veranlassen.

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichts fest, daß das Kampfmittel der Aussperrung für die Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen aus Gründen der Parität und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfügbar sein muß (BAG 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Der Arbeitskampf muß in unserem freiheitlichen Tarifvertragssystem als ultima ratio zum Ausgleich sonst nicht lösbarer tariflicher Interessenkonflikte möglich sein (BAG 23, 292 [306] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III A 1 der Gründe]).

    Demgegenüber hat der Große Senat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeber hätten das Recht, mit einer Aussperrung ihrerseits Arbeitskämpfe zu eröffnen (Beschluß vom 21. April 1971, BAG 23, 292 [308] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III B 1 der Gründe]).

    den Sätzen klar umrissen (BAG 23, 292 [308] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III B 1]):.

    Alle diese Vorschriften enthalten keine Grundsätze des Arbeitskampfrechts, sind also insoweit "neutral" (BAG 23, 292 [308] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III B 1]).

    Die Vorschrift beschränkt unmittelbar nur den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (BAG 23, 292 [315] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III D 2 b]).

    Soweit der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 21. April 1971 von "gesetzesvertretendem Richterrecht" gesprochen hat (BAG 23, 292 [320] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III F letzter Absatz der Gründe]), ging es um eine andere Problematik.

    Deshalb hat der Große Senat den Grundsatz der formellen Parität aufgegeben, um zu einer materiellen Paritätsbetrachtung überzugehen (BAG 23, 292 [308] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III B 1 der Gründe]; ähnlich BGH AP Nr. 38 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu 2 der Gründe]).

    Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluß vom 21. April 1971 (BAG 23, 292 [306] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) den allgemeinen Grundsatz formuliert: "Arbeitskampfmaßnahmen stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit".

    Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat schon in seinem Beschluß vom Jahre 1971 nachdrücklich darauf hingewiesen, daß das Tarifrecht die Möglichkeit zur Vereinbarung autonomer Arbeitskampfordnungen bietet, die vor allem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Beachtung seiner Merkmale konkretisieren können und insoweit auch nicht an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebunden sind (BAG 23, 292 [307 und 313] = AP Nr. 43 zu Art. 9 Arbeitskampf [zu Teil III A 3 und C 5 der Gründe]).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.11.1970 - VIII C 73.69   

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https://dejure.org/1970,1116
BVerwG, 05.11.1970 - VIII C 73.69 (https://dejure.org/1970,1116)
BVerwG, Entscheidung vom 05.11.1970 - VIII C 73.69 (https://dejure.org/1970,1116)
BVerwG, Entscheidung vom 05. November 1970 - VIII C 73.69 (https://dejure.org/1970,1116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Mängel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Anfechtbarkeit der Richterablehnung in Wehrpflichtsachen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1668
  • DÖV 1971, 679
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.06.1964 - III C 123.63
    Auszug aus BVerwG, 05.11.1970 - VIII C 73.69
    Das erkennende Gericht schließt sich demnach in der Beurteilung dieser Frage den grundsätzlichen Erwägungen an, die in dem zu § 339 des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Urteil des III. Senats vom 18. Juni 1964 - BVerwG III C 123.63 - (Buchholz 310 § 173 VwGO Anh. § 43 ZPO Nr. 1 = NJW 1964, 1870) zum Ausdruck kommen.
  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 19.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1970 - VIII C 73.69
    Ein derartiger Hinweis konnte in der Tat als durch die Umstände gerechtfertigt erscheinen; denn mit ihm trug das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, das wiederholt entschieden hat, daß es sich bei der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe um eine höchstpersönliche Entscheidung des einzelnen Wehrpflichtigen handelt, die er für seine Person und in einer jeweiligen Lage getroffen hat, und daß daher diese Entscheidung begrifflich nicht notwendig voraussetzt, daß der Kriegsdienstverweigerer das Verhalten solcher Personen, die in Erfüllung ihrer Wehrpflicht zum Töten des Gegners bereit sind, sittlich mißbilligt (vgl. das Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 19.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 23 = NZWehrr 1969, 147]).
  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    Lediglich wurde für Verfahren, in denen mit der Berufung auch die Beschwerde im Ablehnungsverfahren ausgeschlossen ist, die Nachprüfung einer Zurückweisung der Ablehnung einschließlich einer etwaigen Verletzung der Amtsenthaltungspflicht (§ 45 Abs. 1, § 47 ZPO) im Revisionsverfahren zugelassen, weil die Sperre des § 548 2. Halbsatz ZPO insoweit nicht greift (Urteile vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - Buchholz § 54 VwGO Nr. 8 und vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36).

    Nur unter der Voraussetzung, daß § 548 ZPO i.V.m. § 173 VwGO eine Überprüfung der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs dem Revisionsgericht eröffnet (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - a.a.O.), ist in der Revision zu prüfen, ob bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Begriff der Besorgnis der Befangenheit verkannt worden ist (vgl. zum Maßstab: Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2024 - 13 B 1037/23

    Widerruf Mietwagen Zuverlässigkeit Geschäftsführer Geschäftsführerwechsel Zäsur

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1970 - 8 C 73.69 -, BVerwGE 36, 288 = juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2020 - 11 ZB 20.642 -, juris, Rn. 37.
  • BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98

    Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung

    Der Anwendungsbereich jener Vorschrift ist in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Sie erfaßt einmal nicht diejenigen Vorentscheidungen, die zwar nach allgemeinem Prozeßrecht typischerweise anfechtbar sind, wegen eines spezialgesetzlich normierten Rechtsmittelausschlusses aber nicht angegriffen werden können (Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8; Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36; Urteil vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 S. 184).
  • VG Düsseldorf, 12.05.2021 - 6 L 199/21

    Widerruf, Genehmigung, vorläufiger Rechtsschutz, Mietwagen, Uber

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1970 - 8 C 73.69 -, BVerwGE 36, 288 = juris, Rn. 21.
  • BVerwG, 31.08.1994 - 1 B 136.94

    Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des

    Die Zurückweisung eines Befangenheitsantrages unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, wenn Verfahrensrevision eingelegt wird (BVerwGE 50, 36 ; Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8).

    Dazu bedarf es aber der Darlegung, daß das Ablehnungsverfahren von der Vorinstanz nicht ordnungsgemäß abgewickelt oder daß bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Begriff der Besorgnis der Befangenheit verkannt worden ist (Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - a.a.O.).

  • BVerwG, 21.02.1973 - IV CB 68.72

    Revision trotz fehlender Zulassung - Verstoß gegen den gesetzlichen Richter bei

    Nach der Vorschrift des § 548 ZPO, die gemäß § 173 VwGO, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG VIII C 73.69 - [Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8]), unterliegen die dem Endurteil, vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des Revisionsgerichts dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind.
  • BVerwG, 21.02.1973 - IV CB 69.72

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines Flughafens

    Nach der Vorschrift des § 548 ZPO, die gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG VIII C 73.69 - [Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8]), unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des Revisionsgerichts dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind.
  • BVerwG, 16.02.1988 - 5 B 13.88

    Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens durch das

    Nach § 548 ZPO, der gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - ), unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen, sofern sie unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts.
  • BVerwG, 15.11.1996 - 6 B 61.96

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zweck der unentgeltlichen

    Im KDV-Verfahren kann die Zurückweisung eines Gesuchs, mit dem ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, im Revisionsverfahren überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8 und vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36).
  • BVerwG, 15.03.1984 - 4 B 38.84

    Anforderungen an den Tatbestand eines Urteils - Unanfechtbarkeit von

    Soweit die Beschwerde geltend macht, daß das Berufungsgericht die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht zurückgewiesen habe, ist die Zulassung der Revision schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Zurückweisungsbeschlüsse unanfechtbar (§ 152 VwGO) sind und deshalb nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO; vgl. Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8; Bundesgerichtshof Urteil vom 8. Januar 1964 - VIII ZR 123/62 - NJW 1964, 658 [659]; Beschluß vom 21. Februar 1973 - BVerwG 4 CB 68.72 - DÖV 1973, 342 [343 f.] = Buchholz 310 § 173 VwGO Anhang § 548 ZPO Nr. 2; Beschluß vom 2. Juli 1981 - BVerwG 4 B 75 und 76.81 -, vom 21. Juli 1981 - BVerwG 4 B 98.81 -, vom 7. September 1981 - BVerwG 4 B 115.81 - und vom 18. April 1983 - BVerwG 4 CB 2.83 -).
  • BVerwG, 19.12.1979 - 1 C 118.78

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines Urteils - Anforderungen an die Gewährung

  • BGH, 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75

    Entlassung eines Richters auf Probe - Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten

  • BVerwG, 16.10.1973 - VIII C 88.73

    Begründetheit einer Verfahrensrevision - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

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