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   BGH, 12.06.1973 - VI ZR 121/73   

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BGH, 12.06.1973 - VI ZR 121/73 (https://dejure.org/1973,726)
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BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 (https://dejure.org/1973,726)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fristenwesen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristablauf - Jahresfrist - Armenrecht - Rechtsmittel - Rechtzeitiger Antrag - Verspätete Entscheidung des Gerichts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 234

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1373
  • MDR 1973, 755
  • VersR 1973, 861
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BGH, 12.06.1973 - VI ZR 121/73
    Das von ihr rechtzeitig erbetene Armenrecht ist ihr erst nach Ablauf dieser Frist vom Gericht bewilligt worden (vgl. BVerfGE 22, 83 = NJW 1967, 1267 zu § 234 Abs. 1 ZPO; OLG Braunschweig NJW 1962, 1823; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 234 III; Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. § 234 I).
  • OLG Braunschweig, 17.04.1962 - 3 UH 11/62
    Auszug aus BGH, 12.06.1973 - VI ZR 121/73
    Das von ihr rechtzeitig erbetene Armenrecht ist ihr erst nach Ablauf dieser Frist vom Gericht bewilligt worden (vgl. BVerfGE 22, 83 = NJW 1967, 1267 zu § 234 Abs. 1 ZPO; OLG Braunschweig NJW 1962, 1823; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 234 III; Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. § 234 I).
  • BGH, 03.11.1964 - III ZR 42/64
    Auszug aus BGH, 12.06.1973 - VI ZR 121/73
    Der III. Zivilsenat hält auf Antrage an der In seiner Entscheidung vom 3. November 1964 (III ZR 42/64 = VersR 1964, 1306) vertretenen abweichenden Auffassung nicht fest.
  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    Zwar könnte erwogen werden, die einjährige Ausschlußfrist dann nicht anzuwenden, wenn durch eine unzulässige öffentliche Zustellung der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde (zur Nichtanwendung dieser Frist, wenn nach einem rechtzeitig gestellten Antrag Prozeßkostenhilfe für ein befristetes Rechtsmittel erst nach Ablauf der Jahresfrist bewilligt wurde, vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373).
  • OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09

    Wiedereinsetzung in Ausschlussfrist bei ordnungsgemäßer

    Es ist vielmehr in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch in Bezug auf sog. Ausschlussfristen, bezüglich deren der Rechtssicherheit wegen grundsätzlich keine Wiedereinsetzung stattfindet, eine solche dennoch in den Fällen zu gewähren ist, in denen ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Ausschlussfrist gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 • XII ZB 147/02 •, Juris, unter 2e der Gründe, mit Hinweis auf den Beschluss vom 12. Juni 1973 • VI ZR 121/73 •, Juris; ausweislich des letztgenannten Beschlusses hat.
  • BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15

    Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist: Versäumung eines

    Das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO etwa dann verletzt, wenn der Partei eine fehlerhafte Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1653), wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb eines Jahres entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373) oder eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht zugestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 f), und wenn das Gericht bei einer Partei durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 37; BAG NJW 2004, 2112, 2114) oder ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag sei begründet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2149, 2150).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07

    Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstfrist von einem Jahr für die

    Im Hinblick auf diesen Zweck ist die Vorschrift aber ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn die Überschreitung der Frist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist, z.B. wenn das Berufungsgericht innerhalb der Jahresfrist nicht über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden hat (BGH Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152; vgl. auch BAG NJW 1982, 1664).

    Denn insoweit macht es keinen Unterschied, ob das Rechtsmittelgericht einen bereits ergangenen Beschluss nicht mitgeteilt oder über den Antrag auf Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden hat (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152).

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZB 68/12

    Berufungs- und Berufungsbegründungsfristversäumung nach Prozesskostenhilfegesuch:

    Die Vorschrift ist allerdings dann nicht anwendbar, wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152; BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, FamRZ 2004, 1478, 1479; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 234 Rn. 8 f.).
  • BGH, 09.07.2003 - XII ZB 147/02

    Nachholung der Berufungsbegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    So läßt sie beispielsweise die einjährige Ausschlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO nicht gelten, wenn das Gericht über die rechtzeitig beantragte Prozeßkostenhilfe erst nach Ablauf dieser Frist entschieden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - NJW 1973, 1373 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1967, 1267 f.), und gewährt Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung von Fristen, die nicht zu den in § 233 ZPO bezeichneten Notfristen und Rechtsmittelfristen gehören (vgl. BVerfG aaO NJW 1967, 1267, 1268 m.N.).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Hingegen ist die Anwendung der Vorschrift dann ausgeschlossen worden, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist über ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe noch nicht entschieden war (BGH Beschluß vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - VersR 1973, 851) oder das Gericht sonst aus allein in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob eine Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden (BAG NJW 1982, 1664).
  • BGH, 25.04.2019 - III ZB 104/18

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    § 234 Abs. 3 ZPO ist jedoch nicht anwendbar, wenn eine Partei innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt und das Gericht versäumt, innerhalb der Jahresfrist über den Antrag zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 und vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15, NJW-RR 2016, 638 Rn. 8).
  • BVerfG, 21.04.2016 - 1 BvR 2154/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Er kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Berufungsfristen auch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO beantragen, da er die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat (vgl. etwa Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 234 Rn. 15 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 -, NJW 1973, S. 1373).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2002 - 23 U 140/01

    Zulässigkeit der Berufung bei Fehlen von Ausführungen zur materiellen

    Die absolute Wirkung des Fristablaufs darf zwar nicht mit Rücksicht auf bloße Billigkeitsgesichtspunkte beiseite geschoben werden (OLG Hamm MDR 1997, 1155 mwN.); sie hat jedoch zurückzutreten, wenn die Partei den Ablauf der Jahresfrist nicht zu vertreten hat, die Verantwortung für die Nichteinhaltung der Frist in der staatlichen Sphäre liegt und der Prozessgegner keines Schutzes bedarf, weil er auf den Bestand der ihm durch die Rechtskraft entstandenen Rechtsposition nicht vertrauen konnte und nicht vertraut hat (BayVerfGH NJW 1987, 314, 315 mwN.; BGH NJW 1973, 1373; BAG aaO.; OLG Schleswig aaO.; KG KGR 1999, 281 f. mwN.; Zöller-Greger aaO.; im Grundsatz auch OLG Düsseldorf aaO.).
  • BPatG, 29.03.2007 - 10 W (pat) 54/03
  • KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98

    Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist nach

  • BAG, 02.07.1981 - 2 AZR 324/79

    Revision - Formvorschriften - Frist - Materiellrechtliche Entscheidung

  • BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87

    Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist bei Verfahrensverzögerungen in der Sphäre

  • BGH, 19.02.1976 - VII ZR 16/76

    Ablauf der Jahresfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • VGH Hessen, 24.10.1995 - 9 UE 1050/94

    Keine Wiedereinsetzung bei Klagefristversäumung in einem gerichtskostenfreien

  • OLG Rostock, 10.11.1993 - 4 W 17/93

    Analoge Anwendung des § 22 Abs. 2 Gesetz über die Angelegenheiten der

  • BGH, 08.10.1980 - VIII ZB 31/80

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 03.12.1997 - XII ZB 41/97

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 03.12.1997 - XII ZB 117/96
  • BGH, 11.03.1980 - VI ZB 15/79

    Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1973 - X ZR 9/70   

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BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1973 - X ZR 9/70 (https://dejure.org/1973,1720)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1373
  • MDR 1973, 757
  • GRUR 1973, 669
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 20.06.1996 - 12 U 113/95

    Zustandekommen eines Vertrages durch ein dem Prozessbevollmächtigten zugegangenen

    Zwar ist bei der Übernahme von Kosten eines von der Gegenpartei beauftragten Anwalts im Zweifel von einer bloßen Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB auszugehen (vgl. z.B. BGH NJW 1973, 1373; Heinrichs a.a.O. § 329 Rdn. 5).
  • BGH, 21.05.1986 - VIII ZR 246/85

    Zulässigkeitsprüfung des Rechtsmittels von Amts wegen - Ermittlung des Wertes des

    Nicht nachprüfbar ist dagegen, ob einzelne vom Berufungsgericht für die Wertermittlung herangezogene Umstände anders zu beurteilen sind (vgl. BGH Urteil vom 8. Mai 1973 - X ZR 9/70 = LM KostO § 24 Nr. 3 = NJW 1973, 1373, 1375), und die Schätzung selbst (RG WarnRspr 1930 Nr. 117 und JW 1938, 1540).
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