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   OLG Düsseldorf, 26.10.1972 - 1 Ss 663/72   

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OLG Düsseldorf, 26.10.1972 - 1 Ss 663/72 (https://dejure.org/1972,1264)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.1972 - 1 Ss 663/72 (https://dejure.org/1972,1264)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Oktober 1972 - 1 Ss 663/72 (https://dejure.org/1972,1264)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 109
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Brandenburg, 27.03.2008 - 1 Ss 19/08

    Einspruch, Verwerfung, Urlaub, Entschuldigung

    Eine Urlaubsreise, die seit längerer Zeit geplant ist und die nach der Terminsmitteilung nicht mehr ohne große finanzielle Verluste rückgängig gemacht werden kann, entschuldigt bei einer Strafsache ohne größere Bedeutung das Fernbleiben, vorausgesetzt bei dieser Reise handelt es sich nicht nur um eine vorübergehende Abwesenheit (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1973, 109 "Reise nach Indien bei Verhandlung einer Verkehrsordnungswidrigkeit").
  • OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05

    Urlaub; genügende Entschuldigung; Buchung; Ladung; Aufklärungspflicht des

    Dabei darf die Bedeutung der Strafsache nicht übersehen werden (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1973, 109; wohl auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 329 Rn. 28 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 09.12.1980 - 1 Ss 926/80

    Entschuldigung des Angeklagten für seine Abwesenheit ; Nichterscheinen zum

    Genügend entschuldigt ist das Fernbleiben des Angeklagten dann, wenn ihm billigerweise aus dem Fernbleiben kein Vorwurf gemacht werden kann (OLG Düsseldorf NJW 1973, 109; Senatsentscheidung 1 Ss 55/80 v. 10.6.1980; Gollwitzer a.a.O. Rdn. 33, 35 zu § 329 StPO).

    Dabei darf die Bedeutung der jeweiligen Strafsache nicht außer Acht gelassen werden (OLG Düsseldorf NJW 1973, 109).

  • OLG Hamm, 08.02.1973 - 1 Ss OWi 95/73

    Erhebung einer Rechtsbeschwerde gegen eine formularmäßige, nicht individuelle

    Durch die Art der Entschuldigungsgründe selbst wird in aller Regel auch der Umfang der Auseinandersetzung im Urteil bestimmt werden (OLG Hamm in VRS 39, 208; OLG Düsseldorf in NJW 73, 109; bezüglich der Beachtlichkeit vgl. BVerfGE 26, 315 [BVerfG 09.07.1969 - 2 BvR 753/68] = NJW 69, 1531).

    Das angefochtene Urteil aber setzt sich damit nicht auseinander - wozu das verwendete Formular allerdings auch kaum Raum gibt - obwohl nach Umfang und Bedeutung des Vorgetragenen (OLG Hamm in VRS 39, 208; OLG Düsseldorf in NJW 73, 109) hierzu Veranlassung bestanden hätte.

  • OLG Celle, 10.11.2011 - 32 Ss 130/11

    Entschuldigung des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch bei

    Für die Frage der Zumutbarkeit des Erscheinens in der Hauptverhandlung am 2. Dezember 2010 kam es damit nicht primär darauf an, ob ihm eine Verlegung der Reise nach Brasilien trotz finanzieller Verluste möglich gewesen wäre (hierzu z.B. OLG Karlsruhe, VRS 89, 130; OLG Düsseldorf, NJW 1973, 109).
  • BayObLG, 07.07.1993 - 4St RR 104/93

    Mitteilung; Verteidiger; Mandant; Auslandsreise; Entschuldigung; Verwerfung;

    Ein Angeklagter ist auch entschuldigt im Falle länger geplanter Urlaubs- und Geschäftsreisen, die ihn an der Wahrnehmung des Termins hindern (OLG Düsseldorf NJW 1973, 109; KK/Ruß § 329 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.1999 - 2 Ws 355/99

    Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

    Dieser Begriff muß weit zugunsten des Angeklagten ausgelegt werden, da § 329 Abs. 1 StPO eine Ausnahme von der Regelung enthält, daß ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf, und deshalb die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich birgt (vgl. BGH, NJW 1962, 2020; OLG Düsseldorf, NJW 1973, 109; OLG Frankfurt, NJW 1988, 2965; KK-Ruß, StPO, 3. Aufl., § 329 Rdnr. 10 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.1999 - 2 Ws 354/99

    Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

    Dieser Begriff muß weit zugunsten des Angeklagten ausgelegt werden, da § 329 Abs. 1 StPO eine Ausnahme von der Regelung enthält, daß ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf, und deshalb die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich birgt (vgl. BGH, NJW 1962, 2020; OLG Düsseldorf, NJW 1973, 109; OLG Frankfurt, NJW 1988, 2965; KK-Ruß, StPO, 3. Aufl., § 329 Rdnr. 10 m. w. N.).
  • AG Schmallenberg, 15.02.2022 - 6 OWi 3/21
    Das Ausbleiben des Betroffenen kann zwar auch dann genügend entschuldigt sein, wenn er zwar in der Hauptverhandlung erscheinen könnte, ihm aber aus besonderen Gründen die Befolgung der Ladung billigerweise nicht zuzumuten ist und ihm deshalb die Zuwiderhandlung gegen die öffentlich-rechtliche Pflicht, der Ladung Folge zu leisten, nicht zum Vorwurf gereicht (OLG Düsseldorf NJW 1973, 109; OLG Hamm VRS 56, 156; KG GA 1973, 29; OLG Koblenz VRS 53, 290; OLG Karlsruhe Justiz 1982, 237).
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