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   BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71   

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BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71 (https://dejure.org/1973,100)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1973 - III ZR 131/71 (https://dejure.org/1973,100)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1973 - III ZR 131/71 (https://dejure.org/1973,100)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Enteignungsentschädigung für ein enteignetes Grundstück - Ablehnung des zu niedrigen Angebots zur Zahlung einer behördlich festgesetzten Entschädigung durch den Enteigneten - Zumutbarkeit der Annahme einer aus Sicht der Behörde angemessenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrücken des Begünstigten von seinem Angebot im Enteignungsverfahren; Ablehnung eines Zahlungsangebots; Erstattungsfähigkeit der Kosten des Besitzeinweisungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 61, 240
  • NJW 1973, 2202
  • NJW 1974, 320 (Ls.)
  • MDR 1974, 30
  • WM 1973, 1299
  • DVBl 1976, 159
  • DB 1973, 2181
  • BauR 1974, 47
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64

    Enteignungsentschädigung. Bewertungsstichtag

    Auszug aus BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71
    Lehnt der Enteignete in einem solchen Falle die Annahme der Zahlung ab, so kommen ihm späterhin eingetretene Steigerungen der Grundstückspreise insoweit nicht zugute, als die angebotene Zahlung die Entschädigungsforderung getilgt hätte, die z.Zt. des Angebots bestand (Ergänzung zu BGHZ 44, 52).

    Der Enteignete kann sich, wenn er ein solches Zahlungsangebot ablehnt, auf spätere Preissteigerungen insoweit nicht berufen, als die abgelehnte Zahlung die in jenem Zeitpunkt geschuldete Entschädigung abgegolten hätte (BGHZ 44, 52, 58 f; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Aufl., S. 125 m.w.Nachw.).

    Die Vorschrift des § 266 BGB ist nicht anwendbar, wie schon die bisherige Rechtsprechung angenommen hat (BGHZ 44, 52, 59).

  • BGH, 06.12.1965 - III ZR 172/64

    Bemessung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71
    Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, gibt jedoch § 96 BBauG eine rechtliche Grundlage, dem Enteigneten, wenn es zur Enteignung kommt, die Rechtsberatungs- und Vertretungskosten, die er im behördlichen Enteignungsverfahren aufgewendet hat, als Folgeschaden zu erstatten (BGH NJW 1965, 1480, 1483; 1966, 493, 496 und seither ständig, z.B. Urteile vom 5. Februar 1968 - III ZR 217/65 - DVBl 1969, 204, 205 und vom 20. Dezember 1968 - V ZR 46/65 = DVBl 1969, 208, 209 - NJW 1969, 1068, 1069; BGHZ 56, 221, 227; Brügelmann/Pohl BBauG § 121 Anm. 5 c aa; Schütz/Frohberg BBauG 3. Aufl. § 121 Anm. 2; Schrödter BBauG 3. Aufl. § 121 Anm. 3).

    Es ist dem Berufungsgericht einzuräumen, daß die Kosten des Besitzeinweisungsverfahrens im vorliegenden Falle - vom Ergebnis her gesehen - nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gedient haben, wie dies in dem bereits angeführten Senatsurteil NJW 1966, 493, 496 als Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit gefordert wird.

  • BGH, 22.02.1965 - III ZR 104/64

    Revision in Baulandsachen

    Auszug aus BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71
    Es ist auf eine einstweilige Regelung gerichtet und insoweit der einstweiligen Verfügung im Zivilprozeß vergleichbar (BGHZ 43, 168; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1963 - III ZR 191/62).

    Das Verfahren betrifft eine wesentliche und einschneidende Vorwirkung der Enteignung; die Besitzeinweisung stellt in gewisser Weise eine Vorentscheidung für das Enteignungsverfahren dar, denn die Enteignungsbehörde darf sie nur anordnen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß der Enteignungsantrag Erfolg hat (BGHZ 43, 168, 170; 23, 377, 388).

  • BGH, 27.05.1971 - III ZR 154/70

    Kostenerstattung im Enteignungsverfahren

    Auszug aus BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71
    Diese Aufwendungen fallen nicht unter die nach § 121 BBauG vom Antragsteller zu tragenden Kosten (BGHZ 56, 221, 222).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, gibt jedoch § 96 BBauG eine rechtliche Grundlage, dem Enteigneten, wenn es zur Enteignung kommt, die Rechtsberatungs- und Vertretungskosten, die er im behördlichen Enteignungsverfahren aufgewendet hat, als Folgeschaden zu erstatten (BGH NJW 1965, 1480, 1483; 1966, 493, 496 und seither ständig, z.B. Urteile vom 5. Februar 1968 - III ZR 217/65 - DVBl 1969, 204, 205 und vom 20. Dezember 1968 - V ZR 46/65 = DVBl 1969, 208, 209 - NJW 1969, 1068, 1069; BGHZ 56, 221, 227; Brügelmann/Pohl BBauG § 121 Anm. 5 c aa; Schütz/Frohberg BBauG 3. Aufl. § 121 Anm. 2; Schrödter BBauG 3. Aufl. § 121 Anm. 3).

  • BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70

    Anwendbarkeit des § 95 Abs. 2 BBauG; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der

    Auszug aus BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71
    Die Sperrwirkung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG entfällt, wenn der Enteignungsbegünstigte zwar ein angemessenes Angebot gemacht hat, aber dann im Verfahren vor der Enteignungsbehörde oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren beantragt, die Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag festzusetzen (Ergänzung zum Urteil vom 29. April 1971 - III ZR 144/70 - WM 1971, 946).

    Der erkennende Senat hat in seinem fast gleichzeitig mit der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Urteil vom 29. April 1971 - III ZR 144/70 - WM 1971, 946 ausgesprochen, die Vorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG komme nicht einem Antragsteller zugute, der zwar ein angemessenes Angebot gemacht habe, von diesem aber dadurch abgerückt sei, daß er mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verlangt habe, die behördlich festgesetzte Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag herabzusetzen.

  • BGH, 13.02.1969 - III ZR 123/68

    Streitwert im Umlegungsverfahren

    Auszug aus BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71
    Der erkennende Senat hat in anderen Fällen, in denen es nicht um die Enteignung von Grundstücken als solche, sondern um andere Fragen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes ging, bei denen des geringeren Interesses wegen als Streitwert nicht der volle Grundstückswert in Betracht kam, mehrfach 20 % dieses Wertes angenommen, so bei Streit, ob in Geld oder in Land zu entschädigen ist (BGHZ 48, 200), bei Streit über die Einbeziehung von Grundstücken in ein Umlegungsverfahren (BGHZ 49, 317) und bei Anfechtung des Umlegungsplanes (BGHZ 51, 341 = LM § 3 ZPO Nr. 36 mit Anm. Pagendarm).
  • BGH, 22.02.1968 - III ZR 140/66

    Streitwert in Baulandsachen

    Auszug aus BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71
    Der erkennende Senat hat in anderen Fällen, in denen es nicht um die Enteignung von Grundstücken als solche, sondern um andere Fragen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes ging, bei denen des geringeren Interesses wegen als Streitwert nicht der volle Grundstückswert in Betracht kam, mehrfach 20 % dieses Wertes angenommen, so bei Streit, ob in Geld oder in Land zu entschädigen ist (BGHZ 48, 200), bei Streit über die Einbeziehung von Grundstücken in ein Umlegungsverfahren (BGHZ 49, 317) und bei Anfechtung des Umlegungsplanes (BGHZ 51, 341 = LM § 3 ZPO Nr. 36 mit Anm. Pagendarm).
  • BGH, 28.02.1957 - III ZR 203/56

    Baulandbeschaffungsverfahren

    Auszug aus BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71
    Das Verfahren betrifft eine wesentliche und einschneidende Vorwirkung der Enteignung; die Besitzeinweisung stellt in gewisser Weise eine Vorentscheidung für das Enteignungsverfahren dar, denn die Enteignungsbehörde darf sie nur anordnen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß der Enteignungsantrag Erfolg hat (BGHZ 43, 168, 170; 23, 377, 388).
  • BGH, 13.07.1967 - III ZR 199/66

    Streitwert in Baulandsachen

    Auszug aus BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71
    Der erkennende Senat hat in anderen Fällen, in denen es nicht um die Enteignung von Grundstücken als solche, sondern um andere Fragen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes ging, bei denen des geringeren Interesses wegen als Streitwert nicht der volle Grundstückswert in Betracht kam, mehrfach 20 % dieses Wertes angenommen, so bei Streit, ob in Geld oder in Land zu entschädigen ist (BGHZ 48, 200), bei Streit über die Einbeziehung von Grundstücken in ein Umlegungsverfahren (BGHZ 49, 317) und bei Anfechtung des Umlegungsplanes (BGHZ 51, 341 = LM § 3 ZPO Nr. 36 mit Anm. Pagendarm).
  • BGH, 04.05.1972 - III ZR 27/70

    Enteignung von Grundstücken zur Errichtung einer Standortschießanlage; Zahlung

    Auszug aus BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71
    - Auch aus dem Senatsurteil vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 = LM § 7 BRAGebO = MDR 1972, 765 ergibt sich nichts Abweichendes.
  • BGH, 20.12.1968 - V ZR 46/65

    Entschädigung eines Schadens aus einer Anhebung des Grundwasserspiegels - Ersatz

  • BGH, 15.07.1963 - III ZR 191/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.11.1969 - III ZR 26/69

    Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des BBauG auf nach früheren

  • BGH, 05.02.1968 - III ZR 217/65
  • BGH, 08.04.1965 - III ZR 60/64

    Voraussetzungen für die gesonderte Entschädigung der Nebenberechtigten nach § 97

  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 80/67

    Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 171/73

    Höhe der Enteignungsentschädigung für Teilfläche eines Flurstücks - Festlegung

    Wie der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen hat, entfällt die Sperrwirkung der genannten Vorschrift, wenn der Enteignungsbegünstigte zwar zunächst ein angemessenes Angebot gemacht hat, aber dann im Verfahren vor der Enteignungsbehörde oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren beantragt, die Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag festzusetzen (WM 1971, 946; BGHZ 61, 240, 243 ff; Urteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 -, S. 13 ff).

    Der Senat hat in der nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung BGHZ 61, 240 und im Urteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 - die mit dem Urteil in WM 1971, 946 eingeleitete Rechtsprechung über die Unbeachtlichkeit nicht aufrechterhaltener Angebote weitergeführt.

    Er hat vor allem darauf abgestellt, daß es dem Grundsatz rechtsstaatlicher Verwaltung und dem Gebot konsequenten Verhaltens widerspreche, wenn der Begünstigte von einem angemessenen Angebot nachträglich wieder abrücke (BGHZ 61, 240, 244).

    Zudem hat der erkennende Senat in BGHZ 61, 240, 244 betont, daß nicht auf die hypothetische Entwicklung im Einzelfall abzuheben ist.

    Auf ein Verschulden oder sonstige subjektive Umstände ist daher nicht abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 -, S. 15; vgl. auch BGHZ 61, 240, 244).

    Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erstattung der Vertretungskosten sind im Ansatz richtig (vgl. auch BGHZ 61, 240, 247 ff).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist jedoch als Streitwert in der Regel ein Bruchteil von 20 % des Grundstückswertes anzunehmen (BGHZ 61, 240, 252).

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 164/73

    Berücksichtigung von Wertsteigerungen bis zur mündlichen Verhandlung im

    Daher sind bei der Bemessung der Entschädigung auch die Preisveränderungen zu berücksichtigten, die in dem Zeitraum zwischen dem Zugang des Angebots und seiner Rücknahme oder Einschränkung eingetreten sind (Ergänzung zu BGHZ 61, 240).

    wenn der Enteignungsbegünstigte zwar zunächst ein angemessenes Angebot gemacht hat, aber dann im Verfahren vor der Enteignungsbehörde oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren beantragt, die Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag festzusetzen (Senatsurteile in WM 1971, 946; BGHZ 61, 240, 243 ff; vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 - S. 13 ff).

    Der Senat hat in den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 27. September 1973 (BGHZ 61, 240) und vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 - S. 13 ff, die mit dem Urteil in WM 1971, 946 eingeleitete Rechtsprechung über die Unbeachtlichkeit nicht aufrechterhaltener Angebote weitergeführt.

    Er hat vor allem darauf abgestellt, daß es dem Grundsatz rechtsstaatlicher Verwaltung und dem Gebot konsequenten Verhaltens widerspreche, wenn der Begünstigte von einem angemessenen Angebot nachträglich wieder abrücke (BGHZ 61, 240, 244).

    Zudem hat der erkennende Senat in BGHZ 61, 240, 244 betont, daß nicht auf die hypothetische Entwicklung im Einzelfall abzuheben ist.

    Auf ein Verschulden oder sonstige subjektive Umstände ist daher nicht abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 -, S. 15; vgl. auch BGHZ 61, 240, 244).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist jedoch als Streitwert in der Regel ein Bruchteil von 20 % des Grundstückswertes anzunehmen (BGHZ 61, 240, 252).

  • BGH, 08.12.2016 - III ZR 407/15

    Umsetzung eines Hochwasserschutzkonzepts: Erstattungsfähigkeit der

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1973 (III ZR 131/71, BGHZ 61, 240 ff) zeige zudem, dass auch nach der früheren Rechtsprechung zu § 96 BauGB Aufwendungen des Eigentümers, die in einem dem Enteignungsverfahren vorgelagerten Besitzeinweisungsverfahren entstanden seien, als erstattungsfähig angesehen worden seien.

    (4) Dem Senatsurteil vom 27. September 1973 (III ZR 131/71, BGHZ 61, 240) ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts eine Aussage zu einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der gegebenen Situation nicht zu entnehmen.

    Es entsprach der ständigen Rechtsprechung, dass derartige Kosten auf Grundlage des § 96 BBauG erstattungsfähig seien (s. nur Senat, Urteile vom 8. April 1965 - III ZR 60/64, NJW 1965, 1480, 1483 und vom 6. Dezember 1965 - III ZR 172/64, NJW 1966, 493, 496 sowie die weiteren Nachweise in der Senatsentscheidung vom 27. September 1973 aaO S. 248).

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