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   BGH, 03.07.1973 - VI ZR 38/72   

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https://dejure.org/1973,662
BGH, 03.07.1973 - VI ZR 38/72 (https://dejure.org/1973,662)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1973 - VI ZR 38/72 (https://dejure.org/1973,662)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1973 - VI ZR 38/72 (https://dejure.org/1973,662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verjährung eines Zahlungsanspruchs - Rentenanspruch - Anspruch auf Rente - Verjährungsfrist - Stammrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 197, 852
    Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung rückständiger Rentenleistungen

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1684
  • MDR 1973, 1014
  • VersR 1973, 1066
  • DB 1973, 1845
  • JR 1973, 500
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 28.01.2003 - VI ZR 263/02

    Verjährung vorbehaltener Schadensersatzansprüche nach einem Abfindungsvergleich

    Davon wurden auch die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen erfaßt (§§ 201, 197 BGB a.F.; vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 - VersR 1972, 1078, 1079; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117).
  • BGH, 10.01.2012 - VI ZR 96/11

    Beihilfe, Pflegegeld und Halbwaisenrente für ein durch ärztlichen

    Der erkennende Senat hat deshalb entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für das Stammrecht gilt, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche, bei denen es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59, VersR 1960, 831, 832; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72, VersR 1973, 1066, 1067; vom 24. Juni 1980 - VI ZR 188/78, VersR 1980, 927; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99, aaO; vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00, VersR 2002, 996, 997).

    Eine Abhängigkeit der für die wiederkehrenden Leistungen geltenden von der für das Stammrecht geltenden Verjährungsfrist ergibt sich nach der früheren Rechtslage nur dann, wenn das Stammrecht verjährt ist; in diesem Fall kann sich der Anspruchsteller nicht mit Erfolg auf die (längere) Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. berufen (Senatsurteile vom 5. Juli 1963 - VI ZR 188/62, VersR 1963, 1160, 1161; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72, aaO; vgl. auch § 224 BGB a.F.).

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01

    Auswirkung eines Abfindungsvergleichs auf die Hemmung der Verjährung

    Bei dieser Sachlage konnte die mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 eingereichte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des künftigen materiellen Schadens, um den es allein noch geht, die Verjährung nicht mehr unterbrechen, weil die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; BGH, Urteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89 - FamRZ 1990, 1107, 1108).
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11

    Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines

    Nach § 217 BGB (früher § 224 BGB) verjährt der Anspruch auf die von dem verjährten Hauptanspruch abhängigen Nebenleistungen, selbst wenn die für diese Ansprüche geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist (siehe insoweit etwa auch BGH, Urteil vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72, NJW 1973, 1684, 1685 unter II. 2.).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZR 300/99

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich rückständiger Anteile einer

    Für solche Einzelansprüche gilt, was das Berufungsgericht verkannt hat, die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 aaO; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; vom 24. Juni 1980 - VI ZR 188/78 - VersR 1980, 927), und zwar ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund (vgl. BGHZ 28, 144, 148 f.).
  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige

    Mit dieser rechtlichen Beurteilung der Leistungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung weicht der erkennende Senat von der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1973 (VI ZR 38/72 = VersR 1973, 1066, NJW 1973, 1684) ab.
  • LG Kassel, 01.02.2019 - 5 O 1965/17

    Der Gesamtanspruch aus einem geltend gemachten Versicherungsfall (Stammrecht)

    Die klageweise geltend gemachten Rentenansprüche sind wiederkehrende Leistungen, die sich ihrerseits aus einem ihnen zugrundeliegenden Gesamtanspruch, dem Stammrecht, herleiten (vgl. BGH NJW 1973, 1684, 1685).

    Die Rechtsprechung und die weit überwiegende Ansicht in der Literatur gehen seit jeher davon aus, dass dieses Stammrecht einer selbstständigen Verjährung unterliegt, deren Eintritt auch künftige Leistungen aus dem zugrundeliegenden Versicherungsfall mit umfasst (vgl. nur BGH NJW 1973, 1684; OLG Stuttgart VersR 2014, 1115; OLG Koblenz VersR 2011, 1294; OLG Hamm VersR 2015, 705; OLG Saarbrücken VersR 2018, 725; Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 15 Rn. 3: Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 46 Rn. 245; ders. in Langheid/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 15 Rn. 7; Muschner, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz 3. Auflage 2015 § 15 VVG Rn. 5; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014 E Rn. 212; ders. VersR 2018, 711).

    Das vom OLG Jena angeführte Wortlautargument, wonach gemäß § 194 Abs. 1 BGB lediglich Ansprüche, nicht aber Stammrechte der Verjährung unterliegen, überzeugt bereits deshalb nicht, weil mit der bloßen Bezeichnung als "Stammrecht" noch nichts darüber gesagt ist, ob es sich nicht trotz der abweichenden Begrifflichkeit inhaltlich um einen Anspruch i.S.d. § 194 Abs. 1 BGB handelt; insoweit wird synonym auch der Begriff "Gesamtanspruch" verwandt (vgl. etwa BGH NJW 1973, 1684; so auch Eichel, a.a.O. S. 3269).

  • BGH, 17.10.1978 - VI ZR 213/77

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Unterhalts bei

    Für die Verjährungsfrist des § 852 BGB oder des § 14 StVG usw. ist nun allerdings bei Rentenansprüchen auf das "Stammrecht", aus dem die Rechte auf die einzelnen wiederkehrenden Leistungen fließen (RGZ 136, 427, 430), abzustellen (Senatsurt. v. 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 = VersR 1973, 1066); hat der Berechtigte das Stammrecht verjähren lassen, so sind auch alle seine Ansprüche auf die jeweilig fällig gewordenen Rentenleistungen verjährt (Senatsurt. v. 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 = VersR 1972, 1078 m.w.Nachw.).
  • OLG München, 28.02.1989 - 5 U 5138/88

    Anforderungen an die Geltendmachung unfallbedingten Verdienstausfalls

    Auch Rückstände von Rentenbeträgen unterliegen nach §S 197, 218 Abs. 2 BGB der vierjährigen Verjährung selbst dann, wenn der Anspruch bereits rechtskräftig festgestellt ist (RG HRR 1938 Nr. 1005; ebenso RGZ 72, 334/339 ff.; BGH NJW 1973, 1684/1685; OLG München VersR 1958, 201).
  • LG Dortmund, 04.11.2010 - 4 O 202/08

    Ansprüche auf Schadensersatz aus Arzthaftung verjähren nach Kenntnis des Schadens

    Mit der Verjährung des Stammrechtes sind auch die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz in Form von wiederkehrenden Leistungen verjährt (BGH VersR 1973, 1066; VersR 2003, 452).
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