Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 19.06.1972

Rechtsprechung
   KG, 30.06.1972 - 1 W 1386/71   

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KG, 30.06.1972 - 1 W 1386/71 (https://dejure.org/1972,1412)
KG, Entscheidung vom 30.06.1972 - 1 W 1386/71 (https://dejure.org/1972,1412)
KG, Entscheidung vom 30. Juni 1972 - 1 W 1386/71 (https://dejure.org/1972,1412)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 2093
  • MDR 1973, 145
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 23.06.2016 - I ZB 5/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung der Verurteilung eines Verwalters

    Ein entsprechendes Urteil sei daher nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken (KG, NJW 1972, 2093 f.; OLG Köln, WuM 1997, 245, 246; OLG Köln, WuM 1998, 375, 376 f.; LG Dessau-Roßlau, ZWE 2012, 283; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 28 WEG Rn. 1; Kutz, IMR 2012, 342).
  • OLG Köln, 02.03.1998 - 2 W 201/97

    Der Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung gegen den Verwalter ist grds.

    Zwar kann ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO nur festgesetzt werden, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung im Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgeldes erbringen kann (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; Senat NJW-RR 1992, 633; KG NJW 1972, 2093).

    3 Z 157/88">BayObLGZ 1988, 413); Senat NJW-RR 1992, 633 ; KG NJW 1972, 2093f.; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1992, 171; OLG Köln (18. Zivilsenat) OLGR Köln 1996, 63 (64); OLG München OLGZ 1994, 485f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 887 Rn. 21; Keller in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1994, § 259 Rn. 52; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 261 Rn. 28; Schilken in: Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 888 Rn. 4; Staudinger/Selb, BGB, 13. Bearbeitung 1995, § 259 Rn. 25; Stein/Jonas/Brehm, a. a. O., § 887 Rn. 14, 15 und § 888 Rn. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 888 Rn. 2; Zöller/Stöber, a. a. O., § 888 Rn. 3).

    Zwar kann ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO nur festgesetzt werden, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung im Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgeldes erbringen kann (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462 (=WM 1989, 212); Senat NJW-RR 1992, 633; KG NJW 1972, 2093).

    Voraussetzung dafür ist es, daß der Schuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erreichen, und daß er seine hierauf gerichteten Bemühungen im einzelnen darlegt (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462 (= WM 1989, 212); OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1992, 171); KG NJW 1972, 2093; Schilken, a. a. O., § 888 Rn. 8; Thomas/Putzo, a. a. O., § 888 Rn. 3; Zöller/Stöber, a. a. O., § 888 Rn. 2).

  • ArbG Berlin, 04.08.2011 - 28 Ca 923/11

    Zwangsgeldfestsetzung - Nichterfüllung eines titulierten

    etwa OLG Hamm18.2.1998 (Fn. 47) [Leitsatz 2 a)]: "Der Schuldner muss im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlungsvornahme ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise dargelegten"; dass.10.2.1997 (Fn. 47) [Orientierungssatz 2.]: "Wenn der Schuldner im Vollstreckungsverfahren geltend macht, er sei zur Erfüllung nicht imstande, hat er sich nicht nur pauschal, sondern substantiiert unter Benennung der Beweismittel zu erklären, so dass der Gläubiger dieses Vorbringen überprüfen kann"; OLG Celle26.11.1997 (Fn. 24) [Orientierungssatz 2.]: "Der Schuldner hat auch im Vollstreckungsverfahren die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen"; LAG Köln24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "Allerdings muss der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit ergeben soll, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darlegen"; LAG Düsseldorf8.10.1998 (Fn. 48) [B.]: "Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung ... von ihr nicht schlüssig vorgetragen worden"; LAG Schleswig-Holstein2.6.2005 - 2 Ta 133/05 - EzA-SD 2005 Nr. 17 S. 12 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.]: "Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stellt einen Einwand dar, für dessen tatsächliche Voraussetzungen der Schuldner in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig ist"; a.A. wohl noch KG 30.6.1972 - 1 W 1386/71 - NJW 1972, 2093 = MDR 1973, 145 [Orientierungssatz 2.]: "Da die Möglichkeit der Handlungsvornahme durch den Schuldner Voraussetzung für den Vollstreckungszwang nach § 888 ZPO ist, trifft den Gläubiger hierfür die Beweislast".S. etwa OLG Hamm18.2.1998 (Fn. 47) [Leitsatz 2 a)]: "Der Schuldner muss im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlungsvornahme ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise dargelegten"; dass.10.2.1997 (Fn. 47) [Orientierungssatz 2.]: "Wenn der Schuldner im Vollstreckungsverfahren geltend macht, er sei zur Erfüllung nicht imstande, hat er sich nicht nur pauschal, sondern substantiiert unter Benennung der Beweismittel zu erklären, so dass der Gläubiger dieses Vorbringen überprüfen kann"; OLG Celle26.11.1997 (Fn. 24) [Orientierungssatz 2.]: "Der Schuldner hat auch im Vollstreckungsverfahren die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen"; LAG Köln24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "Allerdings muss der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit ergeben soll, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darlegen"; LAG Düsseldorf8.10.1998 (Fn. 48) [B.]: "Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung ... von ihr nicht schlüssig vorgetragen worden"; LAG Schleswig-Holstein2.6.2005 - 2 Ta 133/05 - EzA-SD 2005 Nr. 17 S. 12 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.]: "Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stellt einen Einwand dar, für dessen tatsächliche Voraussetzungen der Schuldner in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig ist"; a.A. wohl noch KG 30.6.1972 - 1 W 1386/71 - NJW 1972, 2093 = MDR 1973, 145 [Orientierungssatz 2.]: "Da die Möglichkeit der Handlungsvornahme durch den Schuldner Voraussetzung für den Vollstreckungszwang nach § 888 ZPO ist, trifft den Gläubiger hierfür die Beweislast".

    49) S. etwa OLG Hamm18.2.1998 (Fn. 47) [Leitsatz 2 a)]: "Der Schuldner muss im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlungsvornahme ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise dargelegten"; dass.10.2.1997 (Fn. 47) [Orientierungssatz 2.]: "Wenn der Schuldner im Vollstreckungsverfahren geltend macht, er sei zur Erfüllung nicht imstande, hat er sich nicht nur pauschal, sondern substantiiert unter Benennung der Beweismittel zu erklären, so dass der Gläubiger dieses Vorbringen überprüfen kann"; OLG Celle26.11.1997 (Fn. 24) [Orientierungssatz 2.]: "Der Schuldner hat auch im Vollstreckungsverfahren die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen"; LAG Köln24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "Allerdings muss der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit ergeben soll, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darlegen"; LAG Düsseldorf8.10.1998 (Fn. 48) [B.]: "Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung ... von ihr nicht schlüssig vorgetragen worden"; LAG Schleswig-Holstein2.6.2005 - 2 Ta 133/05 - EzA-SD 2005 Nr. 17 S. 12 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.]: "Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stellt einen Einwand dar, für dessen tatsächliche Voraussetzungen der Schuldner in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig ist"; a.A. wohl noch KG 30.6.1972 - 1 W 1386/71 - NJW 1972, 2093 = MDR 1973, 145 [Orientierungssatz 2.]: "Da die Möglichkeit der Handlungsvornahme durch den Schuldner Voraussetzung für den Vollstreckungszwang nach § 888 ZPO ist, trifft den Gläubiger hierfür die Beweislast".

  • BayObLG, 18.04.2002 - 2Z BR 9/02

    Überraschungsentscheidung des Beschwerdegerichts - Rechnungslegung gegenüber

    cc) Nach anderer Ansicht ist die Rechnungslegung nach § 28 Abs. 4 WEG eine nicht vertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO vollstreckt wird (KG NJW 1972, 2093; OLG Stuttgart Rpfleger 1973, 311; siehe auch OLG Köln WuM 1998, 375; Weitnauer/ Hauger § 28 Rn. 38; Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. § 28 Rn. 74; Belz Handbuch des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 251; Nieß NZM 1999, 832).
  • OLG Frankfurt, 28.02.1977 - 20 W 105/77

    Vollstreckung eines Anspruchs auf Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses;

    Nach inzwischen gesicherter Erkenntnis im Rechtsprechung und Schrifttum stellt sich die Erteilung einer Auskunft als eine unvertretbare Handlung dar, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann (OLG München, HER, 1960, 404 und NJW 1969, 436; KG, MDR 1973, 145; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 19. Aufl., § 887 Anm. II 2 c und § 888 Anm. I 1; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 33. Aufl., § 887 Anm. 6 Stichwort "Auskunft"; Thomas-Putzo, ZPO, 7. Aufl., § 888 Anm. 1; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl., S. 342).

    Weitere Voraussetzung für die Vollstreckung nach § 888 ZPO ist, daß dem Schuldnerin die Vornahme der begehrten Handlung möglich ist (OLG Hamm, NJW 1974, 653; KG, MDR 1973, 145; Zöller-Scherübl, ZPO, 11. Aufl., § 888 Anm. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O., § 888 Anm. 1 A).

    Ob die Behauptungslast dafür den Gläubiger trifft (so OLG Hamm, NJW 1974, 653 und Mohrbutter, a.a.O., S. 344; anscheinend auch KG, MDR 1973, 145, 146) oder den Schuldner (so Schilken, JR 1976, 320, 322), kann hier offenbleiben.

  • OLG Koblenz, 30.11.2012 - 6 W 251/12

    Zwangsvollstreckung: Beweislast des Gläubigers hinsichtlich der Möglichkeit der

    Nach anderer Ansicht hat zunächst der Schuldner substantiiert und nachprüfbar darzulegen, aus welchem Grund ihm die geschuldete Leistung unmöglich ist; die Beweislast dafür, dass die Darlegungen des Schuldners unzutreffend sind, hat dagegen der Gläubiger zu tragen (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1087; OLG Celle, MDR 1998, 923; vgl. auch KG, NJW 1972, 2093, 2094 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 888 Rdnr. 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 888 Rdnr. 6; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 888 Rdnr. 9 f.).
  • KG, 24.07.2001 - 5 U 9427/99

    Verwertung von Pressefotos - Übersendung zum Abdruck in Printmedien - kein

    Die Unmöglichkeit der Erfüllung hat nach § 282 BGB aber der Schuldner darzulegen und zu beweisen (KG, 1. ZS, MDR 1973, 145, 146; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1087, 1088).
  • OLG Brandenburg, 11.02.1997 - 10 W 5/96

    Zwangsvollstreckung bezüglich einer im Vergleich übernommenen Verpflichtung,

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  • OLG Hamm, 08.09.2009 - 2 WF 84/09

    Vollstreckung eines Anspruchs auf Wertermittlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs

    Hinzu kommt, dass der mit der Wertermittlung befasste Dritte in der Regel auf die aktive Mitwirkung des Auskunftsschuldners angewiesen ist, wenn für die Wertermittlung Unterlagen benötigt werden, die sich im Besitz des Auskunftsschuldners befinden (vgl. KG NJW 1972, 2093, 2094; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 1472).
  • BayObLG, 17.12.1974 - BReg. 2 Z 58/74

    Verpflichtung einer Aktiengesellschaft zur Auskunft; Auskunftsrecht des

    Die Auskunftserteilung ist regelmäßig - wie auch hier - eine unvertretbare Handlung, deren Durchsetzung nach § 888 ZPO erfolgt (RGZ 8, 336; 39, 420; 53, 181; KG NJW 1972, 2093 mit weit.Nachw.).

    Jedenfalls liegt die Sache hier nicht so, daß dieses mit der Antragsgegnerin in einem Konzern (Glöggler-Konzern, Bl. 5 d.A.) verbundene Unternehmen Einwirkungen nicht unterläge, die Antragsgegnerin zur Erfüllung der Leistung also allein auf die Willenstätigkeit eines Dritten angewiesen und damit § 888 ZPO nicht anwendbar wäre (vgl. dazu: KG NJW 1972, 2093 f.; OLG Hamm OLGZ 1966, 443 und NJW 1973, 1135 [OLG Hamm 10.10.1972 - 14 W 72/72] ; OLG Köln OLGZ 1969, 377; OLG München ZZP 54, 361).

  • OLG Düsseldorf, 08.03.1999 - 3 Wx 33/99

    Rechnungslegungsanspruch gegen den abberufenen Verwalter - Vollstreckung

  • OLG Köln, 21.11.1988 - 20 W 76/88

    Anspruch auf Auskunftspflicht und Rechenschaftspflicht bei einem Bauherrenmodell;

  • OLG Koblenz, 27.11.1996 - 5 W 648/96

    Kein Androhungsbeschluß bei unvertretbarer Handlung

  • OLG Frankfurt, 02.09.1998 - 20 W 49/97

    Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung als Verfahrensrüge; Erfordernis der

  • AG Halle/Saale, 11.01.2012 - 120 C 121/11

    Zwangsvollstreckung: Statthaftigkeit eines Zwangsgeldantrages bei Vollstreckung

  • LAG Köln, 21.08.1995 - 10 Ta 176/95

    Zwangsvollstreckung: keine Unterbrechung durch Konkursverfahren - Titel auf

  • BayObLG, 04.08.1975 - BReg. 2 Z 50/75

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • OLG Zweibrücken, 03.08.1998 - 5 WF 69/98

    Hinreichende Bestimmung eines Teilurteils zur Ermöglichung einer Vollstreckung

  • LG Düsseldorf, 29.01.2007 - 4b O 192/92

    Vollstreckung von Ansprüchen auf Rechnungslegung als nicht vertretbare Handlungen

  • KG, 08.12.1986 - 8 W 5971/86
  • OLG Karlsruhe, 09.03.1973 - 8 W 24/72

    Unvollständiger Buchauszug, Vollstreckung, Anspruch auf Ergänzung eines

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.06.1972 - 13 W 73/72   

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https://dejure.org/1972,1390
OLG Frankfurt, 19.06.1972 - 13 W 73/72 (https://dejure.org/1972,1390)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.06.1972 - 13 W 73/72 (https://dejure.org/1972,1390)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Juni 1972 - 13 W 73/72 (https://dejure.org/1972,1390)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestrafung des nicht erschienenen Zeugens; Nachteilige Auswirkungen; Ausdruck unbotmäßiger Haltung; Geringes Verschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 380 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 2093
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 09.07.2007 - I B 55/07

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird zwar für Fallgestaltungen erwogen, in denen das Ausbleiben des Zeugen weder für die Beteiligten noch für das Gericht nachteilige Auswirkungen hatte und zudem den Zeugen nur ein geringes Verschulden trifft (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. Juni 1972 13 W 73/72, Neue Juristische Wochenschrift 1972, 2093; Stein/Jonas/Berger, a.a.O., § 380 Rz 4, m.w.N.).
  • OLG Hamm, 10.08.2012 - 20 W 27/12

    Verfahrensrecht - Ausbleibender Zeuge: Zwingend ein Ordnungsgeld zu verhängen?

    Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob in einem solchen Fall dennoch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 380 ZPO erfolgen kann (bejahend z.B. OLG Frankfurt OLGZ 83, 458, 460; MünchKomm/Damrau, ZPO 3. Aufl., § 380 Rz 5; Baumbach/Hartmann, ZPO 70. Aufl. § 380 Rz 8, Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl., § 380 ZPO Rz 3; verneinend OLG Frankfurt NJW 1972, 2093; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 33. Aufl., § 380 Rz 9; Musielak/Huber, ZPO 9. Aufl., § 380 Rz 4; Prütting/Gehrlein/Trautwein, ZPO 4. Aufl., § 380 RZ 8).
  • OLG Nürnberg, 15.07.1998 - 1 W 2128/98

    Pflichten des aufgebliebenen Zeugen - genügende Entschuldigung

    Wie schwer es wiegt oder ob es gar als so gering einzustufen ist, daß man ausnahmsweise von einem Ordnungsgeld vollends absehen könnte (entsprechend § 153 StPO , § 47 OWG, vgl. OLG Frankfurt NJW 1972, 2093; Zöller-Greger, aaO., § 380 Rdnr. 3), vermag der Senat nicht zu beurteilen.
  • OLG Frankfurt, 11.08.2008 - 19 W 54/08

    Ordnungsgeld gegen einen Zeugen: Nichterscheinen wegen der Information durch den

    Indes ist es gerechtfertigt, von der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen ausnahmsweise dann abzusehen, wenn das Ausbleiben weder für die Parteien noch für das Gericht nachteilige Auswirkungen gehabt hat und das Verschulden des Zeugen gering ist (OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.1981, 24 W 7/81, Juris; OLG Frankfurt, NJW 1972, 2093; Zöller/Greger, 26. Aufl., ZPO § 380 Rdn. 3).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2006 - L 2 B 9/06
    a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ausnahmsweise von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes abzusehen ist, wenn das Verschulden des Zeugen als gering zu bewerten ist, zumal wenn sich sein Fernbleiben auf den Prozessverlauf nicht nachteilig ausgewirkt hat (OLG Frankfurt B.v. 19. Juni 1972 - 13 W 73/72 - NJW 1972, 2093; OLG Köln, B.v. 13. Mai 1992 - 19 W 20/92 - VersR 1993, 718).
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