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   BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64   

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BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 (https://dejure.org/1972,6)
BVerfG, Entscheidung vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 (https://dejure.org/1972,6)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 (https://dejure.org/1972,6)
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Facharzt

Art. 74 Nr. 19 GG, hist. Auslegung;

Art. 12 GG, Satzungsgewalt, Art. 80 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Facharzt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Facharztwesens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 125
  • NJW 1972, 1504
  • DÖV 1972, 748
 
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Wird zitiert von ... (670)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

    Auszug aus BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62
    Einer weiteren Konkretisierung der Ermächtigung bedürfe es hier nicht, weil die strengen Anforderungen, die für die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen beständen, bei der Verleihung autonomer Satzungsgewalt an Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht gälten (BVerfGE 12, 319 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat niemals in Zweifel gezogen, daß sich der Autonomiegedanke sinnvoll in das System der grundgesetzlichen Ordnung einfügt (vgl. BVerfGE 1, 91 [94]; 10, 89 [102 ff.]; 12, 319 [321 ff.]; 15, 235 [240]).

    Aus Art. 80 Abs. 1 GG läßt sich eine solche Begrenzung nicht unmittelbar herleiten (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 19, 253 [267]; 21, 54 [62]; 32, 346 [360 f.]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62
    Das Grundrecht der Berufsfreiheit im besonderen steht in engem Zusammenhang mit der Entfaltung der Persönlichkeit, deren Freiheit und Würde nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist (vgl. BVerfGE 7, 377 [400 ff.]; 13, 97 [104, 113]; 19, 330 [336 f.]).

    Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Stufentheorie (vgl. BVerfGE 7, 377 [401 ff.]; 23, 50 [56]; 25, 1 [11 f.]) kann entsprechend herangezogen werden.

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62
    Auch Bestimmungen über Berufspflichten, die sich von statusbildenden Normen unterscheiden, aber in mehr oder minder starkem Maße die freie Berufsausübung einschränken (BVerfGE 26, 186 [204 f.]), bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß eine solche Generalklausel auch gegenüber dem Verfassungsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG als Grundlage für eine berufsgerichtliche Bestrafung ausreicht (BVerfGE 26, 186 [204]; Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz , Rdnr. 116 zu Art. 103 , unter c und d).

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob ärztliche Berufsordnungen, die nicht im Rang eines formellen Gesetzes stehen, zur Begründung von strafbewehrten Erfolgsabwendungspflichten geeignet sind (ablehnend etwa Hillenkamp, MedR 2018, 379, 382; ZMGR 2018, 289, 294; Hoven, NStZ 2018, 281, 284) oder die Statuierung einer Garantenstellung eine Ordnung eines Lebensbereichs darstellt, die auf eine Entscheidung des Gesetzgebers zurückzuführen sein muss (vgl. BVerfGE 33, 125, 158).
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Das folgt sowohl aus dem Prinzip des Rechtsstaats wie aus dem der Demokratie (vgl. BVerfG 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 33, 125) .
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    a) Der Vorrang gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit außerhalb des Kernbereichs des Unabstimmbaren beruht auf Erwägungen, die der Senat schon in anderem Zusammenhang in der Facharzt-Entscheidung angestellt hat, daß nämlich in einem demokratischen Gemeinwesen vor allem der durch das Volk unmittelbar legitimierte parlamentarische Gesetzgeber dazu berufen ist, im öffentlichen Willensbildungsprozeß unter Abwägung der verschiedenen, unter Umständen widerstreitenden Interessen nach dem Mehrheitsprinzip über die von der Verfassung offengelassenen Fragen zu entscheiden (BVerfGE 33, 125 (159); vgl. auch BVerfGE 33, 303 (334) mit weiteren Nachweisen).
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