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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71   

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BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71 (https://dejure.org/1973,54)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1973 - VII C 7.71 (https://dejure.org/1973,54)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 (https://dejure.org/1973,54)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin - Bewerbung um eine Zulassung zum Zahnmedizinstudium in Münster - Rechtswirksame Zulassungsbeschränkung - Bindung der Universität an den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vergabe von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 42, 296
  • NJW 1973, 1783
  • NJW 1973, 1812
  • MDR 1973, 1051
  • ZMR 1974, 41
  • DVBl 1973, 805
  • DÖV 1974, 62
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71
    Ein solches Recht gewährleistet den Staatsbürgern, die die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (BVerfGE 33, 303 [329 ff.]).

    Daß das Recht hochschulreifer Bewerber auf Zulassung zum Studium ihrer Wahl beschränkbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561 = DVBl. 1972, 725 = DÖV 1972, 606 = JZ 1972, 686) dargelegt (vgl. BVerfGE 33, 303 [336]).

    Die Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht veranlaßten, die von dem Akademischen Senat der Universität Hamburg beschlossene Zulassungsordnung zunächst aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 33, 303 [347 f.]), gelten auch für die vorliegenden Verhältnisse.

    Auch das Bundesverfassungsgericht beanstandete in seinem Urteil vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303) die bei ihm zur Entscheidung stehenden bayerischen Auswahlkriterien - Leistungsprinzip, Jahrgangsprinzip und Bereitstellung eines Teils der Studienplätze für soziale Härtefälle und für Ausländer - nicht (vgl. a.a.O. S. 345 ff. [insbesondere S. 348 ff.]).

    Die vom Bundesverfassungsgericht erwogenen Bedenken gegen die Feststellung des Grads der Eignung zum Arzt oder Zahnarzt anhand der Abiturnoten (BVerfGE 33, 303 [348 ff.]) hält auch der erkennende Senat in der gegebenen Situation nicht für durchschlagend.

    Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt von der Universität, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 [Leitsatz 3 a und S. 338 ff.]) bestätigt, eine erschöpfende Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1969 - IV 756/69
    Auszug aus BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71
    Für die gegenteilige Auffassung, wie sie von dem erstinstanzlichen Gericht in der vorliegenden Sache, dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim (vgl. Beschluß vom 3. November 1969 - IV 756/69 - [DVBl. 1969, 935, 938 unter 5]; Beschluß vom 10. Oktober 1969 - IV 491/69 - [DVBl. 1969, 931, 935 unter 4]) und dem Oberverwaltungsgericht Koblenz (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1970 - 2 B 73, 79, 81/69 - [DVBl. 1970, 324, 328, linke Spalte Mitte]; ähnlich Urteil vom 21. Oktober 1970 - 2 A 36/70 -) vertreten wird, spielt die aus § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO folgende Einsicht in die gerichtlichen Befugnisse allerdings deswegen keine Rolle, weil diese Gerichte ebenso wie die Revision von der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids wegen Fehlens einer rechtswirksamen Regelung über die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung und das Zulassungsverfahren und deswegen von einem Anspruch auf Zulassung ausgehen.

    Die dahin gehende Auffassung des Oberbundesanwalts findet in den Zulassungsrichtlinien der Universität Münster für das Sommersemester 1970 (vgl. Informationsblatt, Ausgabe Dezember 1969, S. 57/58) keine Stütze; insofern liegen die Verhältnisse anders als in dem vom Oberbundesanwalt in Bezug genommenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. November 1969 - IV 756/69 - (DVBl. 1969, 935 [938 unter 6]).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1969 - IV 491/69
    Auszug aus BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71
    Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1969 - IV 491/69 - [DVBl. 1969, 931] und vom 30. November 1970 - IV 842/70 und 546/70 - [Leitsätze NJW 1971, 909] sowie Beschluß vom 5. März 1970 - IV 64/70 - [DVBl. 1970, 933]), der in der Frage der Erledigung wegen Ablaufs des Semesters der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgte (vgl. Urteile vom 3. Juli 1972 - Nr. 79 und 86 VII 72 -), schließt sich der erkennende Senat nicht an.

    Für die gegenteilige Auffassung, wie sie von dem erstinstanzlichen Gericht in der vorliegenden Sache, dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim (vgl. Beschluß vom 3. November 1969 - IV 756/69 - [DVBl. 1969, 935, 938 unter 5]; Beschluß vom 10. Oktober 1969 - IV 491/69 - [DVBl. 1969, 931, 935 unter 4]) und dem Oberverwaltungsgericht Koblenz (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1970 - 2 B 73, 79, 81/69 - [DVBl. 1970, 324, 328, linke Spalte Mitte]; ähnlich Urteil vom 21. Oktober 1970 - 2 A 36/70 -) vertreten wird, spielt die aus § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO folgende Einsicht in die gerichtlichen Befugnisse allerdings deswegen keine Rolle, weil diese Gerichte ebenso wie die Revision von der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids wegen Fehlens einer rechtswirksamen Regelung über die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung und das Zulassungsverfahren und deswegen von einem Anspruch auf Zulassung ausgehen.

  • BVerwG, 25.02.1965 - I C 74.62

    Eignung und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufes

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71
    Aus ähnlichen Erwägungen hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Zusammenhang eine Bevorzugung der Klagenden gegenüber dem Einsichtigen und deswegen Nichtklagenden abgelehnt (vgl. Urteil vom 25. Februar 1965 - BVerwG I C 74.62 - in DVBl. 1965, 402 [403 linke Spalte] = MDR 1965, 603 [604]).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1970 - IV 842/70
    Auszug aus BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71
    Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1969 - IV 491/69 - [DVBl. 1969, 931] und vom 30. November 1970 - IV 842/70 und 546/70 - [Leitsätze NJW 1971, 909] sowie Beschluß vom 5. März 1970 - IV 64/70 - [DVBl. 1970, 933]), der in der Frage der Erledigung wegen Ablaufs des Semesters der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgte (vgl. Urteile vom 3. Juli 1972 - Nr. 79 und 86 VII 72 -), schließt sich der erkennende Senat nicht an.
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einer anderen Entscheidung (für Eingriffe in Grundrechte von Strafgefangenen BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] [12 f.]) beim vollständigen Fehlen eines Gesetzes eine in Verwaltungsvorschriften getroffene Regelung zunächst aufrechterhalten.
  • BVerwG, 17.04.1970 - VII C 60.68

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Erledigung eines Anspruchs auf Erlass

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71
    Außerdem ergäbe sich die Verbindlichkeit der Zulassungsrichtlinien auch aus den Gesichtspunkten, aus denen der erkennende Senat im Bereich des Wirtschaftsrechts eine Bindung der Verwaltung an die Bedingungen einer einmaligen Ausschreibung schon vor einer Zuteilung angenommen hat (vgl. BVerwGE 35, 159).
  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 14.68

    Verteilung des Erschließungsaufwandes bei einseitig bebaubarer Straße

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71
    Auch die auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zurückgehende Erwägung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 24. November 1969 - Nr. 147 III 69 - [BayVBl. 1970, 66, 69]), daß die volle Ausnutzung der Studienplätze den Vorrang vor dem Auswahlmodus habe, rechtfertigt eine Erweiterung der verwaltungsgerichtlichen Befugnisse nicht.
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Die Entscheidung über die in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Anträge auf Zulassung zum Studium zum Wintersemester 2013/2014 richtet sich vielmehr nach den im Bewerbungssemester maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, auch wenn diese sich zwischenzeitlich geändert haben (vgl. BVerwGE 42, 296 ).
  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    Sie beschränken sich - der Rechtsstellung von Bewerbern um kontingentierte Zulassungen in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 45, 393 ; 85, 36 ; 97, 298 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2001 - 1 BvR 1282/99 -, DVBl 2002, S. 400 ; vgl. auch BVerwGE 42, 296 ; 64, 238 ; 139, 210 ; BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 24/82 -, NVwZ 1984, S. 585) vergleichbar - von vornherein auf eine chancengleiche Teilhabe an der Verteilung der zahlenmäßig begrenzten Optionsmöglichkeiten.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Zwar stehe die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich der Klageantrag auf Zulassung zum Sommersemester 1971 durch Ablauf dieses Semesters erledigt habe und daß es für die Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung ankomme, in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juni 1973, BVerwGE 42, 296).

    Demgegenüber hält das Bundesverwaltungsgericht den Rang des klagenden Bewerbers generell für ausschlaggebend und demgemäß die Prüfung für erforderlich, ob diesem Bewerber ein Ausbildungsplatz zugestanden haben würde, wenn der vom Gericht ermittelte Kapazitätsrest von Anfang an in das Zulassungsverfahren einbezogen worden wäre (Urteil vom 22. Juni 1973, BVerwGE 42, 296; ebenso das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - Nachweise bei Barbey, JZ 1971, S. 473 [484 Anm. 79] - und das OVG Berlin, JR 1972, S. 38 [40 f.]).

    Die zuletzt genannte Auffassung ist im Schrifttum durchweg auf Kritik gestoßen (Haas, DVBl. 1974, S. 22 ff.; Czermak, NJW 1973, S. 1783 ff.; Naujoks, DÖV 1974, S. 65 ff.; J. Schmitt, NJW 1974, S. 773 [777]).

    Es kann - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat (BVerwGE 42, 296) - insbesondere nicht der Zulassungsstelle durch ein Bescheidungsurteil aufgeben, die als frei ermittelten Plätze an Besserberechtigte, am Prozeß nicht Beteiligte zu vergeben.

    Denn das genannte weitere zwischen den Fachgerichten strittige Problem ist nach Erlaß des Berufungsurteils vom Bundesverwaltungsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung vom 22. Juni 1973 (BVerwGE 42, 296) in dem Sinne geklärt worden, daß sich eine Verpflichtungsklage, mit der die Studienzulassung aufgrund einer für ein bestimmtes Semester eingereichten Bewerbung begehrt wird, nicht mit dem Ablauf dieses Semesters erledige und daß bei der Entscheidung über eine solche Klage auf die Sach- und Rechtslage im Bewerbungssemester abzustellen sei.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77   

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https://dejure.org/1978,44
BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77 (https://dejure.org/1978,44)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1978 - 1 WB 109.77 (https://dejure.org/1978,44)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Studiengangwechsel - Hochschulen der Bundeswehr - Beginn des Trimesters - Kapazität des Studienganges

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 63, 1
  • NJW 1973, 1812
  • DÖV 1974, 62
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.11.1975 - 1 WB 121.75
    Auszug aus BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77
    Durch Beschluß vom 13. November 1975 - 1 WB 121/75 (DVBl 1976, 339 [BVerwG 13.11.1975 - I WB 121/75]) - hat der Senat dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und den BMVg verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Studium an einer Hochschule der Bundeswehr zu kommandieren.

    Wenn der Senat auch diese Beurteilung nicht zum Anlaß genommen hat, dem Antragsteller die zugesagte Zulassung zum Studium überhaupt zu versagen (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. November 1975 - 1 WB 121/75 - Beschlußausfertigung S. 11), so kann sie sehr wohl bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden, ob dem Antragsteller ein Wechsel des Studiengangs zu gestatten ist, der das Studium um ein volles Jahr verlängert und ihn für diese Zeit vom Truppendienst fernhält.

  • BVerwG, 12.07.1978 - 1 WB 107.77

    Soldat - Kommandierung - Versetzung - Hochschule der Bundeswehr -

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77
    Gegen diese Ablösung vom Studium hat er beim Senat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, über den noch nicht entschieden ist (1 WB 107/77).

    Danach war die Studienplatzkapazität von 115 Plätzen im Fachbereich Pädagogik zum 1. Oktober 1977 voll ausgeschöpft, so daß zu diesem Zeitpunkt auch bei Bedarf und Eignung ein Wechsel im Studiengang für keinen Offizier möglich war (vgl. Akten 1 WB 107/77 Bl. 75).

  • BVerwG, 06.12.1977 - 1 WB 78.77

    Bundeswehr-Hochschule - Fachbereichswechsel - Wechsel des Studienganges - Bindung

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77
    Auch damals galten die nicht zu beanstandenden Richtlinien vom 26. Mai 1976, nach denen bei mangelnder Kapazität im erstrebten Studiengang die freien Studienplätze nach einer Eignungsreihenfolge zu vergeben sind (Nr. 10 a.a.O. - vgl. dazu BVerwG Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 1 WB 78/77).

    Da die Verweigerung des Wechsels des Studiengangs sowohl zum 1. Oktober 1976 als auch zum 1. Oktober 1977 Rechtens war, liegen keine rechtlichen Fehlhandlungen vor, die den BMVg verpflichten könnten, insoweit von den Richtlinien abzuweichen (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. Dezember 1977, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.05.1977 - 1 WB 108.77

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77
    Nachdem der Senat durch Beschluß seines Vorsitzenden vom 20. Mai 1977 (1 WB 108/77) die aufschiebende Wirkung des gegen die Ablösung vom Studium gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung bis zum Ablauf des Tages, der vom Fachbereich Elektrotechnik der Hochschule der Bundeswehr in H. zur Teilnahme des Antragstellers an der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach Physik bestimmt werde, angeordnet hatte, unterzog sich der Antragsteller dieser Prüfung am 24. Juni 1977 erfolglos.

    Die Ablösung vom Studium ist zwar nach der Erledigung des in seiner Wirkung auf den Zeitpunkt der zweiten Wiederholungsprüfung begrenzten Beschlusses des Senats vom 20. Mai 1977 (1 WB 108/77) vollziehbar und vollzogen.

  • BVerwG, 08.12.1976 - 1 WB 124.75

    Zulassung zum Studium an der Bundeswehrhochschule - Zusicherung eines Studiums an

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77
    Nachdem der Senat den BMVg durch Beschluß vom 8. Dezember 1976 endgültig verpflichtet hatte, den Antragsteller vom 1. Oktober 1976 an zum Studium an einer Hochschule der Bundeswehr zuzulassen (1 WB 124/75), wurde der Antragsteller mit dem 1. Januar 1977 zum Studium der Elektrotechnik an die Hochschule der Bundeswehr nach H. versetzt.
  • BVerwG, 23.02.1972 - I WB 1.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77
    Die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Wechsels des Studiengangs kann nicht damit begründet werden, daß die rechtsbeständige Einsteuerung in den Studiengang Elektrotechnik rechtswidrig gewesen sei (vgl. BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1972 - 1 WB 1/70).
  • BVerwG, 01.04.1976 - I WB 98.74

    Militärische Vorgesetzte - Verbindliche Zusage

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77
    Dabei ist davon auszugehen, daß einmal der BMVg in seinem Zwischenbescheid vom 29. November 1976 erklärt hat, daß die Überschreitung von Fristen die Entscheidung über den Fachbereichswechsel nicht beeinträchtigen werde, und daß zum anderen der Antragsteller den Zeitverlust nicht zu vertreten hat, der durch die Diskrepanz zwischen der Antragstellung im Dezember 1975 und der sachlichen Bescheidung des Antrags im März 1977 entstanden ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 1. April 1976 - 1 WB 98/74).
  • BVerwG, 11.01.1978 - 1 WB 124.77

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77
    Es ist nicht zu beanstanden, wenn für die einzelnen Studiengänge eine Begrenzung der Studienplätze erfolgt und ein Wechsel des Studiengangs davon abhängig gemacht wird, ob die Kapazität des Studiengangs, in den gewechselt werden soll, noch nicht erschöpft ist (vgl. etwa BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1978 - 1 WB 124/77).
  • BVerwG, 18.02.1982 - 1 WB 41.81

    Wehrbeschwerdeverfahren - Materielle Rechtskraft - Zweitbescheid

    Über den vorliegenden Verpflichtungsantrag ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller den inzwischen eingetretenen Zeitverlust möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang zu vertreten hat (vgl. BVerwGE 63, 1 f [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77] m.w.N.).

  • BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87

    Höherwertiger Dienstposten - Anspruch auf Versetzung

    Über das Begehren des Antragstellers als Verpflichtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu befinden (BVerwGE 63, 1).
  • BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 115.87

    Höherwertige Dienstposten - Auswahlverfahren - Beförderung von Bewerbern -

    Soweit der Antrag ein Verpflichtungsbegehren enthält, ist er grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]; 76, 243, 245) [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82].
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