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Rechtsprechung
   BAG, 16.12.1971 - 5 AZR 384/71   

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BAG, 16.12.1971 - 5 AZR 384/71 (https://dejure.org/1971,607)
BAG, Entscheidung vom 16.12.1971 - 5 AZR 384/71 (https://dejure.org/1971,607)
BAG, Entscheidung vom 16. Dezember 1971 - 5 AZR 384/71 (https://dejure.org/1971,607)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufungsschriftsatz - Bezeichnung des Gerichts - Bezeichnung des Gerichtsortes - Fristversäumnis - Unvollständige Adressierung - Fehlleitung des Briefes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 81
  • NJW 1972, 735
  • VersR 1972, 870
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.09.1968 - II ZB 1/68

    Bezeichnung der Schiffahrtsgerichte im Postverkehr

    Auszug aus BAG, 16.12.1971 - 5 AZR 384/71
    Es kann hier dahinstehen, ob der vom angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Entscheidung des Ersten Senats vom 24. November 1970 (AP Nr. 15 zu § 77 ArbGG = AP Nr. 54 zu § 233 ZPO) zu folgen wäre, nach der eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, wenn der Prozeßbevollmächtigte es unterlassen hat, für eine vollständige Adressierung (mit Straße und Hausnummer des Gerichts) eines bestimmenden Schriftsatzes zu sorgen oder der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluß vom 30» September 1968 (BGHZ 51, 1 t= NJW 69? 468), der .ganz allgemein die genaue Bezeichnung des Gerichts und die Angabe des Gerichtsorts genügen läßt«.
  • BGH, 13.05.2004 - V ZB 62/03

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung von Fristen durch

    So ist eine Wiedereinsetzung beispielsweise dann gewährt worden, wenn eine rechtzeitige Fehlerkorrektur infolge eines Fehlers des Gerichts unterblieben ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226, 1227; Beschl. v. 20. Januar 1997, II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020; Beschl. v. 26. September 2002, III ZB 44/02, NJW 2002, 3636, 3637) oder wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, Beschl. v. 28. November 1962, IV ZB 251/62, NJW 1963, 253, 254; Beschl. v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002; BAG, NJW 1972, 735; BVerwG, NVwZ 1998, 1075, 1076).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 7/99

    Einspruchseinlegung bei unzuständiger Behörde

    Anders kann es nach insbesondere im Anschluss an den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 99, 115, NJW 1995, 3173 in der Rechtsprechung zunehmend vertretener Auffassung der Gerichte dann sein, wenn der Rechtsbehelf, der bei der unzuständigen Behörde/bzw. einem unzuständigen Gericht eingelegt worden, aber dort so rechtzeitig eingegangen ist, dass die Weiterleitung an die zuständige Behörde/Gericht im Zuge des ordentlichen Geschäftsganges ohne weiteres erwartet werden konnte (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 146, für den Fall, dass die Rechtsbehelfsschrift die richtige Behörde benennt, gleichwohl aber fehlgeleitet worden ist; BFH-Beschluss vom 4. Dezember 1998 I R 88, 89/98, BFH/NV 1999, 794; für das Zivilprozessrecht BVerfGE 93, 99, 113, NJW 1995, 3173; BGH-Urteil vom 1. Dezember 1997 II ZR 85/97, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 351; BAG-Urteil vom 16. Dezember 1971 5 AZR 384/71, BAGE 24, 81; BVerwG vom 2. Februar 1990 9 B 222/89, NJW 1990, 1747, und vom 27. April 1990 IV C 10/87, NJW 1990, 2639; s. auch Tipke/Kruse, a.a.O., § 357 AO 1977 Tz. 26; Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 120 FGO Rz. 51 für das Revisionsverfahren; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, § 110 AO 1977 Rz. 19, der darauf abstellt, dass die falsche Adressierung für die unzuständige Behörde ohne nähere Prüfung erkennbar ist).
  • BGH, 26.03.2007 - II ZB 14/06

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Unterfrankierung einer

    Danach ist etwa Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein unrichtig adressierter Schriftsatz so frühzeitig zur Post gegeben wurde, dass mit seinem rechtzeitigen Eingang gerechnet werden konnte (BAG, Urt. v. 16. Dezember 1971 - 5 AZR 384/71, NJW 1972, 735), oder wenn ein versehentlich an das Eingangsgericht gerichteter Schriftsatz bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang ohne weiteres fristgerecht an das Berufungsgericht hätte weitergeleitet werden können (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 24/05, BGH-Report 2006, 1317 f. m.w.Nachw.).
  • BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 528/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Der Senat kann über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abschließend zugunsten des Klägers entscheiden (vgl. BAGE 9, 215 = AP Nr. 30 zu § 233 ZPO; 24, 81, 83 = AP Nr. 59, aaO; BAG Urteil vom 21. Juli 1975 - 5 AZR 150/75 - AP Nr. 70 zu § 233 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 237 Stichwort: Ausnahmen, m.w.N.).
  • BAG, 21.08.1975 - 5 AZB 15/75

    Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung

    Enthält eine Berufungsbegründungsschrift nicht die Straßenanschrift des Landesarbeitsgerichts, so steht die unvollständige Adressierung dann nicht der Wie dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver säumung der Berufungsbegründungsfrist entgegen, wenn der Schriftsatz so frühzeitig abgesandt wurde, daß er bei normalem Verlauf der Dinge noch rechtzeitig eingegangen wäre, dies aber infolge der Einschaltung des postalischen Ermittlungsdienstes unterblieben ist (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats in BAG 24, 81 = AP Nr. 59 zu § 233 ZPO).

    Wie der Senat bereits in .der Entscheidung BAG 24, 81 = AP Fr. 59 zu § 233 ZPO dargelegt hat, schließt ein solches Verschulden die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn es normalerweise durch ein pflichtgemäßes Handeln anderer Stellen hier der Post - noch ausgeglichen worden wäre, dies aber infolge eines für die Partei unabwendbaren Zufalls unterblieben ist.

  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 10.87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch unvollständige

    Wird der Brief indes so frühzeitig abgesandt, daß er trotz der Unvollständigkeit der Anschrift bei der dann notwendigen Sonderbehandlung üblicherweise noch rechtzeitig eingehen müßte, ist die Sorgfaltspflicht nicht verletzt und daher Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Dezember 1971 - 5 AZR 384/71 - NJW 1972, 735).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 14/04

    Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung im Verfahren vor den

    Daran aber fehlt es, wenn ein schuldhaftes Verhalten seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis verliert (vgl. BGH, Beschl. v. 29.5.1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002; BAGE 24, 81, 83 f. = BAG NJW 1972, 735 und BVerwG PersV 1989, 433 [insoweit in BVerwGE 81, 122 nicht abgedruckt] jeweils betr.
  • VGH Bayern, 23.06.2014 - 14 ZB 12.2323

    Fristversäumnis wegen Unanbringlichkeit des Briefes gegenüber Empfänger und

    Demgegenüber ist das Bundesarbeitsgericht der Ansicht, dass auf unzureichender Adressierung (dort: keine Straßenangabe) beruhende Postverzögerungen nur dann die Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn diese unverhältnismäßig lang sind oder auch auf dem Mitverschulden Dritter beruhen, beispielsweise dem Postbereich zuzurechnen sind (BAG, U.v. 2.6.1987 - 3 AZR 692/85 - NJW 1987, 3278 m.w.N.; offengelassen BAG, U.v. 16.12.1971 - 5 AZR 384/71 - NJW 1972, 735).
  • BAG, 02.06.1987 - 3 AZR 692/85

    Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Schuldhafte

    Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht die Ansicht vertreten, daß auf unzureichender Adressierung beruhende Postverzögerungen nur dann die Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn diese unverhältnismäßig lang sind oder auch auf dem Mitverschulden Dritter beruhen, z. B. dem Postbereich zuzurechnen sind (BAG Urteil vom 24. November 1970 - 1 AZR 271/70 - AP Nr. 54 zu § 233 ZPO; BAGE 24, 81 = AP Nr. 59, aa0; Beschluß vom 21. August 1975 - 5 AZB 15/85 - AP Nr. 72, aa0).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 6 P 87.78

    Fliegende Planstelle - Mitbestimmung der Personalvertretung - Besetzung eines

    Selbst wenn man der Auffassung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 51, 1 [BGH 30.09.1968 - II ZB 1/68] = NJW 1969, 468 folgt, nach der ganz allgemein die genaue Bezeichnung des Gerichts und die Angabe des Ortes des Gerichtssitzes genügt (s. dazu auch BAGE 24, 81), dann dürfen jedenfalls darüber hinausgehende Angaben, die unrichtig sind, nicht zur Verzögerung der Zustellung führen.
  • BGH, 03.07.1984 - VI ZB 8/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer Versäumung einer Frist

  • BGH, 06.02.1997 - IX ZR 302/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des Antragstellers mangels

  • BGH, 06.02.1986 - V ZB 13/85

    Anforderungen an die Fristversäumung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 03.07.1984 - VI ZB 7/84

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozess - Zurechenbar

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Rechtsprechung
   BSG, 28.01.1972 - 5 RKn 13/70   

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https://dejure.org/1972,3234
BSG, 28.01.1972 - 5 RKn 13/70 (https://dejure.org/1972,3234)
BSG, Entscheidung vom 28.01.1972 - 5 RKn 13/70 (https://dejure.org/1972,3234)
BSG, Entscheidung vom 28. Januar 1972 - 5 RKn 13/70 (https://dejure.org/1972,3234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Subsidiarität von Witwenansprüchen - Wiederaufgelebte Witwenrente - Unterhaltsansprüche nach dem Ehegesetz - Unterhaltsverzicht - Berechnung der Witwenrente

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 735
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 25.04.1979 - GS 1/78

    Unterhaltsverpflichtung - Unterhaltsbeitragspflicht - Abweichung von der

    Er entstehe also nicht erst mit der richterlichen Entscheidung, die eine auf § 60 EheG gestützte Klageforderung anordne (ebenso SozEntsch BSG V § 1265 Nr. 34; vgl. ferner BSGE 30, 220 BSG in NJW 1972, 735 mit Anm. von Trolldenier in NJV 1972, 1453).
  • BSG, 16.03.1979 - 9 RV 51/78
    Nach der Vorschrift des % 60 Satz 1 EheG aF, die für die vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Eheleute weiterhin gilt (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 iVm Nr. 13 Buchstabe a des 1. EheRG), kann einem Ehegatten wie dem Kläger, der nach rechtsverbindlicher Entscheidung (BSG, NJW 1972, 735) ebenso wie seine Ehefrau an der Scheidung schuldig ist, ein Unterhaltsbeitrag "zugebilligt" werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach 5 63 unterhaltsverpflichteten Verwandten des Bedürftigen der "Billigkeit" entspricht.
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