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   BGH, 14.07.1972 - V ZR 147/70   

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BGH, 14.07.1972 - V ZR 147/70 (https://dejure.org/1972,760)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1972 - V ZR 147/70 (https://dejure.org/1972,760)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1972 - V ZR 147/70 (https://dejure.org/1972,760)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Formelle Anforderungen an Widerspruch gegen Grenzüberschreitung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Beseitigung des über die Grenze herübergebauten Mauerteiles - Voraussetzungen für die Pflicht zur Duldung einer Eigentumsbeeinträchtigung - Anforderungen an den nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 59, 191
  • NJW 1972, 1750
  • MDR 1972, 938
  • DB 1972, 1963
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 03.11.1924 - V 744/23

    Überbau; Sofortiger Widerspruch

    Auszug aus BGH, 14.07.1972 - V ZR 147/70
    Er kann dieses, da es sich um keine Willenserklärung handelt, auch nicht wegen Irrtums, Betruges oder Zwanges anfechten; die Rechtsfolgen werden an das Schweigen nicht deshalb geknüpft, weil darin eine vermutete Genehmigung läge, sondern weil es die von seinem Willen unabhängige Nichtausübung seiner Widerspruchsbefugnis darstellt (einhellige Meinung; vgl. insbesondere M. Wolff a.a.O. S. 123; RGZ 83, 142, 147; 109, 107, 110; Meisner/Stern/Hodes a.a.O. § 24 I 7, S. 476 und 479; Soergel/Baur, BGB 10. Aufl. § 912 Anm. 12; Palandt/Degenhart, BGB 31. Aufl. § 912 Anm. 2 d).

    Etwas Abweichendes ergibt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht aus der im angefochtenen Urteil (S. 22) angeführten Entscheidung RGZ 109, 107, 110. Wenn dort das Reichsgericht, weil der Nachbar irrigerweise nur einen Teil des auf seinem Grundstück errichteten fremden Gebäudes als grenzüberschreitend bezeichnet hatte, die Wirksamkeit des Widerspruchs auf diesen Gebäudeteil beschränkt und hinsichtlich des restlichen Teils eine Duldungspflicht bejaht hat, besagt das keineswegs, daß es, wie die Revision geltend macht, einen "unmotivierten Widerspruch, der sich gegen den Bau als solchen richtet", als ungeeignet angesehen hätte, die Rechtsfolgen des § 912 Abs. 1 BGB zu verhindern; vielmehr erblickte es in der räumlichen Beschränkung auf einen bestimmten Gebäudeteil lediglich ein - die Duldungspflicht auslösendes - Unterlassen des Widerspruchs, soweit der sonstige Überbau in Betracht kam.

    Ausschlaggebend ist daher, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles noch zeitig genug widersprochen wurde, um eine sonst bei Beseitigung des Überbaues zu befürchtende erhebliche Zerstörung zu vermeiden (Motive zum BGB, Band 3 S. 284 f; RGZ 109, 107, 109; BGB RGRK, 11. Aufl. § 912 Anm. 9; Staudinger /Seufert, BGB 11. Aufl. § 912 Anm. 17 gamma; Soergel/Baur, BGB 10. Aufl. § 912 Anm. 12; Palandt/Degenhart, BGB 31. Aufl. § 912 Anm. 2 d; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 24 I 7, S. 478).

  • BGH, 09.01.1963 - V ZR 125/61

    Überbau bei Grunddienstbarkeiten

    Auszug aus BGH, 14.07.1972 - V ZR 147/70
    Die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs beantwortet sich nach dem Zweckgedanken der Überbauvorschriften: ohne Not sollen keine wirtschaftlichen Werte zerschlagen werden (BGHZ 39, 5, 10 f [BGH 09.01.1963 - V ZR 125/61]; 53, 5, 11) [BGH 10.10.1969 - V ZR 131/66].
  • BGH, 10.10.1969 - V ZR 131/66

    Gemeinschaftliche Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 14.07.1972 - V ZR 147/70
    Die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs beantwortet sich nach dem Zweckgedanken der Überbauvorschriften: ohne Not sollen keine wirtschaftlichen Werte zerschlagen werden (BGHZ 39, 5, 10 f [BGH 09.01.1963 - V ZR 125/61]; 53, 5, 11) [BGH 10.10.1969 - V ZR 131/66].
  • RG, 01.10.1913 - V 157/13

    1. Liegt ein Überbau vor, wenn der bauende Eigentümer des einen Grundstücks das

    Auszug aus BGH, 14.07.1972 - V ZR 147/70
    Er kann dieses, da es sich um keine Willenserklärung handelt, auch nicht wegen Irrtums, Betruges oder Zwanges anfechten; die Rechtsfolgen werden an das Schweigen nicht deshalb geknüpft, weil darin eine vermutete Genehmigung läge, sondern weil es die von seinem Willen unabhängige Nichtausübung seiner Widerspruchsbefugnis darstellt (einhellige Meinung; vgl. insbesondere M. Wolff a.a.O. S. 123; RGZ 83, 142, 147; 109, 107, 110; Meisner/Stern/Hodes a.a.O. § 24 I 7, S. 476 und 479; Soergel/Baur, BGB 10. Aufl. § 912 Anm. 12; Palandt/Degenhart, BGB 31. Aufl. § 912 Anm. 2 d).
  • OLG Nürnberg, 30.01.2017 - 14 U 2612/15

    Luftwärmepumpe muss Abstandsfläche von drei Metern einhalten

    Da der gesetzgeberische Zweckgedanke der Überbauvorschriften, die Zerschlagung wirtschaftlicher Werte ohne Not zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1972 - V ZR 147/70, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.1992 - 6 U 45/92, juris Rn. 22), im Tatbestandsmerkmal des - im Vergleich zu sonstigen Baukörpern bzw. Anlagen regelmäßig werthaltigeren - "Gebäudes" zum Ausdruck kommt, verbietet sich - mangels Regelungslücke - eine analoge Anwendung der Vorschrift dahingehend, dass Bauwerke ohne Gebäudequalität "erst recht" geduldet werden müssten.

    Selbst wenn eine beigefügte Begründung (hier: Hinweis auf Schallbelästigungen) nicht stichhaltig ist, schadet das nicht, sofern nur die Widerspruchserklärung ihrem objektiven Inhalt nach zugleich eine etwaige Grenzüberschreitung (hier: Verletzung der Abstandsflächen) mit einschließt (BGH, Urteil vom 14.07.1972 - V ZR 147/70, juris Rn. 14 ff.).

  • BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01

    Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von

    Mit Blick auf den Normzweck ist dafür erforderlich, daß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles noch zeitig genug widersprochen wurde, um eine sonst bei Beseitigung des Überbaues zu befürchtende erhebliche Zerstörung zu vermeiden (Senat, BGHZ 59, 191, 196).
  • BGH, 04.04.1986 - V ZR 17/85

    Neigung der Grenzmauer

    Nach Feststellung eines Überhangs wird in der Regel auch ein Widerspruch des Nachbarn zu spät kommen, wenn sich die Neigung oder Ausbauchung ohne Zerstörung des Gebäudes nicht rückgängig machen läßt (vgl. BGHZ 59, 191, 196).

    Unterbleibt ein Widerspruch, so tritt die Duldungspflicht von selbst und unwiderruflich ein, ohne daß es darauf ankommt, aus welchen Gründen der Nachbar zu widersprechen versäumt hat (BGHZ 59, 191, 193).

  • OLG Nürnberg, 24.03.2022 - 13 U 2076/17

    Nachbarrecht: Gebäudebeseitigungsanspruch bei Verletzung von Abstandsflächen

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die vorliegend unstreitig erfolgte Kundgabe des Willens, das beanstandete Bauwerk nicht zu dulden (BGH, Urteil vom 14.07.1972 - V ZR 147/70 -, Rn. 16, juris).

    Anders wäre die Rechtslage nur dann, wenn der Widersprechende eine Erklärung abgibt, die gar nichts mit einer etwaigen Grenzüberschreitung zu tun haben kann, sondern sich eindeutig auf einen ganz anderen, dem beanstandeten Bau vermeintlich entgegenstehenden Hinderungsgrund beschränkt (BGH, Urteil vom 14.07.1972 - V ZR 147/70 -, Rn. 17, juris).

    Dass dieser Widerspruch auch die Verletzung der Grunddienstbarkeit durch Überbauen der Kanalleitung miteinschloss, steht zur Überzeugung des Senats fest und ist für dessen Wirksamkeit ausreichend (BGH, Urteil vom 14.07.1972 - V ZR 147/70 -, Rn. 16, juris zur Frage der Überbauung).

    Da eine bestimmte Form für den Widerspruch nicht vorgeschrieben ist, konnte dieser auch stillschweigend, insbesondere durch schlüssiges Handeln, erklärt werden (BGH, Urteil vom 14.07.1972 - V ZR 147/70 -, Rn. 16, juris).

  • BGH, 02.06.1989 - V ZR 167/88

    Begriff der Gebäudeeinheit

    Auf eine Gestattungsabsicht des betroffenen Grundstückseigentümers kommt es deshalb nicht an (vgl. BGHZ 59, 191/193).
  • BGH, 11.04.1975 - V ZR 165/73

    Aufstockung eines nach § 912 BGB zu duldenden Überbaus

    Ein solches Verständnis dieser Rechtsnorm steht auch im Einklang mit ihrem Sinn und Zweck, Nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch besteht dieser Zweck "in der Verhütung einer Zerstörung und geht also dahin, daß das Gebäude, solange dasselbe steht, in dem hergestellten Zustand geduldet wird" (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III Sachenrecht, Berlin und Leipzig 1888, S. 285 unter IV); er wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahin verstanden, daß einmal geschaffene wirtschaftliche Werte nicht ohne Not wieder zerschlagen werden sollen (u.a. Senatsurteil vom 9. Mai 1969 - V ZR 11/66, LM § 912 BGB Nr. 19 = NJW 1969, 1481; Rothe, Anm. zum Senatsurteil vom 14. Juli 1972 - V ZR 147/70, LM § 912 BGB Nr. 24).
  • OLG Brandenburg, 22.05.2008 - 5 U 58/07

    Grenzüberbau: Herausgabe- und Räumungsanspruch des Grundstückseigentümers gegen

    Die Duldungspflicht tritt von selbst und unwiderruflich ein, unabhängig davon, aus welchem Grund der Nachbar zu widersprechen verabsäumt hat, sei es, weil er dauerhaft ortsabwesend war, sei es, dass der konkrete Grundstücksverlauf damals nicht bekannt war (BGHZ 59, 191 ff., BGHZ 97, 292 ff.).
  • OLG Stuttgart, 25.09.2012 - 10 U 67/12

    Haftung des Vermessungsingenieurs: Schadensersatz bei Überbau wegen fehlerhafter

    Ausschlaggebend ist daher, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls noch zeitig genug widersprochen wurde, um eine sonst bei Beseitigung des Überbaus zu befürchtende erhebliche Zerstörung zu vermeiden (vgl. BGHZ 59, 191, juris RN 20).
  • OLG Brandenburg, 25.08.2004 - 4 U 26/04

    Zur Beseitigung eines Überbaus und die Verletzung nachbarschützender

    Sofortig im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB ist nur der Widerspruch, der nach objektiv erkennbarer Bauwichverletzung so rechtzeitig erhoben wird, dass die Beseitigung des in die Abstandsfläche fallenden Bauwerks ohne erhebliche Zerstörung möglich ist (vgl. BGHZ 59, 191).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.12.2018 - 1 C 830/17

    Nachbaranspruch auf Beseitigung eines Überbaus

    Ausschlaggebend ist daher, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles noch zeitig genug widersprochen wurde, um eine sonst bei Beseitigung des Überbaues zu befürchtende erhebliche Zerstörung zu vermeiden (Motive zum BGB, Bd. 3, S. 284 f.; RGZ 109, 107, 109; BGB-RGRK, 11. Aufl., § 912 Anm. 9; Staudinger-Seufert, BGB, 11. Aufl., § 912 Anm. 17 y; Soergel-Baur, BGB, 10. Aufl., § 912 Anm. 12; Palandt-Degenhabt, BGB, 31. Aufl., § 912 Anm. 2 d; Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, 5. Aufl., § 24 I 7, S. 478).(vgl. BGH in NJW 1972, 1750, beck-online).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1972 - V ZR 176/70   

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https://dejure.org/1972,1742
BGH, 14.07.1972 - V ZR 176/70 (https://dejure.org/1972,1742)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1750
  • MDR 1972, 938
  • DB 1972, 1766
  • JR 1972, 502
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 244/83

    LKW II - Mobiliargrundschuld, § 1120 BGB, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht,

    1914 Nr. 240, 1924 Nr. 179 = JW 1924, 2920; BGH Urteil vom 10. Juli 1962 - VI ZR 209/61 = LM BGB § 362 Nr. 7;Urteil vom 14. Juli 1972 - V ZR 176/70 = NJW 1972, 1750 = WM 1972, 1276; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 86, 267, 271 [BGH 19.01.1983 - VIII ZR 315/81]; Planck/Siber 4. Aufl. § 362 Anm. 2 b und 3 b; Staudinger/Kaduk § 362 Anm. 12 ff, insbesondere 28-30; BGB-RGRK (Weber) § 362 Rdnrn. 8 und 35).
  • BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20

    Zahlungsanspruch von Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteuerbetrags gegen einen

    Sofern der Schuldner bei Bewirkung einer an sich erfüllungsgeeigneten Leistung von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, durch Erklärung eines Vorbehalts zu bestimmen, dass die Leistung keine Erfüllungswirkung haben soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juli 1972 - V ZR 176/70, MDR 1972, 938, juris Rn. 8; MünchKommBGB/Fetzer, 8. Aufl., § 362 Rn. 13), umfasst der Leistungsanspruch des Gläubigers die Abgabe einer Erklärung, die die Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB herbeiführt.
  • OLG Köln, 11.06.2015 - 8 U 54/14

    Zulässigkeit der nachträglichen Verrechnung eines in einer Verkehrsunfallsache

    Der so getroffenen negativen Tilgungsbestimmung ist zwar die Erklärung zu entnehmen, die Leistung solle nicht zur Erfüllung dieser Schuld dienen, so dass der Eintritt der Erfüllungswirkung insoweit verhindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1972 - V ZR 176/70, NJW 1972, 1750; vom 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, NJW 1991, 1294, 1295) und das Bestimmungsrecht in diesem Umfang erloschen ist.
  • BFH, 11.10.2007 - IV R 38/05

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Sacheinlage nicht in jedem Fall

    Erklärt er bei Bewirkung einer zur Erfüllung einer bestimmten Schuld geeigneten Leistung, sie solle nicht zur Erfüllung dieser Schuld dienen, so erlischt die Schuld nicht (BGH-Urteile vom 14. Juli 1972 V ZR 176/70, Monatsschrift für Deutsches Recht 1972, 938; vom 10. Oktober 1984 VIII ZR 244/83, NJW 1985, 376; MünchKommBGB/ Wenzel, 5. Aufl., § 362 Rz 13; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 362 Rz 6).
  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2009 - 13 K 83/06

    Steuerrechtliche Bedeutung einer negativen Tilgungsbestimmung des Schuldners

    Erklärt er bei Bewirkung einer zur Erfüllung einer bestimmten Schuld geeigneten Leistung, sie solle nicht zur Erfüllung dieser Schuld dienen, so erlischt diese nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Juli 1972 V ZR 176/70, MDR 1972, 938, und vom 10. Oktober 1984 VIII ZR 244/83, BGHZ 92, 280; MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl. § 362 Rz. 13; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. § 362 Rz. 7).
  • AG Oberhausen, 16.11.2018 - 30 C 337/18
    Der Schuldner kann festlegen, ob die Leistung Erfüllungswirkung haben soll oder nicht (Staudinger/Olzen (2016) BGB § 362, Rn. 22 mit Verweis auf BGH NJW 1972, 1750: arg e § 366).
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