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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72   

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BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 (https://dejure.org/1973,1)
BVerfG, Entscheidung vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 (https://dejure.org/1973,1)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 (https://dejure.org/1973,1)
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'Der Soldatenmord von Lebach'

Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 5 Abs. 1 GG, Rundfunkfreiheit, Dokumentarspiel über Straftat mit Namensnennung des Verdächtigen, §§ 22, 23 KunstUrhG;

Art. 2, 20 GG (Sozialstaatsprinzip), Anspruch des Gefangenen auf Resozialisierung

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Telemedicus

    Lebach

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Lebach I

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 GG

  • hartzkampagne.de

    Wertsystem des Grundgesetzes

  • opinioiuris.de

    Lebach

  • fragdenstaat.de

    Rundfunk- oder Fernsehanstalt - Schutz der Persönlichkeit - Berichterstattung über schwere Straftaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung wegen drohender Persönlichkeitsverletzung - Fall Lebach

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Deckung der Rundfunkfreiheit - Persönlichkeitsschutz - Informationsinteresse der Öffentlichkeit - Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz - Privatsphäre - Gefährdung der Resozialisierung

  • spiegel.de (Pressebericht, 11.06.1973)

    Frischer Eindruck

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Lebach

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Lebach-Urteil

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Soldatenmord von Lebach

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 202
  • NJW 1973, 1226
  • NJW 1973, 747
  • GRUR 1973, 541
  • DVBl 1974, 31
  • DÖV 1973, 451
  • afp 1973, 423
 
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Wird zitiert von ... (746)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
    Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich "für sich zu sein", "sich selber zu gehören" (Adolf Arndt, NJW 1967, S. 1845 [1846]), ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 27, 1 [6]; 33, 367 [376] - Sozialarbeiter - Beschluß vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - Tonband -, Umdruck B II 1 und 2 [im folgenden zitiert als 2 BvR 454/71]).

    Dies umfaßt das Recht am eigenen Bild und gesprochenen Wort (vgl. 2 BvR 454/71 a.a.O.), erst recht aber das Verfügungsrecht über Darstellungen der Person.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht freilich nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz der genannten Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 389 [433]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351]; 32, 373 [379]; 33, 367 [376 f.]; 2 BvR 454/71 B II 1).

    Jedoch rechtfertigt weder das staatliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten noch ein anderes öffentliches Interesse von vornherein den Zugriff auf den Persönlichkeitsbereich (vgl. BVerfGE 32, 373 [381]; 2 BvR 454/71 B II 5).

    Dementsprechend ist durch Güterabwägung im konkreten Fall zu ermitteln, ob das verfolgte öffentliche Interesse generell und nach der Gestaltung des Einzelfalls den Vorrang verdient, ob der beabsichtigte Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite durch dieses Interesse gefordert wird und im angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (vgl. BVerfGE 27, 344 [353 f.]; 32, 373 [381]; 2 BvR 454/71 B II 5).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht freilich nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz der genannten Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 389 [433]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351]; 32, 373 [379]; 33, 367 [376 f.]; 2 BvR 454/71 B II 1).

    Jedoch rechtfertigt weder das staatliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten noch ein anderes öffentliches Interesse von vornherein den Zugriff auf den Persönlichkeitsbereich (vgl. BVerfGE 32, 373 [381]; 2 BvR 454/71 B II 5).

    Dementsprechend ist durch Güterabwägung im konkreten Fall zu ermitteln, ob das verfolgte öffentliche Interesse generell und nach der Gestaltung des Einzelfalls den Vorrang verdient, ob der beabsichtigte Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite durch dieses Interesse gefordert wird und im angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (vgl. BVerfGE 27, 344 [353 f.]; 32, 373 [381]; 2 BvR 454/71 B II 5).

    Die zentrale verfassungsrechtliche Bedeutung des Persönlichkeitsrechts verlangt neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich (vgl. BVerfGE 32, 373 [379] mit weiteren Nachweisen) die strikte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Der Einbruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert, und die für den Täter entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere der Tat oder ihrer sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
    Das Bundesverfassungsgericht hat daher zu prüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Reichweite und Wirkkraft eines der geltend gemachten Grundrechte beruhen oder ob das Entscheidungsergebnis selbst ein solches Grundrecht verletzt (vgl. BVerfGE 7, 198 [206 f.] - Lüth - 21, 209 [216]; 30, 173 [187 f.] - Mephisto - 32, 311 [316]).

    Die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) ist ebenso wie die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 12, 205 [259 ff.] - Deutschland-Fernsehen - 20, 56 [97 f.]; 20, 162 [174 ff.] - Spiegel - 27, 71 [81 f.] - Zeitungen aus der DDR -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die damit gebotene Rücksicht auf andere Rechtsgüter jedoch die Rundfunkfreiheit nicht relativieren; vielmehr sind die die Rundfunkfreiheit beschränkenden Gesetze ihrerseits im Blick auf die Verfassungsgarantie auszulegen und gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken, um der Rundfunkfreiheit angemessene Verwirklichung zu sichern (vgl. BVerfGE 20, 162 [176 f.]; 7, 198 [208 ff.]).

    Ein überragendes Interesse der Meinungsbildung, das ausnahmsweise eine so schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BVerfGE 7, 198 [211 f.] - Lüth - 12, 113 [126 ff.] - Schmid-Spiegel - 25, 256 [264] - Blinkfüer - BGHZ 45, 296 [308] - Höllenfeuer - BGH, NJW 1965, S. 1476 [1477] - Glanzlose Existenz -).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
    Die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) ist ebenso wie die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 12, 205 [259 ff.] - Deutschland-Fernsehen - 20, 56 [97 f.]; 20, 162 [174 ff.] - Spiegel - 27, 71 [81 f.] - Zeitungen aus der DDR -).

    Sie ermöglichen die öffentliche Diskussion und halten sie in Gang, indem sie Kenntnis von den verschiedenen Meinungen vermitteln, dem Einzelnen und den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit geben, meinungsbildend zu wirken, und sie stellen selbst einen entscheidenden Faktor in dem permanenten Prozeß der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 12, 113 [125]; 12, 205 [260]).

    Trotz der engeren Fassung des Wortlauts ("Berichterstattung") unterscheidet sich die Rundfunkfreiheit wesensmäßig nicht von der Pressefreiheit; sie gilt in gleicher Weise für rein berichtende Sendungen wie für Sendungen anderer Art. Information und Meinung können ebensowohl durch ein Fernsehspiel oder eine Musiksendung vermittelt werden wie durch Nachrichten oder politische Kommentare; jedes Rundfunkprogramm hat schon durch die getroffene Auswahl und die Gestaltung der Sendung eine bestimmte meinungsbildende Wirkung (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
    Das Bundesverfassungsgericht hat daher zu prüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Reichweite und Wirkkraft eines der geltend gemachten Grundrechte beruhen oder ob das Entscheidungsergebnis selbst ein solches Grundrecht verletzt (vgl. BVerfGE 7, 198 [206 f.] - Lüth - 21, 209 [216]; 30, 173 [187 f.] - Mephisto - 32, 311 [316]).

    Auch bei Anwendung dieser Verfassungsnorm wäre zu beachten, daß die Freiheit der Kunst, obwohl die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG für sie nicht gelten, dem in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Persönlichkeitsschutz nicht übergeordnet ist (vgl. BVerfGE 30, 173 [193 ff.] - Mephisto -).

  • BGH, 16.09.1966 - VI ZR 268/64

    Einstweilige Verfügung gegen eine Darstellung im Film - Einbeziehung von

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
    a) Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs über die Fernsehsendung "Vor unserer eigenen Tür" (NJW 1966, S. 2353) hingewiesen.

    Das Recht darf sich in diesem Punkt der technischen Entwicklung nicht beugen" (BGH, NJW 1966, S. 2353 [2354] - Vor unserer eigenen Tür -).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
    Ebensowenig läßt die Rundfunkfreiheit von vornherein eine Unterscheidung der Sendungen nach dem jeweils verfolgten Interesse oder der Qualität der Darbietung zu; eine Beschränkung auf "seriöse", einem anerkennenswerten privaten oder öffentlichen Interesse dienende Produktion liefe am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinaus, die dem Wesen dieses Grundrechts gerade widersprechen würde (vgl. BVerfGE 25, 296 [307]; Beschluß vom 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 - immaterielle Schäden - [im folgenden zitiert als 1 BvR 112/65], Umdruck C I 4 mit weiteren Nachweisen).

    Das Gesamtverständnis der Vorschriften hat sich seit Inkrafttreten des Grundgesetzes dahin gewandelt, daß das Recht am eigenen Bild als ein Ausschnitt, eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen wird, das aus Art. 1 und 2 GG entwickelt worden ist (vgl. hierzu 1 BvR 112/65, Umdruck A 3, C I 2 und 3; BGHZ 20, 345 [347] - Paul Dahlke - BGH, NJW 1962, S. 1004 [1005] - Doppelmörder - und 1971, S. 885 [886] - Petite Jacqueline -).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
    Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich "für sich zu sein", "sich selber zu gehören" (Adolf Arndt, NJW 1967, S. 1845 [1846]), ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 27, 1 [6]; 33, 367 [376] - Sozialarbeiter - Beschluß vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - Tonband -, Umdruck B II 1 und 2 [im folgenden zitiert als 2 BvR 454/71]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht freilich nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz der genannten Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 389 [433]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351]; 32, 373 [379]; 33, 367 [376 f.]; 2 BvR 454/71 B II 1).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
    Die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) ist ebenso wie die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 12, 205 [259 ff.] - Deutschland-Fernsehen - 20, 56 [97 f.]; 20, 162 [174 ff.] - Spiegel - 27, 71 [81 f.] - Zeitungen aus der DDR -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die damit gebotene Rücksicht auf andere Rechtsgüter jedoch die Rundfunkfreiheit nicht relativieren; vielmehr sind die die Rundfunkfreiheit beschränkenden Gesetze ihrerseits im Blick auf die Verfassungsgarantie auszulegen und gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken, um der Rundfunkfreiheit angemessene Verwirklichung zu sichern (vgl. BVerfGE 20, 162 [176 f.]; 7, 198 [208 ff.]).

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht freilich nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz der genannten Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 389 [433]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351]; 32, 373 [379]; 33, 367 [376 f.]; 2 BvR 454/71 B II 1).

    Dementsprechend ist durch Güterabwägung im konkreten Fall zu ermitteln, ob das verfolgte öffentliche Interesse generell und nach der Gestaltung des Einzelfalls den Vorrang verdient, ob der beabsichtigte Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite durch dieses Interesse gefordert wird und im angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (vgl. BVerfGE 27, 344 [353 f.]; 32, 373 [381]; 2 BvR 454/71 B II 5).

  • OLG Koblenz, 05.10.1972 - 9 U 552/72

    Lebach I

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

  • BGH, 11.05.1965 - VI ZR 16/64

    Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze bei einem der Leserschaft

  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

  • BGH, 05.01.1962 - VI ZR 72/61

    Doppelmörder / Popps Helfer

  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvR 25/64

    Ausnahmen von der Gleichheit eines Hebesatzes für alle in einer Gemeinde

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BVerfG, 13.07.1965 - 1 BvR 771/59

    Zweigstellensteuer

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62

    Geib/Stern

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Es umfaßt - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 [155] unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372 f.] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142 f.] - Gegendarstellung).
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    b) Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 125, 175 ; stRspr).Die den entsprechenden Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar (vgl. BVerfGE 45, 187 ) und geht selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren (vgl. BVerfGE 87, 209 ); sie kann selbst denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 104, 373 ; 115, 1 ; 116, 243 ; 117, 202 ; 147, 1 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.02.1973 - III ZR 22/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,235
BGH, 22.02.1973 - III ZR 22/71 (https://dejure.org/1973,235)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1973 - III ZR 22/71 (https://dejure.org/1973,235)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1973 - III ZR 22/71 (https://dejure.org/1973,235)
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Entgangene Urlaubsfreude

§§ 823 Abs. 1, 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 Abs. 2 BGB), 7 StVG, (kein) Frustrationsschaden

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude wegen Beschädigung eines Kraftwagens - Frage der Existenz eines Persönlichkeitsrechts auf Urlaub - Bewertung eines Vermögensschadens infolge entgangener Urlaubsfreude

  • reise-recht-wiki.de

    Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude bei Beschädigung eines KFZ

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Kein Anspruch auf Ersatz für entgangene Urlaubsfreude infolge schuldhafter Fahrzeugbeschädigung

Papierfundstellen

  • BGHZ 60, 214
  • NJW 1973, 747
  • MDR 1973, 484
  • VersR 1973, 441
  • DB 1973, 718
  • JR 1973, 425
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Freiburg, 24.05.1972 - 6 O 510/71
    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 22/71
    Für diese Entscheidung braucht hier nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob Urlaub als solcher überhaupt einen Vermögenswert darstellt (vgl. dazu einerseits OLG Frankfurt NJW 1967, 1372; OLG Bremen VersR 1969, 929 sowie Grunsky, Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens, S. 76 ff; Mammey NJW 1969, 1150, 1152; andererseits Stoll Ju S 1968, 504, 506; Heldrich NJW 1967, 1737 ff; Landwehrmann NJW 1972, 1204; LG Freiburg NJW 1972, 1719/20; für die Freizeit verneinend Bundesarbeitsgericht NJW 1968, 221, 222; Larenz, Festgabe für Karl Oftinger.

    Dieser Auffassung entsprechend haben auch in der letzten Zeit die Instanzgerichte bei Sachverhalten, die dem hier gegebenen vergleichbar sind, durchweg das Vorliegen eines Vermögensschadens verneint (vgl. Kammergericht in NJV 1972, 769; LG Freiburg NJW 1972, 1719; LG Konstanz VersR 1972, 182; AG Gelsenkirchen-Buer VersR 1972, 570).

  • BGH, 07.05.1956 - III ZR 243/54

    Seereise - § 249 BGB, vertaner Urlaub, Frustrationsschaden, Vertragsstörung; §

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 22/71
    So konnte in dem vom erkennenden Senat entschiedenen "Seereisefall" (Urteil vom 7. Mai 1956 - III ZR 243/54 = NJW 1956, 1234/5), in dem durch Verschulden der Zollbehörde dem Kläger und seiner Ehefrau ein Reisekoffer nicht rechtzeitig vor Abgang des Ferienschiffes zur Verfügung gestellt worden war, ein Vermögensschaden deshalb bejaht werden, weil wegen des Fehlens der in dem Koffer befindlichen Kleidung und Wäsche der Urlaub nicht so gestaltet werden konnte, wie es bei dem Entgelt, das von dem Kläger und seiner Ehefrau für die Seereise bezahlt worden war, erwartet werden konnte und wie es mit der Zahlung des Entgelts erstrebt war.
  • OLG Frankfurt, 17.02.1967 - 10 U 115/66
    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 22/71
    Für diese Entscheidung braucht hier nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob Urlaub als solcher überhaupt einen Vermögenswert darstellt (vgl. dazu einerseits OLG Frankfurt NJW 1967, 1372; OLG Bremen VersR 1969, 929 sowie Grunsky, Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens, S. 76 ff; Mammey NJW 1969, 1150, 1152; andererseits Stoll Ju S 1968, 504, 506; Heldrich NJW 1967, 1737 ff; Landwehrmann NJW 1972, 1204; LG Freiburg NJW 1972, 1719/20; für die Freizeit verneinend Bundesarbeitsgericht NJW 1968, 221, 222; Larenz, Festgabe für Karl Oftinger.
  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 22/71
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts betrifft insoweit einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des gesamten Streitstoffes, so daß wegen der Einschränkung der Revisionszulassung auf diesen Teil der Entscheidung dem Revisionsgericht eine Nachprüfung des Berufungsurteils im übrigen versagt ist (BGHZ 48, 134 sowie 53, 152/3 u.a.).
  • BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67

    Freizeiteinbuße - Vermögensschaden

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 22/71
    Für diese Entscheidung braucht hier nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob Urlaub als solcher überhaupt einen Vermögenswert darstellt (vgl. dazu einerseits OLG Frankfurt NJW 1967, 1372; OLG Bremen VersR 1969, 929 sowie Grunsky, Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens, S. 76 ff; Mammey NJW 1969, 1150, 1152; andererseits Stoll Ju S 1968, 504, 506; Heldrich NJW 1967, 1737 ff; Landwehrmann NJW 1972, 1204; LG Freiburg NJW 1972, 1719/20; für die Freizeit verneinend Bundesarbeitsgericht NJW 1968, 221, 222; Larenz, Festgabe für Karl Oftinger.
  • LG Konstanz, 28.05.1971 - 1 S 29/71
    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 22/71
    Dieser Auffassung entsprechend haben auch in der letzten Zeit die Instanzgerichte bei Sachverhalten, die dem hier gegebenen vergleichbar sind, durchweg das Vorliegen eines Vermögensschadens verneint (vgl. Kammergericht in NJV 1972, 769; LG Freiburg NJW 1972, 1719; LG Konstanz VersR 1972, 182; AG Gelsenkirchen-Buer VersR 1972, 570).
  • AG Gelsenkirchen-Buer, 01.02.1972 - 7 C 790/71

    Vermögensschaden; Urlaubsausfall; Ehegatte

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 22/71
    Dieser Auffassung entsprechend haben auch in der letzten Zeit die Instanzgerichte bei Sachverhalten, die dem hier gegebenen vergleichbar sind, durchweg das Vorliegen eines Vermögensschadens verneint (vgl. Kammergericht in NJV 1972, 769; LG Freiburg NJW 1972, 1719; LG Konstanz VersR 1972, 182; AG Gelsenkirchen-Buer VersR 1972, 570).
  • KG, 25.11.1971 - 12 U 1127/71

    Fahrzeugersatz; Neuwertiges Unfallfahrzeug; Fabrikneues Fahrzeug; Wert;

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 22/71
    Für diese Entscheidung braucht hier nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob Urlaub als solcher überhaupt einen Vermögenswert darstellt (vgl. dazu einerseits OLG Frankfurt NJW 1967, 1372; OLG Bremen VersR 1969, 929 sowie Grunsky, Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens, S. 76 ff; Mammey NJW 1969, 1150, 1152; andererseits Stoll Ju S 1968, 504, 506; Heldrich NJW 1967, 1737 ff; Landwehrmann NJW 1972, 1204; LG Freiburg NJW 1972, 1719/20; für die Freizeit verneinend Bundesarbeitsgericht NJW 1968, 221, 222; Larenz, Festgabe für Karl Oftinger.
  • BGH, 11.01.1983 - VI ZR 222/80

    Umfang des Schadensersatzes wegen entgangenen Urlaubs

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof die Erstattung von "Urlaubswert" als Folgeschaden der Beschädigung einer Sache (eines Kraftwagens) abgelehnt (BGHZ 60, 214).
  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

    Die überwiegende, wohl als herrschend zu bezeichnende Meinung bejaht die Frage mit Rücksicht darauf, daß nach der jetzigen Verkehrsanschauung der Urlaub weitgehend "kommerzialisiert" sei (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main NJW 1967, 1372, 1373 [OLG Frankfurt am Main 17.02.1967 - 10 U 115/66] ; 1973, 470, 473 [OLG Frankfurt am Main 11.10.1972 - 11 U 74/71] ; KG OLGZ 1969, 17, 20; NJW 1970, 474; MDR 1971, 1007; OLG Köln NJW 1973, 1083, 1085 [OLG Köln 17.01.1973 - 16 U 81/72] ; 1974, 561 [OLG Köln 13.11.1973 - 15 U 166/71] ; OLG Bremen VersR 1969, 929; OLG Saarbrücken DAR 1965, 299; aus dem Schrifttum Mammey NJW 1969, 1150; Bartl NJW 1972, 505, 511; Palandt/Heinrichs (33.) Vorbemerkung 2 b dd zu § 249 BGB; Erman/Sirp (5.) Anm. 58 zu § 249 BGB und 2 zu § 253 BGB; am weitesten gehend Grunsky a.a.O. und JZ 1973, 425, 426) [BGH 22.02.1973 - III ZR 22/71] .

    In der Entscheidung BGHZ 60, 214 [BGH 22.02.1973 - III ZR 22/71] ist - trotz des umfassend formulierten Leitsatzes - die Frage, ob Urlaub als solcher überhaupt einen Vermögenswert darstellt, ausdrücklich offengeblieben.

  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84

    Deliktische Haftung - Eingriff in Sacheigentum - Vorübergehende Unbenutzbarkeit -

    bb) Nicht tragfähig ist des weiteren der sogenannte Kommerzialisierungsgedanke (führend BGH Urt. v. 7. Mai 1955, III ZR 243/54, NJW 1956, 1234 - Seereise-Fall; ihm folgend u.a. BGHZ 40, 345, 349 f; vgl. auch BGHZ 60, 214, 216; 63, 98, 101 - Pelzmantel).
  • BGH, 12.05.1980 - VII ZR 158/79

    "Vertane Urlaubszeit"

    Zwar würde dazu nicht genügen, daß der Urlaub an einem anderen Ort verbracht worden ist, als ursprünglich vorgesehen war (BGHZ 60, 214 [BGH 22.02.1973 - III ZR 22/71]).
  • BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77

    Schadensersatz wegen zu später verschaffter Nutzung einer noch zu errichtenden

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde dieser "Frustrierungsgedanke" im außervertraglichen Bereich bisher in entscheidungserheblicher Weise nicht anerkannt (eine beiläufige Bejahung findet sich in BGH Urteil vom 22. Februar 1973 - III ZR 22/71, NJW 1973, 747 - Urlaubsreise) und begegnet zunehmend Bedenken (vgl. schon BGHZ 55, 146, 151 - Jagdpacht; BGHZ 65, 170, 173 - Sicherstellung des Führerscheins).
  • OLG Naumburg, 25.04.2007 - 6 U 191/06

    Haftung eines Hotels für Verletzungen der Hotelgäste in einer Sauna

    Der Bundesgerichtshof hat bereits 1973 konstatiert, dass für die infolge der Beschädigung eines Kraftwagens entgangene Urlaubsfreude ein Vermögensschaden nicht zu ersetzen ist (BGHZ 60, 214).
  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 172/78

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Ausgleich solcher

    Zur Frage, ob infolge eines Verkehrsunfalls "entgangene Urlaubsfreude" zu entschädigen sei, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwar - unter Bezugnahme auf seine "Seereiseentscheidung" (NJW 1956, 1234, 1235) - im "Campingplatzurteil" geäußert, von einem Vermögensschaden könne nur dann die Rede sein, wenn der Geschädigte für eine bestimmte Urlaubsgestaltung Aufwendungen gemacht habe, die sich wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs als nutzlos erwiesen hätten (BGHZ 60, 214, 216) [BGH 22.02.1973 - III ZR 22/71].
  • LG Karlsruhe, 25.11.1986 - 3 O 56/86
    Hingegen gibt es keinen Anspruch auf Erstattung von Urlaubswert als Folgeschaden der Beschädigung einer Sache (vgl. BGHZ 60, 214; BGHZ 86, 212 f.).
  • OLG Karlsruhe, 13.06.1980 - 10 U 150/79

    Kein Schadensersatz für vergeudeten Urlaub des selbstständigen Arztes

    Es ist auch kaum einsichtig, dass zwar derjenige, der wegen Beschädigung seines Wagens nicht nach G. fahren kann, sondern in der Nähe seines Wohnorts bleibt, - zu Recht - keinen Ersatz des immateriellen Schadens unter dem Gesichtspunkt des "verdorbenen" Urlaubs zugebilligt erhält (Urteil vom 22.2.1973 - III ZR 22/71 -, BGHZ 60, 214 ), während andererseits derjenige, der seine Ferienreise, wie geplant, durchführen kann, nur am Ferienort nicht die erwartete oder versprochene Qualität von Hotel, Service usw. antrifft, den Urlaubsärger als Vermögensschaden vergütet erhält (BGHZ 63, 98 ).
  • LG Aachen, 28.06.1978 - 4 O 185/78
    Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude ist, daß die mit dem Urlaub bezweckte Erholung zumindest in einer ins Gewicht fallenden Weise in vermögensmäßiger Hinsicht beeinträchtigt worden ist (BGHZ 60, 214 = VersR 1973, 441).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,46
BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72 (https://dejure.org/1973,46)
BVerfG, Entscheidung vom 13.03.1973 - 1 BvR 536/72 (https://dejure.org/1973,46)
BVerfG, Entscheidung vom 13. März 1973 - 1 BvR 536/72 (https://dejure.org/1973,46)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung wegen drohender Persönlichkeitsverletzung - Fall Lebach

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geschützter Persönlichkeitsbereich - Rechtskräftig abgeurteilte Straftaten - Einschränkung der Berichtserstattung - Rundfunk und Fernsehen - Vermeidung irreparabler Folgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 34, 341
  • NJW 1973, 747
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72
    Hierbei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 24, 252 [259]).

    Die - auch nur einmalige und in gutem Glauben an die Verfassungsmäßigkeit erfolgende - Verletzung dieser Prinzipien wäre als schwerer Nachteil für das gemeine Wohl anzusehen (vgl. BVerfGE 7, 367 [373]).

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72
    Hierbei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 24, 252 [259]).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Daß bei der Interessenabwägung im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes auch die Möglichkeit von Grundrechtsverletzungen ins Gewicht fällt, ist für einstweilige Anordnungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren wiederholt ausgesprochen worden (vgl BVerfGE 34, 341 (344); 36, 137 (139); 49, 189 (191)).
  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 341 (342) mwN).

    Solange sich auch insoweit eine Grundrechtsverletzung nicht ausschließen läßt, muß auch die nur einmalige und in gutem Glauben an die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen begangene Verletzung als schwerer Nachteil für das gemeine Wohl angesehen werden (vgl BVerfGE 7, 367 (373); 34, 341 (344)).

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Eine einstweilige Anordnung darf indessen nicht ergehen, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig erweist (vgl. BVerfGE 3, 34 (36); 7, 367 (371); 24, 252 (259); 34, 211 (215); 34, 341 (342); 46, 1 (11); st. Rspr.).
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